Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00069
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 13. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1936 geborene Y.___ war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 30. Juli 1993 auf einer Bergtour über Felsen abstürzte und verstarb (Urk. 8/1, Urk. 8/9). Er hinterliess drei erwachsene Kinder - wobei sich sein Sohn Z.___, geboren 1971, noch in Ausbildung befand - sowie die von ihm seit 9. April 1991 geschiedene Ehefrau X.___ (Urk. 8/3).
Am 14. Oktober 1993 wurde X.___, geboren 1941 (Urk. 8/5), mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Betrag von monatlich Fr. 1'504.-- zugesprochen (Urk. 3/6).
In der Verfügung vom 6. Dezember 1993 wurde für Z.___ von der Suva eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung von Fr. 1'215.— zugesprochen. Gleichzeitig hielt die Suva fest, X.___ habe grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterlassenenrente als Komplementärrente zu ihrer Witwenrente der AHV. Da die AHV-Witwenrente den mit dem Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsanspruch von X.___ gegenüber Y.___ übersteige, könne indessen keine Rente ausgerichtet werden (Urk. 8/20; vgl. auch Urk. 8/5, Urk. 8/11-18, Urk. 8/21).
Am 23. November 2004 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass die Witwenrente von X.___ in der Höhe von damals Fr. 1'688.-- pro Monat wegen Erreichens des ordentlichen Rentenalters ab 1. Oktober 2004 durch die höhere Altersrente von Fr. 2'110.-- pro Monat abgelöst werde (Urk. 3/7).
1.2 Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 teilte die Suva X.___ mit, die bisher in die Berechnung miteinbezogene Altersrente der AHV dürfe bei der Berechnung der Witwenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Gerichtsurteils nicht mehr berücksichtigt werden. Die Praxisänderung gelte bei der Suva ab 1. Januar 2001; sie stellte die Ausrichtung einer Witwenrente ab 1. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 8/30), die sie in der Folge für die Zeit von 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 in der Höhe von Fr. 77'889.-- auch auszahlte (Urk. 8/32). X.___ reagierte im Schreiben vom 17. Februar 2017 und monierte den Rentenbeginn (Urk. 8/36). Daraufhin sprach ihr die Suva mit Verfügung vom 22. Februar 2017 rückwirkend ab 1. Februar 2012 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.-- eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'122.-- und eine Teuerungszulage von monatlich Fr. 176.15 zu. Den Beginn der Auszahlung begründete sie damit, dass der Anspruch auf die Nachzahlung von Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet seien, erlösche (Urk. 8/37; vgl. auch Urk. 8/36).). Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2017 erhob X.___ Einsprache mit dem Antrag, die Witwenrente sei ihr bereits ab 1. Oktober 2004 auszurichten (Urk. 8/38). Am 12. Mai 2017 kündigte die Suva an, die angefochtene Verfügung mit dem zu erlassenden Einspracheentscheid zu Ungunsten von X.___ zu korrigieren, da ihre neusten Abklärungen ergeben hätten, dass die AHV-Altersrente bei der Berechnung der Witwenrente doch berücksichtigt werden müsse. Sie gab X.___ Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 8/44). Da X.___ die Einsprache in der Folge nicht zurückzog und eine vergleichsweise Regelung nicht zustande kam (vgl. Urk. 8/45-52), erliess die Suva den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018, womit sie die Einsprache abwies und die Komplementärrente in Abänderung der Verfügung vom 22. Februar 2017 ab 1. Oktober 2004 auf Fr. 0.-- festsetzte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller, mit Eingabe vom 14. März 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ab 1. Oktober 2004 die gesetzlichen Hinterlassenenleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen von Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).
Artikel 29 UVG regelt den Anspruch des überlebenden Ehegatten. Nach Art. 29 Abs. 3 UVG hat die Witwe Anspruch auf eine Rente unter anderem dann, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (Abs. 4). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten (…). Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Abs. 6).
Nach Art. 31 UVG entspricht die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag (Abs. 2). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst (Abs. 4). Nach Art. 31 Abs. 5 UVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten.
1.2 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG hat der Bundesrat in Art. 43 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Wortlaut bestimmt, dass bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene die AHV/IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll berücksichtigt werden (Abs. 1). Teuerungszulagen werden bei der Bemessung der Komplementärrenten an Hinterlassene nicht berücksichtigt (Art. 43 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 5 UVV).
Nach Art. 43 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 33 UVV (in der ebenfalls bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Version), werden die Komplementärrenten für Hinterlassene den veränderten Verhältnissen angepasst, (a) wenn für Familienangehörige bestimmte Teile der AHV/IV-Renten dahinfallen oder neu hinzukommen, wobei die Umwandlung einer einfachen Rente in eine Ehepaarrente oder einer Ehepaarrente in eine einfache Rente ausser Betracht bleibt, (b) wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert, (c) wenn sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 ändert.
1.3 Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 wurden diese Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV werden bei der Berechnung der Komplementärrenten neu nur noch die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt. Damit soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz, wonach nur solche Leistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen sind, die für das gleiche versicherte Ereignis ausgerichtet werden und dem gleichen Zweck dienen, vermehrt berücksichtigt werden (BGE 126 V 506 E. 2b).
Gemäss Art. 43 Abs. 6 UVV richtet sich die Anpassung der Komplementärrenten nach Art. 33 Abs. 2 UVV, der ebenfalls Änderungen erfuhr. Gemäss Art. 33 Abs. 2 UVV sind Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder IV dahinfallen oder neu hinzukommen (lit. a), die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage erhöht oder herabgesetzt wird (lit. b), sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (lit. c) oder sich der versicherte Verdienst ändert (lit. d).
1.4 Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 gilt für Komplementärrenten gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht.
2.
2.1 Die Suva begründet die Festsetzung beziehungsweise Beibehaltung einer Komplementärrente von Fr. 0.-- ab 1. Oktober 2004 im Wesentlichen damit, dass der Anspruch auf eine UVG-Witwenrente ab 1. August 1993 bestand und von Beginn an als Komplementärrente zur AHV-Witwenrente festgelegt worden sei. Diese sei mit der Verfügung vom 1. August 1993 (richtig wohl: 6. Dezember 1993) betragsmässig auf Fr. 0.-- festgesetzt worden, was nichts daran ändere, dass der grundsätzliche Komplementärrentenanspruch in der Verfügung festgehalten worden sei. Diese Komplementärrente hätte in der Folge bei Eintreten der in Art. 33 UVV genannten Voraussetzungen an veränderte Verhältnisse angepasst werden müssen, wobei solchenfalls kein neuer Anspruch auf eine Komplementärrente nach UVG entstanden wäre, sondern lediglich die Höhe der bereits festgesetzten Rente angepasst worden wäre. Da die Komplementärrente vor der Änderung der UVV vom 1. Januar 1997 festgesetzt worden sei, sei auf sie gemäss den Übergangsbestimmungen das bisherige, also vor dem 1. Januar 1997 in Kraft stehende Recht anzuwenden. Gemäss Art. 33 UVV in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung bilde die Ablösung der Witwenrente der Beschwerdeführerin durch eine ordentliche Altersrente per 1. Oktober 2004 keinen Anpassungstatbestand. Selbst wenn aber gestützt auf BGE 126 V 506 doch von einem Anpassungstatbestand ausgegangen würde, sei die Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 1'504.-- gestützt auf Art. 43 UVV in der damaligen Fassung bei der Neuberechnung der Komplementärrente voll zu berücksichtigen. Da die AHV-Rente den Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin von Fr. 1'122.-- übersteige, betrage die Komplementärrente ab 1. Oktober 2004 auch solchenfalls Fr. 0.-- (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 6-9, Urk. 17).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf Auszahlung der gesamten UVG-Witwenrente, ohne Anrechnung der Altersrente (Urk. 1 S. 2 und 7 ff., Urk. 13 S. 9 und 12). Ihren Standpunkt begründet sie im Wesentlichen damit, der Komplementärrentenanspruch sei erstmals am 1. August 1993 entstanden (Urk. 13 S. 7). Die Ablösung der AHV-Witwenrente durch die Altersrente sei per 1. Oktober 2004 erfolgt. Mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters sei ein neuer Versicherungsfall eingetreten, wie das Bundesgericht in BGE 126 V 506 festgestellt habe. Massgebend dafür, ob die vor oder ab dem 1. Januar 1997 geltenden einschlägigen Bestimmungen der UVV zur Anwendung gelangten, sei nicht der Beginn des Anspruchs auf die Komplementärrente, sondern die Ablösung der Witwenrente der AHV durch die Altersrente (Urk. 13 S. 9). Da diese nach dem 1. Januar 1997 stattgefunden habe, seien die neuen Bestimmungen anwendbar, und Art. 33 und 43 der UVV in den bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassungen hätten hier keine Gültigkeit (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 13 S. 6 und 8 f.). Auch die von der Suva herangezogenen Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 1997 seien nicht anwendbar (Urk. 13 S. 6-8). Die abweichende Sichtweise der Suva würde bei der Festsetzung der UVG-Witwenrenten zu einer massiv schlechteren Behandlung derjenigen Witwen führen, deren Anspruch auf die später durch eine Altersrente abgelöste AHV-Witwenrente noch vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung per 1. Januar 1997 entstanden sei. Zudem sei es möglich, dass die Suva in ähnlich gelagerten Fällen bei der Ermittlung der UVG-Witwenrente von einer Anrechnung der AHV-Altersrente abgesehen habe; treffe dies zu, bedeute dies, dass sie im Vergleich zu jenen Versicherten schlechter behandelt worden sei, was aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht geschützt werden dürfe (Urk. 13
S. 10). Auf die vorliegende Konstellation sei zudem auch die im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangene Rechtsprechung, wonach sich die Berechnung der Überentschädigung nach den im jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen richte, anwendbar (Urk. 1 S. 10). Zu beachten sei schliesslich, dass die Verfügung vom 6. Dezember 1993 an «Frau X.___ Z.___» adressiert sei und Z.___ als rentenberechtigte Person aufführe (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 4). Ihr selbst sei erstmals mit Verfügung vom 22. Februar 2017 mitgeteilt worden, dass sie (ab 1. Februar 2012) Anspruch auf eine Witwenrente habe. Vor der Änderung der rechtlichen Grundlagen per 1. Januar 1997 sei sie lediglich informiert worden, dass ihre Ansprüche abgeklärt würden, ohne dass sie in der Folge über das Ergebnis der Abklärungen orientiert worden sei. Demnach sei der Verfügungserlass ebenfalls nach der Rechtsänderung erfolgt (Urk. 1 S. 10 f.).
Gemäss BGE 126 V 506 E. 3c stelle die Ablösung der Witwenrente der AHV durch die Altersrente eine Änderung in der Berechnungsgrundlage im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV dar mit der Folge, dass die Altersrente der AHV ab dann nicht mehr bei der Ermittlung der UVG-Komplementärrente berücksichtigt werden dürfe (Urk. 1 S. 9 f.). Von Bedeutung sei auch, dass die Suva in Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids festgehalten habe, dass der Anspruch ab 1. Dezember 2012 auf Fr. 0.-- festzusetzen sei. Dies könne nicht anders interpretiert werden, als dass die Suva ihren Anspruch in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2011 anerkenne (Urk. 1 S. 10).
3. Die Verfügung vom 6. Dezember 1993 ist an «Frau X.___ Z.___» adressiert. Die Anrede richtet sich an «Frau X.___». Danach hielt die Suva in der Verfügung fest, sie richte «ihrem Sohn» Z.___ ab 1. August 1993 eine Waisenrente von monatlich Fr. 1'215.-- aus, aufgrund der zugestellten Schulbescheinigung einstweilen bis Ende September 1994. Grundsätzlich bestehe «auch für Sie» Anspruch auf eine Hinterlassenenrente als Komplementärrente zu ihrer Rente der AHV. Diese entspreche für den geschiedenen Ehegatten der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV. Wörtlich wurde festgestellt: «Da die Leistungen der AHV grösser sind als der zugesprochene Unterhaltsbeitrag, können wir für Sie keine Rente ausrichten. Auch die Erhöhung der (richtig: des) Unterhaltsanspruches ab Eintritt ins AHV-Alter (Oktober 2003) vermag daran nichts zu ändern. Die AHV-Leistungen sind in jedem Fall grösser als die Alimente.» (Urk. 8/20).
Aus der Adressierung der Verfügung vom 6. Dezember 1993 geht auf den ersten Blick nicht klar hervor, ob sich diese an Z.___, an die Beschwerdeführerin oder an beide richtet. Bei Z.___ handelt es sich um den damals noch im Ausland studierenden, über die Adresse der Beschwerdeführerin korrespondierenden gemeinsamen Sohn (Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/4, Urk. 8/7). Durch die gleiche Zuschrift war hinreichend sichergestellt, dass beide von der Verfügung Kenntnis nehmen konnten. Sollte man die etwas unklare Adressierung als formellen Mangel ansehen, so ist dieser nicht schwerwiegend. Der Sinn der
Verfügung ist klar: Es wurde zum einen ein Hinterlassenenrentenanspruch für den Sohn ab 1. August 1993 von monatlich Fr. 1’215.-- bejaht. Zum andern wurde der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine UVG-Hinterlassenenrente
aufgrund des Todes ihres geschiedenen Ehemannes, der ihr gegenüber
gemäss Scheidungskonvention bis September 2003 zu Unterhalt von monatlich Fr. 100.-- und ab Oktober 2003 von Fr. 1’000.-- verpflichtet war (Urk. 8/5), zuerkannt. Die Rente betrug jedoch - weil sie als Komplementärrente zur Witwenrente der AHV zu berechnen war und weil der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber Y.___ im Verfügungszeitpunkt geringer als die AHV-Rente von Fr. 1'504.-- (Urk. 3/6) war, Fr. 0.--. Damit regelte die Verfügung vom 6. Dezember 1993 individuell-konkret die Hinterlassenenrentenansprüche der Beschwerdeführerin und von deren Sohn im Sinne von Art. 124 lit. a UVV, sie wurden darin festgesetzt.
Der Anspruch auf eine UVG-Komplementärrente ist damit auch entstanden, obwohl bei deren Berechnung ein Betrag von Fr. 0.-- resultierte (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts U 283/00 vom 15. März 2002, Sachverhalt A in Verbindung mit Erwägung 3). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführerin mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Dezember 1993 ab 1. August 1993 eine UVG-Witwenrente als Komplementärrente zu ihrer AHV-Witwenrente zugesprochen und diese betraglich auf Fr. 0.-- festgesetzt wurde. Damit trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass über ihren Komplementärrentenanspruch erstmals nach der Änderung der UVV per 1. Januar 1997 verfügt wurde. Auch kann angesichts des damals laufenden Anspruchs auf die Komplementärrente keine Rede davon sein, bei der Ablösung der AHV-Witwenrente durch die Altersrente am 1. Oktober 2004 habe es sich unfallversicherungsrechtlich um einen neuen Versicherungsfall gehandelt. Einzig AHV-rechtlich lag ein neuer Versicherungsfall vor.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Frage nach einer Anpassung der laufenden Komplementärrente infolge der Ablösung der AHV-Witwenrente durch die Altersrente am 1. Oktober 2004 nach den vor dem 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Bestimmungen der UVV oder den ab dann gültigen Verordnungsbestimmungen zu beurteilen ist.
4.2 Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 gilt für Komplementärrenten für Hinterlassene gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht. Mit der Formulierung «festgesetzt wurden» ist allein die erstmalige Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung im Sinne einer Anpassung der Komplementärrenten gemeint (Urteil des Bundesgerichts U 283/00 vom 15. März 2002 E. 2). Grund für diese Regelung ist, dass Renten im Voraus mittels Deckungskapital zu finanzieren sind; angesichts dieser Finanzierungsweise können höhere Renten nicht rückwirkend finanziert werden (vgl. BGE 127 V 448 E. 2c unter Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 53). Da die Komplementärrente der Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 festgesetzt wurde, gilt für sie gemäss den Übergangsbestimmungen das vor dem 1. Januar 1997 in Kraft gestandene Recht. Eine allfällige Anpassung der Rente nach der Ablösung der AHV-Witwenrente durch die Altersrente ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht relevant. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, diese Übergangsregelung könne zu stossenden Ungleichbehandlungen führen, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht sie als mit Gesetz und Verfassung, insbesondere auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung, vereinbar erklärt hat (BGE 127 V448 E. 3). Angesichts der klaren Rechtsprechung zu den anwendbaren Übergangsbestimmungen besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) kein Raum für eine analoge Anwendung der zur Berechnung der Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangenen Rechtsprechung.
5.
5.1 Zu untersuchen bleibt, ob die Ablösung der AHV-Witwenrente durch die Altersrente ab 1. Oktober 2004 gestützt auf Art. 33 und 43 UVV in den bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassungen zu einer Erhöhung der laufenden Komplementärrente führt.
5.2 Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in der neuen, ab 1. Januar 1997 geltenden Version werden die Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird. Das Bundesgericht hielt fest, auch wenn diese Bestimmung vorab den Sachverhalt einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen derselben Rentenart zum Gegenstand habe, sei auch bei Ablösung der Witwenrente durch eine Altersrente der AHV mit entsprechender Änderung der Berechnungsgrundlagen der Anspruch auf eine Komplementärrente neu zu prüfen (BGE 126 V 506 E. 3c).
Im vorliegend zur Anwendung gelangenden altrechtlichen Art. 33 UVV wurde die im neuen, ab 1. Januar 1997 geltenden Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV erwähnte Erhöhung oder Herabsetzung der AHV- oder IV-Rente zufolge Änderung der Berechnungsgrundlagen noch nicht bei den Tatbeständen, die eine Anpassung der Komplementärrenten an die veränderten Verhältnisse zur Folge haben (Art. 33 Abs. 1 lit. a-c), genannt. Es fragt sich, ob die unter der Herrschaft des alten Rechts erfolgte Ablösung der Witwenrente der AHV durch die Altersrente dennoch eine Anpassung der laufenden Komplementärrente im Sinne von BGE 136 V 506 E. 3c nach sich zieht. Ob etwa der altrechtliche Art. 33 Abs. 1 lit. a UVV in diesem Sinne auszulegen ist, kann im hier zu beurteilenden Fall aber offen bleiben. Denn selbst wenn die Ablösung der AHV-Witwenrente auch unter der Herrschaft des vor dem 1. Januar 1997 geltenden Art. 33 UVV als Anpassungstatbestand betrachtet wird, führt dies nicht zu einer Änderung der Höhe der Komplementärrente der Beschwerdeführerin. Gemäss dem vor dem 1. Januar 1997 geltenden Art. 43 Abs. 1 UVV sind die AHV-Renten bei der Berechnung der altrechtlichen Komplementärrenten an Hinterlassene nämlich voll anzurechnen (vgl. Philipp Geertsen, das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der 1. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG; St. Gallen 2010 S. 160]). Diese Regelung ist gemäss BGE 115 V 266 gesetz- und verfassungsmässig. Ab 1. Oktober 2004 wurde die damals laufende Witwenrente der AHV in Höhe von Fr. 1'688.-- pro Monat durch die höhere Altersrente von Fr. 2'110.-- pro Monat abgelöst (Urk. 3/7; vgl. Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Diese höhere AHV-Rente überstieg den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 1’000.-- ab Oktober 2003 (der in den Folgejahren dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen war; Urk. 8/5 S. 2), weshalb ihr gestützt auf Art. 31 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 UVV auch bei einem solchen Vorgehen ab 1. Oktober 2004 eine Komplementärrente von Fr. 0.-- zusteht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Suva vor, sie habe in ähnlich gelagerten Fällen bei der Ermittlung der UVG-Witwenrente von einer Anrechnung der AHV-Altersrente abgesehen und sie, die Beschwerdeführerin, damit rechtsungleich behandelt (Urk. 13 S. 10). Hierbei handelt es sich um eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Praxis der Suva in solchen Konstellationen fehlen. Deshalb vermag diese Rüge die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen.
6.2 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Suva habe in Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids festgehalten, dass der Anspruch ab 1. Dezember 2012 auf Fr. 0.-- festzusetzen sei, und damit habe sie einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten UVG-Witwenrente ohne Anrechnung der AHV-Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2011 anerkannt (Urk. 1 S. 10). Dies trifft nicht zu: In Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2018 hat die Suva die Komplementärrente der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004, und nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ab 1. Dezember 2012 auf Fr. 0.-- festgesetzt (Urk. 2 S. 6). Damit stellte sie klar, dass sie die in der vorangegangenen Verfügung vom 17. Februar 2017 gemachte Abänderung des laufenden Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2012 (Urk. 8/37) und auch für die Zeit ab Auszahlung der höheren Altersrente ab 1. Oktober 2004 rückgängig machte. Richtig ist allerdings, dass in Erwägung 2.3 des Einspracheentscheids die Beschwerdegegnerin von einer Festlegung der Komplementärrente ab 1. Februar 2012 auf Fr. 0.-- gesprochen hat. Allerdings ist einzig das Dispositiv verbindlich und kann in Rechtskraft erwachsen. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Suva einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten UVG-Witwenrente ohne Anrechnung der AHV-Rente in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2011 anerkannt hat.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Suva die Verfügung vom 22. Februar 2017 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid in dem Sinne zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern durfte, dass sie damit die laufende Komplementärrente auch ab 1. Oktober 2004 auf Fr. 0.-- festsetzte (Reformatio in Peius; Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSV]). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt