Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00071


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ war seit 1. April 2006 als Baufacharbeiter bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1). Am 18. November 2013 fiel er bei Schalungsarbeiten zu Boden und zog sich Verletzungen am rechten Fussgelenk zu (Urk. 12/1 Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 26. Februar 2014 erfolgte eine operative Revision am Sprunggelenk (Urk. 12/24) und am 9. April 2014 die Metallentfernung (Urk. 12/60). Aufgrund persistierender Beschwerden und bei nekrotischen Veränderungen wurde die Indikation für eine USG-Arthrodese und eine Interpositionsarthrodese gestellt und ein entsprechender Eingriff am 2. November 2015 durchgeführt (Urk. 12/131, 12/139, 12/158). Nach weiterhin geklagten Beschwerden und weiteren Untersuchungen liess die Suva eine kreisärztliche Untersuchung durchführen (Urk. 12/220). Am 20. Dezember 2016 kündigte sie den Fallabschluss und die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. Februar 2017 an (Urk. 12/221). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 12/245) sprach sie basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen von Fr. 1'111.25 und entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18’900.-- zu. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 6. März 2017 (Urk. 12/256) vorsorglich und am 24. April 2017 begründet Einsprache (Urk. 12/269). Zwischenzeitlich schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ihre Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 28. Juli 2017 ab (Urk. 12/285). Die Suva tätigte weitere medizinische Abklärungen zur Fragestellung eines CRPS (complex regional pain syndrome, vgl. Urk. 12/304) und legte den Fall erneut zur kreisärztlichen Beurteilung vor (Urk. 12/306). Mit Einspracheentscheid vom 12Februar 2018 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 15. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ab 1. März 2017 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % eine monatliche Invalidenrente von mindestens Fr. 1'389.10 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % in der Höhe von Fr. 31'500.-- auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Am 25. Mai 2018 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach (Urk. 8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 11). Mit Replik vom 25. Juni 2018 (Urk. 16) und Duplik vom 4. Juli 2018 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. November 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).    

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

1.4.2    Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

1.5

1.5.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.5.2    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 

1.5.3    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.5.4    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung, wonach von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. In der Untersuchung seien auch keine trophischen Veränderungen festzustellen und die Kriterien eines CRPS nicht erfüllt gewesen. Um die Frage nach einer objektivierbaren trophischen Störung beantworten zu können, seien eine ergänzende neurologische Untersuchung und eine photographische Dokumentation der Füsse angefertigt worden. Weder die Fotos noch die neurologische Beurteilung hätten die Diagnose eines CRPS gestützt. Die Taggeld- und Heilkostenleistungen seien damit zu terminieren und die Rentenprüfung vorzunehmen gewesen (Urk. 2 S. 7). Gemäss kreisärztlicher Untersuchung sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar (S. 8). Gestützt auf DAP-Daten für das Jahr 2016 unter Zuschlag der Teuerung von 0.6 % resultiere für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 63'139.40 (S. 9). Das Valideneinkommen betrage ausgehend vom letzten Arbeitsverhältnis und der mutmasslichen Lohnentwicklung bei der Y.___ Fr. 79'162.-- und daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 20 % (S. 10 f.). Der Integritätsschaden sei durch die Kreisärztin auf 15 % geschätzt worden (S. 12). Dies entspreche 1/3 des gesamten Beinwertes von 50 % bei Verlust des Beines im Bereich des Oberschenkels.

    Im Verfahren führte sie aus, der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht von Dr. med. Z.___ vom 25. Mai 2018 befasse sich nicht mit der Frage der Zumutbarkeit. Auch habe sich Dr. Z.___ in einem früheren Bericht vom 9. März 2017 den kreisärztlichen Ausführungen angeschlossen (Urk. 11 S. 5).

    In ihrer Duplik hielt sie fest (Urk. 23), für die Bestimmung des Rentenanspruchs sei der Gesundheitszustand des rechten Fusses im Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. des Rentenbeginns am 1. März 2017 massgebend und allfällige nach diesem Zeitpunkt eingetretene gesundheitliche Veränderungen am rechten Fuss seien in diesem Verfahren irrelevant. Dies gelte auch für die leicht aktivierte Arthrose und die Anreicherung im 3. Strahl gemäss Spect-CT vom 8. März 2018, welche im Bericht von Dr. med. Z.___ vom 15. Mai 2018 erwähnt sei. Der medizinische Endzustand sei prospektiv im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beurteilen und nicht aus gegenwärtiger (retrospektiver) Sicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arthrofibrose liege gemäss Aktenlage nicht vor und daran ändere auch der neu aufgelegte Bericht von Dr. A.___ vom 28. Juni 2018 nichts, da darin eine solche Diagnose ebenfalls nicht gestellt worden sei.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f), gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. A.___ sei davon auszugeben, dass er unter einem CRPS Typ I leide. Die anderslautende Beurteilung der Beschwerdegegnerin basiere auf einer nicht mehr zeitgemässen Diagnostik. Davon ausgehend, dass er unter einem CRPS leide müsse auch das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil in Frage gestellt werden. Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dränge sich eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit auf. Für die Bemessung der Invalidenrente sei als versicherter Verdienst der unmittelbar ein Jahr vor dem Unfall bezogene Lohn zu berücksichtigen und dieser habe Fr. 83'345.-- betragen. Das Invalideneinkommen betrage gemäss DAP-Tabellen Fr62’762.80. Daraus resultiere eine Einkommenseinbusse von 24.7 % respektive gerundet 25 %. Selbst bei einem Invalideneinkommen von Fr. 63'139.40, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, resultiere ein Invaliditätsgrad von abgerundet 24 %. Zum Integritätsschaden sei nicht nur von einer USG-Arthrodese, sondern von einem komplexeren Beschwerdebild mit einer Arthrofibrose des oberen Sprunggelenkes auszugehen. Entsprechend sei die Tabelle 2 zu berücksichtigen und da er unter einer schweren Funktionsbehinderung seines unteren Sprunggelenkes leide, der Integritätsschaden auf 25 % zu bemessen (S. 7).

    In seiner Replik führte er aus (Urk. 16 S. 3), im Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2018 seien neue Befunde aufgeführt und es müsse von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Es werde eine aktivierte Arthrose ventral im OSG aufgeführt, was auf einen inflammatorischen Prozess innerhalb des OSG und auf das Vorliegen einer Arthrofibrose hinweise. Diesbezüglich hätte Grund bestanden, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen.


3.

3.1    Im Bericht der B.___ vom 7. April 2015 hielt PD Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest (Urk. 12/109), der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter auf dem Bau am 18. November 2013 bei der Arbeit gefallen und umgeknickt. Am 26. Februar 2014 sei eine Operation durch Dr. D.___ mit anschliessender Ruhigstellung in einem Gipsschuh für vier Monate erfolgt. Nach der Operation habe er im Juli mit 50 % zu arbeiten begonnen und sei zurzeit arbeitslos. Er könne maximal eine Stunde laufen und trage bereits orthopädische Schuhe mit Sohlenversteifung. Er habe Nachtschmerzen von 5 bis hin zu maximal 10 auf der VAS (Schmerzskala). Bildgebend zeige sich im Spect-CT vom 9. März 2015 eine kräftige Hyperämie und ein kräftig vermehrter Knochenumbau im mittleren und lateralen Anteil des rechten Os naviculare mit Punctum maximum im Bereich der Schraube, was zusammen mit der Verschmälerung und der vermehrten Sklerosierung des Os navicualare mit einer Osteonekrose gut vereinbar sei. Zudem bestehe eine aktivierte Arthrose hin zum Os cuneiforme laterale. Im übrigen Rückfuss und auch im Bereich des dekonfigurierten Caput tali bestehe kein vermehrter Knochenumbau. Es sei erklärt worden, dass bei einer Operation und Versteifung nur der Mittelfuss und nicht das obere Sprunggelenk versteift werde. Dabei sei mit einer Verbesserung mit 60 bis 80 % zu rechnen und als erfolgreiches Resultat zu werten, wenn er wieder 50 % auf dem Bau arbeiten könne.

3.2    Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt aufgrund der Untersuchung vom 22. Juli 2015 fest (Urk. 12/133), der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Schmerzen seitens des rechten Fusses, eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes und über Schwellzustände des rechten Fusses. Die klinische Untersuchung zeigte eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes, eine Druckschmerzhaftigkeit an der medialen Seite des Fusses, eine deutliche Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des rechten Fusses und eine Kraftminderung des rechten Beines. Aufgrund der bereits seit fast zwei Jahren andauernden Problematik müssten die Prognose als ungünstig und eine volle Arbeitsfähigkeit auf der Baustelle als äusserst problematisch betrachtet werden.

3.3    

3.3.1    Im Austrittsbericht vom 9. November 2015 über die Hospitalisation vom 2. bis 9. November 2015 (Urk. 12/158) hielt PD Dr. C.___ folgenden operativen Eingriff fest: Gastrosoleus Release, USG-Arthrodese, Resektion Os naviculare, Beckenkammentnahme rechts, Interpositionsarthrodese Talus auf Cuneiforme 1 und Interpositionsarthrodese Talus auf Cuneiforme 2/3. Die Wundverhältnisse hätten sich am 8. November 2015 deutlich verbessert gezeigt und die Wunden seien fast komplett trocken gewesen, sodass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 habe nach Hause entlassen werden können.

3.3.2    Am 15. Dezember 2015 führte PD Dr. C.___ aus (Urk. 12/163), dem Beschwerdeführer gehe es soweit gut. Er nehme anamnestisch noch drei Voltaren und Magenschutz ein. Insgesamt bestünden reizlose Weichteilverhältnisse lateral und medial. An der Ferse zeige sich eine schwere Verhornung, blutunterlaufen, die weg débridiert werde. Darunter komme schönes rosafarbiges Gewebe hervor. Bildgebend (Röntgen) zeige sich das Osteosynthesematerial in situ. Eine Teilbelastung von nun 10 kg für 6 Wochen sei weiter zu führen und danach eine CT-Kontrolle zur Verifizierung des ossären Durchbaues zu veranlassen.

3.3.3    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 3. Februar 2016 hielten PD Dr. C.___ und Dr. med. Z.___ fest (Urk. 12/165), die andauernde Teilbelastung mache dem Beschwerdeführer etwas zu schaffen. Die Weichteilverhältnisse seien weiterhin reizlos und es bestehe ein leichtes, inaktivitätsbedingtes Vorfussödem. Nach der langen Ruhigstellung sei das OSG bis auf Wackelbewegungen praktisch steif und ebenso sei die Zehenbeweglichkeit reduziert. Das CT des Fusses rechts vom 25. Januar 2016 zeige den Status nach Beckenkammimplantation in den Mittelfuss mit vollständigem ossären Einbau nach proximal und weit fortgeschrittenem Einbau auch nach distal von mehr als 80 % und eine mehr als zu 70 % durchgebaute talokalkaneare Arthrodese im posterioren Gelenk. Das Osteosynthesematerial sei bei korrekter Lage ohne Lockerung. Ab sofort sei eine Vollbelastung erlaubt und es sei eine Verordnung für eine entsprechende Physiotherapie zum Aufbau abgegeben worden.

3.3.4    Zum weiteren Verlauf berichteten die Ärzte am 30. März 2016 (Urk. 12/171), dem Beschwerdeführer gehe es gar nicht gut. Eine Vollbelastung sei kaum möglich. Er habe immer Schmerzen, gleich wie vor der Operation. Nach 30 Minuten Gehen an Stöcken trete eine Schwellung auf und die Schmerzen würden zunehmen. Es zeigten sich vollständig reizlose Weichteile ohne Schwellungen mit einer reduzierten aber indolenten OSG-Beweglichkeit. Das Röntgenbild des Fusses vom 29. März 2016 zeige eine gute Lage des Osteosynthesematerials, ohne Lockerungszeichen und konventionell radiologisch schienen die Arthrodesen unverändert durchgebaut und die Rückfussachse sei gerade.

    Die angegebenen ausgeprägten Schmerzen liessen sich nicht erklären und ein klinisches Korrelat dafür lasse sich nicht finden. Eine sekundäre Dislokation/Frakturierung der bereits als konsolidiert diagnostizierten Arthrodesen sei jedoch nicht ausgeschlossen, weshalb eine CT-Kontrolle veranlasst werde.

3.3.5    Im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2016 berichteten die nämlichen Ärzte (Urk. 12/185), dem Beschwerdeführer gehe es unverändert nicht gut und eine Vollbelastung des rechten Fusses sei nicht möglich. Er habe immer Schmerzen bei der geringsten Belastung, eigentlich wie vor der Operation. Seine Gehstrecke unter Zuhilfenahme von Gehstöcken betrage maximal circa 50 Meter, dann müsse er sicher fünf Minuten Pause machen, bevor er weitergehen könne. Die Verständigung sei auf Grund der Schwerhörigkeit des Patienten und fehlenden Deutschkenntnissen nach wie vor schwierig, jedoch schienen keinerlei Ruheschmerzen zu bestehen. Das CT des Fusses rechts vom 4. April 2016 zeige, dass sämtliche Arthrodesen vollständig konsolidiert seien. Hinweise für eine sekundäre Dislokation zeigten sich keine und auch keine Lockerungssäume um das Arthrodesenmaterial. Die geschilderten Beschwerden liessen sich nach wie vor nicht durch die klinischen Befunde erklären und computertomographisch seien sowohl die USG-Arthrodese als auch die Interpositions-Arthrodesen von Talus auf das Cuneiforme I respektive Talus auf Cuneiforme II/III vollständig knöchern durchgebaut. Die bisherige Medikation zeige keine Änderung des Beschwerdebildes und innerhalb des letzten Monates habe sich eine klinische Einsteifung des OSG ausgebildet. In Anbetracht des chronischen postoperativen Schmerzsyndroms des rechten Fusses mit der zunehmenden Fibrosierung des OSG sei eine fachärztliche Schmerztherapie indiziert.

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt FHH für Chirurgie, berichtete am 4. November 2016 (Urk. 12/202), er habe den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 mit Schmerzen im distalen rechten Unterschenkel sowie im Fuss rechts gesehen. Die Untersuchung sowie die Anamnese habe sich aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse als schwierig erwiesen und für eine endgültige klinische Beurteilung wäre ein Übersetzer von Nöten gewesen. In der klinischen Untersuchung zeige sich die Narbe am Unterschenkel stark dunkel pigmentiert. Die anteriore Narbe sei stellenweise dunkel pigmentiert und die laterale subamalleoläre Narbe ebenso stark dunkel pigmentiert. Der Rückfuss sei medial stärker als lateral fleckig dunkel pigmentiert, wobei oberflächliche Gefässkonvolute zu identifizieren seien. Insgesamt seien der Mittel- und Vorfuss in den Konturen leicht verstrichen. Laserthermometrisch zeige sich keine signifikante Differenz der Oberflächenhauttemperatur. Der Fuss erscheine feucht im Vergleich zur Gegenseite. Der Beschwerdeführer berichte über ein verzögertes Nagelwachstum rechts. Es bestehe eine reduzierte Behaarung im Bereich des Vorfusses, der Zehen sowie eine im distalen Unterschenkelbereich fehlende Behaarung. Eine statische und dynamische Allodynie lasse sich aufgrund der Sprachgrenze nicht erheben. Im PinPrick-Test ab dem mittleren/distalen Unterschenkelbereich sowie für den kompletten Fuss inklusive der Sohle bestehe eine Hyperalgesie (übermässige Schmerzempfindlichkeit). Der PSR und ASR sei beidseits positiv unter Bahnung. Formal seien die Budapest-Kriterien „Aktueller ärztlicher Befund" erfüllt.

    Er habe den Beschwerdeführer so verstanden, dass ein Schmerz auch in Ruhe bestehe. Eine Erhebung der Budapest-Kriterien bezüglich der anamnestischen Symptome sei nicht gelungen und zur klaren Diagnosestellung eines CRPS müsste eine kompetente Übersetzung gegeben sein.

3.5    In einem weiteren Bericht vom 9. November 2016 führten Dr. Z.___ und PD Dr. C.___ aus (Urk. 12/208), dem Beschwerdeführer gehe es unverändert schlecht und eine Vollbelastung sei nicht möglich. Mit Sohlenversteifung, Abrollrampe und Masseinlagen könne er ebenerdig einige 100 Meter gehen. Auf unebenem Boden sei das Gehen vollständig unmöglich und es bestünden diffuse Schmerzen im Bereich des ganzen Mittelfusses und der Fusswurzel. Im Befund zeige sich zurzeit keine Schwellung, wobei der Patient angebe, nach längerem Gehen einen geschwollenen Fuss und distalen Unterschenkel zu haben. Im OSG sei die Beweglichkeit stark reduziert mit einer Dorsalextension/Plantarflexion von 5-0-5 Grad. Sensibilitätsstörungen liessen sich keine objektivieren, wobei die Verständigung wohl in erster Linie wegen der Schwerhörigkeit schwierig sei und es zweitens scheine, dass der Beschwerdeführer kein normales Italienisch verstehe.

    Die Beschwerden seien bereits im Mai 2016 unklar gewesen und man habe den Beschwerdeführer deswegen bei Dr. A.___ und gleichzeitig zur kreisärztlichen Untersuchung aufbieten lassen. Eine erste Konsultation durch Dr. A.___ habe am 31. Oktober 2016 stattgefunden. Er beschreibe ein CRPS artiges Bild, wobei aufgrund der nicht erhebbaren Anamnese nicht alle Budapest-Kriterien erfüllt gewesen seien. Dr. A.___ empfehle einen Zyklus Lymphdrainage, eine Testinfiltration des lumbalen Grenzstranges sowie ein Mapping der Ischiadikus-Wurzeln zur Evaluierung einer gepulsten Radiofrequenz respektive einer Neurostimulation und eine erneute Bildgebung bezüglich einem chronischen Entzündungszustand. Diese Empfehlungen seien mit PD Dr. C.___ besprochen worden und sie seien der Meinung, dass der Beschwerdeführer zuerst kreisärztlich untersucht werden sollte.

3.6    Kreisärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, wies im Bericht vom 19. Dezember 2016 auf ihre Untersuchung vom 16. Dezember 2016 (Urk. 12/220 S. 3 f.) hin. Die Untersuchung sei in Anwesenheit einer Dolmetscherin erfolgt. Angesprochen auf die Unterarmgehstütze gebe der Beschwerdeführer an, dass er diese eigentlich immer benutze, damit er schneller gehen könne und er sonst immer Schmerzen habe. Er habe auch nachts immer Schmerzen und den Fuss empfinde er als sehr kalt und er habe dort Schmerzen wie Hammerschläge, die von unten nach oben ausstrahlten. Des Weiteren habe er bei der Entnahmestelle (Spongiosa) im Bereich des rechten Beckenkamms nachts Schmerzen. Er könne nicht normal gehen, sondern er gehe seitlich und habe auch Schmerzen in der Ferse.

    Bezüglich Tagesablauf gebe er an, dass er morgens gegen 7 Uhr aufstehe und dass er nach dem Frühstück eine halbe Stunde laufen gehe. Länger könne er nicht, weil er vermehrt Schmerzen habe. Sonst sei er zu Hause auf der Couch, lese, sehe fern. Er könne sonst nicht viel machen. Zurzeit sei er mit der Familie in Deutschland. An den Nachmittagen sei er meistens zu Hause. Vor allem bei kaltem Wetter habe er noch mehr Schmerzen. Er nehme sonst nur die Therapie oder Arzttermine war. Er gebe an, dass er immer Schmerzen habe. Aktuell in Ruhe liege der Schmerz bei 7-8 auf der Schmerzskala von 0-10. Unter Belastung habe er immer Schmerzen mit 10 nach VAS. Er gebe an, dass er noch keine Treppen steigen könne. Er mache sich Gedanken über die Zukunft, wobei er eigentlich eine Altersrente anstrebe. Wie es beruflich weitergehe wisse er nicht, da er so nicht wieder auf den Bau zurück könne und ein Bauarbeiter eigentlich mit sechzig in Rente gehe und dies habe er vor. Auch fühle er sich so nicht arbeitsfähig und habe auch keine Arbeit gesucht, da er nicht wisse, was er arbeiten könne.

    Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge werde zweimal pro Woche Physiotherapie durchgeführt, wobei diese vor allem Massagen beinhalte, welche zu einer Erleichterung für ein bis zwei Stunden führe, wenn er den Fuss anschliessend ruhig halte und nicht laufe.

    Inspektorisch erschienen die Unterschenkelmuskulatur, Trophik und Relief seitengleich unauffällig bei reizloser Narbe im Bereich des medialen rechten Unterschenkels. Palpatorisch sei die Wade unauffällig. Rechts würden diffuse Berührungsempfindlichkeiten angegeben. Unter Ablenkung seien keine Beschwerden beklagt worden, auch bei tieferer Palpation. Das Hautkolorit sei im Bereich der Unterschenkel, Füsse, seitengleich. Lediglich am rechten Fuss, im Bereich Narben, Aussenknöchel, L-förmig von 11 cm, Fussrist 5 cm und distal der Malleolen zeigten sich eine vermehrte Hyperpigmentierung und Hämosiderinablagerung sowie vermehrte Varizenzeichen im Seitenvergleich. Auch unter Belastung komme es zu keiner Veränderung des Hautkolorits. Inspektorisch sei die Behaarung im Bereich der Unterschenkel, des Fussrists und der Zehen seitengleich, die Zehennägel beidseits unauffällig und die Hautfältelung rechts im Seitenvergleich etwas weniger ausgeprägt. Gesamthaft sei der rechte Fuss sehr berührungsempfindlich, jedoch sei kein Temperaturunterschied ausmachbar und auch keine vermehrte Schweissigkeit rechts bei der Berührung zu dokumentieren. Die Kniegelenkkonturen zeigten sich seitengleich regelrecht, ohne Anhalt für einen intraartikulären Erguss und seien seitengleich frei beweglich und mit seitengleicher straffer Bandführung sowie beidseits mit negativen Meniskuszeichen. Die OSG-Gelenkkonturen rechts seien im Seitenvergleich verstrichen, ebenso auch im Bereich des Fusses, welcher leicht verbreitert sei, vor allem im OSG/USG und es bestehe eher ein Spreizsenkfuss rechts als links. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts sei aufgrund der Schmerzen kaum zu prüfen. Umfangmasse der unteren Extremitäten zeigten sich wie folgt:

Umfangmasse untere Extremität rechts links

15 cm unterhalb des medialen Kniegelenkspaltes 38 cm 39 cm

Unterschenkel schmälste Seite 23 cm 22 cm

Knöchelregion 28 cm 25 cm

Rist über dem Kahnbein 29 cm 27 cm

Vorfussballen 26 cm 25 cm

    Unter Beurteilung hielt die Kreisärztin fest, in der klinischen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer insgesamt in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Während der Anamnese werde zum Teil Unmut bezüglich Fragen betreffend alltäglicher Tätigkeiten, Physiotherapie, Tagesablauf zum Ausdruck gebracht. Die subjektiven Äusserungen der Schmerzen und das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht authentisch. Zum Beispiel beim Treppengehen. Treppauf erfolge im Wechselschritt, wobei beide Beine an sich gut belastet würden und die Unterarmgehstütze nur mitgeführt werde. Beim Treppabgehen werde vor allem mit dem rechten Bein vorangegangen und die Unterarmstütze falsch belastet. Beim Gehen werde die Unterarmgehstütze mal rechts, mal links getragen. Beim in die Hocke gehen werde angegeben, dies sei wegen den Schmerzen nicht möglich. Das Hinknien zeige er aber dann wieder vor und knie auf dem linken Kniegelenk wobei Fuss und Zehen am Boden seien. Auch die angegebene Berührungsempfindlichkeit im Bereich der rechten Wade sei schwer fassbar und unter Ablenkung etwas besser. Gesamthaft sei die Untersuchung von einer Verdeutlichungstendenz geprägt. Aus rein chirurgischer, somatischer Sicht liege eigentlich ein gutes Ergebnis bezüglich Fussstellung und Konsolidierung der Arthrodesen vor. Aufgrund der dokumentierten Muskelumfänge im Bereich des Unterschenkels sei eine wirkliche Schonung des rechten Fusses/Beines unwahrscheinlich, ansonsten rechts mittlerweile eine Hypotrophie des Gastrognemius vorliegen müsste. Die Umfangsvermehrung im Bereich des OSG/USG sei als Operationsfolge zu sehen.

    Aufgrund der klinischen Untersuchung und der dokumentierten Verletzungen im Bereich des rechten Fusses sei der Beschwerdeführer auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollte hingegen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, sitzender Anteil 30 bis 50 % mit nur kurzen Gehstrecken von 100 bis 200 Meter, mit selten Treppensteigen, ohne Besteigen von Gerüst/Leiter, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltung für den rechten Fuss, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem rechten Fuss, ganztags zumutbar sein.

    Weitere Therapien könnten nicht empfohlen werden. Die Arthrodese sei gut durchbaut und bei den klinischen Untersuchungen seien die Kriterien für ein CRPS bei fehlenden trophischen Störungen nicht gegeben. Sollte sich der Beschwerdeführer zu der Grenzstrang-Blockade entschliessen, welche Dr. A.___ empfohlen habe, könne es zu einer Reduktion der Schmerzen kommen, jedoch werde sich am Gesamtbild bezüglich der Belastbarkeit/Beweglichkeit im Bereich des rechten Fusses keine Veränderung ergeben. Die derzeit durchgeführte Physiotherapie mit vor allem Massagen sei nicht mehr sinnvoll, vor allem, da bei der aktuellen klinischen Untersuchung Wade und Fuss kaum hätten angefasst werden können und sich auch die Frage stelle, wie hier eine Therapie erfolge beziehungsweise die WZW-Kriterien erfüllt seien. Ein Fortführen der Physiotherapie/Massage sei dementsprechend nicht zielführend.

3.7    Nach dem per 28. Februar 2017 vorgenommenen Fallabschluss berichtete Dr. Z.___ am 9. März 2017 (Urk. 12/265), der Beschwerdeführer sei zusammen mit einem Mitarbeiter seines Treuhänders zur Untersuchung erschienen, welcher gleichzeitig übersetzt habe. Die Beschwerden seien noch immer unverändert und er könne nicht arbeiten, wie ihm das die Kreisärztin erklärt habe. Er könne nicht verstehen, warum ihm die Suva erzählt habe, dass er arbeiten könne.

    16 Monate postoperativ zeige sich die Schmerzsituation am rechten Fuss seit mehreren Monaten unverändert. Der Beschwerdeführer sei am 16. Dezember 2016 durch Dr. F.___ kreisärztlich untersucht worden. Die klinische Untersuchung sei hierbei vollständig vorgenommen worden und die Schlussfolgerungen seien medizinisch nachvollziehbar. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass ja auch die Suva klar festgelegt habe, dass er aufgrund der dokumentierten Verletzungen und der vorliegenden Befunde auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer bestätige auch selber, dass er im Falle einer angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend durchgeführt werden könnte, wechselbelastend mit nur kurzen Gehstrecken, tatsächlich arbeitsfähig wäre.

    Der Fall sei nochmals ausführlich mit PD Dr. C.___ besprochen worden und sie seien ebenfalls der Meinung, dass chirurgisch keine weiterführende und zur Beschwerdelinderung beitragende Therapie mehr möglich sei. Jedoch würden sie nach wie vor eine schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ empfehlen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter und 0 % in einer den Beschwerden angepassten Arbeitstätigkeit attestiert.

3.8    

3.8.1    Im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 12/272) wies Dr. A.___ auf die am 4. Juli 2017 durchgeführte ultraschallgesteuerte, BV-kontrollierte diagnostische Infiltration des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe L4 rechts hin. Die diagnostische Anästhesie zeige sich negativ und infiltrativ habe sich kein Schmerzfokus bestätigt.

3.8.2    Am 6. Juli 2017 schrieb Dr. A.___ (Urk. 12/279), es bestehe ein Zustand nach traumatischer Os naviculare-Fraktur im November 2013, ein Zustand nach komplexer Fussoperation im November 2015, eine Arthrofibrose und nach wiederholter Untersuchung mit kompetenter Übersetzung im Juni 2017 seien die Budapest-Kriterien für ein CRPS anamnestisch und aktuell erfüllt. Eine ambulante Behandlung finde seit dem 31. Oktober 2016 statt. Aktuell sei die Zuständigkeit durch die Unfallversicherung für beendet erklärt worden und es sei testweise eine Infiltration des lumbalen Grenzstrangs zur Evaluierung eines sympathisch unterhaltenen Schmerzanteils geplant. Er empfehle hier eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit.

3.8.3    Gemäss Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 12/278) über die am 11. Juli 2017
BV-gesteuerte diagnostische Infiltration der Wurzeln L5 und S1 rechts und (pro medico) mapping hielt Dr. A.___ fest, es zeige sich eine negative diagnostische Anästhesie und infiltrativ keine Bestätigung eines Schmerzfokus.

3.9    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 29. Juli 2017 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 12/284): Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei Status nach Fussoperation rechts am 2. November 2015 mit

1. Gastrosoleus Release

2. USG-Arthrodese

3. Resektion Os naviculare

4. Beckenkammentnahme rechts

5. Interpositionsarthrodese Talus auf Cuneiforme I mit Beckenkamm

6. Interpositionsarthrodese Talus auf Cuneiforme II/III mit Beckenkamm

Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer im Juli mehrmals in der G.___ bei Dr. A.___ zu diversen Infiltrationen in Behandlung gewesen. Bezüglich des chronischen Schmerzsyndroms habe sich bisher kein Erfolg eingestellt. Aufgrund fehlender fassbarer behandelbarer Pathologien sei der Fall bei ihnen abgeschlossen. Da die Suva im Auftrag der Kreisärztin um eine neurologische Beurteilung mit der Frage nach einem CRPS gebeten habe, habe er den Versicherten zur neurologischen Untersuchung angemeldet.

3.10    Am 3. November 2017 (Urk. 12/298) wurde eine im Auftrag der Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ (G.___) erstellte Fotodokumentation der beiden Unterschenkel und Füsse des Beschwerdeführers eingereicht.

3.11    Dr. med. H.___, FMH Neurologie, hielt aufgrund seiner neurologischen Untersuchung vom 14. November 2017 (Urk. 12/304) zur Fragestellung eines CRPS fest, bei chronischen belastungsverstärkten Fuss-/distalen Unterschenkelschmerzen rechts zeige sich klinisch eine deutlich eingeschränkte Kraftentfaltung im Bereich des Fussgelenks und der Zehen rechts sowie eine sockenförmige fussrückenbetonte Hypästhesie/-algesie ab zirka Mitte des Unterschenkels. Die Füsse seien palpatorisch isotherm, kühl, seitengleich leicht schwitzend ohne erkennbare Störung des Nagelwachstums oder der Behaarung am Fussrücken bzw. der Streckseite der Zehen. Es bestünden bis auf eine der Minderinnervation entsprechende ausgeprägte Aktivitätsmusterlichtung in den nadelmyographisch untersuchten kleinen Fussmuskeln auch im Seitenvergleich normale ENMG-Befunde an den Unterschenkeln, sodass sich die angegebene Fühlstörung und Kraftminderung elektrodiagnostisch nicht objektivieren liessen. Es bestehe kein Nachweis eines differentialdiagnostisch erwogenen CRPS.

3.12    Am 30. November 2017 (Urk. 12/306) führte Kreisärztin Dr. F.___ aus, in Zusammenschau der vorliegenden Berichte und der Diagnostik habe die CRPS-Diagnose von Dr. A.___, welche auch in der Einsprache aufgeworfen worden sei, nicht bestätigt werden können. Aus neurologischer Sicht habe Dr. H.___ die CRPS-Diagnose nicht bestätigen können und es seien auch in der Fotodokumentation vom 3. November 2017 keine trophischen Störungen im Bereich der Unterschenkel, Füsse, Zehen und Nägel sichtbar. Entsprechend werde an der früheren Einschätzung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung festgehalten.

3.13    Nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides berichtete Dr. Z.___ am 5. März 2018 (Urk. 12/318), der Versicherte habe sich wegen massiv zugenommenen Belastungsschmerzen im rechten Fuss gemeldet. Bildgebend (Röntgen) zeige sich im Vergleich zu den Aufnahmen vom 8. November 2016 eine etwas vermehrte ventrale OSG-Arthrose. Ansonsten seien keine Veränderungen sichtbar und es ergebe sich kein Hinweis auf eine Re-Fraktur der Arthrodesen oder für eine Osteosynthesemateriallockerung. Dr. A.___ habe am 3. November 2017 bei der Suva den Antrag zur Implantation eines Spinalkatheters zur diagnostischen Anästhesie gestellt. Der Beschwerdeführer erkläre, dass er sich diesen Katheter nicht machen lasse, da er im Anschluss nicht Autofahren könne.

3.14    Im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 8) hielt Dr. Z.___ fest, im Spect-CT des Rückfusses rechts vom 8. März 2018 zeige sich eine leicht aktivierte Arthrose ventral im OSG und ein Substanzdefekt talonaviculär mit vermehrter Nuklidaufnahme in der Peripherie im Bereich des eingebrachten Knochenspans. Bis auf diesen Substanzdefekt bestehe eine breitflächige Konsolidation ohne Aktivitätszeichen. Anlässlich einer Fallbesprechung sei der Konsens gefunden worden, eine Metallentfernung durchzuführen und mit Spongiosa die Resorptionszone zu füllen, je nach intraoperativem Befund wiederum mit Beckenkamm oder eine reine Spongiosaplastik aus der Tibia. Der Beschwerdeführer wolle sich unter keinen Umständen erneut operieren lassen, da er befürchte, dass die Schmerzsituation dadurch noch schlimmer werde. In Anbetracht des gesamten Verlaufs könne auch keineswegs garantiert werden, dass der Beschwerdeführer nach dem erneuten Eingriff beschwerdefrei sei.

3.15    Dr. A.___ wies im Schreiben vom 28. Juni 2018 (Urk. 20) darauf hin, die Diagnose für ein CRPS werde weiterhin klinisch deskriptiv gestellt. Dabei beziehe man sich hier auf die sogenannten Budapest-Kriterien. Diese Kriterien führten verschiedene Phänotypen zur Diagnose CRPS und es sei bekannt, dass nicht jeder CRPS-Patient einen geschwollenen, geröteten Fuss präsentiere. Die Diagnose einer Arthrofibrose habe er vom zuweisenden Fusschirurgen übernommen.


4.    Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen werden konnten, die eine namhafte Verbesserung (Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten lassen. So waren die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und PD Dr. C.___ nach dem Fallabschluss per 28. Februar 2017 im März 2017 der Auffassung, dass aus chirurgischer Sicht keine weiterführenden Therapien zur Beschwerdelinderung mehr möglich seien (vgl. Urk. 12/265 und E. 3.7 hiervor). Auch später im Juli 2017 konnte Dr. Z.___ mit dem Hinweis auf fehlende fassbare und behandelbare Pathologien, zufolge dessen die Behandlung abgeschlossen wurde, keine weiteren Therapieoptionen aufzeigen (vgl. Urk. 12/284, E. 3.9 hiervor). Im Mai 2018 wies er dann zwar auf einen ärztlichen Konsens hinsichtlich eines Eingriffs mit Metallentfernung und Füllen der Resorptionszone mit Spongiosa hin, wobei aber die Erfolgschance einer Beschwerdeverbesserung als sehr fraglich erachtet wurde und sich der Beschwerdeführer für einen solchen Eingriff auch nicht zur Verfügung stellen wollte (Urk. 8, E. 3.14 hiervor). Eine von Dr. A.___ im November 2017 vorgeschlagene Implantation eines Spinalkatheters zur Schmerzblockade respektive zum Ausschluss blockierbarer Schmerzen (vgl. Urk. 12/301) wollte der Beschwerdeführer nicht, da er im Anschluss nicht mehr Autofahren könne (Urk. 12/318, E. 3.13). Die Auffassung der Kreisärztin Dr. F.___, wonach im Zeitpunkt des Fallabschlusses aus prognostischer Sicht von weiteren Therapieoptionen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten war, da sich am Gesamtbild selbst im Falle einer Schmerzreduktion mittels Blockaden bezüglich der Belastbarkeit/Beweglichkeit im Bereich des rechten Fusses keine Veränderung ergebe (vgl. Urk. 12/220 S. 7), ist damit nicht zu beanstanden, zumal selbst die retrospektiven Feststellungen diese Sichtweise bestätigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende Februar 2017 erreicht war. Daran ändert auch nichts, dass die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung etwas später im Juli 2017 mit der Begründung abgeschlossen wurden, dass sich der Beschwerdeführer auch in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit keine Anstellung vorstellen könne (vgl. Urk. 12/285 S. 2).


5.

5.1    Im Hinblick auf den Anspruch auf Rente ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken. Insoweit ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten steht übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. November 2013, den operativen Eingriffen am Sprunggelenk im Februar und April 2014 sowie der Interpositionsarthrodese im November 2015 von Seiten des rechten Fusses dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht.

5.2    

5.2.1    Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich PD Dr. C.___ und Dr. Z.___ in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses nach erfolgter Interpositionsarthrodese im November 2015 bereits im Februar beziehungsweise März 2016 darauf hin, dass eine Vollbelastung des rechten Fusses erlaubt sei und sich die angegebenen ausgeprägten Schmerzen nicht mehr begründen liessen (E. 3.3.3 und 3.3.4 hiervor).

    Ein CRPS ähnliches Beschwerdebild schilderte darauf Dr. A.___ im Bericht vom 4. November 2016, nachdem er den Beschwerdeführer erstmals Ende Oktober 2016 gesehen hatte, wobei er aufgrund (fremd-)sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten keine gesicherte Diagnose abgeben konnte (Urk. 12/202 und E. 3.4). Die Kreisärztin, welche hierauf den Beschwerdeführer im Dezember 2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin untersuchte (Urk. 12/220), konnte die Diagnose eines CRPS aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ausschliessen und hob insbesondere das Fehlen trophischer Störungen als Kriterium eines CRPS hervor. Sodann zeigte sich in der Untersuchung ein nicht authentisches Verhalten des Beschwerdeführers mit Verdeutlichungstendenzen und es konnten Muskelumfänge im Bereich der Unterschenkel dokumentiert werden, welche eine wirkliche Schonung des rechten Beins als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Kreisärztin eine den Unfallfolgen am rechten Fuss angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar (vgl. Urk. 12/220 S. 6 f. und E. 3.8 hiervor). Der entsprechenden Beurteilung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte PD. Dr. C.___ und Dr. Z.___ im März 2017 an (vgl. E. 3.7 hiervor).

    Nachdem Dr. A.___ im Juli 2017 ausführte, die Kriterien für ein CRPS seien nunmehr nach den Budapest-Kriterien erfüllt (E. 3.18.2), veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Evaluierung der Diagnose eine neurologische Untersuchung sowie eine Fotodokumentation (E. 3.10 und E. 3.11). Dabei ergaben die neurologischen Abklärungen keinen Nachweis eines CRPS (E. 3.11). Die Fotodokumentation würdigte sodann die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 30. November 2017. Trophische Störungen im Bereich der Unterschenkel, Füsse, Zehen und Nägel konnten dabei nach wie vor nicht gesehen werden, weshalb an den Befunden und Einschätzungen im früheren Untersuchungsbericht festgehalten wurde (E. 3.12).

5.2.2    Die kreisärztliche Einschätzung basiert auf einer eigenen Untersuchung, setzt sich mit der medizinischen Aktenlage auseinander und steht weitestgehend im Einklang mit dieser. Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil umschrieben wurde, liegt nicht vor. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte, PD Dr. C.___ und Dr. Z.___ an, wobei sie dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. 3.7).

    Dr. A.___, welcher im Oktober 2016 ein CRPS in Betracht zog, dabei aber keine gesicherte Diagnose abgeben konnte (E. 3.4 hiervor), begründete in seinem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 das Vorliegen eines CRPS einzig damit, dass nach wiederholter Untersuchung mit «kompetenter Übersetzung» im Juni 2017 die Budapest-Kriterien für ein CRPS nunmehr anamnestisch und aktuell erfüllt seien (E. 3.18.2). Weitergehende Ausführungen erfolgten auch im Schreiben vom 28. Juni 2018 (E. 3.15) nicht, bemerkte er doch ohne Bezug zum konkreten Fall lediglich, dass die Budapest-Kriterien verschiedene Phänotypen führten und nicht jeder CRPS-Patient einen geschwollenen, geröteten Fuss präsentiere. Den Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, dass sich Dr. A.___ mit den neurologischen Abklärungsergebnissen auseinandergesetzt hätte, welche die Diagnose eines CRPS nicht nachwiesen (E. 3.11). Sodann äusserte er sich auch nicht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es ist auch nicht klar, inwieweit er eigene Befunde erhoben hat, nachdem er Diagnosen, wie etwa eine Arthrofibrose, aus anderen Berichten übernahm (vgl. E. 3.15). Der Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung ist damit nicht in Frage zu stellen.

    Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in die medizinische Aktenlage einfügen. Diesen Beurteilungen stehen – zumindest bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheidskeine abweichenden medizinischen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegenüber. Damit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6) dar.

5.2.3    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil vollumfänglich arbeitsfähig ist. Dies gilt zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 12. Februar 2018. Von weiteren Erhebungen (vgl. zum gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Fussgelenk hinreichend abgeklärt und weichen die Ärzte bezüglich begründeter und objektiver Untersuchungsresultate nicht wesentlich voneinander ab. Damit ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fussgelenk in erwerblicher Hinsicht auswirken.

    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).


6.2

6.2.1    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen für das Jahr 2017 mit Fr. 79‘162.--. Dabei stellte sie auf die Angaben der Arbeitgeberin Y.___ Bauunternehmung ab, welche für das Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'571.-- zuzüglich eines dreizehnten Monatslohns aufführte (Urk. 12/224). Zum Bruttojahressalär von Fr. 72‘423.-- rechnete sie Einkommen aus in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Überstunden, Mehrstunden und Reisezeitzuschläge von durchschnittlich Fr. 6'739.-- hinzu (Urk. 12/228). Die Abklärungen bei der Arbeitgeberin hatten dabei ergeben, dass mit Blick auf das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall dies einem realistischen Szenario entsprochen hätte und er mit Überstunden in diesem Umfang hätte rechnen können (Urk. 12/229). Demgegenüber trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das hypothetische Valideneinkommen nach dem versicherten Lohn nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu bestimmen sei, nicht zu (vgl. 1 S. 7 Ziff. 18), da der versicherte Lohn lediglich eine Bezugsgrösse zur Bemessung der Höhe der auszurichtenden Rentenzahlungen darstellt (E. 1.4.1 und E. 1.4.2 hiervor; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 538/06 vom 30. Januar 2007 E. 3.3 und U 384/00 und U 389/00 vom 12. Oktober 2001 E. 6.b und E. 7.b). Das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen von Fr. 79'162.-- ist damit nicht zu beanstanden.

6.2.2    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 8080 [Elektrokontrolleur; Endkontrolle montierter Glasfaserkabelstecker], 3851 [Kristallbearbeitung; Bestückungs-, Schleif- und Polierarbeiten], 9969 [Kontrolleur; visuelle Kontrolle an einer Verpackungsanlage], 8321 [Produktionsmitarbeiter; Kontrolle und abwägen von Zutaten] und 3512 [Qualitätssicherung; optische Prüfung kleiner galvanisierter Teile]; Urk. 12/239 S. 5 ff.). Das dabei ermittelte Invalideneinkommen basierend auf einem Durchschnitt im Lohnjahr 2016 von Fr. 62'762.-- (Urk. 12/239 S. 1) rechnete sie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.6 % auf das Jahr 2017 auf und legte dieses mit Fr. 63'139.40 fest (vgl. Urk. 12/243 S. 2). Diese Aufrechnung erweist sich mit Blick auf die zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017, Männer) von im Jahr 2016 2239 und im Jahr 2017 2249 Punkten nicht ganz korrekt, resultiert doch so ein Einkommen von Fr. 63'042.30. Weitergehend ist das Invalideneinkommen nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 Ziff. 18). Nachdem die Akten weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile auch sonst als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.

6.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen aufgrund der Nominallohnentwicklung auf Fr. 63'042.30 zu korrigieren ist. Angesichts des Valideneinkommens von Fr. 79'162.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 63'042.30 resultiert ein Invaliditätsgrad von 20.36 % und damit gerundet 20 %. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad.


7.    Bezüglich der Integritätsentschädigung wies die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung auf die Tabelle 5.2 «Integritätsschaden bei Arthrosen» und den Wert von 15 % für eine USG-Arthrodese als auch für eine Fusswurzelarthrodese hin. Im Weiteren verwies sie auf Tabelle 4.3 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten», wobei die Werte für eine Amputation im Fuss nach Lisfranc 15 %, nach Chopart 20 %, bei Verlust des gesamten Fusses 30 % und bei Verlust eines Beins im Bereich des Oberschenkels 50 % betragen (vgl. Urk. 2 S. 12).

    Aufgrund der medizinischen Beurteilung (Urk. 12/219) ist nicht von einem Verlust respektive von einer völligen respektive erheblichen Gebrauchsunfähigkeit des gesamten rechten Fusses oder Vorfusses im Sinne einer Amputation nach Chopart gemäss der SUVA-Tabelle 4.3 auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt über seinen eigenen Fuss, welcher äusserlich keine Auffälligkeiten zeigt und dessen Gebrauchsfähigkeit aufgrund fehlender Muskelatrophie an der rechten unteren Extremität (vgl. auch Urk. 12/304 S. 1) zumindest für alltägliche Verrichtungen, wie zum Beispiel Autofahren uneingeschränkt scheint. Die Einschätzung der Kreisärztin Dr. F.___ (Urk. 12/219), dass es dem Beschwerdeführer besser gehe, als wenn eine Amputation nach Chopart oder der Verlust des gesamten Fusses vorliegen würde, ist somit begründet und erscheint in der Sache angemessen (zu den rechtlichen Aspekten, vgl. E. 1.5). Dr. A.___ hielt am 28. Juni 2016 fest, er habe die von ihm im Bericht vom 6. Juli 2017 aufgeführte Diagnose «Arthrofibrose» vom zuweisenden Fusschirurgen übernommen (vgl. Urk. 20; vgl. auch E. 3.8.2). Eine Arthrofibrose (des oberen Sprunggelenks) wurde durch Dr. Z.___ jedoch nicht diagnostiziert, namentlich auch nicht in den neuesten Berichten vom 5. März und vom 15. Mai 2018 (E. 3.13 und E. 3.14). Anlass für die beantragte weitere Abklärung im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer Arthrofibrose (vgl. Urk. 16 S. 3) besteht deshalb nicht.

    Insgesamt bestehen keine Hinweise dafür, dass relevante Schäden oder Beeinträchtigungen bei der Beurteilung von Dr. F.___ vom 19. Dezember 2016 unberücksichtigt geblieben waren. Die Festlegung des Integritätsschadens auf 15 % ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.


8.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef