Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00073
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2016 bei der Z.___ als Sachbearbeiterin Buchhaltung angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als sie am 16. Juni 2016 während eines Spaziergangs in den Ferien in ein Loch trat und sich am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 8/1 und Urk. 8/11). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom 8. März 2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 25. November 2016 ein (Urk. 8/61). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 31. März 2017 (Urk. 8/62) wies sie mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab (Urk. 8/76 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 25. November 2016 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Stellungnahmen vom 28. Mai (Urk. 10) und 18. Juni 2018 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 und Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt.
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 25. November 2016 mit der Begründung ein (Urk. 2), gestützt auf die Einschätzung ihres Versicherungsarztes, wonach die dokumentierten klinischen, bildgebenden und intraoperativen Befunde auf ein degeneratives, unfallunabhängiges Geschehen im Sinne einer Tendinose der Peronealsehnen hinweisen würden und keine Folgen einer gewaltsamen Zerreissung als strukturelle Verletzung von Sehnen vorlägen, sei die Einstellung gerechtfertigt, zumal ein Unfall, welcher zu keinen strukturellen Läsionen führe, nicht geeignet sei, längerdauernde Beschwerden hervorzurufen (S. 5 f.).
Mit Beschwerdeantwort bekräftigte sie nochmals ihren Standpunkt (Urk. 7), wonach mangels Kausalzusammenhangs die Kosten der Operation vom 25. November 2016 und die Folgen daraus nicht zu übernehmen seien. Bezüglich der Forderung, diese unter sogenannten Abklärungskosten zu verbuchen, bestehe kein Anlass. Der operative Eingriff habe von Anfang an die Revision der Peronealsehnen mit tubularisierender Naht der Peroneus-brevis-Sehne rechts zum Ziel gehabt und nicht der Abklärung des Gesundheitsschadens gedient (S. 7).
Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2018 (Urk. 13) führte sie schliesslich aus, gestützt auf ihre Abklärungen sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass drei bis vier Monate nach dem Ereignis vom 16. Juni 2016 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und die am 25. November 2016 vorgenommene chirurgische Behandlung einen unfallfremden Zustand adressiert habe (S. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein (Urk. 1), sie habe gestützt auf die medizinische Einschätzung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, aufgrund der Verletzung offensichtlich ein traumatisches Erlebnis erlitten, zumal keine Befunde für das Vorhandensein von degenerativen Veränderungen vorlägen. Aufgrund fehlender Klarheit durch die bildgebenden Befunde sei im Falle gerichtlich festgestellter fehlender Kausalität die Operation und die damit verbundene Abheilung unter dem Titel «Abklärung» zu übernehmen (S. 5 ff.). Darüber hinaus liege eine Gehörsverletzung vor, da die Beschwerdegegnerin den massgebenden Bericht des Kreisarztes erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt habe, womit sie sich nicht vor Entscheidfindung darüber habe äussern können (S. 8 oben).
In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin – näher ausgeführt - fest, es lägen etliche medizinische Berichte vor, welche bildgebend von einer Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Ereignis vom 16. Juni 2016 ausgingen (S. 1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nach dem 25. November 2016 nicht mehr auf den Unfall vom 16. Juni 2016 zurückzuführen waren und sie dementsprechend die Versicherungsleistungen zu Recht per 25. November 2016 eingestellt hat.
3.
3.1 In formeller Hinsicht gilt es vorab die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach ihr von der Beschwerdegegnerin der massgebliche Bericht des Versicherungsarztes erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden sei, wodurch sie sich nicht vor Entscheidfindung darüber habe äussern können (Urk. 1 S. 8).
3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
3.3 Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht des Versicherungsarztes PD Dr. med. B.___ erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt hat. Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit aber bei unverändertem Standpunkt nicht vor und von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann abgesehen werden, zumal das hiesige Gericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung gestellt und somit in keiner Weise angezeigt, dass ihr an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung.
4.
4.1 Während eines Spaziergangs in den Ferien trat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 spätabends in ein nicht erkennbares, mit Grün bewachsenes Loch und knickte dabei mit dem rechten Fussgelenk um. Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, übernahm ab 20. Juni 2016 die Erstbehandlung (Urk. 8/1 und Urk. 8/6-10).
4.2 Eine am 27. Juli 2016 durch die leitende Ärztin Dr. med. D.___ im E.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) ergab eine diskrete Flüssigkeitsbildung entlang des 5. Strahls im subkutanen Fettgewebe sowie auch auf Höhe des Fussrückens als auch im Bereich des von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzpunktes (Differentialdiagnose: diffuse Hämatombildungen). Es sei kein zirkumskript abgrenzbares Hämatom vorhanden, hingegen ein fragliches flaues Knochenmarksödem im Bereich des oberen Os naviculare medialseitig. Ansonsten bestünden keine Knochenmarksödembezirke und auch keine Frakturen. Die Artikulation im oberen (OSG) und unteren (USG) Sprunggelenk sei vorhanden. Ebenso seien die Bandstrukturen intakt (regelrechte Darstellung des Ligamentum fibulo-talare anterius und Ligamentum fibulo-talare posterius ohne Riss sowie intakte Darstellung des Ligamentum deltoideum) und die Weichteile regelrecht dargestellt (Urk. 8/14 S. 1).
4.3 Wegen postdistorsialen Beschwerden im rechten Rückfuss im Sinne einer Plantarflexionseinschränkung im lateralen Rückfuss wurde die Beschwerdeführerin durch ihren behandelnden Arzt an Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, G.___, zugewiesen. Dieser nahm am 8. September 2016 den Untersuch vor und berichtete am Folgetag (Urk. 8/20). Er nannte keine Diagnose und führte anamnestisch aus, im Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin beim Spazieren über eine Wiese ausgerutscht und habe sich den rechten Rückfuss verstaucht mit starker Schwellung und Hämatombildung. Die Beschwerdeführerin trage noch heute eine Schiene. Es persistierten Schmerzen im Aussenknöchelbereich, etwas nach distal ziehend, hingegen keine Gefühlsveränderungen (S. 1 oben). Nachdem das am 27. Juli 2016 erstellte MRI keine Hinweise auf relevante pathologische Strukturen ergeben habe, die Beschwerden aber drei Monate nach Distorsion noch immer erheblich seien und die Beschwerdeführerin behinderten, werde der bildgebende Untersuch wiederholt (S. 1 unten).
4.4 Die Ärzte der H.___, namentlich Dr. med. I.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, nannten in ihrem Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (Urk. 8/26) als Diagnosen einen Status nach OSG-Distorsion rechts am 16. Juni 2016 mit/bei Längssplit der Peroneus-brevis-Sehne und Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA) und Zerrung des Ligamentums fibulocalcaneare (LFC). Es zeigten sich Restbeschwerden. Grundsätzlich sei die Operationsindikation gegeben (Tubularisierungsnaht Peroneus-brevis-Sehne), die Beschwerdeführerin wünsche aber vorerst einen konservativen Therapieversuch mittels Physiotherapie (S. 1 f.).
4.5 Ein am 14. September 2019 in der H.___ bildgebender Untersuch ergab als Befund ein erhaltenes Fusslängsgewölbe, keinen Spreizfuss, keinen Hallux valgus, keinen Fersensporn, keine Fraktur und keine Arthrose; ebenfalls eine regelrechte Kongruenz der Hinterfuss-, Mittelfuss- und Vorfussgelenke (Urk. 8/25).
4.6 Im Sprechstundenbericht vom 4. November 2016 (Urk. 8/39) konstatierten die Ärzte der H.___ bei bekannter Diagnose (vorstehend E. 4.4) trotz physiotherapeutischer Behandlung keine relevante Beschwerdelinderung. Die Beschwerdeführerin verspüre immer noch starke, belastungsabhängige Schmerzen perimalleolär lateral, sodass sie ihre sportlichen Aktivitäten habe sistieren müssen. Der medizinische Befund sei unverändert. Weiterhin bestünden eine Druckdolenz über dem LFTA und dem LFC sowie ein stark druckdolentes Peronealsehnenfach (S. 1 Mitte). Wie bereits im Rahmen der letzten Vorstellung besprochen, sei bei Ruptur der Peroneus-brevis-Sehne nicht von einer weiteren Besserung der Symptomatik auszugehen. Aufgrund der Beschwerdepersistenz und den ausgeschöpften konservativen Massnahmen sei die Indikation für ein operatives Vorgehen im Sinne einer Revision der Peronealsehnen mit tubularisierender Naht der Peroneus-brevis-Sehne, gegebenenfalls Peroneus-longus auf brevis-Transfer, gegeben. Die Beschwerdeführerin wünsche diesen Eingriff durchzuführen (S. 1 unten).
Die Operation (Revision Peronealsehnen mit tubularisierender Naht Peroneus-brevis-Sehne rechts) wurde bei Diagnose Längssplit der Peroneus-brevis-Sehnen am 25. November 2016 durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/43).
4.7 Mit Austrittsbericht vom 28. November 2016 (Urk. 8/44) berichteten die Ärzte der H.___ über einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe unter Anleitung der Physiotherapie ohne Probleme mobilisiert werden können. Die Wunde präsentiere sich bei Austritt trocken und reizlos. Die Beschwerdeführerin sei schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1).
4.8 Kreisarzt Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete mit Beurteilung vom 16. Januar 2017 (Urk. 8/48) aufgrund eines unauffälligen MRIs ohne Hinweis auf eine Sehnen- und Bandverletzung die Operation vom 25. November 2016 als nicht kausal zum Ereignis vom 16. Juni 2016 (S. 1).
4.9 Im Auftrag der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, am 20. Februar 2017 seine Aktenbeurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 16. Juni 2016 und den gemeldeten Sprunggelenksbeschwerden (Urk. 8/58). Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 3):
- Status nach operativer Revision der Peronealsehne mit tubularisierender Naht der Peroneus-brevis-Sehne rechts bei Längssplit der Peroneus-brevis-Sehne rechts bei Status nach OSG-Distorsion am 16. Juni 2016
- Staus nach konservativer Behandlung einer Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und Zerrung des Ligamentum fibulocalcaneare
Gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin habe sie beim Spazieren über eine Wiese am 16. Juni 2016 eine Mulde übersehen und sei dabei mit dem rechten Fuss in dieselbe getreten. Dabei sei der rechte Fuss abgeknickt worden. Danach seien sofort eine Schwellung über dem Fussrist und der Sprunggelenksgegend sowie starke Schmerzen aufgetreten. Der bildgebende Befund vom 5. August (richtig: 27. Juli) 2016 ohne Frakturen und bei intakten Bandstrukturen sei von den Orthopäden der H.___ nicht bestätigt worden. So sei als MRI-Befund eine Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne erhoben worden, welche auf das Ereignis vom 16. Juni 2016 zurückgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein typisches Trauma erlitten, um sich eine derartige Verletzung zuzuziehen. Des Weiteren hätten sich keine Zeichen einer degenerativen Sehnenveränderung, die auf eine degenerative Rissbildung hindeuten könnte, finden lassen. Zudem sei der Längssplit der Peroneus-brevis-Sehne im MRI vom 27. Juli 2016 auch in Rücksprache mit den Radiologen der H.___ klar ersichtlich. Es sei jedoch in der externen Befundung nicht beschrieben worden. Im Operationsbericht vom 25. November 2016 werde denn auch eine deutlich verbreiterte Peroneus-brevis-Sehne mit einer zirka 5 cm langen Längsrissbildung beschrieben (S. 6 Ziff. 4).
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die MRI-Befunde keine 100%ige Treffsicherheit gewährleisteten. Hingegen sei die intraoperativ festgestellte Längsruptur der Supraspinatussehne als objektiver Befund anzusehen. Diese Ruptur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der beschriebenen Rückfussdistorsion am 16. Juni 2016 entstanden (S. 6 f. Ziff. 4). Somit stünden die konsekutiven Beschwerden und Behandlungen in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2016 (S. 7).
4.10 Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (Urk. 3/4 = Urk. 8/80) führte Dr. A.___ aus, die beschriebene, erhebliche Fussdistorsion vom 16. Juni 2016 habe gemäss Bericht von Prof. F.___ zu einer sofortigen starken Weichteilschwellung und einem Hämatom geführt. Biomechanisch sei dieses Ereignis sehr wohl geeignet, die lateralen Bandläsionen am rechten OSG auszulösen. Diese heilten erfahrungsgemäss innerhalb von sechs Wochen aus, weshalb es nicht erstaune, dass bei den Stabilitätsprüfungen zirka drei Monate nach dem Ereignis keine OSG-Instabilität mehr objektiviert worden sei. Im Rahmen der erheblichen OSG-Distorsion mit wahrscheinlicher Bandläsion sei eine synchrone Läsion der Peroneus brevis-Sehne seines Erachtens zumindest nicht auszuschliessen, vor allem nachdem die Beschwerden nach Abheilung der lateralen Bandläsionen persistierten. Da die bildgebenden Befunde nicht eine suffiziente Klarheit über das Verletzungsbild lieferten, sei die am 25. November 2016 durchgeführte Operation von der Unfallversicherung als ergänzende diagnostische und auch als therapeutische Massnahme zu übernehmen (S. 2).
4.11 Kreisarzt Prof. J.___ hielt in seiner Beurteilung vom 1. März 2017 (Urk. 8/60) fest, in der ersten Untersuchung durch das G.___ hätten sich geringe Einschränkungen beim Gehen bzw. beim Zehenstand gezeigt. Im Rahmen des MRI vom 27. Juli 2016 werde der maximale Schmerzpunkt auf Höhe des os cuboideum lokalisiert. Ein Längssplit einer Peroneussehne sei ohne vernünftige Zweifel kein typisches Zeichen einer OSG-Distorsion. Häufig entstünden derartige Veränderungen an einer Peronealsehne (Peroneus-brevis-Sehne) aufgrund einer chronischen Instabilität mit oder ohne Subluxation der Sehne oder durch eine chronische Lockerung des Retinakulums. Meist sei hiervon die Peroneus-brevis-Sehne betroffen. Im Verlaufe derartiger Veränderungen drücke die hinter der Peroneus-brevis-Sehne liegende Peroneus-longus-Sehne in die Peroneus-brevis-Sehne hinein. Es könnten Beschwerden auftreten, sie seien jedoch nicht obligat. Unabhängig davon, dass im MRI des OSG rechts vom 27. Juli 2016 der Längssplit nicht dokumentiert worden sei, wären doch bei einer traumatisch verursachten Ruptur im MRI entsprechende Veränderungen zu erwarten gewesen. Auch die im Operationsbericht vom 25. November 2016 beschriebene Tenosynovitis spreche eher für einen vorbestehenden Befund. Es bleibe somit bei seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2017 (S. 2).
4.12 Zur kreisärztlichen Beurteilung nahm Dr. A.___ am 27. März 2017 Stellung (Urk. 8/63). Er bestritt nicht, dass eine isolierte Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne auch auf degenerativer Basis entstehen könnte. Hingegen sei der kreisärztlichen Feststellung, dass das MRI keine Hinweise auf relevante pathologische Strukturierungen ergäben hätten, entgegenzuhalten, dass im MRI des rechten Fusses vom 27. Juli 2016 eine diskrete Flüssigkeitsimbibierung entlang des 5. Strahls im subkutanen Fettgewebe wie auch auf Höhe des Fussrückens und im Bereich des angegebenen Schmerzpunktes diagnostiziert worden sei. Ferner sei ein fraglich flaues Knochenmarksödem im Bereich des Os naviculare medial beschrieben. Diese Beurteilung der Radiologin sei von den Orthopäden der H.___ nicht vollumfänglich bestätigt worden. Dr. I.___ habe im demselben MRI vom Juli 2016 eine Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne diagnostiziert, die auf das Ereignis vom 16. Juni 2016 zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein typisches Trauma erlitten, um sich eine derartige Verletzung zuzuziehen. Des Weiteren seien keine Zeichen einer degenerativen Sehnenveränderung, die auf eine degenerative Rissbildung hindeuten könnten, gefunden worden. Zudem sei der Längssplit der Peroneus-brevis-Sehne im MRI vom 27. Juli 2016 auch in Rücksprache mit den Radiologen der H.___ klar ersichtlich. Es sei jedoch in der externen Befundung nicht beschrieben worden. Im Bericht vom 14. September 2016 seien als Diagnosen nicht nur eine Läsion der Peroneus-brevis-Sehne, sondern auch eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und eine Zerrung des Ligamentum fibulocalcaneare formuliert worden. Bei der OSG-Distorsion vom 16. Juni 2016 habe es sich überwiegend wahrscheinlich um eine erhebliche Traumatisierung des rechten Sprunggelenks gehandelt (S. 2). Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass es nebst der Läsion der Peroneus-brevis-Sehne auch zu einer Läsion des OSG-Bandapparates und damit zu einer Instabilität des OSG gekommen sei. Diese Situation begünstige eine Läsion der Peroneus-brevis-Sehne (S. 2 f.).
Knapp drei Monate nach dem Ereignis habe Prof. F.___ in seinem Bericht ebenfalls eine starke Schwellung und Hämatombildung beschrieben. Objektiv habe sich bei seiner Untersuchung ein Barfussgang mit etwas eingeschränkter Abrollphase rechts gezeigt. Es habe sich eine Einschränkung der Plantarflexion rechts um zirka 20 Grad und eine leichte Schwellung über dem rechten Aussenknöchel mit starker Druckdolenz über den vorderen fibularen Bändern gezeigt. Dieser Befund – nach einem Zeitintervall von knapp drei Monaten seit dem Ereignis – spreche gegen eine banale OSG-Distorsion ohne konsekutive strukturelle Läsionen (S. 3 Mitte).
Aufgrund der formulierten Argumentation bleibe er, Dr. A.___, bei seiner Kausalitätsbeurteilung, wonach die am 25. November 2016 operativ behandelte Läsion der Peroneus-brevis-Sehne nebst den Läsionen des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalcaneare überwiegend wahrscheinlich anlässlich der erheblichen Rückfussdistorsion am 16. Juni 2016 entstanden sei. Somit stünden die konsekutiven Beschwerden und Behandlungen in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2016 (S. 3 am Schluss).
4.13 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten ihrem Kreisarzt Prof. J.___ nochmals vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/65) ausführte, der eher blande Befund des MRI und die nicht übereinstimmenden Lokalisationen sprächen weiterhin gegen einen kausalen Zusammenhang. Ausserdem sei Dr. A.___ um Angabe der wissenschaftlichen Literatur zu bitten, dass der Längssplit der Peroneus-brevis-Sehne eine typische Folge einer OSG-Distorsion sei.
4.14 Am 1. Februar 2018 erstatte der Versicherungsarzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, basierend auf den Akten (inklusive Bilddokumentation) eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung (Urk. 8/75). Dabei stellte er fest, dass keine Einigkeit über die Interpretation des bildgebenden Befundes vom 27. Juli 2016 bestehe. Die erstbefundende Fachärztin habe keine Auffälligkeiten respektive Verletzungsfolgen der Aussenbänder erkannt. Dagegen sähen die Ärzte der H.___ nach Rücksprache mit einem Kollegen der Radiologie eine Vernarbung LFTA nach Ruptur und Zerrung LFC. Funktionelle Folgen einer solchen Art Verletzung im Sinne einer Instabilität seien jedoch von allen beteiligten Fussspezialisten ausgeschlossen worden (S. 3).
Hinsichtlich der Sehnenproblematik hielt er – näher ausgeführt (S. 4 ff.) – zusammenfassend fest, zeitnah zum Ereignis vom 16. Juni 2016 sei kein ärztlicher Befund dokumentiert, der auf eine akute Verletzung der Peronealsehnen hinweise. Erst drei Monate später hätten die Ärzte der H.___ nach Untersuchung vom 14. September 2016 eine Druckschmerzhaftigkeit beschrieben. Dabei sei allerdings dieser klinische wie auch bildgebende und schliesslich intraoperative Befund vom 25. November 2016 typisch für ein degeneratives Geschehen im Sinne einer Tendinose. Ein Riss, Folgen einer gewaltsamen Zerreissung der Peronealsehnen als strukturelle Verletzung, habe unter Würdigung der mit dem Dossier vorgelegten Informationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (S. 7).
In Beantwortung der gestellten Fragen führte er aus, durch den Unfall vom 16. Juni 2016 seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren Befunde struktureller Natur gesetzt worden (S. 7 unten). Die dokumentierten klinischen, bildgebenden und intraoperativen Befunde wiesen auf ein degeneratives, unfallunabhängiges Geschehen im Sinne einer Tendinose der Peronealsehnen hin. Folgen einer gewaltsamen Zerreissung als strukturelle Verletzung von Sehnen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestanden (S. 7 f.). Strukturelle Verletzungen der äusseren, das Sprunggelenk stabilisierenden Bänder, Lig. fibulotalare anterius und fibulocalcaneare seien allenfalls mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche Folgen des Ereignisses vom 16. Juni 2016. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die von allen involvierten Fussspezialisten einhellig dokumentierte unauffällige Rückfussstabilität, die einen versicherungsmedizinisch relevanten Funktionsverlust allfällig verletzter Aussenbänder ausschliesse (S. 8 oben). Die überwiegend wahrscheinliche Degeneration der Peronealsehnen sei als Vorzustand zu werten. Dass dieser Zustand durch das Geschehen eine Verschlimmerung erfahren habe, sei lediglich möglich. Unfallfolgen lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis nicht mehr vor. Die am 25. November 2016 vorgenommene chirurgische Behandlung habe einen unfallfremden Zustand adressiert (S. 8 Mitte).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die versicherungsinterne orthopädisch-chirurgische Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 4.14). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
Der Bericht von PD Dr. B.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Der Umstand, dass der Versicherungsmediziner keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen von PD Dr. B.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte.
5.2 PD Dr. B.___ gelangte in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter eingehender Würdigung der medizinischen Berichte und gestützt auf die Fachliteratur zum Schluss, dass im MRI-Bild vom 27. Juli 2016 (vorstehend E. 4.2) keine Auffälligkeiten respektive Verletzungsfolgen der Aussenbänder erkannt worden seien. Auch wenn die Ärzte der H.___ zu einem anderen Schluss gekommen seien, hätten indes alle Fussspezialisten eine Instabilität ausgeschlossen. Zeitnah zum Ereignis vom 16. Juni 2016 sei kein ärztlicher Befund dokumentiert, der auf eine akute Verletzung der Peronealsehne hinweise. Erst drei Monate später sei von den behandelnden Ärzten eine Druckschmerzhaftigkeit beschrieben worden. Der klinische wie auch bildgebende und schliesslich intraoperative Befund vom 25. November 2016 sei typisch für eine degeneratives Geschehen im Sinne einer Tendinose der Peronealsehnen. Strukturelle Verletzungen wie ein Riss oder Folgen einer gewaltsamen Zerreissung seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 16. Juni 2016 zurückzuführen (vorstehend E. 4.14).
Diese Beurteilung wird gestützt durch den Kreisarzt Prof. J.___, welcher aufgrund des ersten unauffälligen MRI ohne Hinweise auf eine Sehnen- und Bandverletzung die Kausalität zwischen der Operation vom 25. November 2016 und dem bekannten Ereignis im Juni 2016 verneinte (vorstehend E. 4.8, E. 4.11 und E. 4.13).
5.3 Diese Beurteilung vermögen die Berichte der Ärzte der Orthopädie der H.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der fachärztlichen Einschätzung der Ärztin des E.___ vom 27. Juli 2016, welche als Befund eine regelrechte Darstellung des LFTA und eine intakte Darstellung des LFC erhob (vorstehend E. 4.2), diagnostizierten die behandelnden Ärzte zwei Monate später am 14. September 2016 einen Längssplit der Peroneus-brevis-Sehne und eine Ruptur des LFTA sowie eine Zerrung des LFC (vorstehend E. 4.4). Diese Art Verletzung steht im Einklang mit den Ausführungen von PD Dr. B.___, welcher auf ein degeneratives Geschehen im Sinne einer Tendinose der Peronealsehne hinwies und darüber hinaus strukturelle Verletzungen der äusseren, das Sprunggelenk stabilisierenden Bänder, für möglich hielt (vorstehend E. 4.14). Wenig glaubwürdig sind indes die Ausführungen der Ärzte der H.___, wonach aufgrund ihrer Befunde das anders lautende MRI vom 27. Juli 2016 mit dem Kollegen der Radiologie nochmals besprochen worden sei, welcher ihre Befunde im Hinblick auf die bevorstehende Operation nun bestätigt habe (vorstehend E. 4.6), zumal schon früher Prof. F.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 8. September 2016 keine Diagnose nannte und – in Einklang mit Prof. J.___ und PD Dr. B.___ - auf dem MRI vom 17. Juni 2016 keine Hinweise auf relevante pathologische Strukturen fand (vorstehend E. 4.3). Ausserdem beschrieb der Radiologe der H.___ in den bildgebenden Befunden des rechten Fusses bzw. des rechten oberen Sprunggelenks einen unauffälligen Befund ohne Hinweise auf eine strukturelle traumatische Läsion (vorstehend E. 4.5).
5.4 Nicht zu überzeugen vermag auch die Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 4.9, E. 4.10 und E. 4.12). Seine Berichte basieren auf den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Akten, wobei diesbezüglich unklar ist, ob ihm auch die Bilddokumentation vorgelegen hat, was deren Aussagekraft schmälern würde. Aus den Akten schloss er, dass die Beschwerdeführerin durch die OSG-Distorsion ein typisches Trauma erlitten habe, welches eine derartige Verletzung (Längssplit der Peronealsehne und Ruptur des LFTA mit Zerrung LFC) verursachte (vorstehend E. 4.9), ohne diese Feststellung - trotz Hinweis des Kreisarztes Prof. J.___, wonach ein Längssplit einer Peroneussehne gerade kein typisches Zeichen einer OSG-Distorsion sei (vorstehend E. 4.11 und E. 4.13) – überzeugend zu begründen. Der Hinweis, wonach die von Prof. F.___ vom 9. September 2016 festgestellten Weichteilschwellung und Hämatombildung sowie persistierende Druckdolenz als überwiegend wahrscheinlicher Ausdruck der Peronealsehnenläsion zu werten sei, erscheint vor dem Hintergrund, dass ebendieser Arzt gerade keine Diagnose stellte (vorstehend E. 4.3), und der zu folgenden Auffassung von PD Dr. B.___, wonach Prof. F.___ einen Tastbefund im Sinne einer Schmerzhaftigkeit wohl dokumentiert hätte (Urk. 8/76 S. 4 Mitte), als nicht schlüssig. Demgegenüber legten sowohl Prof. J.___ (vorstehend E. 4.11) und auch PD Dr. B.___ (vorstehend E. 4.14) mit Literaturhinweisen nachvollziehbar und überzeugend dar, dass Auffälligkeiten der Peroneus-brevis-Sehnen meist degenerativ bedingt seien. Studien zeigten, dass mit zunehmendem Alter (jede dritte Studien-Person über 35 Jahre) eine relativ hohe Inzidenz von longitudinal splits speziell der kurzen Peroneussehne gegeben und bei Fortbestehen komprimierender Kräfte pathologische Veränderungen der Sehne im Sinne einer Tendinose oder Tendinopathie eine häufige Folge sei (Urk. 8/75 S. 4 f.).
Ausserdem widerspricht sich Dr. A.___ selber, wenn er die Läsion der Peroneus-brevis-Sehne als überwiegend wahrscheinlich auf die OSG-Distorsion vom 16. Juni 2016 zurückführt (vorstehend E. 4.9 und E. 4.12), hingegen in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 eine synchrone Läsion der Peroneus brevis-Sehne durch das Ereignis lediglich nicht ausschloss (vorstehend E. 4.10).
Seine Berichte sind somit insgesamt nicht geeignet, die schlüssige und überzeugende Beurteilung durch PD Dr. B.___ in Frage zu stellen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beziehungsweise Dr. A.___, die Beschwerden seien auch deshalb unfallbedingt, da sie vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, entspricht der unzulässigen Beweisregel «post hoc ergo propter hoc», welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
5.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinische Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch die OSG-Distorsion vom 16. Juni 2016 verursachten Beschwerden nach spätestens vier Monaten abgeklungen waren, und die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind beziehungsweise die Operation vom 25. November 2016 einen unfallfremden Zustand adressierte. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen folglich zu Recht verneint.
6. Hinsichtlich des Antrags, bei fehlender Kausalität die Operation vom 25. November 2016 und deren Folgekosten als Abklärungskosten zu taxieren (Urk. 1 S. 7 f.), ist festzuhalten, dass der Eingriff die Sanierung der Peronealsehne zum Ziel hatte und nicht der Abklärung des Gesundheitsschadens diente, zumal die Diagnose des Längssplits der Peroneus-brevis-Sehne für die operierenden Ärzte schon von Anfang an feststand und aus ihrer Sicht die Operationsindikation gegeben war (vorstehend E. 4.4). Dem Operationsbericht lässt sich auch nichts entnehmen, was auf eine Abklärung des Gesundheitsschadens hindeuten würde (Urk. 8/43).
7. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 25. November 2016 eingestellt und das Vorliegen von Abklärungskosten verneint hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler