Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00075


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ ist als Mitarbeiter der Politischen Gemeinde Y.___ bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 10. September 2017 verspürte er einen Schlag im Rücken, als er versuchte, auf der Wasserrutsche im Hallenbad Z.___ seinen
3-jährigen Sohn, der während der Rutschbahnfahrt vor ihm sass und seitlich
weggekippt war, zu halten und umzudrehen (Urk. 8/A1 S. 2, Urk. 8/A2, Urk. 8/A9 S. 1). Wegen akuten lumboradikulären Schmerzen begab er sich am 21. September 2017 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 8/M1). Die von diesem Arzt veranlasste MRI-Untersuchung ergab unter anderem den Befund eines intraforaminalen Bandscheibenvorfalls im Segment L3/4 mit Reizung der linken Nervenwurzel L3 (Urk. 8/M2).

    Nachdem der Versicherte der AXA das Ereignis vom 10. September 2017 am 28. September 2017 als Unfall gemeldet hatte (Urk. 8/A1), prüfte diese ihre Leistungspflicht (Urk. 8/A2-3) und verneinte eine solche mit Verfügung vom 16. November 2017. Zur Begründung führte sie an, das Ereignis vom 10. September 2017 stelle weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung dar (Urk. 8/A5). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A9) wies die AXA mit der gleichen Begründung ab, wobei sie im Einspracheentscheid vom 6. März 2018 zusätzlich festhielt, dass sie auch wegen des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Diskushernie und dem fraglichen Ereignis keine Leistungen erbringen könne (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 9) mitgeteilt wurde.

    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Die Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG entspricht jener der unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der bis Ende 2016 gültig gewesenen UVV, die das Bundesgericht als abschliessend qualifiziert hat (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen in Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls abschliessend aufgezählt hat.

1.2    

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2     Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Mass-
stab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.2.4    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken und erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können (z.B. Diskushernien), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein muss oder Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72
E. 4.3.2.1 und 116 V 136 E. 3b sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014, E. 4.3 und U 309/00 vom 20. September 2001, E. 1a mit Hinweisen).

    Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von unfallähnlichen Körperschädigungen [Art. 6 Abs. 2 UVG]) als Krankheitsfolge zu betrachten. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - ist beispielsweise gegeben bei einem Skifahrer, der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleitet, ohne zu stürzen, danach unkontrolliert einen Buckel anfährt, abgehoben wird und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlägt, nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2018 hielt die AXA fest, anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017 habe kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt, womit das Ereignis nicht als Unfall im Rechtssinne gelten könne. Der beschriebene Rutschvorgang einschliesslich des Aufstellens und Heranziehens des Sohnes entspreche einem Bewegungsablauf, welcher sich immer noch im Rahmen des für diese Freizeitbeschäftigung Üblichen bewege. Unvorhergesehene zusätzliche Rutschvorgänge seien dabei nicht ungewöhnlich und stellten keine programmwidrige Unterbrechung des Bewegungsablaufs dar. Es könne höchstens von einer nicht ideal verlaufenen sportlichen Übung gesprochen werden (Urk. 2 S. 4).

2.2    In der Beschwerde- und Einspracheschrift macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die fragliche Rutschbahnfahrt habe eine Vielzahl nicht alltäglicher Bewegungsabläufe, wie das Ausbalancieren des Gleichgewichts, mit sich gebracht, die ein gewisses Gefahrenpotential gehabt hätten. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Bewegungsablauf dermassen gestört werde, dass er unkontrolliert stürze. Während der Rutschpartie habe er die Kontrolle verloren, wobei die dadurch erzwungene Änderung seiner Körperlage in der Rutschbahn den ungewöhnlichen äusseren Faktor beziehungsweise die programmwidrig unterbrochene Körperbewegung darstelle. Auch das Wasser beziehungsweise die Wasserkraft hätten zusammen mit der Armhebelkraft beim Aufrichten des Sohnes zum unkoordinierten Bewegungsablauf geführt und als ungewöhnlicher äusserer Faktor auf ihn eingewirkt. Eventuell sei der Vorfall zumindest als unfallähnliches Ereignis einzustufen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/A9 S. 2).

2.3    In der Beschwerdeantwort führt die AXA ergänzend aus, das vom Beschwerdeführer erwähnte Ausbalancieren des Gleichgewichts stelle beim Rutschbahnfahren nichts Ungewöhnliches dar, ebenso das Umkippen; vielmehr gehöre dies zum normalen Bewegungsablauf beim Herunterrutschen, erst recht, wenn während der Rutschpartie zwei kleine Kinder zwischen den Beinen des Beschwerdeführers gesessen seien. Er mache selbst geltend, dass dem Benutzen einer Wasserrutsche ein gewisses Gefahrenpotential innewohne. Der von ihm beschriebene Bewegungsablauf lasse keinen auf seinen Körper einwirkenden ungewöhnlichen
Faktor im Sinne der Rechtsprechung erkennen. Die Voraussetzungen für eine Zusprechung von Leistungen unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung seien ferner bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich beim Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht um einen solchen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle (Urk. 7 S. 1 f.).


3.    Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer am 28. September 2017 in der Unfallmeldung sowie am 6. Oktober 2017 im Formular der AXA zum Schadenereignis an, er sei am 10. September 2017 mit seinen beiden Söhnen im Hallenbad Z.___ die Wasserrutschbahn heruntergerutscht. Die zwei Jungs hätten dabei vor ihm zwischen seinen Beinen gesessen. Weil der kleinere, 3-jährige Sohn während der Rutschpartie umgekippt sei, habe er ihn mit der rechten Hand an der Schwimmweste ergreifen, wieder aufstellen und zu sich hinziehen wollen. Dies habe dann zu einem Stich beziehungsweise einem Schlag im unteren linken Rücken geführt. Danach sei er gestürzt. Unmittelbar danach habe er heftige Schmerzen im Rücken verspürt und sich nicht mehr aufrichten können (Urk. 8/A1-A2).

    In der Einspracheschrift vom 6. Dezember 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass er vor der fraglichen Rutschbahnfahrt keinerlei Beschwerden gehabt habe. Weil sein jüngerer Sohn von seinem älteren Bruder aus der Bahn gestossen worden sei, sei der Jüngere aus der mit dem Beschwerdeführer zusammen gebildeten Dreierreihe gekippt. Im Herunterrutschen habe er versucht, seinen Sohn wieder senkrecht aufzustellen, und zwar mit einem Griff über den älteren Sohn hinweg an die Schwimmweste des Jüngeren. Durch das Anheben und die Drehbewegung seinerseits seien sie alle auseinander gekippt, wobei die Wasserkraft diesen Vorgang noch beschleunigt habe. Das Ganze habe in einer Art Sturz geendet (Urk. 8/A9 S. 1 f.).


4.

4.1    Die medizinischen Abklärungen nach dem Vorfall vom 10. September 2017 ergaben beim Beschwerdeführer die Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms (Urk. 8/M1). Als dessen Hauptursache wurde ein auf MRI-Bildern vom 25. September 2017 sichtbar gewordener intraforaminaler Bandscheibenvorfall im Segment L3/4 mit Reizung der linken Nervenwurzel L3 vermutet (Urk. 8/M2). Hierbei handelt es sich um eine Schädigung, welche sich auf das Körperinnere beschränkt; es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Bandscheibenvorfälle bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und daher als Krankheitsfolge zu betrachten sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, 55 f. mit Hinweisen).

    Deshalb ist zu prüfen, ob es anlässlich der vom Beschwerdeführer als Schadensursache geltend gemachten Rutschpartie zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen ist in dem Sinne, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf «programmwidrig» beeinflusst hat, und die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden ist.


4.2    Nach den Angaben des Beschwerdeführers rutschte er mit seinen beiden Söhnen zwischen den Beinen die Rutschbahn herunter, als sein jüngerer, zuvorderst sitzender Sohn aus ihrer Dreierreihe seitlich wegkippte. Während des Weiterrutschens versuchte der Beschwerdeführer durch einen Griff mit der rechten Hand an die Schwimmweste des Sohnes, diesen wieder senkrecht aufzurichten. Dabei musste er auch eine Drehbewegung mit dem Rumpf vollziehen. In diesem Moment verspürte er einen Stich oder Schlag im Rücken und kippte ebenfalls um. Nach Auflösung der Dreierformation rutschte der Beschwerdeführer nicht mehr in der beabsichtigen Körperposition weiter; mit seinen Worten endete die Rutschpartie in einer Art Sturz.

4.3    Der AXA ist beizupflichten, dass das Rutschbahnfahren als sportlicher Zeitvertreib, welcher der Vergnügung dient, einen gewissen, durchaus gewollten Verlust der Kontrolle über die zu Beginn eingenommene Körperposition mit sich bringt, wobei eine nicht ganz planmässig verlaufene Rutschpartie nicht ungewöhnlich ist. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er nach dem Umkippen seines Sohnes mit der Lendenwirbelsäule irgendwo anstiess (vgl. auch die Fotos der Rutschbahn im Hallenbad Z.___, aufgerufen am 15. März 2019). Der reflexartige Griff mit dem rechten Arm an die Schwimmweste des umgekippten Sohns erforderte wohl auch eine Drehbewegung der Lendenwirbelsäule. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass diese Bewegung die sich aus der Anatomie des Rumpfes und der Wirbelsäule ergebende Beweglichkeitsgrenze überschritt. Im entscheidenden Moment wirkten hauptsächlich das Gewicht des umgekippten
3-jährigen Sohnes - über den Arm des Beschwerdeführers - sowie das herunterfliessende Wasser als physikalische Kräfte auf seine abgedrehte, stabil gehaltene Lendenwirbelsäule ein. Diese Krafteinwirkungen wurden aber durch den glitschigen Boden der Rutschbahn, der ein seitliches Wegrutschen förderte, gedämpft, so dass insgesamt von einer relativ geringen Belastung auf die Lendenwirbelsäule auszugehen ist, welche nicht vergleichbar ist mit Situationen, welche üblicherweise zu einem Verhebetrauma führen. Auch das finale Umkippen des Beschwerdeführers in der Rutschbahn aus sitzender Position erscheint nicht geeignet, zu Beschwerden im linken unteren Rücken zu führen, zumal er die stichartigen Schmerzen gemäss eigenen Angaben bereits zuvor während der Griffbewegung spürte.

    Der beschriebene Bewegungsablauf lässt mithin keine sinnfälligen Umstände oder eine sinnfällige Überanstrengung des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts erkennen, worauf sich die anschliessenden Rückenbeschwerden zwanglos zurückführen liessen. Das einzig Ungewöhnliche am Ereignishergang war der verspürte Schlag beziehungsweise Stich im Rücken. Nicht auszuschliessen ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, dass es während der Rutschbahnfahrt zu einem alltäglichen Mikrotrauma kam, welches wegen der vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen quasi das «Fass zum Überlaufen» brachte und die Symptomatik auslöste. Ein solcher Verletzungsmechanismus ist aber nach dem Gesagten unfallversicherungsrechtlich als Krankheitsfolge zu betrachten (vorstehend E. 1.2.4).

    Es ergibt sich, dass die AXA den Vorfall vom 10. September 2017 zu Recht nicht als Unfall qualifziert hat.


5.    Da es sich bei der erlittenen Diskushernie und dem lumboradikulären Schmerzsyndrom nicht um Körperschädigungen im Sinne der abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG (vorstehend E. 1.2) handelt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 309/00 vom 20. September 2001, E. 2), entfällt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch eine Leistungspflicht der AXA unter diesem Titel.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt