Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2018.00076
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ war seit dem 1. August 2016 bei der Y.___ als Airport Allrounder angestellt, als er sich am 11. August 2017 beim Versuch, einen etwa 30 Kilogramm schweren Koffer aufzufangen, am linken Oberarm verletzte (Urk. 11/1, 11/8). Am 8. September 2017 begab er sich deshalb erstmals bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung. Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer MRI-Untersuchung vom 14. September 2017 (vgl. Urk. 11/12) eine Distorsion des Musculus biceps links und attestierte voraussichtlich bis zum 20. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/7, 11/9).
Nach Eingang einer versicherungsinternen medizinischen Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 12. Dezember 2017 (Urk. 11/10) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 mit, dass sie den Fall per 31. Dezember 2017 abschliesse und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 11/14). Damit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 nicht einverstanden (Urk. 11/19), worauf die Suva erneut bei Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung einholte (Bericht vom 22. Dezember 2017, Urk. 11/22). Am 5. Januar 2018 verfügte sie sodann wie zuvor mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 angekündigt (Urk. 11/23), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 11/30). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 ab (Urk. 11/33 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien auch über den 31. Dezember 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. Nachdem das Gericht in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 4-6), setzte es der Suva mit Verfügung vom 2. Mai 2018 Frist, um zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Urk. 10) verzichtete die Suva auf das Einreichen einer umfassenden Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 17. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Diese habe insbesondere überzeugend dargelegt, weshalb der Status quo sine spätestens Mitte Oktober 2017 erreicht gewesen sei. Die kreisärztliche Beurteilung decke sich darüber hinaus mit den medizinischen Akten; ein gegenteiliger und begründeter ärztlicher Bericht liege nicht vor. Im Weiteren mindere auch der Umstand, dass Dr. A.___ den Versicherten nicht persönlich untersucht habe, nicht den Beweiswert ihrer Beurteilung. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 11. August 2017 nur zu einer Zerrung der langen Bizepssehne geführt habe und der Status quo sine spätestens Mitte Oktober 2017 erreicht gewesen sei. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2017 sei folglich nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 7 f.).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 28. März 2018 (Urk. 1) machte der Versicherte im Wesentlichen (sinngemäss) geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Unrecht bereits per Ende Dezember 2017 eingestellt habe. Dieser Entscheid sei gefällt worden, ohne dass sein behandelnder Arzt konsultiert oder dass er zu einem Vertrauensarzt aufgeboten worden wäre. Ferner habe sich die Beschwerdegegnerin nie bei seinem Arbeitgeber erkundigt, welche - körperlich belastenden - Aufgaben seine Erwerbstätigkeit umfasse.
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht berechtigterweise per 31. Dezember 2017 eingestellt hat.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro» - das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versicherungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. A.___ vom 22. Dezember 2017. Deren Beurteilung ist zu entnehmen, dass im MRI-Befund vom 14. September 2017 eine Signalveränderung der langen Bizepssehne, wahrscheinlich bei Status nach Zerrung, aber ohne höhergradige Rissbildung beschrieben worden sei. Die überwiegend wahrscheinlich traumatische Zerrung der Bizepssehne verheile in der Regel innert circa sechs bis acht Wochen nach dem Unfallereignis, was im konkreten Fall spätestens Mitte Oktober 2017 entspreche. Die seit dem 8. September 2017 bis dato attestierte Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht mehr erklärbar. Seit Mitte Oktober 2017 stehe die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 11. August 2017 (Urk. 11/22; vgl. ferner auch die Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 [Urk. 11/10]).
3.3 Dr. A.___ berücksichtigte sämtliche medizinischen Vorakten und wür-
digte insbesondere die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 14. September 2017. Anlässlich dieser wurden Inhomogenitäten respektive Signalveränderungen der langen Bizepssehne sowie ödematöse Veränderungen festgestellt, wahrscheinlich bei Status nach Zerrung. Anhaltspunkte für eine höhergradige Rissbildung fanden sich hingegen nicht und die übrigen Binnenstrukturen wurden
als altersentsprechend unauffällig eingestuft (Urk. 11/12). In Anbetracht dieser radiologischen Befunde - namentlich angesichts fehlender erheblicher Rissbildungen an der Sehne oder gar ossärer Verletzungen am linken Oberarm - erweist es sich als nachvollziehbar, dass Dr. A.___ von einer Heilungsdauer von etwa sechs bis acht Wochen nach dem Unfallereignis ausging. Es lassen sich denn auch sonst keine konkreten Indizien ausmachen, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung sprechen würden. Einerseits schadet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass Dr. A.___ ihn nicht selbst untersucht hat, da auch Aktenbeurteilungen voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im konkreten Fall - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Andererseits war Dr. A.___ auch nicht gehalten, mit anderen Ärzten wie beispielsweise Dr. Z.___ Kontakt aufzunehmen, da das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in ihrem Ermessensspielraum lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 6. November 2017 ebenfalls anmerkte, dass keine Ruptur, sondern eine Distorsion der linken Bizepssehne vorliege. Im Rahmen seiner Untersuchung konnte er eine Schwellung über der distalen Bizepssehne sowie ein diskretes Hämatom feststellen und prognostizierte einen Behandlungsabschluss in zwei bis vier Wochen. Damit ging Dr. Z.___ zwar im Vergleich zur Kreisärztin von einer längeren Heilungsdauer aus. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext allerdings die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Unabhängig davon spricht allerdings auch die Einschätzung von Dr. Z.___ im Ergebnis nicht gegen die Nachvollziehbarkeit der von der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2017 verfügten Leistungseinstellung. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass er im weiteren Verlauf bis zum 17. Januar 2018 eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (Urk. 11/29), da diese Beurteilung mangels entsprechender objektiver Befunde nicht nachvollzogen werden kann.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ vom 22. Dezember 2017 abgestellt, weshalb auch die verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2017 nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss beantragt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 2), bleibt festzuhalten, dass hierzu kein Anlass besteht, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von Erhebungen zukam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Der Verzicht auf eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 2) erscheint dabei angesichts der entscheidrelevanten Rechtsfragen betreffend die natürliche Kausalität ohne Weiteres als zweckmässig.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch