Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Höschgasse 30, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, ist selbständiger Kundenmaler und war als solcher bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Oktober 2004 bei einem Verkehrsunfall mit Kollision seines Lieferwagens mit einem entgegenkommenden Fahrzeug eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und je eine Kontusion an der rechten Mittelhand sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitt (Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/5). Die Magnetresonanztomographie vom 8. November 2004 ergab eine Diskushernie C5/C6 (Urk. 8/I/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 2004, welche sie mit Verfügung vom 30. Mai 2007 per 31. Mai 2007 mit der Begründung einstellte, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 8/I/212). Die dagegen vom Versicherten (Urk. 8/I/215) und von dessen Krankenversicherung Sanitas (Urk. 8/I/213) erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 ab (Urk. 8/I/243). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/I/249), welche er am 2. Februar 2009 wieder zurückzog, woraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den unter der Verfahrensnummer UV.2008.00212 eröffneten Prozess mit Verfügung vom 17. Februar 2009 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 8/I/253/ 1-2).
1.2 Am 16. Januar 2009 rutschte der Versicherte von einer Leiter ab, wobei er sich mit der rechten Hand auffing und einen Schlag in die rechte Schulter erlitt (Urk. 8/II/2, Urk. 8/II/6, Urk. 8/II/21/1). Am 30. September 2009 stürzte er erneut von der Leiter mit Beteiligung der rechten Schulter (Urk. 8/III/157, Urk. 8/II/3, Urk. 8/II/21/1). Die MRT vom 12. Januar 2010 zeigte eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne bei Zeichen eines subacromialen Impingements und eine ausgedehnte SLAP-Läsion des Biceps-labrum-Komplexes mit tiefem Einriss fast bis zur Sehne (Urk. 8/II/12). Am 26. April 2010 wurde der Versicherte am rechten Schultergelenk mittels einer Schulterarthroskopie mit Bursektomie, Acromioplastik, Tenolyse der Subscapularissehne, Débridement der SLAP-Läsion, der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne im Spital Y.___ operiert (Urk. 8/II/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der beiden Unfälle vom 16. Januar und 30. September 2009 (Urk. 8/II/16-17).
Am 14. Juli 2011 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht, der den Abschluss des Schadenfalles empfahl und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit schloss (Bericht vom 14. Juli 2011, Urk. 8/III/49). In der medizinischen Beurteilung gleichen Datums schätzte Dr. Z.___ den Integritätsschaden am rechten Schultergelenk auf 7,5 % (Urk. 8/III/50). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 % zugesprochen (Urk. 8/III/65).
Nach einer weiteren Operation des rechten Schultergelenks (Arthroskopie mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und AC-Resektion; Urk. 8/III/106) persistierten vor allem belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter bei ansonsten komplikationslosem Verlauf (Urk. 8/III/113, Urk. 8/III/119, Urk. 8/III/136). Am 12. Februar 2014 wurde eine erneute Schulterarthroskopie rechts durchgeführt, bei der eine Bursektomie, Acromioplastik, ein Débridement des AC-Gelenks und eine Bicepstenodese subpectoral rechts vorgenommen wurden (Urk. 8/III/150). Die dabei entnommene Gewebeprobe ergab einen Low-grad-Infekt, der medikamentös erfolgreich behandelt wurde (Urk. 8/III/153, Urk. 8/III/160, Urk. 8/III/162, Urk. 8/III/165). Der Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2015. Er empfahl den Abschluss des Schadenfalles und schloss auf eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, die oberen Extremitäten schonenden Tätigkeit (Bericht vom 18. Mai 2015; Urk. 8/III/207/4). Gemäss der medizinischen Beurteilung vom 19. Mai 2015 schätzte Dr. Z.___ den Integritätsschaden bezüglich des rechten Schultergelenkes (inklusive der bereits entschädigten 7,5%igen Einbusse) auf insgesamt 12 % ein (Urk. 8/III/208).
In den daraufhin geführten Vergleichsgesprächen der Suva mit dem Beschwerdeführer konnte keine Einigung erzielt werden (Urk. 8/III/224-225, Urk. 8/III/233).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2016 ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze, ab dem 1. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Januar 2010 eine bis Ende 2010 befristete Viertelsrente sowie ab dem 1. Januar 2013 wieder eine ganze und ab dem 1. November 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/III/238-243).
1.3 Mit Unfallmeldung vom 9. März 2017 teilte der Versicherte der Suva mit, er sei am 22. Februar 2017 auf einer Eisplatte ausgerutscht und habe sich dabei mehrere Bereiche der oberen Extremitäten verletzt (Urk. 8/IV/1). Die Erstbehandlung fand am 27. Februar 2017 bei Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, statt. Sie diagnostizierte eine Rippenfraktur C5 links lateral, eine Kontusion des rechten Daumenendgelenks und eine unklare Schultersymptomatik (Bericht vom 10. April 2017, Urk. 8/IV/13; vgl. auch Urk. 8/IV/38/6). Die Arthro-MRT des linken Schultergelenkes vom 20. März 2017 zeigte eine bursaseitige Partialruptur des anterioren Abschnittes der Supraspinatussehne, eine Partialruptur des Oberrandes der Subskapularissehne, eine intertendinöse Partialruptur der langen Bizepssehne, ein kleines perilabrales Ganglion, eine deutliche Bursitis subacromialis/subdeltoidea und eine mässige hypertrophe AC-Gelenksarthrose (Urk. 8/IV/12). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Verletzungen an der Rippe und am rechten Daumen (Urk. 8/IV/47). Für die geplante Operation des linken Schultergelenkes vom 21. April 2017 in der Klinik B.___ (Urk. 8/IV/4) und die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit inklusive Nachbehandlung lehnte sie eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 22. Januar 2018 ab (Urk. 8/IV/49); dies gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14. Juni 2017 (Urk. 8/IV/34) und vom 7. August 2017 (Urk. 8/IV/40), der einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2017 und der Subscapularisläsion verneinte. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde keine Einsprache erhoben (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/IV/50).
1.4 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hatte die Suva dem Versicherten ausserdem betreffend die Unfallfolgen am rechten Schultergelenk (Unfälle vom 16. Januar und 30. September 2009) ergänzend zur bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung eine solche aufgrund einer Einbusse von 4,5 % zugesprochen und damit insgesamt einen Integritätsschaden von 12 % entschädigt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (Urk. 8/III/248). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2016 (Urk. 8/III/251) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente von 50 % ab November 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung (vgl. Art. 134 ff. Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.2 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im Jahr 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.3
2.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
2.3.2 War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV).
Art. 28 Abs. 3 UVV kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall erzielten Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls um ein Invalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielbare Einkommen das Invalideneinkommen darstellt. Der Validenlohn im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV bildet mithin vom Verordnungsgeber gewollt beziehungsweise definitionsgemäss ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3 und 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.1-2, je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 28 Abs. 3 UVV auch dann, wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verursacht wurde (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.2).
2.4 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die in der Verfügung vom 28. Juni 2016 vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar. Dort sei eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und somit die Ausrichtung einer Invalidenrente verneint worden, weil keine Verschlechterung anzunehmen sei, nachdem die Invalidenversicherung nach dem Unfall vom 22. Oktober 2004 aus krankheitsbedingten Gründen ab Juni 2006 eine halbe Rente und nun, nach den beiden Unfällen im Jahr 2009, ab November 2014 wieder eine halbe Rente unter Berücksichtigung der unfallbedingten und unfallfremden Faktoren ausgerichtet gehabt habe. Dass die Invalidenversicherung zur Festlegung der Rente den Unfall vom 22. Oktober 2004 und die Unfälle des Jahres 2009 berücksichtigt habe, ergebe sich aus den IV-Akten. Im Übrigen resultiere auch aufgrund der Angaben in den IK-Auszügen kein Invaliditätsgrad. In Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sei das im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer nach dem IK-Auszug erzielte Einkommen von Fr. 126'100.--, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 von Fr. 132'829.--, als Valideneinkommen anzusehen. Das Invalideneinkommen ergebe sich, da der Lohn bei Selbständigerwerbenden schwankend sei, aus dem Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 und betrage Fr. 140'540.--. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergebe ebenfalls keine Einbusse, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei. Daran ändere nichts, dass sich der Integritätsschaden verschlimmert habe, denn diese beiden Werte seien nicht ohne Weiteres vergleichbar. Auch könne die Festlegung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf durch den operierenden Arzt zu keinem anderen Ergebnis führen, da man (bei der Invaliditätsbemessung) von den (tatsächlichen) Einkommenswerten ausgegangen sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen Selbständigerwerbenden handle. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe (Urk. 2 S. 4 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die unfallkausale Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei vom Kreisarzt und vom administrativen Bereich der Suva anerkannt worden. In den Vergleichsgesprächen sei im Oktober 2015 eine gewisse Leistungs- und Erwerbseinbusse von 2012 bis 2013 respektive seit der letzten Operation vom 17. Januar 2013 mit einem Invaliditätsgrad von 18 % angenommen worden. Dass aus medizinischer Sicht bei den Befunden im Vergleich der Jahre 2011 und 2015 eine Verschlechterung eingetreten sei, zeige sich auch darin, dass die Integritätsentschädigung entsprechend höher ausgefallen sei. Die entsprechenden Einschränkungen der Integrität hätten denn auch direkt mit der reduzierten Leistungsfähigkeit zu tun, sei doch die Schulter betroffen. Auch wenn die zumutbaren Tätigkeiten in den Beurteilungen des Kreisarztes der Jahre 2011 und 2015 übereinstimmen würden, bedeute dies nicht, dass damit eine Rente entfalle. Die Einschränkungen als Maler seien durch das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. Der Kreisarzt habe stark auf den behandelnden Operateur abgestellt, der eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % angegeben habe. Diese zumutbare Tätigkeit entspreche verglichen mit der ursprünglichen Tätigkeit denn auch etwa der 50%igen Leistungsfähigkeit.
Die Invalidenversicherung habe das Einkommen von 2001 bis 2014 im Abklärungsbericht vom 18. November 2015 festgehalten, worauf verwiesen werden könne, und eine 50%ige Rente verfügt. Ihr Vergleich der Einkommen basiere ausschliesslich auf unfallkausalen Einschränkungen. Eine Abweichung davon müsste begründet sein. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, seien die Grundsätze der unfallbedingten Invaliditätsbestimmung doch dieselben. Er habe für die Periode, in welcher sich sein Zustand stabilisiert habe, gestützt auf die medizinische Beurteilung denn auch Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten. An diesem stabilen Zustand habe sich nichts geändert, so dass auch für die Rentenfrage von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei. Für das Valideneinkommen sei ausgehend vom Unfall im Januar 2009 das Einkommen im Jahr 2008 entsprechend dem Reingewinn von Fr. 110'195.-- massgeblich. Das letzte bekannte Invalideneinkommen im Jahr 2014 betrage entsprechend Fr. 49'978.05. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 54.65 %. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Mittelwert der Jahre 2011 bis 2015 sei nicht nachvollziehbar, da sich der Invalidenlohn unfallkausal ab 2013 massiv verschlechtert habe. Der Rentenbeginn sei, wie von der Suva in den Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen, an die Leistungen der Taggeldleistungen anzuschliessen und damit ab November 2015 auszurichten (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.3
3.3.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 16. Januar und 30. September 2009 am rechten Schultergelenk grundsätzlich leistungspflichtig ist.
Nicht bestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch per 1. November 2015 prüfte (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), nachdem der Kreisarzt Dr. Z.___ gemäss seinem Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 2015 mehr als ein Jahr nach der letzten Operation am rechten Schultergelenk vom 12. Februar 2014 (Urk. 8/III/150) einen stabilen, nicht mehr verbesserungsfähigen Gesundheitszustand festgestellt hatte (Urk. 8/III/207/4) und die Taggeldleistungen daher per Ende Oktober 2015 eingestellt worden waren (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2).
3.3.2 Nicht zu prüfen und in Rechtskraft erwachsen ist sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich der Integritätsentschädigung (Art. 36 UVG), da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) insofern bereits in der Einsprache anerkannt hat (Urk. 8/III/251; Urk. 2 S. 4) und dementsprechend auch in der Beschwerde nichts zur Integritätsentschädigung vorbringt (Urk. 1).
3.3.3 Die nach dem Autounfall vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/I/2/1) aufgetretenen Beschwerden, namentlich allfällige andauernde Nacken- und Kopfbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach HWS-Distorsion und HWS-Diskushernie (Urk. 8/I/15/1, Urk. 8/I/173/1), sind von der Leistungspflicht auszuschliessen. Dies gilt ebenfalls für allfällige Restbeschwerden am linken Schultergelenk (Urk. 8/IV/38/6-9), zu deren Behandlung nach dem Unfall vom 22. Februar 2017 (Urk. 8/IV/1, Urk. 8/IV/13) die Operation vom 21. April 2017 geplant war (Urk. 8/IV/4). Denn die Leistungspflicht des Unfallversicherers für diese Beschwerden wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/I/249) und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 8/IV/49) je abschliessend beurteilt und verneint.
3.3.4 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 16. Januar und 30. September 2009 am rechten Schultergelenk zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2015 verneint hat.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht, dass vor den Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 eine (vorbestehende) dauerhaft verminderte Leistungsfähigkeit bestand, die mit diesen Unfallereignissen keinen Zusammenhang hatte. Es liegen trennbare Gesundheitsschädigungen vor. Der vorbestehende Gesundheitsschaden betraf die Halswirbelsäule, den Nacken- und Kopfbereich, wogegen die hier in Frage stehenden neuen Unfälle vom 16. Januar und 30. September 2009 beide das rechte Schultergelenk betrafen. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass damit ein Sonderfall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV vorliegt.
4.1.2 Daran ändert nichts, dass die Invalidenversicherung gemäss dem Feststellungsblatt vom 8. Dezember 2015 davon ausging, dass es sich bei den vor Anfang 2009 vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, namentlich beim chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom bei Status nach Frontalzusammenstoss vom 22. Oktober 2004 und bei der zervikogenen zentralen vestibulären Funktionsstörung, um reine Unfallfolgen gehandelt habe und dass damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Maler (sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) begründet gewesen sei, womit Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2006 resultiere (Urk. 9/68, Urk. 9/73, Urk. 9/75). Denn abgesehen davon, dass die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung für den unfallversicherungsrechtlichen Status nicht präjudiziell ist (vgl. BGE 125 V 324 3c/bb, 133 V 549 E. 6.1), gründete - wie hiervor ausgeführt (E. 3.3.3) - die vorbestehende herabgesetzte Leistungsfähigkeit in Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche rechtskräftig als nicht unfallkausal beurteilt wurden und von der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auszuklammern sind. Ausserdem gilt Art. 28 Abs. 3 UVV selbst dann, wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verursacht wurde (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.2). Massgeblich ist allein, dass der Beschwerdeführer vor den Unfällen im Jahr 2009 über eine Resterwerbsfähigkeit verfügte, was hier unstrittig der Fall war.
4.1.3 Zu klären ist somit, ob der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV vor den Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 über einen Lohn verfügte, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande wäre, was hier das Valideneinkommen darstellt, und den er bis im Jahr 2015 wegen den Auswirkungen dieser Unfälle nicht mehr erzielen konnte (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/bb).
4.2
4.2.1 Vor den Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 erwirtschaftete der Beschwerdeführer ein Einkommen mit seiner angestammten, selbständigen Tätigkeit als Maler. Er führte seinen Malerbetrieb (Einzelfirma) teilweise mit Hilfe von Angestellten (Urk. 9/80-83). Im Jahr 2006 wurde in der Buchhaltung seines Betriebes ein Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 150'000.-- bei einem Nettoertrag aus Malerarbeiten von Fr. 297'875.10 und einem bilanzierten Geschäftsverlust von Fr. 91'697.40 verbucht. Im Jahr 2007 wurde ein Lohn von Fr. 87'000.-- bei einem Nettoertrag aus Malerarbeiten von Fr. 208'552.46 und einem bilanzierten Geschäftsverlust von Fr. 54'779.24 in der Jahresrechnung eingetragen. Im Jahr 2008 betrug der als Lohn verbuchte Betrag Fr. 117'600.-- bei einem Nettoertrag aus Malerarbeiten von Fr. 256'751.05 und einem bilanzierten Geschäftsverlust von Fr. 7'404.75. Gemäss diesen Zahlen betrug der um den verbuchten Lohn bereinigte Gewinn, worauf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 1 S. 4 f.), im Jahr 2006 Fr. 58'302.60 (Fr. 150'000.-- - Fr. 91'697.40), im Jahr 2007 Fr. 32'220.76 (Fr. 87'000.-- - Fr. 54'779.24) und im Jahr 2008 Fr. 110'195.25 (Fr. 117'600.-- - Fr. 7'404.75; Urk. 9/84-85, Urk. 9/101).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK), worauf sich die Beschwerdegegnerin stützte (Urk. 2 S. 5), wurde im Jahr 2006 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 72'100.--, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 89'700.-- und im Jahr 2008 von Fr. 126'100.-- angegeben (Urk. 8/III/216/4).
4.2.2 In den Jahren 2009 bis 2015, mithin in der Zeit während und nach den Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 sowie den Schulteroperationen vom 26. April 2010 (Urk. 8/II/11), 17. Januar 2013 (Urk. 8/III/106) und dem 12. Februar 2014 (Urk. 8/III150), erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug die folgenden AHV-pflichtigen Einkommen: Fr. 145'300.-- (2009), Fr. 125'100.-- (2010), Fr. 155'800.-- (2011), Fr. 165'700.-- (2012), Fr. 137'500.-- (2013), Fr. 133'600.-- (2014), Fr. 110'600.-- (2015; Urk. 8/III/260/9).
Den Jahresrechnungen seines Malerbetriebes zu den Jahren 2009 bis 2014 sind dagegen die folgenden Beträge zu entnehmen (Urk. 9/85, Urk. 9/97-100):
NettoertragVerlust/GewinnLohn BFlohnbereinigter Gewinn
2009 Fr. 292'095.70 + Fr. 35.06 Fr. 117'600.-- Fr. 117'635.06
2010 Fr. 344'617.70 - Fr. 3'249.70 Fr. 117'600.-- Fr. 114'350.30
2011 Fr. 387'993.30 + Fr. 22'782.02 Fr. 117'600.-- Fr. 140'382.02
2012 Fr. 391'642.95 + Fr. 28'319.35 Fr. 117'600.-- Fr. 145'919.35
2013 Fr 287'938.-- - Fr. 48'146.13 Fr. 96'000.-- Fr. 47'853.87
2014 Fr. 322'247.70 - Fr. 46'021.92 Fr. 96'000.-- Fr. 49'978.08
4.3
4.3.1 Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf den Eintrag im IK-Auszug verwies (Urk. 2 S. 5).
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen als Ausgangspunkt für die Bemessung sowohl bei Angestellten als auch selbständig Erwerbenden das im Individuellen Konto (IK) Eingetragene herangezogen werden, da Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen vorschreibt. Dabei steht sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Vergleichseinkommen einen jeweils tieferen Verdienst geltend, als mit dem IK-Auszug ausgewiesen ist (Urk. 1 S. 4 ff.). Den Gegenbeweis, dass sein tatsächlich erzieltes (beitragspflichtiges) Einkommen jeweils erheblich tiefer war, als das verabgabte IK-Einkommen, hat er indes nicht erbracht. Er begründet seinen Standpunkt allein damit, dass sein Gehalt als Patron eine buchhalterische Grösse darstelle, welche mit dem Betriebsgewinn beziehungsweise -verlust zu addieren sei, wovon auch die Invalidenversicherung ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die massgeblichen Vergleichseinkommen nicht allein dadurch ermittelt werden können, dass der Betriebsgewinn oder -verlust gemäss der Betriebsbuchhaltung eines Selbständigerwerbenden um dessen verbuchten Lohn addiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Denn invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbständigerwerbenden beeinflussen, sind beim Einkommensvergleich auszusondern. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar. Ausserdem sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/ EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 ff.; Urteile des Bundesgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 und I 202/03 vom 7. April 2004 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2018 vom 6. März 2019 E. 5). Diese Rechtsprechung gilt auch in der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3.2).
Solche Bereinigungen des Betriebsergebnisses wurden weder vom Beschwerdeführer, noch im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. November 2015 (Urk. 9/78-86) berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Invalidenversicherung bei der Festlegung der Vergleichseinkommen - ausser für das Jahr 2013 - denn auch hauptsächlich auf die IK-Einträge abgestellt respektive für die Zeit ab November 2014 einen Prozentvergleich ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angestellt (Urk. 9/75-76, Urk. 8/III/238/4-5). Daraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung - wie ausgeführt (E. 2.4 und E. 4.1.2 hiervor) - für die Unfallversicherung nicht bindend ist.
4.3.3 Zur Bestimmung der Vergleichseinkommen ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einem an den vermeintlichen Reingewinn angelehnten Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 110'195.25 und im Jahr 2014 von Fr. 49'978.08 entsprechend dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. November 2015 (Urk. 9/85) auszugehen.
4.4
4.4.1 Ausserdem zeigen sowohl die Zahlen aus den Geschäftsabschlüssen als auch jene aus dem IK-Auszug auf, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner angestammten Erwerbstätigkeit gelungen ist, bis im Jahr 2008 ein Einkommen von mindestens rund Fr. 110'200.-- (lohnbereinigter Reingewinn; gemäss dem IK-Auszug Fr. 126'100.--) zu erzielen und dieses in den folgenden Jahren trotz der Unfälle im Jahr 2009 und der ersten Schulteroperation im April 2010 bis im Jahr 2012 erheblich auf mindestens rund Fr. 146'000.-- (lohnbereinigter Reingewinn; gemäss dem IK-Auszug auf Fr. 165'700.--) weiter zu steigern (Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9, Urk. 9/83-84, Urk. 9/97-101).
4.4.2 Erst ab der zweiten Schulteroperation im Januar 2013 (Urk. 8/III/106) und dem darauffolgenden Jahr mit einer weiteren Schulteroperation im Februar 2014 (Urk. 8/III/150) reduzierte sich das Einkommen sowohl gemäss dem IK-Auszug (Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9) als auch gemäss seiner Buchhaltung wieder (Urk. 9/83-84, Urk. 9/97-101).
Dies ist insofern auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht beachtlich und medizinisch begründet, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den Operationen am rechten Schultergelenk vom 17. Januar 2013 und 12. Februar 2014 (Urk. 8/III/106, Urk. 8/III/150) unstrittig zusätzlich eingeschränkt war. Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch weiterhin Taggelder für diese Zeit.
4.4.3 Jedoch lagen die mit dem IK-Auszug ausgewiesenen und abgerechneten Einkommen der Jahre 2013 und 2014 von Fr. 137'500.-- und Fr. 133'600.-- noch immer deutlich über dem Einkommen im Jahr 2008 (Urk. 8/III/260/9). Wie hiervor ausgeführt, ist der allein um den verbuchten Lohn bereinigte Reingewinn gemäss den Jahresrechnungen 2013 und 2014 von Fr. 47'853.87 und Fr. 49'978.08 (Urk. 9/97) dagegen nicht massgeblich, da auch diese Beträge nicht um die invaliditätsfremden Faktoren bereinigt sind.
Entscheidend ist zudem, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter aus medizinischer Sicht bis im Jahr 2015 wieder verbesserte. Dazu wurde in den Berichten vom 19. August 2014 und 3. März 2015 der Orthopädie der Klinik D.___ sechs und zwölf Monate nach der letzten Operation vom 12. Februar 2014 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und (Schulter-)belastenden Arbeiten festgehalten (Urk. 8/III/117/1, Urk. 8/III/196/1), wie dies schon vor den Operationen in den Jahren 2013 und 2014 (Urk. 8/II/23) der Fall war.
Zwar hielt der Kreisarzt Dr. Z.___ in der Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 2015 (Urk. 8/III/207/3-4) im Vergleich zu seiner Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/III/49/2-4) eine Verschlechterung der erhobenen Befunde betreffend die aktive Flexion und Abduktion fest. Jedoch beurteilte er das zumutbare Belastungsprofil und den Umfang der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit wiederum gleich wie schon im Juli 2011, mithin vor den Operationen von Januar 2013 und Februar 2014. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers war in Bezug auf die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter spätestens ab Mai 2015 somit wieder auf demselben Stand wie vor den Operationen im Jahr 2013 und 2014.
4.4.4 Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) unerheblich, ob und inwiefern der Kreisarzt Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung tatsächlich stark auf die Beurteilung des behandelnden Operateurs einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abstellte. Denn aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV sind als Vergleichsbasis zum unfallbedingten Gesundheitsschaden und der daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit per November 2015 nicht die ursprüngliche Tätigkeit und das ursprüngliche Einkommen massgeblich, sondern - wie ausgeführt (E. 4.1) - jene, welche direkt vor den Unfällen im Jahr 2009 bestanden. Es war jedoch bereits vor den unfallbedingten Beeinträchtigungen an der rechten Schulter im Jahr 2009 von den behandelnden Ärzten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wegen der Vorbeschwerden attestiert worden (Urk. 8/I/236).
4.4.5 Das AHV-beitragsrechtlich abgerechnete Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem IK-Auszug reduzierte sich im Jahr 2015 trotz der - nach den Operationen wieder eingetretenen - gesundheitlichen Besserung der Schulterproblematik ab August 2014 (Urk. 8/III/117/1) mit Fr. 110'600.-- erheblich im Vergleich zu den Einkommen sämtlicher Vorjahre mit unfallversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsbeeinträchtigung (2009 bis 2014; Urk. 8/III/260/9). Diese Reduktion ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingten gesundheitlichen Faktoren zuzuschreiben.
Betreffend das Einkommen im Jahr 2015 liegt im Übrigen keine Jahresrechnung des Malerbetriebes des Beschwerdeführers vor, welche allenfalls Aufschluss über die jedenfalls nicht schulterbedingte erhebliche Einkommensreduktion geben könnte. Gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. November 2015 hat der Beschwerdeführer erklärt, das Jahr 2015 werde noch einmal schlechter ausfallen als 2014. Bis jetzt habe er einen Umsatz von Fr. 215'192.70 ohne die Monate November und Dezember 2015 erzielt. Er könne nicht mehr so viele Liegenschaften bewirtschaften und aufgrund der fehlende Flexibilität müsse er mehr Aufträge annehmen, welche keinen so hohen Gewinn generieren würden. Er bezahle sich noch immer denselben Lohn aus, wie in den Jahren 2013 und 2014 (Fr. 96'000.--). Ob man dies anpassen müsse, werde er mit dem Treuhänder besprechen. Es werde auch in diesem Jahr wieder ein Verlust generiert werden (Urk. 9/86).
Auch aus diesen Ausführungen ist nicht auf unfall- respektive schulterbedingte gesundheitliche Faktoren für die Reduktion des Einkommens im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren zu schliessen.
4.5
4.5.1 Es bleibt somit dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf die Einkommen gemäss dem IK-Auszug abzustellen ist.
Es ist nach dem Gesagten zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens per November 2015 nicht nur das Einkommen des Jahres 2015, sondern auch die Einkommen der Vorjahre berücksichtigte (Urk. 2 S. 5). Dies gilt umso mehr, als rechtsprechungsgemäss bei - wie hier - starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen auf ein während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.5.2 Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist es unerheblich, was die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen von Vergleichsgesprächen erklärt hat.
Auch der Umstand, dass sich die Integritätseinbusse gemäss der Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) im Vergleich zur Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/III/65) vergrössert hat, ist aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungskriterien nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe der tatsächlich erzielten Einkommen zu schliessen. Die Integritätseinbusse wurde gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nach der Suva-Feinrastertabelle 1.2 zudem allein aufgrund der zusätzlich reduzierten Beweglichkeit der Schulter über der Horizontalen auf 12 % eingeschätzt (Urk. 8/III/208). Die diesbezüglichen Befunde (Zunahme der durchschnittlichen Limitation der aktiven Flexion und Abduktion von 135° auf 107.5°) änderte dagegen - wie hiervor bereits ausgeführt (E. 4.4.3 f.) - nichts an der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und am kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5) von einem Valideneinkommen im Jahr 2008 von maximal Fr. 126'100.-- auszugehen. Da der Einkommensvergleich auf zeitidentischer Grundlage vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174) ist die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Abschnitt F Baugewerbe; 2008: 104.8; 2010: 107.7; und Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Abschnitt F Baugewerbe; 2010: 100; 2015: 102.5), womit ein Valideneinkommen von Fr. 132'829.10 im Jahr 2015 resultiert (Fr. 126'100.-- : 104.8 x 107.7 : 100 x 102.5).
Der Durchschnitt der Einkommen gemäss den IK-Einträgen nach den Unfällen im Januar und September 2009 übersteigt diesen Betrag, und zwar unabhängig davon, ob man wie die Beschwerdegegnerin den Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2015 von Fr. 140'640.-- (Fr. 703'200.-- : 5) oder den Durchschnitt sämtlicher Einkommen der Jahre seit dem Unfall von 2009 bis 2015 von Fr. 139'085.70 (Fr. 973'600.-- : 7) als Invalideneinkommen berücksichtigt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG) ab November 2015 verneint.
5.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2018 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann