Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00082


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 17. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war im Jahr 2001 bei der Helsana Unfall AG für die Folgen von Berufs-und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als sie bei einem Sturz von einem Heuwagen eine Wirbelkörperfraktur (LWK 1) erlitt. Die Helsana Unfall AG kam für die Heilungskosten auf, leistete Taggelder und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung zu, verneinte hingegen ihren Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Urteil vom 30. August 2016 bestätigte das Sozialversicherungsgericht den rentenverneinenden Entscheid (Prozess Nr. UV.2005.000261; Urk. 22/4).

    Mit den Eingaben vom 21. Juli, vom 29. September und vom 3. Oktober 2017 stellte X.___ bei der Helsana Unfall AG Antrag auf Übernahme der Kosten eines Unfalles vom 2. Mai 2014, der als Folgeunfall des Unfalles aus dem Jahr 2001 zu qualifizieren sei (Urk. 22/3, Urk. 22/5 und Urk. 22/6). Mit Schreiben vom 2. November 2017 verneinte die Helsana Unfall AG ihre Leistungspflicht gegenüber der Versicherten und wies sie auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 20, Urk. 22/8). X.___ machte von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Gebrauch (Urk. 11/4, Urk. 22/10), worauf die Helsana Unfall AG die Verfügung vom 8. Dezember 2017 erliess und darin an der Verneinung ihrer Leistungspflicht festhielt (Urk. 3/1, Urk. 11/1, Urk. 22/12 S. 2-4). Des Weiteren richtete die Helsana Unfall AG einen Brief gleichen Datums an die Versicherte und wies sie auf die Akten hin, die ihr zusammen mit diesem Brief in zwei separaten Couverts zugestellt würden, nämlich im einen Couvert die Kopien der medizinischen Akten und die Rechnungskopien und im andern Couvert die Verfügung und die Kopien der Korrespondenzakten (Urk. 22/11 S. 1 und Urk. 22/12 S. 1).

    X.___ erhob mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/2, Urk. 11/2). Die Helsana Unfall AG trat darauf mit Entscheid vom 19. Februar 2018 wegen Verspätung nicht ein (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die Einsprache sei als rechtzeitig erhoben zu beurteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 18. April 2018 forderte das Gericht die Helsana Unfall AG vorab dazu auf, Belege über die erfolglose erste Zustellung des Einspracheentscheids vom 19. Februar 2018 einzureichen (Urk. 4). Die Helsana Unfall AG kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. April 2018 und den damit eingereichten Unterlagen nach (Urk. 6 und Urk. 5/1+2). Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das Gericht auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hin und setzte der Helsana Unfall AG Frist zu deren Beantwortung an (Urk. 7). Die Helsana Unfall AG schloss daraufhin in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 11/1-4). X.___ machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten der Helsana Unfall AG (Verfügung vom 7. Mai 2018, Urk. 12) mit Eingabe vom 11. September 2018 Gebrauch (Urk. 16) und reichte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (Urk. 21) Unterlagen nach (Urk. 22/1-8 und Urk. 22/10-12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss dem Online-Zustellnachweis der Post (Urk. 5/1 und Urk. 5/2) wurde der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 (Urk. 2) als Sendung mit der Nummer 98.42.108537.10369343 am gleichen Tag der Post übergeben, der Beschwerdeführerin am Dienstag, dem 20. Februar 2018, zur Abholung bis am Dienstag, dem 27. Februar 2018, gemeldet und nach einer Verlängerung der Abholfrist durch die Empfängerin schliesslich am 14. März 2018 als nicht abgeholt an die Beschwerdegegnerin retourniert. Im Anschluss daran versandte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid am 16. März 2018 unter Hinweis auf den bereits begonnenen Fristenlauf ein zweites Mal (vgl. Urk. 2 S. 2).

    Davon ausgehend, dass der angefochtene Einspracheentscheid bereits im Zuge des erstmaligen Versands als zugestellt galt, und zwar am letzten Tag der ursprünglichen postalischen Abholfrist, also am Dienstag, dem 27. Februar 2018 (Art. 38 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und die 30tägige Beschwerdefrist somit am Mittwoch, dem 28. Februar 2018, zu laufen begann, ist die Beschwerde vom 13. April 2018 (Urk. 1), die am selben Tag bei der Post aufgegeben worden ist (Briefumschlag zu Urk. 1), unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 25. März bis 8. April 2018 (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) rechtzeitig erhoben worden. Es ist deshalb auf sie einzutreten.


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgenden Werktag. Erfolgt eine Zustellung zu einer Zeit, in der die Fristen stillstehen (Art. 38 Abs. 4 ATSG), so beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2 bis E. 4.4). Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

    Eine eingeschriebene Postsendung, welche einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid enthält, gilt grundsätzlich in demjenigen Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung gestützt auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3). Die Zustellfiktion gilt rechtsprechungsgemäss auch im Falle eines Postrückbehaltungsauftrags (BGE 134 V 49 E. 4).

2.2    Für die Tatsachen, welche die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels betreffen, also für den Zeitpunkt der Übergabe der Rechtsschrift an den Versicherungsträger oder an eine der genannten Übermittlungsstellen, ist die Person beweispflichtig, die das Rechtsmittel ergreift; sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorgängig zur Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Rechtsmittelschrift eingereicht werden muss, um rechtzeitig zu sein, ist die Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung des beanstandeten Entscheids zu beantworten. Für die Tatsachen, welche diese Frage betreffen, trägt die Verwaltung die Beweislast, und massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 5 E. 3b). Dort, wo ein bestimmter Zeitpunkt der Zustellung einer Sendung feststeht, gilt die Vermutung, dass die Sendung tatsächlich den zur Diskussion stehenden Entscheid enthält. Geben jedoch konkrete Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln am Inhalt der Sendung, so wird diese Vermutung umgestossen, und es ist der Absender, der die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 124 V 400 E. 2c).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin hat die Einspracheschrift vom 8. Februar 2018 (Urk. 3/2, Urk. 11/2) noch am selben Tag, einem Donnerstag, der Post übergeben. Dies ist durch den Aufdruck der Post auf dem Briefumschlag belegt (Anhang in Urk. 11/2) und ist unumstritten. Die Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/1, Urk. 11/1, Urk. 22/12 S. 2-4) darf der Beschwerdeführerin somit nicht früher als am Dienstag, dem 9. Januar 2018, zugestellt worden sein, damit die Einsprache rechtzeitig erhoben worden ist. Denn bei einer Zustellung am 9. Januar 2018 fiele der letzte Tag der 30tägigen Einsprachefrist auf das Datum der erhobenen Einsprache, also auf Donnerstag, den 8. Februar 2018, bei einer Zustellung vor dem 9. Januar 2018 hingegen auf Mittwoch, den 7. Februar 2018, oder auf ein früheres Datum.

3.2    Dementsprechend bezeichnete die Beschwerdeführerin denn auch den 9. Januar 2018 als für den Fristenlauf massgebliches Zustelldatum (Urk. 1 S. 10 und S. 11, Urk. 16 S. 6).

    Die Beschwerdegegnerin berief sich demgegenüber auf die Online-Daten der Post, wonach eine Sendung mit der Nummer 99.42.108.537.10187584 am Freitag, dem 8. Dezember 2017, aufgegeben worden war, der Beschwerdeführerin am Montag, dem 11. Dezember 2017, zur Abholung bis am Dienstag, dem 18. Dezember 2017, gemeldet worden war, ihr anschliessend am Freitag, dem 15. Dezember 2017, nochmals zur Abholung bis am Freitag, dem 22. Dezember 2017, angezeigt worden war (Vermerk "Der Empfänger hat einen Auftrag erfasst") und aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist durch den Empfänger vom Mittwoch, dem 27. Dezember 2017, schliesslich am Dienstag, dem 9. Januar 2018, am Schalter zugestellt worden war (Urk. 11/3).

3.3

3.3.1    Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 und S. 11, Urk. 16 S. 6) steht fest, dass sich die beiden Couverts, welche die Beschwerdegegnerin im Begleitbrief vom 8. Dezember 2017 (Urk. 22/11 S. 1 und Urk. 22/12 S. 1) erwähnte, samt den im Brief aufgezählten Unterlagen - nämlich zum einen den Kopien der medizinischen Akten und den Rechnungskopien und zum andern der Verfügung vom 8. Dezember 2017 und den Kopien der Korrespondenzakten - in den Sendungen befanden, die sie am 9. Januar 2018 am Postschalter abholte, und dass zu diesen Sendungen auch das Couvert mit der Sendungsnummer 99.42.108.537.10187584 gehörte.

    Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, nur eines der Couverts sei mit dem Strichcode, also mit der Sendungsnummer 99.42.108.537.10187584, versehen gewesen (Notizen auf der Briefumschlagskopie in Urk. 22/11 S. 3) und es sei nicht klar gewesen, in welchem der Couverts sich die Verfügung befunden habe (Urk. 1 S. 10 und S. 11, Urk. 16 S. 5; vgl. auch die Notizen der Beschwerdeführerin auf den Briefumschlagskopien in Urk. 22/11). Zusätzlich erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die eine der beiden Sendungen bereits am 15. November 2017 zur Abholung bereit gewesen sei (Urk. 16 S. 5).

3.3.2    Falls die Verfügung vom 8. Dezember 2017 tatsächlich vordatiert gewesen und der Beschwerdeführerin bereits am 15. November 2017 zugestellt worden wäre, so würde sich dies für sie nicht nachteilig auswirken, da die Beschwerdegegnerin sich nicht auf einen solchen Sachverhalt berief, sondern ausschliesslich auf die spätere, am 11. Dezember 2017 zur Abholung gemeldete Sendung mit der Nummer 99.42.108.537.10187584 (Urk. 10 S. 2, Urk. 11/3).

    Was den Inhalt der Sendung mit der Nummer 99.42.108.537.10187584 betrifft, so ist im Adressfeld der Verfügung vom 8. Dezember 2017 der Zusatz "Einschreiben" aufgeführt (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 11/1 S. 1, Urk. 22/12 S. 2), und die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, ihr sei nach der Anzeige vom 11. Dezember 2017 zur Abholung dieser Sendung, abgesehen von der nochmaligen Avisierung der gleichen Sendung am 15. Dezember 2017, eine weitere Sendung zur Abholung angezeigt worden, welche die Verfügung vom 8. Dezember 2017 enthalten habe oder hätte enthalten können. Es erscheint daher als wahrscheinlich, dass sich die Verfügung tatsächlich im Couvert mit der Sendungsnummer 99.42.108.537.10187584 befunden hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese Sendung im eingereichten Online-Beleg (Urk. 11/3) als "PostPac Priority" bezeichnet ist, dass es sich dabei also um ein Paket (mit einem angegebenen Gewicht von 1.240 kg) und nicht um einen Brief gehandelt hat. Denn der Vermerk "Signature (SI)" in der Rubrik "Zusatzleistungen" weist darauf hin, dass die Post angewiesen war, das Paket nur gegen Unterschrift auszuhändigen. Die Zustellungsart des Pakets entspricht somit derjenigen eines eingeschriebenen Briefes. Es ist überdies fraglich, ob die Beschwerdegegnerin eines der beiden im Schreiben vom 8. Dezember 2017 genannten Couverts tatsächlich separat verschickt hat, denn in diesem Fall wäre es der Beschwerdeführerin entweder direkt in den Briefkasten an ihrer Wohnadresse gelegt worden oder ihr bei zu grossem Paketumfang ebenfalls zur Abholung angezeigt worden. Gut denkbar ist demgegenüber, dass das Couvert mit der Sendungsnummer 99.42.108.537.10187584 die Verpackung der beiden separaten Couverts dargestellt hat.

3.4

3.4.1    Ist damit überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass die Sendung mit der Nummer 99.42.108.537.10187584 die Verfügung vom 8. Dezember 2017 enthalten hat, so stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung und dem daraus abzuleitenden Lauf der 30tägigen Einsprachefrist.

3.4.2    Die Meldung zur Abholung vom 11. Dezember 2017 war mit der Ansetzung einer siebentägigen Abholfrist verbunden, wie sie in Art. 38 Abs. 2bis ATSG auch gesetzlich statuiert ist.

    Ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien, die für die postalische Abholfrist nicht gelten, fiel der letzte Tag der Abholfrist auf Montag, den 18. Dezember 2017, also bereits in die Gerichtsferien (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Im Falle der Zustellfiktion an diesem Tag nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG begann die 30tägige Einsprachefrist, hier unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am ersten Tag nach Ferienende und somit am Mittwoch, dem 3. Januar 2018, zu laufen. Nicht massgebend ist aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin die Abholfrist ein zweites Mal hatte in Gang setzen und hernach zusätzlich hatte verlängern lassen.

    Mit dem Beginn des Fristenlaufs am 3. Januar 2018 lief die 30tägige Einsprachefrist am Donnerstag, dem 1. Februar 2018, ab. Dies lässt die Einsprache vom 8. Februar 2018 als verspätet erscheinen. An dieser Verspätung würde sich nichts ändern, wenn die Gerichtsferien auch für den Lauf der siebentägigen Abholfrist zu beachten wären, was das Bundesgericht bisher offen gelassen hat (vgl. BGE 131 V 305 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts C 30/07 vom 21. März 2007 E. 2.4). Denn diesfalls wäre der letzte Tag der Abholfrist zwar erst auf den 3. Januar 2018 gefallen, mit dem daraus folgenden Beginn der Einsprachefrist am 4. Januar 2018 und deren Ablauf am Freitag, dem 2. Februar 2018, wäre die Einsprache vom 8. Februar 2018 aber immer noch verspätet erhoben worden.

3.4.3    Die Beschwerdeführerin wandte sinngemäss ein, die Zustellfiktion im Sinne von Art. 38 Abs. 2bis ATSG gelange nicht zur Anwendung, denn sie habe beim Erhalt der Abholeinladung vom 11. Dezember 2017 nicht mit der Zustellung einer Verfügung mit Rechtsmittelfrist rechnen müssen, nachdem sie auf die Fristansetzung im Schreiben vom 2. November 2017 (Urk. 20, Urk. 22/8) gerade erst mit der Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Urk. 11/4, Urk. 22/10) reagiert und eine einsprachefähige Verfügung verlangt habe (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 16 S. 6).

    Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nicht ohne Weiteres erwarten konnte, die anbegehrte Verfügung bereits wenige Tage nach der Absendung der Eingabe vom 4. Dezember 2017 zu erhalten. Nachdem die Abholeinladung vom 11. Dezember 2017 aber tatsächlich bei ihr eingetroffen war, musste sie aufgrund des Verfahrensstandes in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin entgegen ihren ursprünglichen Erwartungen einen fristauslösenden Inhalt der angezeigten Sendung zumindest in Betracht ziehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Sendung um ein Paket und nicht um einen Brief handelte und dies aus der Abholeinladung - wie dies üblicherweise der Fall ist - hervorgegangen sein wird. Denn auch wenn der Absender in der Abholeinladung nicht genannt war, so hatte die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 4. Dezember 2017 neben der anfechtbaren Verfügung doch explizit die Zustellung von Kopien umfangreicher Akten verlangt (Urk. 11/4 S. 2 f., Urk. 22/10 S. 2 f.; vgl. auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2017, Urk. 20 und Urk. 22/8). Sie musste daher mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin die Absenderin des zur Abholung angezeigten Pakets war, und durfte überdies nicht ausschliessen, dass das Paket neben den verlangten Akten auch bereits die fristauslösende Verfügung enthielt.

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Dezember 2017 am 9. Januar 2018 tatsächlich zur Kenntnis nahm, also zu einer Zeit, als die 30tägige Einsprachefrist bei Annahme einer Zustellung am letzten Tag der Abholfrist erst gerade zu laufen begonnen hatte. Unter diesen Umständen hätte sie noch genügend Zeit gehabt, fristgerecht zu handeln, was einer Berufung darauf, den Inhalt bei der Ansetzung der erstmaligen Abholfrist nicht erwartet zu haben, zusätzlich entgegensteht.

3.4.4    Soweit die Beschwerdeführerin überdies verwirrliche Informationen der Beschwerdegegnerin zum Fristenlauf rügte (Urk. 1 S. 11, Urk. 16 S. 5), so ist nicht ersichtlich, wie das Fehlen des Hinweises auf den Fristenstillstand über Weihnachten/Neujahr in der Verfügung vom 8. Dezember 2017 (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 11/1 S. 2, Urk. 22/12 S. 3) sie vom fristgerechten Handeln abgehalten haben sollte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Brief vom 8. Dezember 2017 im Gegensatz zur Verfügung den Hinweis auf den Fristenstillstand enthielt (Urk. 22/11 S. 1, Urk. 22/12 S. 1), denn es handelt sich dabei um eine zutreffende, bei der Berechnung des Fristenlaufs auch tatsächlich berücksichtigte Information.

    Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin die verspätete Einsprache mit der Information im Brief vom 8. Dezember 2017 zu rechtfertigen, wonach die 30tägige Einsprachefrist "am Tag vom Erhalt der Verfügung" beginne (Urk. 22/11 S. 1, Urk. 22/12 S. 1). Denn zum einen wäre der unrichtige Hinweis, wonach der Fristenlauf bereits am Tag des Erhalts und nicht erst am Tag danach (Art. 38 Abs. 1 ATSG) in Gang gesetzt werde, allenfalls dazu geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin zu einem verfrühten Handeln zu bewegen, hingegen fehlte ihm die Eignung dazu, sie zu einem verspäteten Handeln zu verleiten. Und zum andern durfte die Beschwerdeführerin auch nicht in guten Treuen annehmen, mit dem "Erhalt" der Verfügung sei in jedem Fall der effektive Erhalt gemeint und der fingierte Erhalt im Sinne von Art. 38 Abs. 2bis ATSG falle ausser Betracht. Denn die Erwähnung des "Erhalts" oder der "Zustellung" entspricht der üblichen Rechtsmittelbelehrung. Diese ist in Art. 52 Abs. 2 ATSG gesetzlich vorgeschrieben; es besteht jedoch gemäss Bundesgericht keine Verpflichtung, auf die Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis).

3.4.5    Die Beschwerdeführerin hat schliesslich auch keinen Grund für eine Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist geltend gemacht. Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach sie die Abholtermine wegen diverser anderer Angelegenheiten immer wieder habe verschieben müssen und aufgrund ihrer Invalidität generell mehr Zeit als nur 30 Tage benötige (Urk. 16 S. 6), lässt sich nicht ableiten, sie sei im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln.

3.5    Damit ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 8. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 zu Recht nicht eingetreten, und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18-20

- Helsana Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-18, Urk. 21 sowie Urk. 22/1-8 und Urk. 22/10-12 einschliesslich Aktenverzeichnis

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel