Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00084
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 13. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller
Fertig Keller Rechtsanwälte
Lutherstrasse 2, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ war zuletzt ab 19. Mai 2008 als Geschäftsführer im zur Mehrheit in seinem Eigentum stehenden Reisebüro Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 7. März 2011 liess er der Axa mitteilen, dass er am 25. Februar 2011 von einem Stuhl gestürzt sei. Dabei habe er sich eine Subscapularissehnen-Ruptur beziehungsweise eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) nach Distorsion der linken Schulter und eine Kniekontusion rechts zugezogen (vgl. Urk. 9/A1, Urk. 9/A2 S. 1, Urk. 9/M1, Urk. 10/3 S. 3 sowie SHAB vom 16. Mai 2008 Urk. 21/1). Die Axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall ab, nachdem der Versicherte seine Arbeit ab dem 1. November 2011 wieder zu 100 % aufgenommen hatte (vgl. Urk. 9/M14).
Am 17. April 2013 begab sich der Versicherte aufgrund zunehmender Beschwerden erneut in ärztliche Behandlung (Urk. 9/M15). Die Axa erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2017 vom 1. März bis 31. August 2015 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu und wies das Leistungsbegehren für die darauffolgende Zeit bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (Urk. 9/A161).
Mit Verfügung vom 9. März 2017 schloss die Axa den Fall per 30. Juni 2017 ab und sprach dem Versicherten ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % (Valideneinkommen Fr. 62'085.40, Invalideneinkommen Fr. 54'100.55) und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 80'044.35 (per 2015) sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/A142).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 11. April 2017 (Urk. 9/A151) wies die Axa am 5. März 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente im Umfang von 29 % auszurichten. Am 23. August 2018 beantragte die Axa, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das Invalideneinkommen auf Fr. 60'000.-- festzulegen (Urk. 8). Mit Replik vom 27. September 2018 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass vorliegend lediglich die Höhe des Valideneinkommens umstritten sei. Dieses sei grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) zu bestimmen. Der Beschwerdeführer hätte auch als Gesunder in den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr als Fr. 60'000.-- verdient. Geschäftsgänge eines Unternehmens seien erfahrungsgemäss auch bei Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen gewissen Schwankungen unterworfen. Ein Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- sei nicht realistisch (S. 2-4). Boni seien im Übrigen mit der AHV nicht abgerechnet worden, weshalb sie für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht relevant seien. Dasselbe gelte für den Betriebsgewinn. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'085.40 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (S. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt sie ergänzend fest, aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht sei der Beschwerdeführer als Angestellter einer GmbH unselbständigerwerbend. Mit der Unfallversicherung habe er regelmässig einen Lohn in der Höhe von Fr. 60'000.-- abgerechnet, zusätzlicher Verdienst in Form eines Bonus oder Gewinnanteils sei nie ausgewiesen worden und darauf seien auch keine Beiträge entrichtet worden. Die Gewinne seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Ohnehin sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - mithin im Jahre 2017 - erwirtschaftet worden wären, unterliege doch die Reisebranche, in welcher der Beschwerdeführer tätig sei, starken geopolitischen, konjunkturellen und meteorologisch bedingten Schwankungen und habe sich seine Auftragslage auch wegen den Internetbuchungen zunehmend verschlechtert (S. 2-3). Im Jahr 2012 sei er voll arbeitsfähig gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 60'000.-- erzielt, ein Gewinn sei nicht geltend gemacht worden. Überdies habe er im Jahr 2018 trotz seiner unfallbedingten Einschränkungen ein Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat erzielt. Eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades deshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 60'000.-- zu berücksichtigen (S. 3-4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei Alleininhaber der Y.___ gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Valideneinkommens den Betriebsgewinn, den die GmbH und damit er als Alleineigentümer erzielt habe, nicht berücksichtigt. Dieser habe sich in den Jahren 2008 bis 2010 auf durchschnittlich Fr. 13'968.-- pro Jahr belaufen. Der Anteil am Betriebsgewinn gehöre bei einer Einpersonengesellschaft zum Valideneinkommen und müsse hinzugerechnet werden. Dass er aus dem IK-Auszug nicht ersichtlich sei, ändere daran nichts, müsse doch nicht sämtlicher Gewinn einer juristischen Person als Lohn ausbezahlt werden. Ab 2011 sei er dauerhaft in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, auch wenn er erst 2013 nach der zweiten Operation erneut habe krankgeschrieben werden müssen. Der Umsatz seiner GmbH habe sich vor allem wegen seinen Einschränkungen reduziert, weshalb nicht auf die Zahlen von nach dem Unfall abgestellt werden dürfe, sondern der Geschäftsgang von vor dem Unfall berücksichtigt werden müsse. Es sei somit von einem Valideneinkommen von Fr. 76'053.40 und einem Invaliditätsgrad von 29 % auszugehen (S. 2-4).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte er aus (Urk. 13), auch die Invalidenversicherung habe zur Berechnung des Valideneinkommens den Betriebsgewinn hinzugerechnet. Im Unfallverfahren sei von dieser Berechnung nicht abzuweichen. Sein Reisebüro-Geschäft sei sehr stark von seiner eigenen Person geprägt gewesen, habe er doch seine Kunden alle sehr persönlich betreut. Nach seinem Unfall Anfang 2011 habe sich dies schlagartig geändert und er habe Kunden verloren, welche im Jahr 2012 trotz seiner wiedererlangten Arbeitsfähigkeit nicht zurückgekehrt seien. Ein zusätzlicher Gewinn zu seinem Lohn sei deshalb nicht mehr erreichbar gewesen. Sein Geschäft sei von Anfang an gut gelaufen und er habe ohne eine lange Aufbauphase von 2008 bis 2010 Betriebsgewinne erzielen können. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich dies ohne Unfall so fortgesetzt hätte (S. 3-5). Bei den von Januar bis März 2018 monatlich erzielten Fr. 5'000.-- habe es sich um eine befristete Anstellung und nicht um ein regelmässiges Invalideneinkommen gehandelt. Seit April 2018 sei er fest angestellt und erziele ein Einkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat. Das aktuelle Einkommen entspreche also ziemlich genau demjenigen, welches dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegt worden sei. Das Invalideneinkommen sei deshalb bei rund Fr. 54'000.-- zu belassen (S. 5-6).
3. In vorliegendem Verfahren ist einzig die Höhe des Invaliditätsgrades strittig.
3.1
3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Bemessung der massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann als Ausgangspunkt sowohl bei Angestellten als auch bei selbständig Erwerbenden das im IK Eingetragene herangezogen werden. Der versicherten Person und der Verwaltung steht der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2).
3.1.2 Der Beschwerdeführer war ab 9. Mai 2008 (SHAB vom 16. Mai 2008, Urk. 21/1) als Geschäftsführer der ab 26. Februar 2009 (SHAB vom 4. März 2009, Urk. 21/2) zur Mehrheit in seinem Eigentum stehenden Y.___ angestellt und damit in unselbständiger Stellung tätig. Es ist davon auszugehen, dass er diese Arbeit ohne Unfall weiter ausgeübt hätte, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens am in dieser Tätigkeit erzielten Verdienst anzuknüpfen ist. Seinem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass er dabei folgende Jahreseinkommen erzielte (Urk. 9/A168/6-7):
2008 Fr. 42'000.-- (Juli bis Dezember)
2009 Fr. 72'000.--
2010 Fr. 77'225.--
2011 Fr. 49'426.-- (Unfall am 25. Februar 2011)
2012 Fr. 60'000.--
2013 Fr. 37'535.-- (erneute ärztliche Behandlung ab 17. April 2013)
2014 Fr. 34'444.--
3.1.3 Trotz der gemäss IK-Auszug deutlich höheren Einkommen in den Jahren vor dem Unfall rechnete die Beschwerdegegnerin lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- an, dies unter anderem mit der Begründung, im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer ebenfalls Einkünfte in diesem Umfang erzielt und auch in den darauffolgenden Jahren ein Einkommen in dieser Höhe deklariert. Nachdem der Beschwerdeführer seit April 2013 durchgehend unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, haben aber die Einkommen ab dem Jahr 2013 für die Festlegung des Valideneinkommens ausser Acht zu bleiben. Ebenso wenig rechtfertigt es sich vorliegend, das Jahr 2012 zu berücksichtigen. Zwar war der Beschwerdeführer in jenem Jahr wieder zu 100 % erwerbstätig, doch überzeugt sein Einwand, dass er aufgrund seiner vom 25. Februar bis 31. Oktober 2011 anhaltenden (Teil)Arbeitsunfähigkeit Kunden verloren hat. Eine sich auch im Jahr 2012 auswirkende Umsatzeinbusse und ein trotz 100%iger Arbeitsfähigkeit geringeres Einkommen als vor dem Unfall ist deshalb nachvollziehbar. Für das Valideneinkommen sind demnach lediglich die in den Jahren vor dem Unfall erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Auch ist es nicht angezeigt, für das Valideneinkommen auf die Angaben in der Unfallmeldung oder den versicherten Verdienst statt auf die tatsächlich ausbezahlten und im IK-Auszug ersichtlichen Einkommen abzustellen, zumal die (faktisch ohnehin zu hohen) Lohndeklarationen der Y.___ (Urk. 10/1) lediglich die vorliegend nicht massgebenden Jahre 2011-2014 betrafen.
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, bis im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns hätte sich das Einkommen des Beschwerdeführers auch ohne Unfall aufgrund von geopolitischen, konjunkturellen und meteorologisch bedingten Schwankungen sowie der zunehmenden Internetbuchungen von durchschnittlich gegen Fr. 80'000.-- pro Jahr auf jährlich Fr. 60'000.-- reduziert, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bot in seinem Reisebüro einzig Reisen in den Balkan an, einer Destination von welcher nicht bekannt wäre, dass sie in den letzten Jahren merklich unter geopolitisch, konjunkturell oder meteorologisch bedingten Besucherrückgängen gelitten hätte. Viele seiner ehemaligen Kunden sind wohl auch von dort in die Schweiz ausgewandert und dürften den Ferienaufenthalt in ihrem Heimatland nicht von geopolitischen, konjunkturellen oder meteorologischen Gegebenheiten abhängig gemacht haben. Der Beschwerdeführer erbrachte zudem nebst der Organisation der Reiseunterlagen auch diverse persönliche Dienstleistungen (Transport der Kunden von ihrem Wohnort an den Flughafen und zurück, Betreuung am Flughafen, Gepäcktransport, vgl. etwa Urk. 3 S. 2-3), von welchen Personen, die ihre Reise über das Internet buchen, nicht profitieren könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass Kunden, welche diesen persönlichen Service schätzen, auf Internetbuchungen umgestiegen wären, weshalb der Beschwerdeführer von deren Zunahme wohl weniger betroffen wäre als ein gewöhnliches Reisebüro. Dass er sein Geschäft im Oktober 2016 als nicht mehr so rentabel bezeichnete (Urk. 9/M55 S. 3), ist in Anbetracht des im Februar 2011 erlittenen Unfalls mit spätestens seit April 2013 durchgehend bestehenden Beschwerden nachvollziehbar, heisst jedoch nach dem soeben Gesagten nicht, dass es ohne Unfall ebenfalls so gekommen wäre. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ein Einkommen von lediglich Fr. 60'000.-- erzielt hätte. Den Schwankungen der Geschäftsgänge, von welchen auch Unternehmer ohne gesundheitliche Einschränkungen betroffen sind und welche auch aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist hingegen dahingehend Rechnung zu tragen, dass für die Festlegung des Valideneinkommens auf seinen Durchschnittsverdienst in den zweieinhalb Jahren vor seinem Unfall abzustellen ist, statt lediglich sein Einkommen im letzten Jahr vor dem Unfall zu berücksichtigen.
3.1.4 Soweit der Beschwerdeführer beim Valideneinkommen zusätzlich zum ihm ausbezahlten und aus dem IK-Auszug ersichtlichen Lohn auch den Betriebsgewinn seiner Unternehmung angerechnet haben möchte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dass ihm - nebst seinen Lohnzahlungen - weitere Entschädigungen aus seiner GmbH zugekommen wären, wurde von ihm nicht belegt. Der von einer Gesellschaft erwirtschaftete Gewinn kann auch nicht einfach dem Erwerbseinkommen des im Betrieb arbeitenden Alleininhabers oder des an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten (unter Aufrechnung des bezogenen Eigenlohnes) gleichgesetzt werden. Dadurch würde diesem nämlich auch jener Teil des Geschäftsgewinns zugerechnet, welcher als Reservekapital in der Gesellschaft verbleibt. Dass in der Bilanz der Y.___ ein Reservekapital ausgeschieden worden wäre, ist den Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urk. 9/A151/Beilage 3 S. 2-17) nicht zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gewinn von durchschnittlich Fr. 13'968.-- pro Jahr kann bereits deshalb in dieser Höhe nicht nachvollzogen werden. Zudem lässt er den in der Buchhaltung ausgewiesenen Verlustvortrag unberücksichtigt, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst ab 5. März 2009 Gesellschafter der GmbH war und ihm nur 19/20 der Stammanteile gehörten (SHAB vom 4. März 2009, Urk. 21/2), was einen allfälligen Gewinnanspruch reduziert. Auch wurde von ihm nicht belegt, dass er sich einen allfälligen Gewinn tatsächlich ausbezahlen liess und diesen nicht im Folgejahr in seine Unternehmung reinvestierte. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen als das im IK-Auszug erfasste erzielt hat und auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns weiterhin erzielt hätte.
Hinzu kommt, dass auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) nur relevant ist, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen (Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 mit Hinweisen) und entsprechend aus dem IK-Auszug ersichtlich ist. Nachdem zudem nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht unterliegen (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.1), ist umgekehrt aus einem fehlenden Eintrag im IK-Auszug auf nicht geflossene und deshalb beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigende Einkünfte zu schliessen. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich zum Lohn geltend gemachte, aber nicht im IK erfasste Gewinn ist auch aus diesem Grund bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.
Zwar trifft zu, dass die IV-Stelle für das Valideneinkommen den Gewinn der GmbH miteinbezog (vgl. etwa Urk. 3 S. 7). Nachdem jedoch zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung bezüglich der Invaliditätsschätzung keine Bindungswirkung besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b), kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die IV-Stelle das Valideneinkommen aus nicht nachvollziehbaren Gründen aufgrund der für Unselbständigerwerbende nicht einschlägigen Abklärung vor Ort festgelegt hat.
3.1.5 Zusammenfassend ist für die Berechnung des Valideneinkommens einzig auf die im IK eingetragenen Jahreseinkommen abzustellen und dabei vom jährlichen Durchschnittseinkommen der zweieinhalb Jahre vor dem Unfall auszugehen. Aufgerechnet auf das Jahr 2014 entspricht dies einem Validenlohn von Fr. 79’641.40 (vgl. Indices 2008: 2092, 2009: 2136, 2010: 2151 und 2014: 2220, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer).
3.2
3.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzustellen.
3.2.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen gingen die Parteien zunächst übereinstimmend und gestützt auf die LSE 2014 (TA1, Kompetenzniveau 2, Sektor 3 Dienstleistungen 45-96 [Fr. 5'339.--], unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, eines verminderten Rendements von 10 % sowie eines Leidensabzugs von 10 %) von einem solchen von Fr. 54'100.55 per 2014 aus (Urk. 9/A142 S. 3, Urk. 9/A151 S. 4, Urk. 2 S. 3 und Urk. 1 S. 4). Erstmals in ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ ein Invalideneinkommen von Fr. 60'000.-- geltend (Urk. 8 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine von Januar bis März 2018 befristete Anstellung handelte (Urk. 10/4). Von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis, welches bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wäre, kann damit nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt für die erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angetretene Tätigkeit für die A.___ (Urk. 14). Das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die LSE festzustellen und es ist - wie von den Parteien zunächst übereinstimmend festgehalten - von einem solchen von Fr. 54'100.55 per 2014 auszugehen.
Auf eine Aufrechnung der beiden Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kann - da proportional - verzichtet werden.
3.3 Bei Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 79’641.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'100.55 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32 %. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 15. Januar 2019 (Urk. 20) und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- - eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘637.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 5. März 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 32 % basierende Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘637.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Britta Keller
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher