Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00091


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 25. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, war jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Oktober 2013 und am 20. Oktober 2014 je eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen bezüglich der beiden Schadenfälle (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1 f., Urk. 11/12/1, Urk. 11/75).

1.2    Vom 3. August 2015 bis 28. Februar 2017 (Kündigung durch den Arbeitgeber vom 30. November 2016) war X.___ als Chauffeur und Paketzusteller für die Y.___ tätig und als solcher wiederum obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1, Urk. 11/9, Urk. 11/58/2). Am 16. Dezember 2016 war eine Unfallmeldung der Y.___ mit ungefährem Schadensdatum vom 1. Dezember und Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2016 eingegangen (Urk. 11/1). Gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, vom 3. Januar 2017 war am 30. November 2016 die Erstbehandlung erfolgt, nachdem der Versicherte am 28. November 2016 bei einer Strassenbahnschiene mit dem linken Fussgelenk umgeknickt sei (Urk. 11/12). Laut dem UVG-Arztzeugnis vom 31. Januar 2017 stellte Dr. Z.___ die Diagnose einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) und attestiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 11/17). Die am 16. Januar 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken OSG hatte gemäss dem Bericht gleichen Datums des A.___ die Befunde einer neu aufgetretenen Subluxation (Verschiebung) der Sehne des Musculus peroneus brevis nach medial mit vorbestehenden Zeichen der longitudinalen Partialruptur und der leichten Tenosynovitis sowie einer neu aufgetretenen leichten Plantarfasziitits bei plantarem Fersensporn und eines akkzessorischen Musculus soleus ergeben (Urk. 11/16). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkostenerstattung, Taggelder) für die Unfallfolgen (Urk. 11/22).

    Im ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Februar 2017 führte Dr. Z.___ erstmals den Verdacht auf eine beginnende somatoforme Schmerzstörung auf (Urk. 11/32/1). Am 9. Juni 2017 wurde der Versicherte in der Fusschirurgie der B.___ untersucht (Bericht gleichen Datums) und zum MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 ausgeführt, die Verhältnisse der Peronealsehnen seien unauffällig und Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris nicht objektivierbar. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmerzausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken (Urk. 11/64). Ab dem 22. August 2017 begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der den Versicherten mittels Infiltrationen am Fussgelenk behandelte (Urk. 11/76, Urk. 11/79, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97).

1.3    Am 2. Oktober 2017 nahm der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, zu den bis dato vorliegenden Suva-Akten Stellung (Urk. 11/82). Gestützt darauf stellte die Suva die Leistungen per 11. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die geklagten Restbeschwerden seien organisch nicht hinreichend nachvollziehbar und es stehe eine psychische Störung im Vordergrund, wobei die Adäquanz der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden anhand der massgeblichen Kriterien nach BGE 115 V 133 zu verneinen sei (Verfügung vom 4. Oktober 2017; Urk. 11/82). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 11/86/1), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 abwies (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe an die Suva vom 18. April 2018 und von dieser am 28. April 2018 ans hiesige Gericht zuständigkeitshalber übermittelt Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 11. Oktober 2017 weiterhin zu erbringen (Urk. 1, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 unter Beilage der orthopädischen und neurologischen Beurteilung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva vom 14. August 2018 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung (Urk. 15 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall von Ende November 2016 hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.

1.3    

1.3.1    Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    

1.4.1    Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.4.3    Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die geklagten Fussbeschwerden könnten keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden und es hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen gefunden werden können. Dabei sei insbesondere auf den Bericht der B.___ vom 9. Juni 2017 zu verweisen. Aber auch Dr. C.___ habe im neuesten aktenkundigen Bericht vom 7. März 2018 festgehalten, dass unverändert kein fassbarer pathologischer Befund bestehe. Ergänzend sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich des Unfallereignisses vom 11. Oktober 2013 ärztlicherseits festgehalten worden sei, dass eine klare Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, der Unmöglichkeit die Arbeit aufzunehmen und dem klinischen Befund bestehe. Auch für die Entwicklung allfälliger psychischer Beschwerden könne dem Unfallereignis von Ende November 2016 keine massgebende Bedeutung beigemessen werden. Denn es sei vorliegend offenkundig von einem leichten Unfall auszugehen. Die Einstellung der Leistungen per 11. Oktober 2017 sei folglich gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor unter grossen Schmerzen beim Gehen und auch schon im Stehen. Deswegen sei er in seinem Beruf nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Hauptinteresse liege letztlich darin, dass er nach adäquater Behandlung der nach wie vor invalidisierenden Unfallfolgen wieder zu 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 28. November 2016 (Urk. 11/12/1, Urk. 11/58/1) per 11. Oktober 2017 eingestellt hat.

3.

3.1    In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. Z.___ nach der Erstbehandlung vom 30. November 2016 die Diagnose einer Distorsion des OSG links gestellt hat (Bericht vom 31. Januar 2017, Urk. 11/17). Als Befund wurde indes lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Aussenbandapparates am linken Sprunggelenk mit der Zusatzbemerkung suspekter Befund festgehalten (Urk. 11/17; vgl. auch Bericht vom 3. Februar 2017, Urk. 11/18). Eine Schwellung oder Erwärmung des OSG wurde nicht aufgeführt. Auch gemäss den weiteren Berichten von Dr. Z.___ vom 17. Februar, 1., 3., 16. und 20. März 2017 (Urk. 11/32, Urk. 11/37, Urk. 11/45-46, Urk. 11/51) wurden lediglich die Diagnose von chronischen Schmerzen am linken Sprunggelenk nach Unfall vom Dezember 2014 und November 2016 unter Verweis auf das Ergebnis des MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 (Urk. 11/16) und der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung aufgeführt, wobei zum Zustand aus subjektiver Sicht starke Schmerzen beim Gehen und schon bei nur leichter körperlicher Belastung, dagegen aus objektiver Sicht ein Fragezeichen vermerkt wurde (Urk. 11/32/1).

    Auch die Untersuchung durch die Ärzte der Fusschirurgie der B.___ vom 9. Juni 2017 ergab gemäss dem Bericht gleichen Datums keine Befunde, mit welchen die geklagten Beschwerden (sehr starke Schmerzen belastungsabhängig beim Gehen hauptsächlich inframalleolär lateral mit Ausstrahlung zum Fussrist, messerstichartige Schmerzen im Fersenbein) einer anatomischen Struktur hätten zugeordnet werden können. Die Röntgenbilder des linken OSG und Fusses hätten eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen gezeigt. Auch das MRT des linken OSG vom 16. Januar 2017 habe unauffällige Verhältnisse der Peronealsehnen mit durchgängig nachweisbarem Retinaculum peroneale sowie keine ausgeprägten Entzündungszeichen im Bereich der Fascia plantaris ergeben. Differentialdiagnostisch sei an ein Sinus tarsi-Syndrom mit Schmerzausweitung und an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken. Ein weiterer Termin in der Fusschirurgie sei nicht vereinbart worden und es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (Urk. 11/64/1-2).

3.2    

3.2.1    Bei dieser Ausgangslage sind die Schlussfolgerungen des Kreisarztes und Radiologen Dr. D.___ gemäss seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 nachvollziehbar. So erklärte er zum MRT-Befund vom 16. Januar 2017, neben der bereits seit mindestens dem 16. Dezember 2014 (MRT gleichen Datums; vgl. Urk. 11/75) bestehenden fraglichen longitudinalen Spaltung des Tendo musculi peronei brevis sei auch eine neue leichte Subluxation nach medial erkennbar, deren pathologische Bedeutung aber unklar sei. Zudem zeige sich neu ein kleiner plantarer Fersensporn, der indes nicht im kurzen Zeitraum zwischen dem Unfall von Ende 2016 und dem 16. Januar 2017 entstanden sein könne. Als Nebenbefund zeige sich ein Musculus soleus accesorius. Eine aktive Fasciitis plantaris habe bei der Untersuchung vom 9. Juni 2017 nicht bestätigt werden können. Zudem sei der plantare Fersensporn bereits kurz nach dem angeblichen Unfall vorhanden, so dass er vorbestehend sein müsse und auf einen Status nach Fasciitis plantaris deute. Wahrscheinliche Ursachen hierfür seien das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk und vor allem das Übergewicht des Beschwerdeführers. Der Musculus soleus accesorius könne in seltenen Fällen zu Beschwerden führen, dies aber praktisch ausschliesslich infolge länger andauernder Überbeanspruchung des Fusses und nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Ende 2016 angeblich erlittene OSG-Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner strukturellen Läsion geführt habe, die eine derartige Persistenz von Beschwerden erklären könne. Daher könne der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis, also am 16. Januar 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 11/82).

3.2.2    Diese Beurteilung der medizinischen Sachlage überzeugt. Die Beschwerdegegnerin durfte somit darauf abstellen, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Untersuchung der versicherten Person vorausgehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen.

3.3    

3.3.1    Daran ändert nichts, dass Dr. C.___, zu dem sich der Beschwerdeführer ab dem 22. August 2017 in Behandlung begeben hat (Urk. 11/76, Urk. 11/79, Urk. 11/84, Urk. 11/90, Urk. 11/97), im Bericht zur Erstkonsultation vom 22. August 2017 festhielt, dass sich die klinische Situation grundsätzlich gut mit einer Pathologie der Peronealsehnen vereinbaren liesse (Urk. 11/76), und gemäss dem Bericht zur Konsultation vom 18. September 2017 zum Schluss kam, dass sich das Schmerzproblem nach Durchsicht der Unterlagen und lokaler Inspektion sowie mittels lokaler Infiltration auf den Bereich des Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA) eingrenzen lasse, weshalb eine Revision des LFTA indiziert sei (Urk. 11/79). Denn auch Dr. C.___ hielt in den Berichten zu den Konsultationen vom 4. und 18. September sowie 7. März 2017 fest, dass das MRT keine diesbezüglichen Befunde ausweise und bei unverändertem Befund kein fassbarer pathologischer Befund vorliege (Urk. 11/79, Urk. 11/97).

    Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ wird damit nicht in Frage gestellt.

3.3.2    Dasselbe gilt für die Ausführungen von Dr. med. E.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, von der F.___ im Bericht vom 8. Mai 2018. Zwar wurden danach die folgenden Diagnosen gestellt: Neuralgiforme Schmerzsymptomatik laterales OSG links, Peronealsehnentendinopathie links bei Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen im Jahr 2014 und im November 2016, Nebendiagnose Adipositas (Urk. 11/104/1-2). Jedoch wurden keine objektiv nachvollziehbaren somatischen Befunde erhoben, welche überwiegend wahrscheinlich als unfallbedingt ausgewiesen sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    So führte Dr. E.___ zur neuralgiformen Schmerzsymptomatik aus, diese sei ihr mit Schmerzen schon bei Berührung nicht ganz klar und hier müsse möglicherweise von einem Schmerzchronifizierungssyndrom ausgegangen werden. Ausserdem stellte sie fest, dass ihr die Unterlagen der bisherigen Abklärungen, namentlich durch die Ärzte des A.___ und der B.___, nicht vorliegen würden und diese eventuell anfordern werde (Urk. 11/104/2). Dass es sich um neurologisch bedingte Schmerzen handelt, wird mit dem Bericht von Dr. E.___ somit entgegen der Diagnose selbst in Frage gestellt. Dazu kann ferner auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von PD Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2018 verwiesen werden. Diese befanden zutreffend und nachvollziehbar, dass im Bericht von Dr. E.___ die Diagnose einer neuralgiformen Schmerzsymptomatik laterales OSG links ohne den entsprechenden Befund eines neurologischen Defizites gestellt worden sei. Unter Befunde habe sie eine Durchblutung, Motorik und Sensibilität orientierend ohne pathologischen Befund vermerkt. Ungeachtet der aus neurologischer Perspektive ungewöhnlichen Schmerzdiagnose seien abgestützt auf die dokumentierten Befunde die diagnostischen Kriterien neuropathischer Schmerzen nicht erfüllt. Sensible und/oder motorische Ausfälle als Hinweise auf eine Läsion eines peripheren Nerves seien der medizinischen Dokumentation nicht zu entnehmen (Urk. 10 S. 8 f.). Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

    Des Weiteren hielt Dr. E.___ im Bericht vom 8. Mai 2018 ohne weitere Begründung fest, ein Teil der Beschwerdesymptomatik lasse sich sicherlich durch die Instabilität und die schlechte neuromuskuläre Ansteuerung erklären (Urk. 11/104/2). Hierzu ist ebenfalls der Ansicht der Versicherungsmediziner zu folgen, die in der Stellungnahme vom 14. August 2018 schlüssig feststellten, dass weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Befunde von Dr. E.___ oder eines anderen Arztes Hinweise auf eine Instabilität gegeben seien. Eine schlechte neuromuskuläre Ansteuerung sei ohne Erklärung geblieben und vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 10 S. 8 f.).

    Zur von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Peronealsehnentendinopathie links kamen die Versicherungsmediziner in der Stellungnahme vom 14. August 2018 zudem fundiert begründet zum Schluss, dass sich diese allein durch die im Bericht vom 8. Mai 2018 beschriebenen anamnestischen Angaben und klinischen Befunde (Schmerzangaben retro- und inframalleolär bis zum Metatarsale V ziehend, auf Berührung mit Wegziehen der Extremität, ansonsten weiterhin keine Druckdolenz provozierbar; Urk. 11/104/2) nicht rechtfertigen. Vielmehr würden die Angaben des Beschwerdeführers und seine Reaktion bei der Untersuchung gegen eine klinisch vordringliche Bedeutung der gleichwohl bildgebend und sonographisch zur Darstellung gelangenden Veränderungen der Peronealsehnen sprechen. Die Diagnose gründe somit einzig auf bildgebenden Dokumenten und finde keine Entsprechung in den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung. Sie vermöge die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht zu erklären. Zudem hätten auch die Fussspezialisten der B.___ im Befund vom 9. Juni 2017 (Urk. 11/64/2) keinen exquisiten Druckschmerz über den Peronealsehnen festgestellt und auch Dr. C.___ habe im Eintrag vom 7. März 2018 (Urk. 11/97) "Unverändert, kein fassbarer pathologischer Befund" aufgeführt. Ausserdem handle es sich bei einer Tendinopathie um einen unspezifischen Sammelbegriff für Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen, im vorliegenden Fall speziell der Peronealsehnen, wobei in den Berichten zu den MRTs vom 16. Dezember 2014, vom 16. Januar und 28. August 2017 (Urk. 11/16, Urk. 11/75, Urk. 11/79, Urk. 11/104/1) diesbezüglich je der typische Befund eines degenerativen Geschehens beschrieben worden sei. Biomechanisch sei es nicht nachvollziehbar, dass plötzlich auftretende Kräfte Zerreissungen innerhalb der Sehne verursachen würden, welche sich parallel zur Einwirkungsrichtung manifestieren würden. Zudem weise die Tendinopathie kernspintomographisch im Verlauf von 2014 bis 2017 keine Befundänderung auf. Ein kausaler Zusammenhang der im ärztlichem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2018 beschriebenen Beschwerden mit dem Unfallereignis sei mit der Diagnose einer Peronealsehnentendinopathie links überwiegend wahrscheinlich nicht zu begründen (Urk. 10 S. 6 ff.). Auch diese nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung überzeugt. Auf Ausführungen von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ ist vor dem Hintergrund der übrigen damit vereinbaren medizinischen Aktenlage somit abzustellen.

3.4    

3.4.1    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2017 (Urk. 11/82/1) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) in somatischer Hinsicht zum Schluss kam, dass die geklagten Beschwerden am linken Fussgelenk keinem organischen unfallbedingten Korrelat zugeordnet werden könnten. Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 11/82) und der Versicherungsmediziner PD Dr. G.___ sowie Dr. H.___ (Urk. 10) ist davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfall vom 28. November 2016 spätestens 6 Wochen nach dem Unfallereignis dahingefallen ist.

    An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierter Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).

3.4.2    Soweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden psychisch bedingt sind, namentlich etwa durch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), wie dies Dr. Z.___ in Betracht gezogen hat (Urk. 11/32, Urk. 11/37), ist mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen. Denn der betreffende Unfall ist ausgehend vom konkreten augenfälligen Geschehensablauf des Unfallereignisses (Übertreten des Fusses) als leicht zu qualifizieren, weshalb rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4).

3.5    Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 11. Oktober 2017, mithin rund 11 Monate nach dem Unfall vom 28. November 2016, mangels Kausalzusammenhang der geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis eingestellt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (Urk. 2) ist rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann