Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00093


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 23. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

Weissberg Bütikofer Advokatur Notariat

Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey

Kellerhals Carrard Zürich KIG

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, war seit dem 1. Januar 2011 bei der Y.___ als Market Develope Director angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. August 2011 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er beim Gleitschirmfliegen an einer Baumkrone anschlug, sich der Schirm überschlug und er 12 bis 15 Meter in die Tiefe auf den Rücken fiel (Urk. 11/A1-2, Urk. 11/A11). Die Erstbehandlung erfolgte – nach Zuweisung durch die Z.___ – im A.___, wo eine inkomplette Paraplegie sub L2 mit Rotationsinstabilen LWK1 und 2 Frakturen (Spaltungsfraktur LWK 1, komplette Berstungsfraktur LWK 2) mit kompletter Verlegung des Spinalkanals L2, Processus spinosi Frakturen LWK1 bis 3, Beckenringverletzung Typ C mit Vertical shear Verletzung links mit transforaminaler Sacrumfraktur links und oberer und unterer Schambeinastfrakturen links, diagnostiziert wurde (Urk. 11/M2). Am 28. August und am 1. September 2011 fanden am A.___ zwei operative Eingriffe statt (Urk. 11/M1-4). Am 15. September 2011 wurde der Versicherte zur Rehabilitation in das B.___ in C.___ verlegt, wo er am 14. März 2012 austrat (Urk. 11/M2, Urk. 11/M7, Urk. 11/M56). Hernach wurde er im Zentrum für Paraplegie der D.___ ambulant betreut. Im Rahmen des Case Managements der Unfallversicherung startete der Versicherte am 7. Mai 2012 einen therapeutischen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin, wobei er sein Arbeitspensum von 24 % auf 40 % zu steigern vermochte (Urk. 11/A64, Urk. 11/A66, Urk. 11/A68). Am 17. Oktober 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache zur berufsbegleitenden Umschulung zum MBA/EMBA in International Business an der E.___ im Teilzeitpensum vom 10. November 2012 bis am 31. Oktober 2014 (Urk. 11/A75). Per 1. Januar 2014 wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit der bisherigen Arbeitgeberin im 70%-Pensum abgeschlossen, welcher auf den 31. März 2015 gekündigt wurde (Urk. 11/A134B1-B2, Urk. 11/A186B1, Urk. 11/A194).

1.2    Die Unfallversicherung richtete die gesetzlichen Leistungen aus und kam insbesondere für Heilungskosten, Geldleistungen und Hilfsmittel auf. Zudem richtete sie im März 2012 eine Akontozahlung von Fr. 30'000.-- betreffend Integritätsentschädigung aus (Urk. 11/A57-58). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Verlängerung der Umschulung vom 1. Januar bis am 31. Mai 2015 und hiess eine Outplacement-Beratung gut (Urk. 11/A201). Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 26. Mai 2015 informierte die Unfallversicherung den Versicherten über die geplante Einstellung der Taggelder und Heilungskosten per 30. Juni 2015 (Urk. 11/A220). Am 22. Juli 2015 setzte der Versicherte die Unfallversicherung über den erfolgreichen Abschluss der Umschulung beziehungsweise der Weiterbildung zum Executive MBA E.___ in Kenntnis (Urk. 11/A234). Am 4. August 2015 nahm der behandelnde Arzt der D.___, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung (Urk. 11/M93). Hierzu nahm der beratende Arzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, am 12. August 2015 Stellung (Urk. 11/M94). Am 14. September 2015 sicherte die Unfallversicherung dem Versicherten im Rahmen eines Rentenvorschusses eine monatliche Zahlung von Fr. 2'200.--, unter Verrechnung mit den später festgesetzten Leistungen, zu (Urk. 11/A248). Am 1. September 2015 trat der Versicherte eine bis am 31. Januar 2016 befristete Anstellung bei der Firma H.___ an, wo er fünf Stunden pro Tag arbeitete (Urk. 11/A297). Ab März 2016 war der Versicherte in einem 60%-Pensum bei der I.___ als Business Developer angestellt (Urk. 11/A294). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. November 2016, woraufhin der Versicherte noch drei Monate in einer Auffanggesellschaft zur Rettung des Unternehmens im 60%-Pensum tätig war (Urk. 11/M127 S. 3 und S. 27). Ab dem 5. Dezember 2016 war der Versicherte als Berater für die J.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete Anfang März 2017 (Urk. 3/6).

1.3    Am 8. Februar 2016 verfügte die Unfallversicherung die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2015 sowie – bei einem Invaliditätsgrad von 19 % – einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 1'596.-- ab dem 1. Juli 2015, wobei die Heilbehandlungen mit dem Rentenbeginn dahinfielen und zum Erhalt der verbleibenden Teil-Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres die notwendigen Physiotherapien, sowie die notwendigen Kontrolluntersuchungen übernommen würden. Darüber hinaus wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 65 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 81'900.-- sowie ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab März 2012 zugesprochen (Urk. 11/A267). Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2016 Einsprache (Urk. 11/A278). Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die Unfallversicherung eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten im A.___. Am 24. Juli 2017 wurde das psychiatrische Teilgutachten und am 30. Oktober 2017 das interdisziplinäre Gutachten erstattet (Urk. 11/M118, Urk. 11/M127). Am 13. Dezember 2017 nahm Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und am 10. August 2018 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/M128, Urk. 11/M135). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2018 hiess die Unfallversicherung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass der Invaliditätsgrad von 19 % auf 30 % angehoben wurde. In den übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 11/A335). Seit dem 1. April 2018 ist der Versicherte bei der M.___ angestellt (Urk. 3/7, Urk. 35/18).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2018 erhob der Versicherte am 3. Mai 2018 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018 sei aufzuheben.

    2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % auszurichten.

    3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 100 % auszurichten.

    4.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein Invaliditätskapital von Fr. 291'162.-- (Invaliditätsgrad 100 %) auszurichten.

        – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –»

    In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 17). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 beantragte die Unfallversicherung, auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 3. Mai 2018 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. September 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 13. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er seinen Antrag um Zusprechung eines Invaliditätskapitals aus einer Zusatzversicherung (Rechtsbegehren Ziffer 4) zurückzog und ansonsten an seinem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 16). Mit Duplik vom 11. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers, der Y.___, ein und informierte darüber, dass er eine neue Stelle als Präsident des N.___ angetreten habe und daneben weiterhin in einem 30%-Pensum für die M.___ tätig sei (Urk. 22-23). Am 20. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2019 ein (Urk. 27). Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme unter Beilage diverser Spesenbelege ein (Urk. 34, vgl. Urk. 30-31), woraufhin sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erneut zur Sache äusserte (Urk. 37).


3.    Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Juli 2018 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2018.00787 und wurde mit Urteil heutigen Datums teilweise gutgeheissen.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 28. August 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).    

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.5    

1.5.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.5.2    Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 133 V 224 E. 5.1, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen).

1.5.3    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.5.4    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    

2.1    Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise noch die Zusprechung eines Invaliditätskapitals von Fr. 291'162.-- aus einer Zusatzversicherung beantragt hatte (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 4), zu dessen Beurteilung das hiesige Gericht nicht zuständig gewesen wäre, zog er diesen Antrag in seiner Replik vom 13. Dezember 2018 zurück (Urk. 16). Vom Rückzug dieses Begehrens ist Vormerk zu nehmen.

2.2    Einspracheweise nicht angefochten wurden der von der Beschwerdegegnerin verfügte Fallabschluss per 30. Juni 2015 sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab März 2012 (vgl. Urk. 11/A278). In den betreffenden Punkten ist die Verfügung vom 8. März 2016 somit in Rechtskraft erwachsen. Diese bilden nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsobjektes.

2.3    Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Einspracheentscheid insbesondere auf einen aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 148'135.60 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 103'713.50 resultierenden Invaliditätsgrad von 30 %. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis weiterhin die berufliche Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im 100 %-Pensum weitergeführt hätte, weshalb dieses vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen als Valideneinkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 6). Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus dem interdisziplinären Gutachten des A.___ könne vorliegend nicht übernommen werden, da mit der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode keine psychische Störung mit invalidisierender Wirkung vorliege und ohnehin fraglich sei, ob die psychiatrische Symptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 10-12). Es sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei auf Tabellenlöhne abzustellen. Anwendbar seien die Werte der TA 11. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (Urk. 2 S. 13-15, Urk. 10 S. 27-28 Rn 93-100).

3.2    Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, zur Ermittlung des Invalideneinkommens hätte vorliegend die Tabelle TA1 beigezogen und auf das Total der Löhne im Sektor Dienstleistungen abgestellt werden müssen, woraus sich im – von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachteten aber bestrittenen 60%-Pensum ein Betrag von Fr. 68'432.20 ergebe. Das so ermittelte Einkommen entspreche auch ziemlich genau dem Einkommen, das der Beschwerdeführer mit seinen seit dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten effektiv habe erzielen können (zirka Fr. 66'000.--; Urk. 1 S. 6-9). Die Beschwerdegegnerin habe, in ungerechtfertigter Abweichung vom psychiatrischen Teilgutachten, den psychiatrischen Einschränkungen des Beschwerdeführers keine Rechnung getragen. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Selbst ohne Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen wäre nur schon aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, da der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Anwesenheit von 60 % aus vorwiegend somatischen Gründen nur zu 80 % leistungsfähig sei. Den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer als Teilzeitangestellter überproportional wenig verdiene sowie der deutlich eingeschränkten Mobilität und damit der Reisefähigkeit sei mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers betrage somit Fr. 48'472.80. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 148'135.60 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 1 S. 10-13, Urk. 16 S. 7 ff.).


4.    

4.1    Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berichte wurden im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Juli 2017 und im interdisziplinären Gutachten des A.___ vom 30. Oktober 2017 zusammengefasst (Urk. 11/M118 S. 2-7; Urk. 11/M127 S. 4-23), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Im interdisziplinären Gutachten vom 30. Oktober 2017 wurden folgende neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/M127 S. 32):

- Status nach Polytrauma im Rahmen eines Gleitschirmunfalls am 28. August 2011 mit/bei

- rotationsstabilen LWK1/2 Frakturen (Spaltungsfraktur LWK1, komplette Berstungsfraktur LWK2) mit kompletter Verlegung des Spinalkanales L2 und Processus spinosi Frakturen LWK1-3

- fissuraler Lamina-Fraktur HWK6 rechts

- Vertical shear/Typ C Verletzung des Beckenringes links mit transforaminaler Sacrumfraktur links und Schambeinfraktur links

- Intrakapsulärer Nierenlazeration rechts

- Status nach dorsaler Spondylodese BWK11 bis LWK4 und Dekompression mit Laminektomie LWK1, 2 und 3, Duranähte im Bereich von L1-3 am 28. August 2011 (Orthopädie A.___)

- Status nach offener Reposition sacral mit perkutaner Iliosakralschrauben und Dekompression S1 links und Pfannenstiel-Inzision über Stoppa-Zugang mit Überbrückungsplatte oberer Schambeinast

- Status nach Komplettierung der operativen Versorgung der lumbalen Wirbelsäulenverletzung via Lumbotomie mit Synframe, Vertebrektomie LWK2, Cage-Interposition und autologer Spongiosaplastik zur bisegmentalen Spondylodese am 1. September 2011 (Orthopädie A.___)

- Status nach Implantation eines sakralen Neuromodulators gluteal links bei neurogener Blasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung am 21. Februar 2013 (Neuro-Urologie D.___)

- Aktuell (11. April 2017): Persistierende sensomotorische inkomplette rechtsbetonte Paraplegie sub Th12 (ASIA C) mit Atrophie des rechten Beines und mit neurogener Blasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung mit Bedarf einer regelmässigen Selbstkatheterisierung und einer manuellen Darmausräumung; intermittierende neuropathische Schmerzen beider Oberschenkel und intermittierend muskuloskelettale Schmerzen

- Ein- und Durchschlafinsomnie multifaktorieller Genese

    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Juli 2017 stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 11/M118 S. 20):

- Depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32) seit März 2017 mit somatischem Syndrom

- Chronische Insomnie (ICD-10 F51), am ehesten multifaktoriell

- neuropathischer und spastischer Schmerz, Wirbelsäulen-/Becken-Schmerz

- depressive Störung

    Aus neurologischer Sicht bestehe zum einen eine deutlich rechtsbetonte Lähmung und Gefühlsminderung beider Beine, die durch die traumatische Schädigung der Nervenwurzeln auf Höhe der gebrochenen 1. und 2. Lendenwirbelkörper erklärt sei. Klinisch würden sich entsprechend schlaffe Lähmungen und eine verminderte Sensibilität unterhalb der Leistenregion (Niveau Th 12) finden. Weiter bestehe eine neurogene Blasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung durch die traumatische Paraplegie. Deshalb sei am 21. Februar 2013 durch die Neuro-Urologie des Zentrums für Paraplegie im D.___ ein sakraler Neuromodulator gluteal links implantiert worden. Hierunter zeige sich eine Besserung der Sexual- und Darmfunktionsstörung, während sich die Blasenfunktionsstörung nur minimal habe verbessern lassen. Die neurogene Darmfunktionsstörung habe sich zwar nach Implantation des sakralen Neuromodulators gebessert (zuvor sei die Defäkation nur alle 3 Tage möglich gewesen und sei praktisch ausschliesslich mittels manueller Ausräumung erfolgt), trotzdem müsse der Beschwerdeführer 4-5 Mal pro Tag 10-15 Minuten für die Defäkation aufwenden (und weiterhin immer die Defäkation auch mittels manueller Ausräumung kontrollieren) und auf eine angepasste Diät und eine regelmässige Defäkation achten, damit keine Inkontinenz bestehe. Zudem leide er immer noch an Hämorrhoiden. Bezüglich der neurogenen Blasenfunktionsstörung habe der Beschwerdeführer durch den sakralen Neuromodulator keine Besserung bemerkt. Die unphysiologische Pressmiktion sei auf Anraten vom Neuro-Urologen PD Dr. O.___ verlassen worden und auf eine intermittierende Selbstkatheterisierung 4-5 Mal pro Tag umgestellt worden. Dadurch erleide der Beschwerdeführer seltener Harnwegsinfektionen, es bestehe aber weiterhin ein erhöhter Zeitbedarf für die Blasenentleerung. Zudem beklage der Beschwerdeführer seit dem Unfall rezidivierende Schmerzen. Es bestünden intermittierend auftretende, einschiessende, elektrisierende neuropathische Schmerzen beider Oberschenkel (entsprechend dem Dermatom L2), die er mittels Einnahme von Pregabalin bei Bedarf kontrollieren könne. Diese Schmerzen störten den Beschwerdeführer insbesondere bei längeren Flugreisen. Als weiteres Problem beklage der Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehende Schlafstörungen, es bestünden eine intermittierende Ein- und Durchschlafinsomnie und eine konsekutive leichte Tagesmüdigkeit und -Schläfrigkeit, weshalb der Beschwerdeführer auch tagsüber regelmässige Ruhepausen benötige. Als Ursache für seine Ein- und Durchschlafinsomnie gebe der Beschwerdeführer an, dass es für ihn häufig sehr schwierig sei, eine angenehme Position im Bett zu finden, und dass er aufgrund der Paraplegie keine unbewusste Wendung des Körpers im Schlaf vornehmen könne, so dass er hierfür immer erwache und dann teils erschwert wieder einschlafen könne. Er erwache deshalb jede Nacht und schlafe nie komplett durch. Daneben bestünden weitere mit der Paraplegie assoziierte bzw. hierdurch verursachte Probleme, welche gegebenenfalls durch die entsprechenden Spezialisten (insbesondere Rheumatologie und Orthopädie) begutachtet werden müssten, wie lumbale Rückenschmerzen, belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts und Kontrakturen. Zudem gebe der Beschwerdeführer an, dass seine Beine seit dem Unfall insbesondere bei Hitze in sitzender Position teilweise stark anschwellen würden. Nach Hochlagern der Beine seien die Schwellungen jeweils rasch regredient. Diese Beschwerden seien durch gestörte/unterbrochene autonome Netzwerke der unteren Extremität im Rahmen der multiplen Nervenwurzelverletzungen zu erklären (Urk. 11/M127 S. 33-35). Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Market Development Director 5 Stunden pro Tag beziehungsweise 25 Stunden pro Woche zumutbar. Zeitliche Einschränkungen der Arbeitszeit würden durch den Bedarf an regelmässigen physiotherapeutischen Behandlungen zur Behandlung/Verhinderung von Folgeschäden und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität, Schmerzen bei längerem Sitzen und durch vermehrten Zeitbedarf bei der Verrichtung alltäglicher Verrichtungen und der eingeschränkten Mobilität bestehen. Zusätzlich zur zeitlichen Einschränkung bestehe eine leistungsmässige Einbusse von 20 %, entsprechend einer effektiven Arbeitszeit von 4 Stunden pro Tag, respektive 20 Stunden pro Woche, erklärbar durch den erhöhten Zeitbedarf für das Blasen- und Darmmanagement, die erschwerte Mobilität und den Bedarf regelmässiger Ruhepausen. Reisetätigkeit und Kundenbesuche seien dabei stark eingeschränkt beziehungsweise nicht mehr möglich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bereits an die Unfallfolgen angepasst worden. Eine zusätzliche Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei durch eine weitere Anpassung der Arbeit beziehungsweise der Arbeitsstelle nicht erreichbar (Urk. 11/M127 S. 41-42).

    Psychiatrisch betrachtet würden sich beim Beschwerdeführer sowohl klinisch als auch eigen- und fremdanamnestisch und testpsychologisch Hinweise auf das Vorliegen einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung ergeben. Daneben bestünden eine chronische Ein- und Durchschlafinsomnie sowie belastungsabhängige kognitive Einschränkungen in Bezug auf die Konzentration und Aufmerksamkeitsspanne mit Einbussen in der Merkfähigkeit, die die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und im Alltag beeinträchtigten. Sowohl die Depression und die chronische Insomnie als auch die Kognition würden stark vom Schmerzniveau moduliert (Spastik, neuropatische Schmerzen, Schmerzen beim längeren Sitzen im Rollstuhl bei Status nach multiplen Rücken- und Becken-OPs infolge des Unfalls). In der Regel würden nach zirka 1.5 bis 2 Stunden Sitzen im Rollstuhl erste schmerzbedingte Beschwerden am Arbeitsplatz auftreten. Dies zeige sich in kognitiven Einbussen, vermehrter dysphorischer Reizbarkeit, Motivationsverlust und Leistungsknick sowie Ermüdung, so dass längere Pausen eingelegt werden müssten oder das Arbeitstempo und die Effizienz sehr abnehmen würden. Ideal sei es dann die Position zu wechseln, d.h. z.B. Abliegen oder Stehübungen durchzuführen, um die Wirbelsäule zu entlasten und der Spastik entgegenzuwirken. Ausserdem liege eine ausgeprägte negative Kognition mit Grübeln, gedrückter Stimmungslage und einer zunehmenden Hoffnungslosigkeit mit Selbstwerteinbruch und Insuffizienzerleben vor, die mit starkem subjektivem Leidensdruck vergesellschaftet seien. Objektiv bleibe festzuhalten, dass Schmerz, Depression und Insomnie einander ungünstig beeinflussen würden. Die Depression könne einerseits die Insomnie, aber auch den Schmerz verstärken und sich negativ auf die Schmerzverarbeitung auswirken, andererseits würden chronische Schmerzen und Schlafdefizit häufig zu depressiven Verstimmungen führen. Chronische Schmerzen würden zudem auch strukturell-morphologische Veränderungen in den afferenten und efferenten Schmerzbahnen sowie der zentralen Schmerzverarbeitung im Limbischen System und der Hippocampusformation bewirken. Die chronische Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörung werde sowohl durch die neuropathischen als auch spastikbedingten Schmerzen, aber eben auch durch die depressiven Symptome mit Früherwachen und Morgentief ungünstig beeinflusst. Gesamthaft seien die psychiatrischen Beeinträchtigungen mit zirka 20 % einzuschätzen. Aktuell bestehe keine antidepressive Behandlung. Möglicherweise könnte eine Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis sowie Re-Etablierung eines geeigneten Antidepressivums zur Verbesserung der Krankheitsakzeptanz/verarbeitung, Stimmungsaufhellung und Schmerzdistanzierung beitragen (Urk. 11/M118 S. 23-25). Die Erfahrung habe gezeigt, dass ein Pensum mit 70-80 % deutlich zu hoch sei, weswegen eine Rückstufung auf 50-60 % erforderlich gewesen sei. Der Arbeitsversuch mit höheren Prozenten werde retrospektiv als frustran eingeschätzt. Prognostisch sei dauerhaft eher von einem Pensum zwischen 50-60 % auszugehen (Urk. 11/M118 S. 30).

    Aufgrund der interdisziplinären neurologischen und psychiatrischen Begutachtung bestehe beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit errechne sich aus einer Präsenzzeit von 60 % mit währenddessen einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Zum Erreichen bzw. Beibehalten der Arbeitsfähigkeit müssten jedoch folgende Punkte beachtet werden: Der Beschwerdeführer benötige (voraussichtlich lebenslänglich) regelmässige physiotherapeutische Behandlungen zur Vermeidung/Behandlung von Folgeschäden der Paraplegie und regelmässige paraplegiologische und neuro-urologische Kontrollen. Auch das Schmerzmanagement und die Verbesserung der Schlafqualität sowie Therapie von komorbiden affektiven Störungen seien Teil dieses lebenslangen Behandlungskonzepts, so dass eine optimale interdisziplinäre Zusammenarbeit aller beteiligten Therapeuten unabdingbar erscheine. Im Hinblick auf die psychiatrische Begleiterkrankung seien regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen im ambulanten Setting empfehlenswert. Bezüglich des Arbeitsplatzes müsse eine Rollstuhlgängigkeit vorliegen, weiter benötige der Beschwerdeführer während der Arbeit Zeit und die Räumlichkeiten zur Blasen- und Darmentleerung (während einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden sei eine ein- bis zweimalige Blasen-bzw. Darmentleerung à je 10-15 Minuten Dauer zu erwarten), zudem benötige der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz auch vermehrte Pausen mit der Möglichkeit, seine Beine aufgrund von Ödemen während einiger Zeit hochlagern zu können. Hieraus resultiere die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 80 % (entsprechend 4 Stunden pro Tag; Urk. 11/M127 S. 38).

4.2    Am 13. Dezember 2017 nahm Dr. K.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung (Urk. 11/M128). Dabei kritisierte er dieses als nicht überzeugend. Zum einen gehe es nicht der Frage nach, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner psychiatrischen Störung bisher keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen habe. Obschon der psychiatrische Gutachter schreibe, eine solche Behandlung könne dem Beschwerdeführer etwas helfen, bezeichne er die psychiatrische Störung als auf Dauer weiterbestehend. Die interdisziplinäre Schlussfolgerung sei aus psychiatrischer Sicht nicht schlüssig. In der neurologischen Befunderhebung heisse es, der Beschwerdeführer zeige eine leicht gedrückte Stimmungslage, sei jedoch schwingungsfähig, lache mehrmals während des Gesprächs und mache einige Scherze. Es werde von einer problemlosen Anamneseerhebung gesprochen, der Beschwerdeführer sei formal gedanklich unauffällig und die genauen Daten habe er meist nennen können. Eine leichtgradige depressive Störung könne durchaus gegeben sein. Wenn es aber heisse leicht- bis mittelgradig, sei dazu ein Fragezeichen zu setzen. Eine depressive Störung sei nicht erwiesenermassen als dauerhaft zu bezeichnen. Eine Besserung wäre durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche dringend zu empfehlen sei, durchaus zu erwarten (Urk. 11/M128 S. 2-3).

4.3    Am 10. August 2018 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. L.___, zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung (Urk. 11/M135). Zusammengefasst hielt er fest, im Rahmen einer kriteriengeleiteten Diagnostik könne das Vorliegen einer eigentlichen depressiven Episode von leichter- bis mittelgradiger Intensität (ICD-10 F 32) durch die im Gutachten dokumentierten Befunde nicht begründet oder belegt werden, sodass aus versicherungspsychiatrischer Sicht dieser Einschätzung nicht zugestimmt werden könne. Auch die Schlafstörung sei nicht im Rahmen einer eigenständigen Diagnose einzuordnen. Im vorliegenden Fall würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Depression bestehen. Die bestehende Beeinträchtigung werde im Rahmen der Querschnittsproblematik eingeordnet. Eine eigentliche depressive Episode sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/M135 S. 8-9).


5.

5.1

5.1.1    Die Parteien sind sich in medizinischer Hinsicht insbesondere ob der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens vom 24. Juli 2017 uneins (vgl. E. 3). Dementsprechend ist vorab zu prüfen, ob das betreffende Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage erfüllt (vgl. E. 1.6) und hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist.

5.1.2    Die psychiatrischen Gutachter begründeten die zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen zu berücksichtigende 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem Vorliegen einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32) mit somatischem Syndrom sowie einer chronischen Insomnie (E. 4.1). Obwohl die psychiatrischen Gutachter einer psychotherapeutischen Behandlung eine potentiell positive Wirkung prognostizierten, trugen sie bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht in regelmässige psychiatrische Behandlung begeben hatte, keine Rechnung. Die im psychopathologischen Befund festgehaltene reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit beruht auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf anlässlich der Exploration erhobenen objektiven Befunden (Urk. 11/M118 S. 15). Im anlässlich der neurologischen Exploration im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefund wurde der Beschwerdeführer als formalgedanklich unauffällig bezeichnet. Einschränkungen der Konzentration oder der Aufmerksamkeit wurden nicht festgehalten (Urk. 11/M127 S. 29). Vom 10. November 2012 bis Juni 2015 hat der Beschwerdeführerneben einer beruflichen Tätigkeit von mindestens 60 %eine Ausbildung zum Executive Master of Business Administration an der E.___ absolviert (Urk. 11/A75, Urk. 11/A174, Urk. 11/A201, Urk. 11/A234). Dies blieb bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten ebenso unberücksichtigt, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – neben weiteren sportlichen Hobbys wie Rollstuhl-Tennis – mit grossem Zeitaufwand Parabob-Sport betreibt und in dieser Disziplin gar erfolgreich an den P.___ teilgenommen hat. Letzteres steht denn auch in Widerspruch zur im psychopathologischen Befund festgehaltenen Angst beim Autofahren und beim Beschleunigen generell (Urk. 11/M118 S. 15), da anzunehmen ist, dass auf den Beschwerdeführer im Parabob-Sport die höheren Beschleunigungskräfte wirken als beim Lenken eines Personenwagens (vgl. Urk. 11/M135 S. 4-5). Unter Berücksichtigung des hohen Aktivitätenniveaus und insbesondere des zeitintensiv ausgeübten Parabob-Sports ist auch die gutachterlich festgehaltene Antriebsminderung sowie die Tendenz zur Selbstprotektion (Urk. 11/M118 S. 15) zu hinterfragen. Ferner fehlt eine gutachterliche Abhandlung dazu, weshalb sich im Verlauf seit dem Unfall keine Anzeichen für die Entwicklung einer – gutachterlich als unfallkausal eingestuften – depressiven Symptomatik finden (vgl. Urk. 11/M118 S. 2-7). Im Rahmen der Diagnostik des MINI ICF wurden vom psychiatrischen Gutachter sodann fachfremd auch somatische («behinderungsbedingte») Einschränkungen mitberücksichtigt (vgl. Urk. 11/M118 S. 16-17 Ziffer 4.3), womit diese doppelt zum Tragen kamen.

5.1.3    Zusammengefasst erweist sich das psychiatrische Gutachten vom 24. Juli 2017 in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar und es kann nicht darauf abgestellt werden.

5.2    Neben dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juli 2017 liegen bis auf den Austrittsbericht des B.___ vom 31. Mai 2012 (neuropsychologische Untersuchung vom 12. März 2012 Urk. 11/M56 S. 8 ff.) keine weiteren Untersuchungsberichte in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurde eine alters- und ausbildungsadäquate mentale Leistungsfähigkeit festgestellt, ohne Einschränkungen der Belastbarkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit oder der kognitiven Funktionen (Urk. 11/M56 S. 12). Der Beschwerdeführer selbst gab an, den Eindruck zu haben, genau die gleiche Person wie vor dem Unfall zu sein (Urk. 11/M56 S. 9). Q.___ MSc UZH, klinischer Psychologe FSP und Psychotherapeut FSP, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 sodann, dass sich anlässlich seiner beiden stündigen therapeutischen Interventionen vom 29. Oktober und vom 8. Dezember 2014 keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben hätten (Urk. 11/M129). Im Verlauf finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall an einer eigentlichen psychiatrischen Erkrankung mit massgeblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelitten hat. So sind bis auf die beiden psychotherapeutischen Sitzungen bei Q.___ keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen dokumentiert. Infolgedessen ist eine psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in keiner Weise ausgewiesen und die zumutbare Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich anhand der somatischen Einschränkungen zu bestimmen.

5.3

5.3.1    Im interdisziplinären Gutachten vom 30. Oktober 2017 wurde in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (E. 4.1), wobei darin eine psychiatrische Einschränkung von 20 % enthalten ist. Da bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall indes keine zusätzlichen psychiatrischen Einschränkungen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.2) und das neurologische Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage unbestrittenermassen erfüllt (vgl. E. 1.6), können 80 % der interdisziplinär attestierten Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden, was einer aus somatischen Gründen bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 %, beziehungsweise einer Arbeitsfähigkeit von 60 % entspricht. Die Einschränkung wurde dabei nachvollziehbar mit dem erhöhten Zeitbedarf für das Blasen- und Darmmanagement, der erschwerten Mobilität und dem Bedarf an regelmässigen Ruhepausen begründet (E. 4.1).

    Eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % ist auch angesichts der seit dem Jahr 2012 gezeigten Leistungsfähigkeit und den konstanten Einschätzungen der behandelnden Ärzte ausgewiesen. Bereits am 9. Juli 2012 wurde im Bericht des B.___ ein vom Beschwerdeführer gut toleriertes Arbeitspensum von 30-40 % (Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber), verteilt auf zwei Tage pro Woche festgehalten. Es wurde die Fortsetzung des Arbeitsversuches und die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums bis zur nächsten Kontrolle empfohlen (Urk. 11/M32). Der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 behandelnde Arzt, Dr. F.___, attestierte durchwegs eine Arbeitsfähigkeit von rund 60 % oder 27 bis 28 Stunden pro Woche (Verlaufseintrag vom 11. Dezember 2014 [Urk. 11/M79], Bericht vom 18. Mai 2015 [Urk. 11/M85], Bericht vom 4. August 2015 [Urk. 11/M 93], Bericht vom 3. November 2015 [Urk. 11/M99]). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte er auf lähmungsbedingte Behinderungen im Alltag und Beruf (unter anderem Reduktion der Sitzdauer, hoher Zeitbedarf für Blasen- und Darmentleerung, Einschränkung und vermehrter Zeitbedarf bei der Fortbewegung) zurück (Urk. 11/M93). Hatte Dr. F.___ am 13. Mai 2013 noch über eine derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Pensum zu 70-80 % in der Marktforschung berichtet (Urk. 11/M78), führte er in seinem Bericht vom 3. November 2015 aus, bei dieser Tätigkeit im 70-80%-Pensum habe es sich offensichtlich und nachträglich gesehen um einen kurzfristigen Arbeitsversuch gehandelt, der vom Beschwerdeführer wegen Überforderung habe abgebrochen werden müssen (Urk. 11/M99). Im Bericht des B.___ vom 1. Juni 2016 wurde eine seit Herbst 2015 ausgeübte Tätigkeit als Manager einer kanadischen Firma im 60%-Pensum festgehalten. Der Beschwerdeführer sei beruflich oft im Ausland unterwegs. Dieses Pensum werde unter Beachtung der Regenerationszeiten gut toleriert (Urk. 11/M112 S. 2 und 4). Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % korreliert denn auch mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Exploration vom 11. April 2017 geäusserten Selbsteinschätzung, wonach er sich in der Lage sehe, pro Woche 23-25 Stunden beziehungsweise in einem Pensum von zirka 50-60 % zu arbeiten. Als nächstes werde er sich eine 60%-Stelle suchen. Bei diesem Pensum fühle er sich nicht überfordert und habe genügend Zeit für den durch die Paraplegie bedingten Mehraufwand (Urk. 11/M127 S. 28).

5.3.2    Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit nicht retrospektiv ein. Angesichts der Beurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. E. 5.3.1) kann aber von einer seit dem unangefochtenen Fallabschluss per 30. Juni 2015 bestehenden konstanten Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden.

5.4

5.4.1    Zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.4.2    Die Beschwerdegegnerin stellt zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret auf die Tabelle T11, ab (Urk. 2 S. 13 ff, Urk. 10 S. 38 f., Urk. 27 S. 4). Dahingegen stützte sich der Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Invalideneinkommens primär auf das tatsächlich erzielte Einkommen unter Abzug von behaupteter Soziallohnkomponente und Spesenentschädigung. Da auch die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der Tabelle TA1 der LSE 2014 zu keinem anderen Ergebnis führe, könne jedoch offenbleiben, ob die konkrete beruflich-erwerbliche Situation oder die Tabellenlöhne massgebend seien (Urk. 1 S. 13 f.).

5.4.3    Der Beschwerdeführer ging nach Eintritt des Gesundheitsschadens einer Vielzahl an verschiedenen Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Pensen nach (vgl. Sachverhalt E. 1). Mit Eingabe vom 19. März 2019 teilte er mit, dass er eine neue Stelle als Präsident des N.___ angetreten habe. Diese Tätigkeit werde mit einem Jahreslohn von Fr. 38'400.-- entschädigt. Der N.___ unterstütze ihn als Behindertensportler zudem mit einem Soziallohn in der Höhe von Fr. 12'000.--. Da er sämtliche Spesen, die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme am R.___ und der S.___ im Para Sliding anfielen, selber tragen müsse, erhalte er im Weiteren eine Spesenentschädigung von jährlich Fr. 30'000.--. Bei dieser Stelle handle es sich um einen einmaligen Glücksfall. Es sei klar, dass er diese nur solange ausüben könne, als er ein erfolgsversprechender Para Bobfahrer sei. Neben dieser Tätigkeit sei er weiterhin in einem 30%-Pensum für seinen bisherigen Arbeitgeber M.___ tätig. Dieses Pensum könne er sehr flexibel ausüben (Urk. 22).

    Seiner Eingabe vom 19. März 2019 legte der Beschwerdeführer zweierlei Vertragsdokumente bei: Einerseits den Arbeitsvertrag mit dem N.___, datiert vom 9. Oktober 2018 (Urk. 23/11), sowie einen Nachtrag zum betreffenden Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2019 (Urk. 23/12). Während im Arbeitsvertrag ein pauschales Jahressalär von Fr. 80'400.-- festgehalten wurde (Urk. 23/11 S. 4 Article 4), wurde diese Gesamtsumme im Nachtrag in folgende Positionen aufgeteilt: Fr. 38'400.-- «Wage for working as president of the N.___», Fr. 12'000.-- «Social contribution to support the Employee as an athlete» und Fr. 30'000.-- «Expence allowance to cover the approximate costs of participation in the parabobsleigh R.___ and S.___» (Urk. 23/12 S. 2-3 Article 2). Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht über die bisher im Jahr 2019 angefallenen Spesen sowie Belege dazu ein (Urk. 35/13). Dadurch sind Berufsspesen in der Höhe von Fr. 30'000.-- jedoch nicht dargetan: Die betreffenden Kostenpositionen vermögen die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stützen, wonach diese zur Ausübung seines Berufes notwendig seien, zumal sich darunter auch Barrechnungen für diverse alkoholische Getränke finden. Weiter sind den eingereichten Belegen auch Rechnungen für zumindest nicht nur dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Auslagen wie Übernachtungskosten für zwei Personen, Massagen, Gesichtsbehandlung und Färben der Wimpern zu entnehmen (Urk. 35/17/64, Urk. 35/17/93, Urk. 35/17/119, Urk. 35/17/122, Urk. 35/17/130, Urk. 35/17/140). Vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Spesen in der geltend gemachten Höhe anfallen und es bleibt unklar, welcher Anteil der ausbezahlten Fr. 80'400.-- pro Jahr effektiv Spesenentschädigung darstellt. Daneben wäre allenfalls ein Bestandteil als Soziallohn zu berücksichtigen, dessen Höhe vorliegend aber offenbleiben kann, zumal von einem – für das Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen zur Bestimmung des Invalideneinkommens notwendigen (BGE 116 V 253) – besonders stabilen Arbeitsverhältnis vorliegend ohnehin keine Rede sein kann. So übt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Präsident des N.___ erst seit Oktober 2018 aus und wird diese gemäss eigenen Angaben nur solange ausüben können, als er den Sport erfolgreich betreibt. Gegen das Abstellen auf die effektiven Einkommensverhältnisse spricht vorliegend auch die Tatsache, dass die betreffende Tätigkeit nicht nur der Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern teilweise der Ausübung eines langjährigen Hobbys gewidmet ist. Zudem erweist sich diese Tätigkeit aufgrund des damit einhergehenden Reiseaufwandes als nicht an die körperlichen Leiden angepasst (vgl. E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Präsident des N.___ erzielten Einkommen können somit nicht als verlässliche Grundlage dienen, um das Invalideneinkommen bestimmen zu können. Dies gilt sodann auch für sämtliche anderen vom Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeiten, zumal – aufgrund der jeweiligen kurzen Anstellungsdauer – keine dieser Anstellungen das Kriterium eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 116 V 253) erfüllt. Ein Abstellen auf die effektiven Einkommensverhältnisse verbietet sich unter diesen Umständen.

5.4.4    Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt und den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er in einer mit der angestammten Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit ohne umfangreiche Reisetätigkeit (im 60%-Pensum) bestmöglich eingegliedert wäre. Damit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich und kann für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Aufgrund der um 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erweist es sich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der im Rahmen der Umschulung erlangte Executive Master of Business Administration an der E.___ dem Beschwerdeführer in einer mit der angestammten Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit einen massgeblichen einkommensrelevanten Vorteil verschafft. Insbesondere geht es nicht an, den Fachhochschulabschluss einer universitären Ausbildung erwerbsmässig gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat andererseits über Jahre hinweg gezeigt, dass er – selbst neben einer berufsbegleitenden Weiterbildung und in einer aufgrund des Erfordernisses der Reisetätigkeit nicht optimal angepassten Tätigkeit – seine Restarbeitsfähigkeit erfolgreich zu verwerten vermochte und die bestehenden Einschränkungen wurden bereits hinreichend im Rahmen des eingeschränkten Pensums berücksichtigt. Damit besteht weder Raum für eine über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 40 % hinausreichende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse noch für ein dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zusatzausbildung anrechenbaren Mehreinkommen und entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2).

    Dementsprechend hat der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 %. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    

6.1    Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 12. August 2015 (Urk. 11/M94) eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 65 % zu (Urk. 11/A267 S. 5). In ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2018 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es liege kein psychischer Integritätsschaden vor. Gestützt auf die somatisch-neurologische Beurteilung im Gutachten des A.___ belaufe sich die Integritätseinbusse auf 60 %, auf eine Rückforderung der zu viel ausgerichteten Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % werde aber verzichtet (Urk. 2 S. 16, Urk. 10 S. 41 ff.). Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund der bestehenden leichten bis mittelschweren Depression bestehe aus psychischer Sicht eine Integritätseinbusse von 20 %. Zusammen mit der Integritätsentschädigung für die körperlichen Unfallfolgen habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 100 % (Urk. 1 S. 14 ff., Urk. 16 S. 14).

6.2    Dr. G.___ erachtete einen Integritätsschaden von 60-70 % als gegeben, dies bei einer inkompletten Paraparese sub Th12 (ASIA C). Der Satz einer kompletten Paraplegie könne nicht angewendet werden (Urk. 11/M94 S. 7). Im interdisziplinären Gutachten des A.___ wurde von einer inkompletten sensomotorischen rechtsbetonten Paraplegie sub Th12 (ASIA C) als dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität ausgegangen. Gemäss SUVA-Tabelle 21 (Integritätsschaden bei Rückenmarksverletzungen) betrage der Integritätsschaden bei einer inkompletten Paraplegie mit Niveau auf Höhe von L2 und oberhalb davon 80 %. Da im Falle des Beschwerdeführers die Kraft der proximalen Muskeln im linken Bein teilweise erhalten sei, was ihm selbständige Transfers erleichtere und (mit Hilfe) Stehen ermögliche, werde der somatisch-neurologische Integritätsschaden auf 60 % geschätzt. Analog resultiere die Einschätzung des Integritätsschadens gemäss der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) ebenfalls in 60 % (Kombination aus völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines (50 %) mit Peronaeuslähmung der Gegenseite (10 %; Urk. 11/M127 S. 42).

6.3    Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt ist beim Beschwerdeführer keine dauernde erhebliche Schädigung der psychischen Integrität ausgewiesen (vgl. E. 5.2). Der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter hätten den körperlichen Integritätsschaden mit 60 % deutlich zu tief und nicht den Vorgaben der einschlägigen Suva-Tabellen entsprechend geschätzt (Urk. 1 S. 14 f. Art. 11). Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend ist keine der Einschätzung des interdisziplinären Gutachtens widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Vielmehr erachtete bereits Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 eine Integritätseinbusse von 60% als im Rahmen des Angemessenen (Urk. 11/M94 S. 7). Ohnehin wurde im interdisziplinären Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer erhaltenen Kraft in den proximalen Muskeln im linken Bein nicht auf den Grundwert für eine inkomplette Paraplegie mit Niveau auf Höhe L2 und oberhalb davon gemäss Suva-Tabelle 21 von 80 % (Integritätsschäden bei Rückenmarkverletzungen) abzustellen ist. Das geschätzte Ergebnis verifizierten die Gutachter sodann anhand eines Quervergleichs mit der Suva-Tabelle 2 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten; Urk. 11/M127 S. 42).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid von einer Integritätseinbusse von 60 %, effektiv infolge Bestätigung der Verfügung von 65 %, ausgegangen ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018 (Urk. 2) demnach insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Rente zugesprochen wurde, und es ist festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine auf einen Invaliditätsgrad von 40 % gestützte Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 3. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2) beantragte der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigung vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Der Beschwerdegegnerin steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 25. Juni 2001).



Das Gericht beschliesst:

    Vom Teilrückzug der Beschwerde (Begehren um Invaliditätskapital aus Zusatzversicherung) wird Vormerk genommen,


und erkennt sodann:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. März 2018 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Rente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine auf einen Invaliditätsgrad von 40 % gestützte Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

- Rechtsanwalt Christoph Frey

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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