Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00094


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1997 geborene X.___ leistete einen vom 2. bis 20. Oktober 2017 befristeten und über die «Y.___» vermittelten Einsatz als Sanitärmonteur bei der Z.___ (Einsatzfirma) und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Oktober 2017 zog er sich bei Arbeiten mit dem Schlagbohrgerät einen Schlag gegen den rechten Daumen zu (Unfallmeldung vom 17. Oktober 2017, Urk. 9/1). Der am 9. Oktober 2017 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion im rechten Daumen; ossäre Läsionen konnten bildgebend ausgeschlossen werden. Sodann verschrieb er eine Bedarfsanalgesie und attestierte dem Versicherten eine vom 9. bis 15. Oktober 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 16. Oktober 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/2/4, Urk. 9/8/2). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/10). Gemäss Unfallmeldung vom 15. Dezember 2017 verletzte sich der Versicherte am 7. Dezember 2017 beim Aufräumen schwerer Rohre erneut am rechten Daumen (Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/8). Die erstbehandelnde Ärzteschaft des A.___ diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars (daumenseitige Handfläche) rechts, verschrieb eine Gipsschiene und attestierte dem Versicherten vom 7. bis 15. Dezember 2017 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/7/2f.). Bildgebend zeigte sich eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne (Urk. 9/15 = Urk. 10/11). Am 23. Januar 2018 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, zur Sache Stellung (Urk. 9/13 = Urk. 10/14). Gestützt darauf lehnte die Suva mit Schreiben vom 30. Januar 2018 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Dezember 2017 ab (Urk. 10/17; vgl. auch Telefonate vom 28. Dezember 2017, 12. Januar 2018 und 24. Januar 2018, Urk. 10/9, Urk. 10/10, Urk. 10/15). Zeitgleich stellte sie ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2017 rückwirkend per 5Januar 2018 ein (Verfügung vom 30. Januar 2018, Urk. 9/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/20) wies sie nach Beizug der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 9/25) mit Einspracheentscheid vom 22. März 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, über den 5. Januar 2018 hinaus weiterhin zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Zudem gab er den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Oberarzt, A.___, vom 3. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Ihrer Eingabe legte sie die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 7. Juni 2018 bei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. Urk. 14, Urk. 15/1-2). Mit Duplik vom 23. Oktober 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 5. Oktober 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. Oktober 2017 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes am rechten Daumen geführt. Der Status quo sine sei spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt worden seien (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei seitens der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden, ob der Status quo sine tatsächlich eingetroffen sei. Mithin handle es sich dabei lediglich um eine ungeprüfte Annahme. Aus subjektiver Sicht sei der Verlauf stagnierend. Insbesondere bestehe eine deutliche Schmerzhaftigkeit. Der behandelnde Arzt des A.___ vertrete im Bericht vom 3. Mai 2018 dezidiert die Ansicht, dass es sich bei den Beschwerden um Unfallfolgen handle (Urk. 1). Eine Tendinopathie einer Beugesehne könne entgegen der ungeprüften Annahme der Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach länger anhalten als zwölf Wochen (Urk. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 5. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.


3.

3.1    Der am 9. Oktober 2017 erstbehandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 3. November 2017 eine Kontusion des rechten Daumens. Als Befund notierte er eine deutliche Schwellung im Bereich des Thenars, ohne Druckdolenz im Bereich der ossären Strukturen. Bildgebend bestünden keine ossären Läsionen. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 15. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig; ab dem 16. Oktober 2017 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Behandlung sei per 12. Oktober 2017 abgeschlossen worden (Urk. 9/8, vgl. auch Urk. 9/20).

3.2Am 7. Dezember 2017 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins A.___, nachdem es selben Tags nach eigenen Angaben ohne Trauma - erneut zu einer starken Anschwellung des rechten Thenars gekommen sei. Die konsultierte Ärzteschaft des A.___ diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind habe er einen Knochen in der rechten Hand gebrochen. Sodann habe er vor ca. sechs Wochen mit dem Bohrhammer gearbeitet. Danach sei die rechte Hand stark angeschwollen, insbesondere im Bereich des rechten Thenars. Unter symptomatischer Therapie mit Inflammac habe sich die Schwellung normalisiert und habe er (der Beschwerdeführer) wieder als Sanitärinstallateur arbeiten können (Urk. 10/7/2f.). Gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 7. und 15. Dezember 2017 wurde sodann eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne festgehalten. Es handle sich dabei am ehesten um ältere, posttraumatische Veränderungen am Sulcus ulnaris mit tenopathischer Veränderung der Sehne des Musculus carpi ulnaris. Im Übrigen zeigten sich regelrechte ossäre Verhältnisse und eine regelrechte Artikulation (Urk. 9/15 = Urk. 10/11, vgl. auch das MRI vom 15. Februar 2018, welches unverändert leichte degenerative Veränderungen, ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen, erbrachte, Urk. 10/18 f.).

3.3    Gestützt auf die bisherige Aktenlage kam Kreisarzt Dr. B.___ am 23. Januar 2018 im Wesentlichen zum Schluss, vorliegend bestehe eine Affektion der Daumenbeugesehne rechts. Diese habe sich krankhaft verändert. Die Sehnenreizung sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, nicht jedoch die degenerativen Veränderungen. Der Status quo sine sollte in spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten sein. Mithin handle es sich um eine kurzzeitige Verschlimmerung eines Vorzustandes (Urk. 9/13).

3.4    Im Einspracheverfahren nahm Kreisarzt Dr. B.___ erneut zur Sache Stellung; mit Aktenbeurteilung vom 28. Februar 2018 hielt er daran fest, aufgrund der kernspintographischen Untersuchung vom 15. Dezember 2017 bestehe eine unfallunabhängige Arthrose des Daumengrundgelenks mit einer krankhaften Sehnenveränderung der Daumenbeugesehne. Die Reizung der Daumenbeugesehne (Musculus flexor pollicis) rechts sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Diesbezüglich sei der Status quo sine nach allgemeiner Lehrmeinung spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten, mithin spätestens am 5. Januar 2018 (Urk. 9/25).

3.5    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 7. Juni 2018 ein. Darin hielt diese im Wesentlichen fest, sowohl die radiologisch ausgewiesene Arthrose als auch die tenopathisch (chronisch) veränderte Daumenbeugesehne an der rechten Hand sei leicht ausgeprägt. Insbesondere hätten sich im Bereich des Thenars rechts bildgebend keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms ergeben. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ (vgl. E. 3.4), wonach der Status quo sine bezüglich der Sehnenreizung spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden sei, sei insofern korrekt; nach allgemein medizinischem Wissen verheile eine Kontusion/Prellung nach vier bis sechs resp. allerspätestens nach zwölf Wochen (Urk. 8).

    

4.

4.1    Unbestritten und ausgewiesen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Ereignisses vom 5. Oktober 2017 eine Kontusion des rechten Daumens erlitten hat. Wiederholt durchgeführte, bildgebende Untersuchungen an der rechten Hand erbrachten allesamt den Ausschluss (frischer) ossärer Läsionen; ausserdem zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms im Bereich des Thenars rechts (Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 9/15, Urk. 10/18/2). Vor diesem Hintergrund kamen Dres. B.___ und D.___ im Einklang mit der vorherrschenden Lehre zum überzeugenden Schluss, betreffend die am 5. Oktober 2017 erlittene Kontusion des rechten Daumens sei nach spätestens zwölf Wochen der Status quo sine eingetroffen (Urk. 9/13, Urk. 9/25/2, Urk. 8; vgl. auch Urk. 10/2, worin die die Ätiologie der Schwellung im Bereich des Thenars rechts seitens der Ärzte des A.___ bereits Mitte Dezember 2017 als «unklar» taxiert wurde). Soweit der behandelnde Dr. C.___ in der erbetenen Stellungnahme vom 22. August 2018 dagegen hielt, es sei «sehr vereinfacht» und vorliegend «eigentlich nicht angebracht», gestützt auf die allgemeine Lehre einen sechs- oder zwölfwöchigen Heilungsverlauf anzunehmen; vielmehr seien gerade in der Handchirurgie unspezifische Traumata oftmals hartnäckig schmerzhaft und länger behandlungsbedürftig (Urk. 15/2), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass allein die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht standzuhalten vermag. Zudem gab Dr. C.___ seine Stellungnahme im Kontext und unter Berücksichtigung des (hier nicht zu beurteilenden) Ereignisses vom 22. Februar 2018 ab. Kommt hinzu, dass Dr. C.___ in früheren Berichten wiederholt und ausdrücklich festhielt, die Schmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Daumens sei ätiologisch unklar (vgl. Urk. 3, Urk. 9/19/3 = Urk. 10/19/3, Urk. 9/31/3). Anlässlich der Konsultation vom 3. Mai 2018 (Urk. 3) hielt er insbesondere fest, es bestünden klinisch keine Hinweise für eine symptomatische Arthrose am stabilen Daumengrundgelenk (rechts), er fand keine Schwellung, keine Rötung und ein freies Gleiten der Daumenflexorensehne (FPL). Eine über den 5. Januar 2018 hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit der am 5. Oktober 2017 erlittenen Kontusion des rechten Daumenballens hat er damit nicht dargelegt, zumal der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2017 wiederum arbeitsfähig war (E. 3.1).

    Nach dem Gesagten bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber und ist aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage hinreichend erstellt, dass die über den 5. Januar 2018 andauernden Beschwerden im Bereich des rechten Thenars jedenfalls nicht erklärbar sind und die Arthrose am Daumengrundgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5. Oktober 2017 zurückzuführen und asymptomatisch ist; es versteht sich von selbst, dass das äussert knapp und vage formulierte «Zeugnis» des behandelnden Hausarztes Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 16. Februar 2018, wonach die Gesamtsituation als Rückfall vom Unfall des 5. Oktobers 2017 betrachtet werden könne (Urk. 9/20), für sich allein keine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage bildet. Sodann sind die Ausführungen von Dr. C.___ im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3. Mai 2018, worin er nebst der «ätiologisch nicht ganz klaren» Schmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Daumens – bezugnehmend auf eine Anfrage des Beschwerdeführers resp. dessen Rechtsvertreters vom 26. April 2018 - gleichzeitig festhielt, es bestünden «zweifelsohne Unfallfolgen am Daumen und Handgelenk», unklar. Fraglich bleibt insbesondere, ob sich die postulierten Unfallfolgen auf das Ereignis vom 5. Oktober 2017 und/oder das (vorliegend nicht zu beurteilende) Ereignis vom 22. Februar 2018 beziehen; so soll sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 erneut eine Kontusion des «bereits vorher verletzten rechten Handgelenks zugezogen haben» (Urk. 15/2).

    Bei der vorliegenden (hinreichend aufschlussreichen) Aktenlage war die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1) - nicht angehalten, weitere Abklärungen durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.2    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 5Januar 2018 hinaus behandlungsbedürftige fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger