Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00095
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 26. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitet seit dem 1. April 2014 für die Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2016 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 30. August 2016 beim Kreisel gestoppt habe und der nachfolgende Wagen in der gleichen Richtung auf das Heck seines Fahrzeuges aufgeprallt sei (Urk. 11/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Behandlung in der Notfallpraxis vom 31. August 2016 eine muskuläre Verspannung der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) rechts nach Auffahrunfall am 30. August 2016 (Urk. 12/M1). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die AXA die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. Juni 2017 ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. August 2016 stünden (Urk. 11/A12). Nachdem der Versicherte am 17. Juli 2017 hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/A13; ergänzende Einsprache vom 10. November 2017, Urk. 11/A28) tätigte die AXA weitere Abklärungen und hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. April 2018 in dem Sinne teilweise gut, dass Leistungen in Abänderung zur Verfügung vom 12. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 gewährt wurden. In den übrigen Punkten wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid zu ändern und es seien ihm auch für die Zeit nach dem 28. Februar 2018 Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten, zu vergüten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung von medizinischen und verkehrstechnischen Abklärungen durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/A1-A40; Urk. 12/M1-M16), worüber der Beschwerdeführer am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spezialisiert Rheumaerkrankungen, davon auszugehen sei, dass 19 Monate nach dem Ereignis nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei, was von der behandelnden Physiotherapeutin auch bestätigt worden sei. Zusammenfassend seien somit keine Gründe ersichtlich, die gegen das Vorliegen eines Endzustandes mit dem Erreichen des Status quo sine per 22. Februar 2018 sprechen würden. Eine Auffahrkollision gelte in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, so dass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges unter Berücksichtigung der Kriterien bei organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen nach einem Schleudertrauma entweder ein einzelnes Kriterium besonders ausgeprägt oder aber vier Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten – vorliegend sei keines der Kriterien erfüllt. Die noch bestehenden Beschwerden stünden damit ab dem 1. März 2018 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. August 2016.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2017 einen weiteren Unfall erlitten habe, infolgedessen er erhebliche Gehbeschwerden gehabt und das linke Bein nicht mehr richtig habe belasten können. Er sei diesbezüglich bis heute in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Dieser Unfall habe auch Auswirkungen auf den gesamten Bewegungsapparat gehabt, so dass sich der Gesundheitszustand noch nicht habe stabilisieren können. Ein blosses Aktenstudium durch einen Vertrauensarzt reiche darüber hinaus nicht, es hätte eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalls vom 18. August 2017 erfolgen müssen. Das Gericht werde nun ersucht, diese Abklärungen vorzunehmen. Hinzu komme, dass die Physiotherapeutin ausdrücklich festgehalten habe, dass die Therapie zur Erreichung der vollen Belastbarkeit weiter indiziert sei. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, könne auch die Adäquanz noch nicht geprüft werden. Des Weiteren werde das unfallanalytische Kurzgutachten und das Delta-v von 5-10 km/h bestritten.
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 ergänzend aus, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien, dass sich das Ereignis vom 18. August 2017 auf das Beschwerdebild des ersten Unfalles ausgewirkt habe. Dieses Ereignis sei einer anderen Schadennummer zugeteilt worden und es würden diesbezüglich noch Leistungen erbracht und Abklärungen vorgenommen (Urk. 10).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
2.4
2.4.1 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Behandlung in der Notfallpraxis vom 31. August 2016 eine muskuläre Verspannung der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) rechts nach Auffahrunfall am 30. August 2016 (Urk. 12/M1). Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Die Halswirbelsäule sei ossär eindeutig indolent. Paravertebral rechts bestehe eine muskuläre Verspannung mit Druckdolenz, vor allem beim Blick nach links. Über der oberen Brustwirbelsäule mittig und paravertebral rechts sei eine leichte Klopfdolenz feststellbar. Subjektiv lägen Kribbelparästhesien intermittierend am rechten Arm vor, diese seien nicht objektivierbar. Die Inversion und Reklination des Kopfes sei indolent.
Die Ärzte verschrieben Analgesie nach Bedarf und gegebenenfalls Wärme/Sauna/ Massage. Bei Beschwerdepersistenz solle er sich wieder vorstellen. In Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei bei fehlenden Schmerzen direkt über der HWS auf eine Bildgebung mittels CT verzichtet worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
3.2 Am 15. November 2016 erfolgte ein MRI der HWS und BWS aufgrund anhaltender Beschwerden der HWS und BWS bei intensiver Physiotherapie. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, konstatierte, dass eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung auf der Höhe Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit möglichem Kontakt zu den Wurzeln C7 im Spinalkanal bestehe. Im Intervertebralkanal bestehe ein beidseits freier Verlauf der C7. Sonst zeige sich eine regelrechte Weite der zervikalen und thorakalen Intervertebralkanaäle für die entsprechenden Wurzeln. Es bestehe keine wesentliche Facettarthrose und keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen der Kostotransversal- und Kostovertebralgelenke. Es lägen osteochondotrische Veränderungen der Höhen BWK 7/8 und BWK 8/9 mit Endplattenunregelmässigkeiten und eine flache Bandscheibenvorwölbung der Höhe BWK 8/9 ohne Kontakt zum Myelon vor. Thorakal bestünden keine fokalen Bandscheibenherniationen, keine Gefügestörung, kein ossäres Ödem. Das Myelon sei regelrecht (Urk. 12/M3).
3.3 Am 10. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, untersucht. Dieser hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 12/M6):
- Indirektes HWS-Beschleunigungstrauma
- Auffahrunfall vom 30. August 2016
- MRI 11/2016: Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit Kontakt C7-Wurzel beidseits rechtsbetont
- Fehlhaltung mit Hyperkyphose der BWS und Minderbeweglichkeit
- Myofasziale Begleitbefunde
- Penicillin-Allergie
- Asthma bronchiale
- Pollenallergie
Der Beschwerdeführer klage über die Folgen des Auffahrunfalls vom 30. August 2016 im Sinne eines zervikospondylogenen sowie zervikoenzephalen und thorakovertebralen Schmerzsyndroms bei dysfunktioneller BWS und deutlichem muskulärem Hartspann der nacken- und schulterumgebenden Muskulaturen rechts mehr als links. Er überweise ihn zur manuellen Behandlung inklusive Dry Needling an Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin.
3.4 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden im Bereich der BWS mit Ausstrahlungen in den Schulter-/Nackenbereich sowie tägliche Kopfschmerzen im Stirn- und Schläfenbereich klage. Klinisch zeige sich eine leicht eingeschränkte globale Rotation wie auch C1/2 nach links. Seine bekannten Beschwerden habe er deutlich in myofaszialen Triggerpunkten auslösen können. Er habe die Triggerpunkte behandelt (Urk. 12/M8).
3.5 Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. Juni 2017 ein (Urk. 12/M9). Dr. E.___ konstatierte, dass vor allem die Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Diskushernie C6/7 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt, eine vorübergehende Verschlechterung könne er sich vorstellen. Bleibend habe dieser Unfall jedoch keinerlei Auswirkung auf die Diskushernie C6/7. An die Unfallkausalität einer Diskushernie würden sehr strenge Diagnosekriterien gestellt, so seien unter anderem radikuläre Ausfälle innert 72 Stunden gefordert, welche in diesem Fall mit Sicherheit nicht bestanden hätten. Ausserdem zeigten sich keinerlei unfallkausale Befunde im MRI der HWS. Gemäss den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie dürfe bei einem HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad Quebec Task Force 2 ein Status quo sine nach 6 Monaten gesehen werden. Über diese Frist hinaus bestehende Beschwerden seien bis zum Beweis vom Gegenteil als degenerativ bedingt zu werten.
3.6 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 25. September 2017 aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2017 nicht mehr in seiner manualmedizinischen Sprechstunde gesehen habe. Vorher habe er durch seine Behandlung vom 17. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 eine ca. 70-75%ige Verbesserung erzielen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch immer wieder Nacken- und subokzipital Beschwerden mit Ausstrahlungen in den Kopf im Sinne eines zervikocephalen Schmerzsyndroms. Er habe eine Physiotherapieverordnung bei einer Instruktorin für Triggerpunkttherapie ausgestellt, sei aber nicht informiert, ob der Beschwerdeführer diese wahrgenommen habe. Er denke, dass bei aktuell 70-75%iger Besserung durch eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung mit Therapie der myofaszialen Triggerpunkte immer noch eine deutliche Besserung erzielt werden könne (Urk. 12/M11).
3.7 Dr. D.___ nahm am 30. Oktober 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 12/M12). Er hielt dafür, dass die Beschwerden unter Berücksichtigung der Unfallsituation auch nach Juni 2017 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. August 2016 stünden. Dabei stütze er sich auf die von ihm manuell palpatorisch ertasteten Befunde, die deutliche myofasziale Triggerpunkte ergeben hätten. Dass seine Beurteilung betreffend die Schmerzursache und die Behandlung zutreffend sei, zeige sich auch rückblickend gestützt auf den aktuellen Behandlungserfolg im Vergleich zum Ergebnis der früheren Behandlung. Nun seien aber noch weitere therapeutische Bemühungen für die weitere Verbesserung der Situation notwendig.
Selbstverständlich könne durch eine entsprechende Triggerpunkttherapie weiterhin eine namhafte und deutliche Besserung des Gesundheitszustandes bzw. des Beschwerdebildes erzielt werden.
3.8 F.___, eidg. dipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 12/M13), dass der Beschwerdeführer gute Fortschritte mache. Er habe deutlich weniger starke Schmerzen (gemäss Angabe des Beschwerdeführers 75 % besser) weise eine bessere HWS-Beweglichkeit und eine deutlich bessere Koordination und Tiefensensibilität auf. Das Aufbautraining zur Stabilisierung brauche noch Zeit und sei sehr wichtig, um eine gute stabile Heilung zu erreichen. Zunehmend würden sie versuchen, ein gezieltes Krafttraining zu beginnen. Der zeitliche Aufwand sei schwierig zu deklarieren. Er habe bis jetzt 10 Therapiesitzungen bei ihr gehabt, arbeite sehr gut und selbständig mit. Der Verlauf sei sehr gut, wenn man bedenke, dass die vorgängige Therapie während eines Jahres keine Besserung gebracht habe. Dies zeige deutlich, dass die aktuelle Beurteilung der Verletzung und das Behandlungskonzept adäquat seien. Um diesen Behandlungsfortschritt zu festigen, sei die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig.
3.9 Dr. A.___ konstatierte in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme vom 18. Januar 2018 (Urk. 12/M14), dass keine strukturellen, unfallbedingten Verletzungen bildgebend nachgewiesen seien. Die zervikale Diskushernie C6/7 sei eine Folge degenerativer Prozesse und kein Unfallkorrelat. Der Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann im Abschnitt Th6 bis Th8 sei durch eben diese Krankheit bedingt, wie auch die dazugehörende hyperkyphotische und drehskoliotische Fehlform.
Von weiteren Behandlungen im Rahmen des von Dr. D.___ erarbeiteten Behandlungskonzepts sei weiterhin eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten. Die zielgerichteten, adäquaten Behandlungen seien erst mit der Untersuchung von Dr. D.___ eingeführt worden, das heisse ca. 7 Monate nach dem Ereignis. Der Verlauf müsse von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Unter Berücksichtigung des Vorzustands (Status nach thorakalem Morbus Scheuermann) sei davon auszugehen, dass die vorübergehende Verschlimmerung hartnäckiger verlaufe als bei traumatischen Auswirkungen auf eine intakte Wirbelsäulenstruktur. Deshalb sei mit einem Verlauf nicht wie medizinisch-theoretisch von 6 Monaten, sondern von 12 Monaten auszugehen. Bisher sei seit Einführung des Behandlungskonzepts von Dr. D.___ keine Stagnation im grundsätzlich günstigen Heilungsverlauf festzustellen. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlungen seien deshalb bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Als Vorzustand der Halswirbelsäule bestünden multisegmental-dehydrierte zervikale Bandscheiben im Sinne von Chondrosen und eine mediane Diskushernie C6/7, die leicht nach rechts auslade. Im mittleren Abschnitt der Brustwirbelsäule bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann mit entsprechender Fehlform, die sich auch auf die Halswirbelsäule auswirke. Es sei davon auszugehen, dass neben den ausheilenden Distorsionsverletzungen der paravertebralen Weichteile zusätzlich dieser Vorzustand vorübergehend verschlimmert worden sei.
Es sei deshalb zu erwarten, dass der Status quo sine 19 Monate nach dem Ereignis erreicht werden könne (7 Monate ohne zielgerichtete Behandlung, dann Einsetzen optimaler Behandlungen mit einem zu erwartenden Verlauf von 12 Monaten).
3.10 F.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 12/M15), dass der Beschwerdeführer deutlich weniger Beschwerden habe und in seinem Alltag nur noch wenig eingeschränkt sei. Es sei einfach sehr wichtig, dies zu festigen und deshalb immer wieder die Muskulatur zu lösen, damit der Aufbau stattfinden könne. Die Behandlungen seien unangenehm und forderten den vollen Einsatz, aber das Ergebnis zeige dem Beschwerdeführer, dass es sich lohne. Die Therapie sei indiziert, um den Heilungsprozess zu unterstützen und die volle Belastbarkeit zu erreichen. Er komme alle 3-4 Wochen in die Therapie, sonst arbeite er selbständig zu Hause und gehe in die MTT.
3.11 Dr. A.___ führte am 29. März 2018 ergänzend aus (Urk. 12/M16), dass der prognostizierte Verlauf bestätigt werde. Die Restbeschwerden seien nur noch möglicherweise unfallkausal. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Folgen des Vorzustands seien, überwiege. Der Bericht von Frau F.___ vom 12. März 2018 ändere nichts bezüglich seiner Stellungnahme zum Endzustand vom 18. Januar 2018.
4. Zu prüfen ist vorab, ob der Fallabschluss per 28. Februar 2018 zu Recht erfolgte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Restbeschwerden noch kausal zum Ereignis vom 30. August 2016 sind.
4.1 Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 18. Januar 2018 sowie seine entsprechende Ergänzung vom 29. März 2018 (E. 3.9 und E. 3.11) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis, da ihm die medizinischen Unterlagen vorlagen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass der zweite Unfall vom 18. August 2017 durch die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1). Allerdings geht aus den in diesem Fall vorliegenden Akten und insbesondere den Arztberichten nicht hervor, dass der zweite Unfall vom 18. August 2017 eine Auswirkung auf die vorbestehenden Beschwerden im Rücken-, Schulter- und Kopfbereich gehabt hätte. Auch aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen lässt sich nichts anderes schliessen, da er sich – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - bei diesem Ereignis am Knie verletzte (vgl. Urk. 3/3/1-3 und Urk. 3/4).
4.3 Vorliegend geht es des Weiteren lediglich um die Beurteilung des Fallabschlusses sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. August 2016 und um einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die reine Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ ist entsprechend – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Erreichen eines stabilen Gesundheitszustandes bzw. beanstandet, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei (Urk. 1).
Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - ist dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Aufl., S. 101).
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig. Gemäss den Angaben von Dr. D.___ und Frau F.___ besserten sich die Beschwerden darüber hinaus deutlich (E. 3.7-3.8). Frau F.___ hielt im Bericht vom 6. Dezember 2017 fest, dass die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig sei, den Behandlungsfortschritt zu festigen (vgl. E. 3.8) – damit ist überwiegend wahrscheinlich mit keiner namhaften Verbesserung mehr zu rechnen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem 28. Februar 2018 keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten ist und führte den Fallabschluss durch.
5. Mit dem Fallabschluss ist anhand der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers und den über den 28. Februar 2018 hinaus noch vorhandenen Beschwerden vorliegt (vgl. E. 2.4.2).
5.1 Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert. Entsprechend müssen vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 64 mit weiteren Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit können ohne Weiteres verneint werden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma wurde eine Angst- und/oder Schreckreaktion verneint (Urk. 12/M5), womit weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen.
5.2.2 Manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie etc. stellen keine spezi-fische ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung dar (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 75). Entsprechend ist auch dieses Kriterium zu verneinen.
5.2.3 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend ist damit auch dieses Kriterium zu verneinen.
5.2.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist in casu nicht ausgeprägt erfüllt, womit offen bleiben kann, ob es überhaupt zu bejahen ist, da ohnehin kein weiteres Kriterium gegeben ist.
5.3 Zusammenfassend liegen weder vier erfüllte Kriterien noch ein Kriterium in ausgeprägter Weise vor, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. August 2016 und den über den 28. Februar 2018 hinaus geklagten Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova