Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00099


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1968 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1999 als Redaktorin Kultur bei der Y.___ AG angestellt und als solche bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. September 2000 wurde die Versicherte als Fussgängerin beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und zog sich multiple Verletzungen zu (Urk. 9/5). Die Suva nahm in der Folge ihre Leistungspflicht wahr und liess die Versicherte im Zuge der weiteren Abklärungen neurologisch, orthopädisch und neuropsychologisch abklären (Urk. 9/41-42, Urk. 9/50). Mit Verfügung vom 22. November 2005 sprach sie der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Rente der Unfallversicherung zu, neben einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % (Urk. 9/84).

    Im September 2016 leitete die Suva eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 9/104). Nach Abklärung des beruflichen Sachverhalts (Urk. 9/118) reduzierte die Suva die Rente mit Verfügung vom 20. November 2017 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf 18 %, unter Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 23'834.20 (Urk. 9/133). An dieser Einschätzung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. April 2018 fest (Urk. 9/154 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die Invalidenrente weiterhin im gleichen Betrag auszurichten und die Rückforderung von angeblich zu viel ausgerichteten Leistungen aufzuheben; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens (Urk. 8 S. 2). Mit Beschluss vom 18. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

1.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass aufgrund der Pensumssteigerung von 60 auf 70 % ab 1. Juli 2014 (S. 3) von einem höheren Invalideneinkommen auszugehen sei, welches sich per 2014 auf Fr. 83'140.15 belaufe. Das ursprünglich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 87'533.45 sei an die Nominallohnentwicklung anzupassen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 101'344.30 und zu einem Invaliditätsgrad von 18 % führe (S. 6). Die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 23'834.20 seien dabei zurückzufordern (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten sei. Demgegenüber sei das Valideneinkommen sowohl aktuell als auch im Rahmen der Erstbeurteilung im Jahr 2005 fälschlicherweise gestützt auf ein 80 % Pensum festgesetzt worden (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem habe bereits dannzumal die Absicht bestanden, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (S. 6). Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin lasse im vorliegenden Fall die Invalidenkarriere klare Rückschlüsse auf den Validenlohn in einem 100 % Pensum zu, worauf die Beschwerdegegnerin trotz einspracheweiser Geltendmachung mit keinem Wort eingegangen sei (S. 6). Dies führe je nach Berechnung des massgebenden Valideneinkommens anhand des aktuellen oder damaligen Lohnes zu einem Invaliditätsgrad von 30 bzw. 35 %, sodass eine Herabsetzung des Invaliditätsgrades in jedem Fall nicht rechtens sei (S. 7 f.).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens eine Aufrechnung auf 100 % zu erfolgen habe, sodass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen sei. Bezüglich des Invalideneinkommens sei dabei weiter beachtlich, dass auch der medizinische Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, ergänzend abzuklären sei (Urk. 8 S. 3 f.).

2.4    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 (Urk. 9/84), welche sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das neuropsychologische Gutachten vom 8. April 2005 stützte. Dr. phil. Z.___ führte dannzumal aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Reduktion des Pensums auf 60 % dringend erforderlich sei; diese stehe am Limit (Urk. 9/50 S. 2 und 4). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'533.45 sei aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens von einem Invalideneinkommen von Fr. 63'116.50 auszugehen, was zu einer Erwerbseinbusse von 28 % führe (Urk. 9/77, Urk. 9/84).


3.

3.1    Unbestritten ist mittlerweile, dass bei vor dem Unfall teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten die Ermittlung des Valideneinkommens unter Aufrechnung auf ein 100%iges Pensum zu erfolgen hat; die Leistungskorrektur erfolgt über den versicherten Verdienst (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 8 S. 3, vgl. etwa auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, S. 127). Schon allein zu dieser Neuermittlung des massgebenden Valideneinkommens ist die Sache entsprechend dem Antrag in der Beschwerdeantwort sowie dem Eventualantrag in der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sich diese auch mit den einsprache- und beschwerdeweise geltend gemachten Argumenten bezüglich der Entwicklung des Valideneinkommens (Invalidenkarriere) auseinanderzusetzen haben (vgl. Urk. 1 S. 6 f.).

3.2    Darüber hinaus ist der Einwand der Beschwerdegegnerin berechtigt, dass auch in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind. Auf das tatsächlich erzielte Einkommen darf bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nur dann abgestellt werden, wenn eine versicherte Person die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Diese Frage kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden, da es insbesondere an den massgebenden medizinischen Unterlagen fehlt. Aufgrund der Pensumssteigerung auf 70 % per Juli 2014 bestehen dabei Anhaltspunkte für eine leichte Verbesserung der gesundheitlichen Situation, sodass die Notwendigkeit einer fundierten medizinischen Abklärung der Sachlage nicht in Frage zu stellen ist. Auch dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.3    Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes in beruflicher und medizinischer Hinsicht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist dementsprechend aufzuheben.


4.    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvio Riesen

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty