Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00100
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 17. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ reiste 2013 in die Schweiz ein (Urk. 9/78) und war ab dem 11. Mai 2015 für das Temporärpersonalverleihunternehmen Y.___ AG als Gipser tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 14. Oktober 2015, der Versicherte sei am 30. September 2015 von einer Leiter abgerutscht und habe sich das linke Fussgelenk geschürft (Urk. 9/1). Gemäss eigenen Angaben rutschte der Versicherte von einer Gerüsttreppe mit dem Fuss ab und stürzte von etwa drei Metern Höhe zu Boden (Urk. 9/84 S. 1). Dabei zog er sich am linken oberen Sprunggelenk eine osteochondrale Fraktur der medialen Talusschulter zu (Urk. 9/7, Urk. 9/16 und Urk. 9/22). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 9/5). Am 20. Juni 2016 fand ein operativer Eingriff statt; es wurden ein Débridement OCD, eine Spongiosatransplantation aus der distalen Tibia, eine AMIC-Plastik und eine mediale Bandnaht vorgenommen/durchgeführt (Urk. 9/60). Am 12. April 2017 (Urk. 9/153) und am 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181) wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 informierte ihn die Suva über die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 (Urk. 9/184). Einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 9/191). Die Einsprache des Versicherten vom 11. Dezember 2017 (Urk. 9/198) wies die Suva mit Entscheid vom 6. April 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/215]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. November 2018 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 30. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entsprechenden Sachverhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung ab und erwog, der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben der Y.___ AG im Jahr 2017 einen Stundenlohn von Fr. 31.71 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Demnach belaufe sich für das Jahr 2017 das mutmassliche Valideneinkommen auf Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen). Das durch die DAP ermittelte hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2017 betrage Fr. 66'850.--. Es liege keine Einkommenseinbusse vor. Eine Integritätsentschädigung entfalle, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % betrage, was vorliegend der Fall sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Zum einen sei ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 f.). Zum anderen seien die DAP-Zahlen ohnehin nicht repräsentativ, denn ansonsten müssten dieselben Lohnzahlen resultieren wie bei der LSE. Die DAP-Zahlen würden der Beschwerdegegnerin einen riesigen Ermessensspielraum zur Verfügung stellen, was im Bereich der Willkür liege (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle Zürich habe sodann einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt. Sie sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin temporär angestellt geblieben und habe daher auf die LSE abgestellt (Urk. 1 S. 6 f.). Es sei jedenfalls von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik daran fest, dass ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer nicht zumutbar sei. Es sei auf die statistischen Löhne der LSE abzustellen. Der LSE-Lohn sei regelmässig höher als der gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn. Dies lasse auf dem Arbeitsmarkt auch eine GAV-konforme Mindestentlöhnung ohne weiteres als unterdurchschnittlich erscheinen (Urk. 13).
3. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181 S. 9) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach dem durchgeführten operativen Eingriff und der daraus resultierenden Belastungsintoleranz nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die funktionelle Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt umfasse eine leichte, bis zu einem Drittel einer üblichen täglichen Arbeitszeit umfassende, mittelschwere Tätigkeit ganztags (also 70 % leichte Tätigkeiten, 30 % mittelschwere Tätigkeiten). Tätigkeiten, welche repetitives Hinknien oder repetitive hockende Positionen erforderten, seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Tragen von Lasten über Treppen über 10 Kilogramm oder Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität übertrügen. Ausgenommen sei sodann das Gehen auf unebenem Gelände.
Diese Beurteilung erscheint angesichts der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte, vermag ebenso zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Der Beschwerdeführer bemängelte aber den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen) gestützt auf die Angaben der Y.___ AG. Der Beschwerdeführer verlangte demgegenüber ein Abstellen auf die LSE, so wie dies die Invalidenversicherung getan habe. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung sei aber – im Gegensatz zur Berechnung der Invalidenversicherung – auf das Anforderungsniveau 2 (recte wohl: Kompetenzniveau 2) abzustellen (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 13 S. 3).
4.1.2 Der Beschwerdeführer schloss gemäss eigenen Angaben im Anmeldeformular an die Invalidenversicherung vom 30. September 2015 (Urk. 9/81 S. 5) in seinem Heimatland Spanien eine Lehre als Metallbauer ab (1994 bis 1997). Ebenfalls in Spanien habe er zudem eine «Anlehre» als Gipser (2012/2013) absolviert. Anlässlich einer Besprechung am 5. August 2016 mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, in Spanien sei er gelernter Metallbauer und habe im Jahr 2012/2013 ein Zertifikat (2-Tageskurs) als Gipser absolviert. Seit er im Sommer 2013 in die Schweiz eingereist sei, habe er bei verschiedenen Firmen auf temporärer Basis gearbeitet. Er sehe vor, vielleicht noch zwei weitere Jahre in der Schweiz beruflich tätig zu sein. Dann würde er definitiv nach Spanien zurückkehren. Bis dahin sollte seine offene Hypothek für sein gekauftes Haus im Heimatland (Fr. 700.-- pro Monat) abbezahlt sein (Urk. 9/84 S. 2). Seine Familie und seine langjährige Freundin würden in Spanien leben (Urk. 9/84 S. 1).
Gemäss dem hier massgebenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vgl. den Einsatzvertrag der Y.___ AG vom 23. Oktober 2015 [Urk. 9/6 S. 7] sowie den Beschluss des Regierungsrates 1168 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 1. April 2011 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 4. April 2012) führt ein angelernter Berufsarbeiter (Kategorie B) Berufsarbeiten aus; er entspricht den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter (Kategorie A) aber nicht. In der Kategorie A werden gelernte Berufsarbeiter (ab dem 3. Berufsjahr) eingeordnet. Diese Arbeitnehmer besitzen den Fähigkeitsausweis beziehungsweise gleichwertige Qualifikationen (vgl. Art. 7.2.1 des GAV). Der Mindestlohn eines angelernten Berufsarbeiters (Kategorie B) beträgt Fr. 5'046.95 (Ziff. 1 des Anhangs 6 GAV). Der Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG entsprach diesem Mindestlohn, denn der vertraglich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 29.01 (Urk. 9/6 S. 7) lässt sich so ermitteln, wie es in der Ziffer 8.3.1 des GAV vorgeschrieben ist: Der effektive Monatslohn (ohne 13. Monatslohn) ist durch die Zahl 174 zu teilen (Fr. 5'046.95 / 174 = Fr. 29.01 [gerundet]; vgl. auch Urk. 8 [Basisstundenlohn]). Gemäss Auskunft der Y.___ AG hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 denselben Lohn verdient (Urk. 9/138).
Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich zu Recht darauf hin, dass keine Unterdurchschnittlichkeit des bei der Y.___ AG erzielten Lohnes vorliege, weshalb keine Einkommensparallelisierung vorzunehmen sei. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 7 S. 5 ff.), insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach keine Unterdurchschnittlichkeit vorliegt, wenn der Lohn dem Mindesteinkommen gemäss dem branchenspezifischen GAV entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn der Lohn erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. das neuste Urteil 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich somit.
4.1.3 Anzufügen bleibt aber dennoch Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 1 S. 7) ausführt, er sei ein erfahrener Gipser und habe in seinem Heimatland viele Jahre als Gipser gearbeitet, sowohl in fester Anstellung als auch als selbständig Erwerbender (letzteres vom 1. März 1998 bis am 30. April 2007), steht dies im Widerspruch zu seiner Aussage vom 5. August 2016, er sei in Spanien gelernter Metallbauer und habe im Jahr 2012 oder 2013 einen zweitägigen Kurs als Gipser absolviert (E. 4.2.2). Ein zweitägiger Kurs entspricht nicht einer qualifizierten Berufsausbildung. Zudem ist eine langjährige Erfahrung als Gipser nicht erstellt.
Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde, wäre daher nicht das Kompetenzniveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 massgebend. Konkret müsste zur Ermittlung des Valideneinkommens der standardisierte Lohn von Fr. 5'508.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Dies gälte selbst bei langjähriger Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, F 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 68’549.-- (Fr. 5'508.--: 40 x 41,3 x 12 : 2239 x 2249). Damit kann festgestellt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin ermittelte Lohn von Fr. 65'956.80 auch im Vergleich zum standardisierten Lohn gemäss LSE nicht unterdurchschnittlich ist. Eine Parallelisierung ist nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sodann dafür, dass nicht auf das mit Hilfe der DAP ermittelte Invalideneinkommen abgestellt werden könne. Die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) sei ihm aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung sodann nicht zumutbar.
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durchschnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prinzipiell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3). Bei der DAP-Methode kann den gesundheitlichen Einschränkungen aber insoweit besser Rechnung getragen werden, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werden die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trug die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Blätter dem körperlichen Anforderungsprofil Rechnung und berücksichtigte bei der Auswahl der fünf angepassten Arbeitsstellen – in der von ihr erstellten Dokumentation von insgesamt 84 Arbeitsplätzen (Urk. 9/189) – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Weshalb die Tätigkeit als Staplerfahrer (zu 70 %, die übrigen 30 % würden Etikettierarbeiten umfassen [Urk. 9/189 S. 12]) bei der A.___ AG nicht dem körperlichen Anforderungsprofil entsprechen sollte, erhellt sich nicht. Bei der A.___ AG handelt es sich um ein Schweizer Handels- und Produktionsunternehmen für Eier, Eiprodukte, gekühlte Frischprodukte und Tiefkühlprodukte, wo das Fahren auf ebenem Gelände Voraussetzung ist. Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität sind daher nicht zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer keine Fahrzeuge mehr lenken könne, lässt sich dem Zumutbarkeitsprofil ausserdem nicht entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer nicht über den Fahrausweis «Stpl» verfügt, stellt keinen Grund dar, die Tätigkeit als Staplerfahrer bei der DAP nicht zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 5), ist dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Staplerfahrer von maximal vier Tagen zumutbar.
Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation vom 9. November 2017 (Urk. 9/189), hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht.
4.2.2 Selbst wenn nicht die DAP, sondern die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen würden, ergäbe sich bloss ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 10 %.
Massgebend wäre der standardisierte Lohn von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer), da der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gisper nicht mehr ausführen kann und über keine andere hier verwertbare Ausbildung verfügt (es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine in Spanien abgeschlossene Ausbildung als Metallbauer in der Schweiz verwerten könnte). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'102.-- (Fr. 5'340.-- x 12 /40 x 41.7 / 2239 x 2249).
Ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt sich indes nicht, obwohl die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gemäss Vorbescheid vom 22. November 2017 (Urk. 9/195 S. 2-4) einen solchen mutmasslich gewährt hat. Einerseits besteht keine wechselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Zwar sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff). Doch kann die Unfallversicherung sich nicht damit begnügen, den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad ohne eigene Prüfung zu übernehmen, insbesondere dann nicht, wenn die Invaliditätsfestlegung der Invalidenversicherung unter 40 % liegt. Im Unterschied zur Unfallversicherung, wo ein Rentenanspruch bereits bei 10 % entsteht, begründet in der Invalidenversicherung erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Rentenanspruch.
Im vorliegenden Fall gewährte die Invalidenversicherung einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne keine schweren Tätigkeiten mehr ausführen (Urk. 9/195 S. 3). Dies rechtfertigt sich indessen nicht. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei - hier nicht gegebener – eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Angesichts des konkreten Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine (hier verwertbare) Berufsausbildung verfügt und bisher vorwiegend körperlich schwerere Arbeiten ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. das Urteil 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführers rechtfertigen überdies ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. das Urteil 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2 und 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4).
4.3 Würde zugunsten des Beschwerdeführers auf die standardisierten Löhne gemäss LSE abgestellt, ergäbe sich folgender Einkommensvergleich: Die Gegenüberstellung von Fr. 68’549.-- (Valideneinkommen) und Fr. 67'102.-- (Invalideneinkommen) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'447.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 2 %, was keinen Rentenanspruch begründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro