Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00101
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war ab 1. August 2016 als medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. Y.___ angestellt, als sie am 8. August 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 19. August 2016 [Urk. 11/1]). Als obligatorischer Unfallversicherer teilte die Solida Versicherungen AG der Versicherten am 25. August 2016 mit, dass sie für den Unfall vom 8. August 2016 die Versicherungsdeckung ablehne, da die Arbeit vor dem Unfall noch nicht angetreten worden sei (Urk. 11/2). Am 30. August 2017 (Urk. 11/12) ersuchte die nunmehr rechtlich vertretene Versicherte die Solida Versicherungen AG, ihre Leistungspflicht anzuerkennen und auf das Schreiben vom 25. August 2016 zurückzukommen, andernfalls sie eine anfechtbare Verfügung verlange. Am 4. September 2017 teilte die Solida Versicherungen AG mit, dass die formlose Ablehnung ein Jahr nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei und damit dem Erlass einer Verfügung nicht entsprochen werden könne (Urk. 11/13). Nachdem die Versicherter mit weiteren Schreiben (Urk. 11/14 und Urk. 11/15) an die Solida Versicherungen AG gelangt war, trat diese mit Verfügung vom 13. November 2017 (Urk. 11/17) auf das Gesuch um erneute Prüfung der Leistungspflicht vom 30. August 2017 nicht ein. Die dagegen am 11. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 11/19) wies die Solida Versicherungen AG mit Entscheid vom 4. April 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (S. 2), der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 25. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen nach (Urk. 14-15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
1.2 Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 19. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).
1.3 Die Frist für eine Intervention der betroffenen Person gegen einen unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).
2. Strittig ist, ob das am 25. August 2016 datierte Schreiben, mit dem die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung abgelehnt (Urk. 11/2) und gegen welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2017 (Urk. 11/12) opponiert hat, in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit (Urk. 2 S. 4), es werde pauschal behauptet, das Schreiben vom 25. August 2016 sei nach dem 30. August 2016 zugegangen, ohne dies weiter zu substanziieren oder dafür Beweise zu offerieren. Sie versende ihre Korrespondenz mit A-Post, so dass das Schreiben vom 25. August 2016 der Beschwerdeführerin am 26. August, spätestens aber am 27. August 2016 hätte zukommen müssen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass das Schreiben erst nach dem 30. August 2016 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Falls diese aufgrund einer psychischen Belastung nicht über die Vorfälle zur Zeit des Unfalls habe sprechen können, hätte ihr Rechtsvertreter zumindest vor Fristablauf darauf aufmerksam machen und fristunterbrechende Massnahmen veranlassen müssen.
2.1.2 Im Verfahren führte sie weiter aus (Urk. 10 S. 8 f.), sie versende Briefe stets am Tag ihrer Datierung, die Briefpost werde jeden Abend auf die Post gebracht. Sämtliche Briefpost an Versicherte versende sie per A-Post, was insbesondere für formlose Ablehnungsentscheide gelte. A-Post Sendungen behandle die Post prioritär und die Sendungen träfen am Folgetag der Postaufgabe in den Briefkästen der Empfängerinnen und Empfänger ein. Die A-Post werde auch am Samstag zugestellt. Der formlose Ablehnungsentscheid sei am Donnerstag 25. August 2018 (richtig 2016) der Post übergeben und entsprechend am Freitag den 26. August 2018 (richtig 2016) zugestellt worden. Selbst wenn der Brief erst am Tag nach der Datierung (also am Freitag 26. August 2016) auf die Post gebracht worden wäre, sei dieser bereits am Samstag 27. August 2016 zugestellt worden. Sogar im sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdegegnerin den Brief erst am Freitag 26. August 2016 auf die Post gebracht und sich zusätzlich die Zustellung um einen Tag verzögert hätte, wäre der formlose Ablehnungsentscheid der Beschwerdeführerin noch am Montag 29. August 2016 zugestellt worden.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), es sei zutreffend, dass sie das Schreiben vom 25. August 2016 erhalten habe, jedoch sei dieses erst nach dem 30. August 2016 zugestellt worden. Es gehe nicht an, dass sie beweisen müsse, wann sie das Schreiben erhalten habe, vielmehr habe der Absender bei einem mit A- oder B-Post zugestellten Schreiben das Empfangsdatum nachzuweisen.
Aus den zahlreichen Berichten ergebe sich auch, dass sie bereits nach einem ersten Unfall im Jahr 2015 psychisch stark belastet gewesen sei und sich habe behandeln lassen müssen. Nachdem sie sich wieder leicht erholt gehabt habe, sei sie wieder Opfer eines Verkehrsunfalls geworden und dieser Vorfall habe sie retraumatisiert. Erst im August 2017 habe sie sich soweit aufgefangen, dass sie in der Lage gewesen sei, über den effektiven Ablauf des Unfalls vom 8. August 2016 sprechen zu können (S. 6).
3.
3.1 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2016 (Urk. 11/2), mit dem sie die Versicherungsdeckung für das gemeldete Unfallereignis abgelehnt hat, ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Eine Verfügung im vorerwähnten Sinne (vgl. E. 1.1 hiervor) liegt damit nicht vor. Da die Beschwerdegegnerin darin über Versicherungsleistungen entschieden hat, die nicht als unerheblich zu erachten sind und solche Entscheide in Verfügungsform zu erlassen sind, liegt ein unzulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt vor (E. 1.2 hiervor), was von den Parteien zur Recht unbestritten blieb. In solchen Fällen steht im Regelfall eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen (E. 1.3 hiervor).
3.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Verwaltung, wie vorliegend, einen Entscheid im formlosen Verfahren eröffnet hat.
3.3 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom Donnerstag den 25. August 2016 (Urk. 11/2). Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 30. August 2017 (Urk. 11/12). Die Beschwerdegegnerin, welcher der Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung des formlosen Entscheids obliegt, erachtet die Zustellung spätestens am Montag, den 29. August 2016 als erfolgt (E. 2.1.2). Dabei beruft sie sich einerseits auf ihre internen Abläufe, wonach formlose Ablehnungsentscheide jeweils per A-Post und am Tag ihrer Datierung bei der Post aufgegeben werden, und anderseits auf Verfahrensabläufe bei der Post, die vorsehen, dass die A-Post Sendungen prioritär behandelt und (regelmässig) am Folgetag an die Empfänger zugestellt werden (Urk. 14-15). Rechtsprechungsgemäss lässt sich damit der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung nicht erbringen und es ist im Falle, dass das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten ist, im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vorstehend E. 3.2). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil BGE 142 II 599 E. 2.4.1 beruft (vgl. Urk. 10 Ziff. 31), ist festzuhalten, dass dieses einen Fall betrifft, in welchem eine Zustellung mittel A-Post Plus erfolgte, wobei bei dieser Versandmethode elektronisch erfasst wird, wann die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde. Dies ermöglichte die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin macht eine Zustellung nach dem 30. August 2016 geltend (Urk. 1. Ziff. 6). Mit Blick auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom Donnerstag 25. August 2016, dem darauf folgenden Wochenende, sowie dem fehlenden Nachweis, ob die Sendung per A-Post oder B-Post zugestellt wurde, ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführerin die Sendung nicht spätestens am Montag, den 29. August 2016, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde, wobei die Frist aufgrund des Gesuchs vom 30. August 2017 (Urk. 11/12) bei einer Zustellung am Dienstag, den 30. August 2016 bereits gewahrt wäre.
3.4 Nach dem Gesagten gelingt es der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin nicht, den Zustellnachweis ihres formlosen, nicht mit eingeschriebener Post versendeten Entscheides zu einem Zeitpunkt vor dem 30. August 2016 zu erbringen. Demgegenüber ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu schützen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Gesuch vom 30. August 2017 eingetreten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Gesuch vom 30. August 2017 eintrete und dieses materiell prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef
PF/THN/ILDversand