Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00107


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 26. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2000 bei der Stadtpolizei Zürich als Stadtpolizist angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2014 wurde der Versicherte am 2. November 2014 anlässlich eines (privaten) Klubbesuches von einer männlichen Person angegriffen, mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert und in den Würgegriff genommen (Urk. 9/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte noch am 2. November 2014 im Stadtspital Y.___ (Urk. 9/M2) und in der Z.___ (Urk. 9/M3), wo jeweils eine Kontusion des linken Os zygomaticum (Anm.: Schädelknochen neben der Augenhöhle) diagnostiziert wurde. Die Unfallversicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2016 liess sie den Versicherten durch ihren beratenden Arzt konsiliarisch untersuchen (Urk. 9/M17), welcher später auch eine Aktenbeurteilung erstattete (Urk. 9/M27). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ihre Leistungen für Heilbehandlungen und Taggelder zufolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. November 2014 per 20. Oktober 2017 ein (Urk. 9/G62). Am 27. November 2017 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/J1), welche mit Entscheid vom 11. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 2 [=Urk. 9/J3]).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 11. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für Heilbehandlungen auszurichten. Zur Beurteilung der Unfallkausalität der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sei ein radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. November 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, am Unfalltag sei beim Beschwerdeführer eine Kontusion des Os zygomaticum links diagnostiziert worden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer immer noch Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit verspürt, worauf anlässlich der Untersuchung vom 4. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden sei. Die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihn Ende November 2014 an die Klinik für Neurologie überwiesen. Sie habe empfohlen, die berufliche Belastung zu reduzieren. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. Januar 2015 sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 20 % festgestellt worden. In der neuropsychologischen Verlaufskontrolle vom 9. Juni 2015 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf zirka 80 bis 90 % eingeschätzt worden. Da der Beschwerdeführer weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe, sei ihm Physiotherapie verordnet worden. Im März 2015 (richtig: 2016) sei der Beschwerdeführer durch den Konsiliararzt Dr. A.___ untersucht worden. Dieser habe noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin mit Physiotherapie behandelt worden. Der Physiotherapeut habe im Juli 2016 berichtet, durch die Behandlung der Triggerpunkte sei immer wieder eine Linderung der Kopf- und Nackenbeschwerden erreicht worden. Die Beschwerden seien aber durch die Belastung bei der Arbeit als Polizist immer wieder aktiviert worden. Im Juli 2017 habe eine Infiltration im Segment C5/6 stattgefunden, welches anscheinend auch degenerative Veränderungen zeige und möglicherweise die Beschwerden teilweise verursache. Dr. A.___ habe in seinem Aktengutachten vom 20. Oktober 2017 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Halswirbelsäulen-Beschwerden bestünden. Es seien Restbeschwerden im Bereich des degenerativ veränderten Segments C5/6 vorhanden, welche nicht unfallkausal seien. Dem Aktengutachten von Dr. A.___ komme voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe bereits am 1. März 2015 seine Arbeitstätigkeit wieder vollständig aufgenommen. Die bestehenden Beschwerden seien auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen und überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallkausal. Auf weitere neuropsychologische Abklärungen könne verzichtet werden und von weiteren Heilbehandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die Leistungen seien daher zu Recht [Anm.: per 20. Oktober 2017] eingestellt worden.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe beim Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und eine Bulbus-Kontusion links erlitten. Diese Diagnose werde ergänzt durch Schulter-Nacken-Beschwerden, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Die neuropsychologische Untersuchung habe zudem Einschränkungen aufgezeigt. Gemäss der ärztlichen Beurteilung [von Dr. B.___] seien die Beschwerden mindestens auch unfallkausal und nicht nur degenerativ bedingt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei von einer weiteren Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten. Die Tätigkeit als Polizist sei sehr belastend und eine stationäre Rehabilitation würde es ihm erlauben, sich seiner Genesung zu widmen, weshalb durchaus eine Besserungsmöglichkeit bestehe. Seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor wegen der neuropsychologischen Einschränkungen um 10 bis 20 % eingeschränkt, worauf die Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen sei und was sie lediglich mit dem Hinweis auf eine antizipierte Beweiswürdigung nicht weiter abgeklärt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Aus dem CT der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 gehe keine degenerative Veränderung an C5/6 hervor. An C6/7 und C7/TH1 gehe erstmals am 31. März 2016 eine degenerative Veränderung hervor, welche zuvor nicht bestanden habe und daher klar auf dem Unfallereignis basiere. Über die Frage der Ursache der degenerativen Veränderungen, mithin ob diese vorbestehend gewesen oder durch den Unfall bewirkt worden seien, sei ein radiologisches Gutachten einzuholen.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) brachte die Beschwerdegegnerin dagegen vor, die Leistungseinstellung per 20. Oktober 2017 sei gestützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hätte sie die Leistungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt einstellen können. Die ursprüngliche Verletzung im Gesicht sei am 1. März 2015 bereits wieder abgeheilt gewesen, bis zum 20. Oktober 2017 habe sie jedoch noch freiwillig Leistungen für nicht unfallkausale Beschwerden erbracht. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter rechtsbetonten Kopf- und Nackenschmerzen, welche möglicherweise auf ein irritiertes Segment C5/6 zurückzuführen seien. Diese Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Selbst wenn ein Kausalzusammenhang bestehen würde, so bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Seit dem 1. März 2015 gehe der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden vollumfänglich seiner Arbeitstätigkeit nach. Obschon der Beschwerdeführer eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 bis 20 % geltend mache, erweise er sich daher als voll arbeitsfähig. Von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei sodann keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, weshalb der medizinische Endzustand erreicht sei. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer beim Unfallereignis ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe; ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden bestehe jedenfalls nicht mehr.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer schilderte am 22. Dezember 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe sich am Unfalldatum, dem 2. November 2014, zusammen mit seiner Freundin und weiteren Freunden in einem Klub aufgehalten. Ein ihm unbekannter Mann habe sich ihm auf der Tanzfläche genähert und seine Freundin und ihn tätlich angegriffen. Er sei von dieser Person in den Schwitzkasten genommen und mit Faustschlägen gegen die linke Kopfhälfte traktiert worden. Noch ehe er sich habe wehren können, seien die Sicherheitsleute des Klubs eingeschritten (Urk. 9/G9).

    Noch am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer sowohl im Stadtspital Y.___ (Urkl. 9/M1-M2) als auch in der Z.___ (Urk. 9/M3) untersucht. Im Stadtspital Y.___ wurde eine Kontusion des Os zygomaticum links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe eine Schwellung im Bereich des Os zygomaticum, die Okulomotorik sei intakt und es bestünden keine Doppelbilder, die Hirnnerven seien intakt, die Pupillen isokor und er reagiere prompt. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, aufgrund von vorbestehenden Verspannungen paravertebral links bestehe eine leichte Druckdolenz. Amnesie, Bewusstlosigkeit und Erbrechen hätten nicht vorgelegen (Urk. 9/M2). In der Z.___ wurde ebenfalls eine Kontusion des Os zygomaticum festgestellt. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe auch über Übelkeit und Schwindel berichtet, seine Schmerzen seien eher schlechter geworden. Im Bereich des Os zygomaticum bestehe eine deutliche Druckdolenz; neurologisch bestehe ansonsten ein blander Befund (Urk. 9/M3).

3.2    Am 4. November 2014 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung ins Universitätsspital C.___ (C.___), Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 9/M4). Dort wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Bulbus-Kontusion links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin berichtete, der Beschwerdeführer verzeichne nach dem tätlichen Angriff persistierende Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit ohne Erbrechen. Es bestehe eine Druckdolenz temporal links, am linken Jochbogen, retroaurikulär links und am linken Kiefergelenk. Der Beschwerdeführer sei bereits bei einem Augenarzt vorstellig geworden, welcher eine Bulbus-Kontusion links diagnostiziert habe. Im Schädel-CT vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6) seien keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur zu erkennen. Das CT der Halswirbelsäule vom selben Datum (vgl. Urk. M7) zeige keine Fraktur oder Dislokation. Sie empfahl dem Beschwerdeführer eine fünftägige Schonung in körperlicher und geistiger Hinsicht und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. November 2014. 

3.3    Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Urk. 9/M8) überwies Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerdeführer in die Klinik für Neurologie des C.___. Dabei gab sie an, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten und klage unter anderem über Schulternackenbeschwerden, Kopfweh, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten.

    Am 13. Januar 2015 erfolgte daher eine neuropsychologische Untersuchung im C.___ (Urk. 9/M10). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht aus, im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden bei den exekutiven Funktionen eine mittelschwer reduzierte Interferenzfestigkeit sowie eine leichtgradig reduzierte verbal-phonematische Ideenproduktion. Ansonsten ergebe die Untersuchung durchwegs unauffällige testdiagnostische Befunde. Klinisch falle eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit auf. Die objektivierten neuropsychologischen Auffälligkeiten sprächen für Minderleistungen, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten; der Beschwerdeführer benötige wiederholt längere Erholungspausen. Die Arbeitsfähigkeit als Streifenpolizist sei derzeit um 20 % reduziert, wobei von einer weiteren Spontanremission der posttraumatischen kognitiven Beeinträchtigungen auszugehen sei.

    Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle erfolgte am 9. Juni 2015 (Urk. 9/M13). In dieser habe sich vordergründig eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit beziehungsweise eine klinisch relevante Fatigue-Symptomatik gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2015 zeige sich tendenziell eine Verbesserung des kognitiven Leistungsvermögens. So seien die vormals noch konstatierte erhöhte Interferenzanfälligkeit sowie die leichte Minderleistung in der verbal-phonematischen Ideenproduktion in der aktuellen Untersuchung nicht mehr konstatierbar. Die anamnestisch beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen wie auch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit würden zu einem erhöhten Pausenbedarf führen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage daher lediglich zirka 80 bis 90 %.

3.4    Dr. D.___ berichtete am 17. Juni 2015 (Urk. 9/M12) zusammengefasst, sie erlebe den Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis als gedanklich und sprachlich eingeschränkt. Nach dem Unfall sei dieser zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit dem 26. November 2014 sei ein teilzeitlicher und erst seit dem 1. März 2015 wieder ein vollzeitlicher Arbeitseinsatz möglich gewesen. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie Kopfschmerzen erwähnt und seine Halswirbelsäule sei frei beweglich gewesen. Seit dem Unfall leide er an Kopf- und Nackenschmerzen und seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt.

3.5    In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mit einer konsiliarischen Untersuchung des Beschwerdeführers und entsprechender Berichterstattung (Untersuchung vom 14. März 2016, Konsiliarbericht vom 17. März 2016, Urk. 9/M17). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch über ziehende Missempfindungen eher rechtsbetont, parazervikal beidseits, geklagt. Er habe sich deswegen in physiotherapeutischer und chiropraktischer Behandlung befunden und nehme die Medikamente Siralud und Dafalgan ein, welche jedoch für die erwähnte Problematik kaum wirksam seien. Ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 seien ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte Veränderung geblieben. Der Beschwerdeführer habe durch äussere Gewalteinwirkung am 2. November 2014 eine HWS-Distorsion ohne commotio cerebri erlitten, was wichtig sei, da die Prognose entsprechend besser sei. Zum jetzigen Zeitpunkt finde er, Dr. A.___, noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazervikal und eine Schultergürtelregion mit referred pain-Mustern. Da diese Problematik vor dem Unfallereignis noch nicht bestanden habe, sei die unfallbedingte Therapie noch nicht ausgeschöpft. Die Unfallkausalität sei noch als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Zudem sei ein MRI der Halswirbelsäule indiziert, um eine Ligament- oder Bandscheibenläsion sicher auszuschliessen. Die Frage nach einem Integritätsschaden stelle sich nicht, da keine somatische Schädigung der körperlichen Integrität bestehe und psychisch eine Integritätsentschädigung nicht begründbar sei.

    Im MRI der Halswirbelsäule vom 31. März 2016 (Urk. 9/M18) stellte der beurteilende Radiologe degenerative Veränderungen vor allem im Bewegungssegment C5/6 mit Einengung des Neuroforamens auf der rechten Seite und fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzek C6 rechts fest. Auch in den Bewegungssegmenten C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 würden sich minimale degenerative Veränderungen zeigen. Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsionen fänden sich nicht.

3.6    Im Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 9/M20) kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die ambulante Therapie ausgeschöpft und deren Ergebnis unzureichend sei. Sie ersuchte um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie.

    Das Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie lehnte die Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 (Urk. 9/M22) unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2016 (Urk. 9/M21) ab. Dieser hielt eine stationäre Rehabilitation für medizinisch nicht indiziert, da Hinweise auf eine vegetative Dysfunktion bestünden und es an einer commotio cerebri gefehlt habe, was gegen ein Schädelhirntrauma spreche. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weshalb eine stationäre Therapie erfolgversprechender sein sollte als die bisherige ambulante Therapie. Die Qualität der (ambulanten) Physiotherapie sei gut und eine stationäre Therapie mit wechselnden, teils unerfahrenen Behandlern sei nicht erfolgversprechender. Eine Indikation für ein neuropsychologisches Training fehle; eine psychologische Beratung sei eher sinnvoll.

3.7    Im Verlaufsbericht vom 18. April 2017 (Urk. 9/M24) führte Dr. D.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden noch immer klotzartige Verspannungen im mittleren Nackenbereich, woraus sich alle 10-14 Tage Kopfschmerzen entwickeln würden. Die Beweglichkeit habe im Verlauf der Behandlung seit Mai 2016 klar gebessert werden können, aber die Schmerzen seien immer noch störend und leistungseinschränkend. Die Reizung des Gelenks C5/6 rechts sei eine mögliche Erklärung für die noch weiterhin bestehenden Schmerzen. Sie wolle den Beschwerdeführer daher in die E.___ Klinik überweisen, wo bei entsprechender Indikation eine Infiltration vorgenommen werden könnte.

3.8    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, E.___ Klinik, führte beim Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 eine zervikale Facettengelenksinfiltration durch (Urk. 9/M26). Er diagnostizierte (nebst einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Discopathie L4/5) ein chronisches zervikospondylogenes und enzephales Schmerzsyndrom beidseits, wobei eine Funktionsstörung C5/6 bei degenerativen Veränderungen C5/6 und leichter Discopathie bei Spondylodese rechts vorliege und es sich um eine Erstsymptomatik im Verlauf nach einem im November 2014 erlittenen Trauma handle. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung sei es möglich, dass ein Teil der Beschwerden durch das irritierte Segment C5/6, welches anscheinend auch degenerative Veränderungen zeige, bedingt sei. Nicht auszuschliessen, jedoch meistens bei dieser Art von Trauma, sei eine Irritation vor allem der Gelenke C2/3 mit eben solchen zervikoencephalen Beschwerden. Da die Irritation im Segment C5/6 jedoch ausgeprägter sei, sei vorerst nur dieses infiltriert worden.

3.9    Am 20. Oktober 2017 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M27). Er führte aus, er habe bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom März 2016 (E. 3.5) rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Die inzwischen veranlasste MRI-Untersuchung der HWS habe beginnende degenerative Veränderungen mit fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 rechts gezeigt. Dies sei ein unfallfremder degenerativer Faktor; im MRI würden Hinweise auf eine ligamentäre Läsion fehlen. Dr. B.___ habe eine Funktionsstörung C5/6 bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert und das Gelenk infiltriert. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer am 2. November 2014 eine nicht richtunggebende Kopfkontusion und HWS-Distorsion ohne commotio cerebri und ohne radiologischen Nachweis ossärer oder ligamentärer Verletzungen erlitten. Es würden rechtsseitige und suboccipitale Halswirbelsäulenbeschwerden persistieren, wobei die körperlich belastende Polizeitätigkeit, die degenerativen Veränderungen mit neuroforaminaler Stenose C5/6 rechts und möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts und die zusätzliche vegetative Stressbelastung als unfallfremde Faktoren zu werten seien. Aufgrund der unfallfremden Faktoren sei eine Persistenz der Restbeschwerden nachvollziehbar. Ohne commotio cerebri und ohne Hinweise für strukturelle traumatische Läsionen sei nun, bald drei Jahre nach dem Unfall, eine Unfallkausalität höchstens noch möglich respektive beurteile er den Endzustand als erreicht. Die von Dr. B.___ erwähnte Erstsymptomatik im Verlauf nach Trauma im November 2014 sei möglich, dies führe nicht zu einer zeitlich unbegrenzt anzunehmenden überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität; richtunggebende Veränderungen würden fehlen. Nach bald drei Jahren intensiver Behandlung unter gutem Mitwirken des Versicherten sei der Endzustand erreicht; von weiteren Massnahmen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2017 (E. 3.9). Ein medizinischer Aktenbericht ist als Entscheidgrundlage zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann sodann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 1.3). Der Bericht von Dr. A.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage.

4.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2015 unbestrittenermassen wieder voll arbeitstätig als Stadtpolizist (vgl. E. 3.4). Seit dem Unfallereignis befand er sich wiederholt und intensiv in therapeutischer Behandlung (Physiotherapie, Druckmassage, progressive Muskelrelaxation, vgl. Urk. 9/M24), wobei zunächst eine Besserung festgestellt werden konnte (E. 3.7). Aktuell persistieren jedoch die Beschwerden und eine wesentliche und nachhaltige Besserung konnte nicht mehr erreicht werden. Die von Dr. D.___ vorgeschlagene stationäre Therapie ist ausserdem nach Ansicht von Dr. A.___ nicht indiziert und nicht erfolgversprechend respektive nicht erfolgversprechender als die bereits durchgeführte ambulante Therapie (E. 3.6). Angesichts der bereits bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und da trotz intensiver (therapeutischer) Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr erzielt werden konnte, ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Die Beschwerdegegnerin war daher im Oktober 2017 zum Fallabschluss berechtigt.

4.3    Dr. A.___ kam am 20. Oktober 2017 gestützt auf die klinische Untersuchung und die Bildgebungen zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich Folge des am 2. November 2014 erlittenen Unfalles. Insbesondere wies er darauf hin, dass das Unfallereignis nicht zu einer commotio cerebri geführt habe und das CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6 und 9/M7) ohne Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen geblieben sei (E. 3.5). Die Persistenz der aktuellen rechtsseitigen und suboccipitalen Halswirbelsäulenbeschwerden führte er auf unfallfremde Faktoren wie etwa die körperliche Arbeitsbelastung, die degenerativen Veränderungen am Abschnitt C5/6 und die vegetative Stresssymptomatik zurück. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität verneinte. Insbesondere da keine strukturellen Läsionen, dafür jedoch degenerative Veränderungen – welche die Persistenz der Beschwerden zu begründen vermögen – festgestellt werden konnten.

    Die im MRI vom 31. März 2016 festgestellten Veränderungen an C5/6 sowie C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 wurden als degenerativ bezeichnet; Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsionen fanden sich nicht (E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ die Veränderungen an der Halswirbelsäule als unfallfremden degenerativen Faktor bezeichnete und deren Folgen als nicht unfallkausale Schäden einstufte (vgl. E. 3.9). Diese Vermutung vermag der Bericht von Dr. B.___ (E. 3.8) nicht umzustossen, wies doch auch dieser darauf hin, dass im Irritierten Segment C5/6 (anscheinend) degenerative Veränderungen vorlägen. Zudem hielt er eine Infiltration der weiteren Gelenke (vor allem C2/3, welche seiner Ansicht nach bei der erlittenen Art von Trauma häufig irritiert seien) aufgrund einer wenig ausgeprägten Irritation für nicht notwendig. Eine Irritation dieser Gelenke war im kurz nach dem Unfall erstellten CT (Urk. 9/M7) zudem nicht vermerkt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher. Die – notabene degenerativen – Veränderungen der Halswirbelsäule sind damit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 2. November 2014; ein bloss möglicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis genügt nicht für eine Leistungsbegründung (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die degenerativen Veränderungen hätten vor dem Unfallgeschehen noch nicht bestanden, weshalb sie unfallkausal seien, nicht zu überzeugen vermag. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 wieder zu 100 % arbeitstätig war. Bis zur Leistungseinstellung vom 20. Oktober 2017 war er demnach bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren wieder voll arbeits- und erwerbstätig, was einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – wegen neuropsychologischer oder anderer Einschränkungen, wie es der Beschwerdeführer vortragen lässt – klar entgegensteht. Aufgrund dieser Tatsache ist vielmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2015 auszugehen.

4.4    Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. November 2014 und den über den 20. Oktober 2017 hinaus beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMeier