Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00108
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 1. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war als LKW-Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 21. Dezember 2016 machte er geltend, er habe sich am 17. Dezember 2016 am Kopf verletzt, als er beim Beladen des Lastwagens mit dem Gabelstapler in die Sicherungsstange gefahren sei (Urk. 6/1).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 6/12). Mit gleichentags erlassener Verfügung stellte sie aufgrund Erreichens des Zustandes, wie er vor dem Unfall bestanden habe, die Leistungen per 31. Januar 2017 ein (Urk. 6/16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. März 2017 (Urk. 6/17/1) respektive 24. April 2017 (Urk. 6/21/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 10. April 2018 ab (Urk. 6/47 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Er rügte, die Beschwerdegegnerin habe ohne sein Wissen im Einspracheverfahren einen ihn betreffenden (Akten-)Bericht eingeholt und ihm diesen erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.7).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2017 die Kurzbeurteilung ihres Kreisarztes erhalten hatte (vgl. Urk. 6/10), stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 ein (Verfügung vom 13. Februar 2017, Urk. 6/16/1-2). Im Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 6/28-29) und veranlasste im Auftrag ihres Kreisarztes (vgl. Urk. 6/32) ein MRI der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 6/35) sowie des Schädels (Urk. 6/36). Am 14. September 2017 erstattete der Kreisarzt gestützt auf die Akten eine Beurteilung (Urk. 6/38). Diese kreisärztliche Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (vgl. Urk. 2 S. 8). Im Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung ab und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil (S. 5 Ziff. 4).
Da die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 14. September 2017 ihrem Einspracheentscheid zu Grunde legte, ohne diese dem Beschwerdeführer vorgängig zuzustellen, verletzte sie das Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
1.6 Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Die entscheidende Schlussfolgerung - die aktuellen Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzuführen und der Status quo sine vel ante sei bei einer leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis eingetreten (Urk. 6/38 S. 3) - äusserte derselbe Kreisarzt bereits in seiner Kurzbeurteilung vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/10). Die neuere - und wenn auch ausführlichere - Aktenbeurteilung enthält somit keine für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin andere Beurteilung, weshalb es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handelt. Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage war dem Beschwerdeführer möglich.
Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers als geheilt anzusehen, da sich dieser vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
2.
2.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 31. Januar 2017 einstellte.
2.2 Wie bereits dargelegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes und erachtete die unfallbedingten Beschwerden der sehr leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis als verheilt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem leichten Unfall und allfälligen psychischen beziehungsweise nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 5c).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf die Aktenbeurteilung sei der Eintritt des Status quo ante nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f. Ziff. 10 ff.)
3.
3.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden.
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.
4.1 Am 17. Dezember 2016 stellte sich der Beschwerdeführer auf dem Notfall des Spitals Z.___ vor (Urk. 6/9). Okzipital sei keine Prellmarke sichtbar, das Integument sei intakt. Am parieto-okzipitalen Übergang bestehe eine leichte Druckdolenz. Ebenso bestehe eine Druckdolenz auf Höhe der HWS und über dem Musculus trapezius pars transversalis. Der neurologische Status sei unauffällig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bedarfsanalgesie verschrieben. Bei Beschwerdepersistenz oder zunehmender Apathie oder Verwirrtheit habe eine notfallmässige klinische Verlaufskontrolle zu erfolgen. Es wurde eine Kontusion okzipital diagnostiziert.
4.2 A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik B.___, diagnostizierte im Rahmen ihrer Erstbehandlung vom 19. Dezember 2016 ebenfalls eine Schädelkontusion und erhob einen mit jenem vom Notfallbericht (vgl. vorstehend E. 4.1) vergleichbaren Befund (Bericht vom 9. Januar 2017, Urk. 6/8). Sie verwies zudem auf vorbestehende Nackenschmerzen aufgrund eines Unfalles vom 4. November 2015 (Ziff. 3).
Auf dem Unfallschein attestierte A.___ vom 17. Dezember 2016 bis 22. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/20).
4.3 Am 8. Februar 2017 nahm C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Stellung zu den vorliegenden Unterlagen (Urk. 6/10). Die aktuell geklagten Beschwerden seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzuführen (Ziff. 1). Bei der vorliegenden Kontusion sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem Status quo ante/sine auszugehen (Ziff. 2).
4.4 Aus dem Physiotherapiebericht vom 7. Juni 2017 betreffend den Behandlungszeitraum vom 5. Januar bis 3. April 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich die Therapie wahrnahm. Die Schmerzen hätten sich zwar etwas reduzieren, aber nicht vollständig lindern können. Die Funktion habe bedingt verbessert werden können. Er sei noch nicht beschwerdefrei, zeige deutliche Bewegungseinschränkungen im Nacken, Berührungsängste und Schwäche der Muskulatur. Ein Abschlussbericht habe nicht erstellt werden können, da der Beschwerdeführer zum letzten vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/29 S. 3).
4.5 Am 15. August 2017 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein MRI der HWS sowie des Schädels durchgeführt (Urk. 6/35-36). Das MRI des Kopfes sei unauffällig gewesen. Es seien keine Traumafolgen nachweisbar.
Auch im Bereich der HWS gebe es keinen Nachweis von Traumafolgen, ebenso keinen Frakturnachweis. Im Segment C5/6 sei eine kleine rechtslaterale Diskusprotrusion ohne relevante Einengungsphänomene sichtbar. Sodann sei eine hochgradige, degenerativ bedingte Neuroforamenstenose C5-7 beidseits festzustellen (S. 2).
4.6 Am 14. September 2019 nahm Kreisarzt C.___ erneut eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 6/38).
Im Rahmen der klinischen zeitnahen Untersuchung auf der Notfallstation seien weder Prellmarken am loco dolenti noch eine Verletzung des Integuments festgestellt worden. Es habe sich eine Druckdolenz am parieto-okzipitalen Übergang und paravertebral auf Höhe der HWS gefunden. Neurologisch sei der Beschwerdeführer jederzeit absolut unauffällig gewesen. Aufgrund dieser Befunde sei entschieden worden, kein bildgebendes Verfahren anzuwenden und den Beschwerdeführer ohne weitere Untersuchungen nach Hause zu entlassen.
Die acht Monate nach dem Unfallereignis angefertigten radiologischen Untersuchungen (MRI der HWS und des Kopfes) hätten keinerlei Traumafolgen gezeigt. Zusammen mit den fehlenden lokalen Prellmarken und der fehlenden Verletzung des Integuments, den zeitnah fehlenden neurologischen Befunden sowie des absolut blanden Befundes des Schädels und der HWS sei allenfalls von einer sehr leichten Kontusion auszugehen (S. 2 «Erwägungen»). Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne jegliche Folgen (S. 2 «Schlussfolgerung»).
Zusammenfassend seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. (richtig: 17.) Dezember 2016 zurückzuführen. Es sei bei einer leichten Kontusion am Hinterkopf spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom Status quo sine auszugehen (S. 3).
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
5.2 Vorliegend begründete der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des dokumentierten Befundes nach dem Ereignis vom 17. Dezember 2016 lediglich eine leichte Kontusion vorlag und spätestens vier bis sechs Wochen später von einem Status quo sine vel ante auszugehen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Einschätzung des Kreisarztes um Mutmassungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist nicht zutreffend. Der Kreisarzt stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Berichte, welche insbesondere keine gegenteilige Einschätzung enthalten. Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten MRI-Bilder untermauerten die bereits mit Kurzbeurteilung vom 8. Februar 2017 festgehaltene Schlussfolgerung, dass aufgrund der Befundlage von keinen aktuell unfallbedingten Beschwerden mehr auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.3). A.___ wies überdies auf vorbestehende Nackenschmerzen hin (vorstehend E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin holte sowohl den Notfallbericht, einen Formularbericht von A.___ und den Physiotherapiebericht ein. Im Rahmen der versicherungsinternen Abklärung veranlasste sie die Anfertigung eines bildgebenden Befundes (MRI-Bilder). Inwiefern sie die Untersuchungsmaxime verletzt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10), erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, bei welchen Ärzten weitere Berichte einzuholen gewesen wären. Seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bericht bei der Hausärztin eingeholt, ist nach dem Gesagten aktenwidrig. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Beweislast hinsichtlich des Dahinfallens des Kausalzusammenhangs genügend nachgekommen.
5.3 Zusammenfassend ist dementsprechend der medizinische Sachverhalt gestützt auf die überzeugenden und beweiskräftigen Ausführungen von C.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die noch vorliegenden geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ursächlich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzuführen sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2017 eingestellt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti