Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00112


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 1. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit Januar 2001 bei der Y.___ AG als Elektrohilfsmonteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 6. August 2015 ausrutschte und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk10/150) verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser am 5. September 2017 Einsprache (Urk. 10/155), worauf die Suva am 20. November 2017 eine weitere Verfügung erliess (Urk. 10/171) und einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung erneut verneinte. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2018 Einsprache (Urk. 10/175), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. April 2018 (Urk. 10/188 = Urk. 2) abwies.

    Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. Oktober 2017 im Verfahren Nr. IV.2017.00655 einen von August 2016 bis März 2017 befristeten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Am 16. Mai 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2018 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 17 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. August 2018 (Urk. 12) und Duplik vom 4. September 2018 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wovon sie am 19. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss kreisärztlicher Beurteilung im Jahr 2017 seien dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei denen mit der linken oberen Extremität keine Arbeiten über Kopfhöhe zu verrichten seien, zumutbar. Das körperferne Hantieren von Gegenständen von mehr als 3 kg sei mit der linken oberen Extremität absolut zu vermeiden. Die Masse der zu tragenden Lasten sei, wenn beidhändig und körpernah tragbar, auf 15 kg, wenn nur einhändig linksseitig tragbar auf 5 kg zu begrenzen. Die rechte obere Extremität könne normal eingesetzt werden (S. 5). Das hypothetische Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen und betrage bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % Fr. 60'770.--. Das mutmassliche Valideneinkommen sei gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin für das Jahr 2017 auf Fr. 59'550.-- festgesetzt worden (S. 6). Dementsprechend resultiere keine Erwerbseinbusse (S. 7 oben).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den beiden Jahren vor dem Unfall mehr verdient als zuvor. Es sei nicht davon auszugehen, dass weiterhin Überstunden geleistet und entschädigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe lediglich in den beiden Jahren vor dem Unfall mehr verdient als zuvor. Daraus könne nicht abgeleitet werden, er hätte bei guter Gesundheit auch in Zukunft Überstunden in gleichem Ausmass geleistet, da es während des Arbeitsverhältnisses auch Jahre mit deutlich geringerem Einkommen gegeben habe. Zudem sei im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Überstunden zeitmässig kompensiert und nur ausnahmsweise ausbezahlt würden. Weiter sei die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Auf einen Durchschnittsverdienst sei angesichts der Schwankungen nicht abzustellen. Zudem seien auch Jahre mit deutlich geringerem Einkommen verzeichnet. Es sei zudem vom höheren Invalideneinkommen von Fr. 66'852.40 im Jahr 2016 gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2017 auszugehen (S. 5). Bei einem Validenlohn, welcher höher sei als der Minimallohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag, liege rechtsprechungsgemäss keine Unterdurchschnittlichkeit vor, weshalb keine Einkommensparallelisierung vorzunehmen sei. Ebenso könne das Einkommen eines ungelernten Bauarbeiters, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspreche oder diesen übersteige, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, auch wenn es erheblich unter dem entsprechenden LSE-Durchschnittslohn liege (S. 7 unten f.). Der Lohn des Beschwerdeführers liege leicht über dem GAV-Mindestlohn für einen erfahrenen Elektriker. Das zur Berechnung verwendete Valideneinkommen, welches den Minimallohn gemäss GAV übersteige, sei deshalb nicht unterdurchschnittlich und es sei keine Einkommensparallelisierung vorzunehmen (S. 6). Weiter sei das gemäss IK-Auszug lediglich in drei Jahren erzielte Nebeneinkommen nicht zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er habe die Berufsausbildung zum Radioelektromonteur absolviert. Er habe im Unfallzeitpunkt bereits über zehn Jahre bei der Y.___ AG als Elektromonteur gearbeitet und habe in den beiden Unfallvorjahren 2013 und 2014 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 67'640.-- erzielt (S. 3 oben). In den Jahren 2010 bis 2014 habe der Lohn im Durchschnitt Fr. 68'885.-- betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich gemäss Beschwerdegegnerin der Lohn um nahezu Fr. 10'000.-- auf Fr. 59'550.-- reduziert haben sollte. Vielmehr hätte er im Gesundheitsfall weiterhin mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 4). Die Arbeitgeberin habe keineswegs ausgeführt, dass nach dem Unfall kein Einkommen aus Überstundenarbeit mehr hätte erwirtschaftet werden können (S. 4 unten f.). Das hypothetische Valideneinkommen betrage deshalb mindestens Fr. 67'640.--, was einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % begründe. Das Valideneinkommen sei jedoch weit unterdurchschnittlich, weshalb eine Parallelisierung vorzunehmen sei. Mithin sei von einem hypothetischen Validenlohn von Fr. 72'960.-- auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von mindestens 17 % ergebe (S. 5).

    Eine Bindungswirkung an die im IV-Verfahren angenommenen Vergleichseinkommen bestehe nicht. Die Kündigung sei zudem genau nach Ablauf der 180tägigen Kündigungsschutzfrist ergangen, weshalb die wirtschaftlichen Gründe vorgeschoben gewesen seien. Aus näher dargelegten Gründen sei sein Einkommen unterdurchschnittlich gewesen (Urk. 12 S. 2 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist einzig die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss kreisärztlichem Profil ist unbestritten, ebenso ist die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung nicht mehr umstritten.


3.

3.1    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug; Urk. 10/122/2-4) war der Beschwerdeführer seit Januar 2005 für die Y.___ AG tätig. Bei den Akten liegt ein Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2013 bei einem Grundlohn pro Stunde von Fr. 26.--, einer Feiertagsentschädigung von Fr. 1.03, einer Ferienentschädigung von Fr. 2.87 und einem Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 2.17, insgesamt somit zu einem Stundenlohn von Fr. 32.07 brutto als Hilfsmonteur tätig gewesen sei. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden und die Jahrestotalstunden 2086. Überstunden seien nur nach Absprache mit dem und nach Anordnung durch den Arbeitgeber zu leisten und würden zeitgemäss kompensiert; ausnahmsweise könnten sie auch ausbezahlt werden (Urk. 10/90/2-3). Dieser Vertrag ist unvollständig und nicht unterzeichnet, weshalb darauf nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann.

3.2    Der Unfallmeldung vom 18. August 2015 (Urk. 10/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2001 als Elektrohilfsmonteur angestellt sei, das Pensum betrage 100 % und die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 40 Stunden pro Woche. Der vertragliche Grundlohn betrage pro Stunde Fr. 26.--, zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 15 % (Fr. 3.90) und einem Anteil an Gratifikation/13. Monatslohn von 8.33 % (Fr. 2.15).

3.3    Für das massgebliche Jahr 2017 nannte die Arbeitgeberin am 19. März 2018 auf die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/184) folgende Lohnangaben: Stundenlohn brutto (Grundlohn) Fr. 26.43, Ferien-/Feiertagsentschädigung Fr. 3.96, Gratifikation/13. Monatslohn Fr. 2.20, total Fr. 32.59 Stundenlohn (Urk. 10/187/2) und widerrief damit ihre am 27. Februar 2017 getroffenen Angaben, es sei seit dem Schadenfall keine allgemeine branchenbezogene, tarifvertragliche Lohnerhöhung eingetreten, auch in der Arbeitgeberfirma seien keine Lohnerhöhungen gewährt worden. Damit sei der ehemalige Grundlohn des Beschwerdeführers weiterhin gültige Berechnungsgrundlage (Urk. 10/123).

3.4Die Berechnungsgrundlage der Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen gestaltete sich zunächst wie folgt (Urk. 10/149/2): Validenlohn Fr. 58'593.60 (Grundlohn Fr. 26.-- plus 13. Monatslohn Fr. 2.17 = Fr. 28.17 x 40 Std./Wo x 52 Wo). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zunächst auf die von der Arbeitgeberin früher gemachten Angaben, wie der Hinweis auf Urk. 10/123 zeigt (vgl. Urk. 10/149/2). Im Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin sodann von den aktuelleren Angaben aus und ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'550.-- (Fr. 26.43 plus Fr. 2.20 = Fr. 28.63 x 40 x 52; Urk. 2 S. 6 lit. d). Dies entspricht dem bei einer regulären Arbeitszeit von
40 Stunden erzielbaren Einkommen.

3.5    Dem IK-Auszug (Urk. 10/122/2-4) sind folgende Angaben zum bei der Y.___ AG erzielten Jahresverdienst zu entnehmen:

Jahr:Einkommen:

200566'858.--

200669'090.--

200756'206.--

200860'705.--

200959'816.--

201064'302.--

201166'392.--

201259'071.--

201367'357.--

201467'922.--

Das im Unfalljahr 2015 erzielte Einkommen ist nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig das in den Jahren 2008-2010 erzielte Zusatzeinkommen, da dieses weit vor dem Unfalldatum aufgegeben wurde und entsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es ohne den Unfall weiter erzielt worden wäre.

3.6    Das von der Beschwerdegegnerin errechnete, auf der Sollarbeitszeit basierende Einkommen von Fr. 59'550.-- (vgl. vorstehend E. 3.4) erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in etwa in den Jahren 2008, 2009 und 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5). Ansonsten lagen die Beträge mit Ausnahme des Jahres 2007, wo er Fr. 56'206.-- erzielte, deutlich höher. Daraus ist zu schliessen, dass er in der Vergangenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmässig Überstunden geleistet hat. Dass dies in der Vergangenheit zutraf, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht.

3.7    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012) dürfen geleistete Überstunden bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.3; I 273/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.1.2; I 124/05 vom 7. Dezember 2005 E. 5; I 253/02 vom 29. November 2002 E. 3; I 357/01 vom 17. Dezember 2001, publiziert in AHI 2002 S. 155 E. 3b). Anhaltspunkte dazu können neben Lohnabrechnungen etwa auch der IK-Auszug liefern. Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteile U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.3; U 245/97 vom 10. Juni 1998 E. 5a; I 658/99 vom 29. Mai 2000 E. 3).

    Für den wie vorliegend gegebenen Fall, dass Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen sind, ist somit in einem zweiten Schritt nach dem Umfang zu fragen. Der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass ausbezahlte Überzeitentschädigungen oftmals grösseren Schwankungen unterworfen sind (vgl. dazu etwa Urteil 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4), darf daher nicht unbesehen auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfallereignis erzielten (Zusatz-)Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist, vorbehältlich ganz besonderer Umstände, der Durchschnittswert vergangener Jahre zu berücksichtigen (Urteil U 431/06 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2 [U 297/99 vom 14. Juli 2000]; siehe auch AHI 2002 S. 155 E. 3b [I 357/01 vom 17. Dezember 2001] und Urteil I 124/05 vom 7. Dezember 2005 E. 5.2).

    Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl. Urteil 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1).

3.8    Vorliegend bestand ein langjähriges Arbeitsverhältnis. Während der knapp elfjährigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer bis auf drei Ausnahmen - wovon in den Jahren 2008 und 2009 ein Zusatzeinkommen bei einer anderen Arbeitgeberin erzielt wurde und damit weniger Anlass für Überstunden bestand - regelmässig Überstunden geleistet und damit ein höheres Jahreseinkommen erzielt. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können. Es rechtfertigt sich deshalb, auf den Durchschnittswert der vergangenen Jahre abzustellen, womit sich ein Betrag von Fr. 63'772.-- ergibt (vgl. vorstehend E. 3.5).

    Auf einen Beizug von Auskünften der damaligen Arbeitgeberin ist vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da diese ohnehin wirtschaftliche Gründe für die Kündigung anführte (vgl. Urk. 10/42/2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (vgl. Urk. 12 S. 3), kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Beides setzt den Beweiswert einer Angabe betreffend der Leistung von Überstunden in der Zukunft herab. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin nur als Indiz zu werten wäre, welches von untergeordneter Bedeutung sein muss, wenn es wie vorliegend um das Erreichen des anspruchsrelevanten Schwellenwertes von 10 % geht.


4.

4.1    Die betriebsübliche Arbeitszeit betrug 40 Wochenstunden (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 23.2 des Gesamtarbeitsvertrags in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche vom 1. Januar 2014 - 2018 (www.gav-service.ch). Dementsprechend ist zur Prüfung der Frage einer Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens vom Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit als Gesunder verdiente (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.7). Dieser betrug Fr. 59'550.-- pro Jahr (vgl. vorstehend
E. 3.4) und Fr. 4'581.-- pro Monat.

    Der Beschwerdeführer verfügt über einen schulischen Berufsabschluss (vgl. Urk. 3). Gemäss Anhang 8 zum GAV, Vereinbarung geltend per 1. Januar 2017 (www.gav-service.ch), beträgt der Stundenlohn für Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss bei fünf Jahren Berufs- oder Branchenerfahrung Fr. 27.01 pro Stunde bzw. Fr. 4'700.-- pro Monat. Damit besteht zum erzielten Monatslohn von Fr. 4'581.-- eine Differenz von rund 2.5 %, womit die Erheblichkeitsgrenze von 5 % (BGE 135 V 297) nicht erreicht wird. Eine Parallelisierung ist somit nicht vorzunehmen.

4.2    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).

    Damit besteht kein Anlass, vom von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 60'770.-- (Urk. 2 S. 6 unten) abzuweichen.

4.3    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'772.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 60'770.-- ergibt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 5 %, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard