Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00116
damit vereinigt
UV.2018.00133
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Fuld
BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte
St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1
Beschwerdeführerin 2 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess
BianchiSchwald GmbH, Rechtsanwälte
St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am «...» 2014 liess X.___ sein Einzelunternehmen Z.___ mit dem Zweck Betrieb eines Kommunikationsberatungs-, Handels- und Transportunternehmens ins Handelsregister eintragen (Urk. 5/19/1/9 und Urk. 5/19/3/10), worauf die Suva zur Abklärung der Versicherungspflicht der Mitarbeitenden Auskünfte einholte (Urk. 5/19/1/3-6). Am 3. Oktober 2014 (Urk. 5/19/1/1) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Suva um Mitteilung, ob X.___ als selbständig oder unselbständig erwerbstätig einzustufen ist. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen und holte unter anderem einen Fragebogen ein, worin er am 16. Oktober 2014 (Urk. 5/19/3/1-2) angab, Fahraufträge von A.___ und eigenen Kunden zu erhalten. Am 3. November 2014 (Urk. 5/19/6/1) übermittelte X.___ der Suva sodann seine Partnervereinbarung mit der Y.___ (Urk. 5/19/6/2-11). Am 3. November 2014 (Urk. 5/19/7/1) teilte die Suva X.___ schriftlich mit, dass er für seine Tätigkeit im Bereich Limousinenservice als unselbständigerwerbend gelte und verfügte am 6. Januar 2015 (Urk. 5/19/9/1-2) im gleichen Sinne. Dagegen erhob X.___ am 26. Januar und 5. Februar 2015 (Urk. 5/19/10/1 und Urk. 5/19/12/1-10) Einsprache und ergänzte diese am 13. und 20. April 2015 (Urk. 5/19/13/1-3 und Urk. 5/19/14/1-3). Die Suva tätigte hierauf weitere Abklärungen.
Am 13. Juni 2016 (Urk. 5/19/26/2-3) orientierte die Suva die Y.___ verfügungsweise über die Qualifikation von X.___ als Unselbständigerwerbender, was auch für die Tätigkeit für die Y.___ gelte, sowie über die bereits erhobene Einsprache. Die Y.___ erhob ihrerseits am 15. Juli 2016 (Urk. 5/19/31/2 und Urk. 5/3/9) Einsprache.
Mit Entscheiden vom 20. April 2018 (Urk. 2 und Urk. 5/2) wies die Suva die beiden Einsprachen ab.
2. Am 16. Mai 2018 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2018 und beantragte sinngemäss seine Qualifikation als Selbständigerwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___. Dieses Verfahren wurde unter der vorliegenden Nummer UV.2018.00116 angelegt.
Die Y.___ ihrerseits erhob am 28. Mai 2018 (Urk. 5/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
1. Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin 2 eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 (Vers. Nr. „...“) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 13. Juni 2016 (Referenz „...“ X.___) sowie vom 6. Januar 2015 (Kunden-Nr. „...“) aufzuheben und X.___ in Bezug auf das seit 1. November 2014 unter verschiedenen Rahmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 2 als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren.
2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin 2 vom 20. April 2018 (Vers. Nr. „...“) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 13. Juni 2016 (Referenz „...“ X.___) sowie vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).
In prozessualer Hinsicht stellte sie folgende Anträge:
1. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend X.___ beizuziehen.
2. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 von X.___ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eröffneten Beschwerdeverfahren zu vereinen.
3. Eventualiter seien X.___ als Mitbetroffener in diesem Verfahren beizuladen und die Akten aus dem mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 von X.___ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eröffneten Beschwerdeverfahren beizuziehen.
Dieses Verfahren wurde unter der Nummer UV.2018.00133 angelegt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 6) wurden die beiden Prozesse vereinigt, unter der Nummer UV.2018.00116 fortgeführt und der Prozess Nr. UV.2018.00133 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 5/5).
Die Suva beantragte am 28. August 2018 (Urk. 9) Nichteintreten auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit. Am 5. November 2019 (Urk. 5/18) ersuchte die Suva um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin 2 am 6. November 2019 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 27. November 2019 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin 2 unaufgefordert eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin hielt am 14. Januar 2020 (Urk. 25) an den gestellten Anträgen fest, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 28. Januar 2020 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer 1 liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Eventualstandpunkt beantragte die Beschwerdeführerin 2 die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte sie aus, bei Erlass der sie angeblich berührenden Feststellungsverfügung vom 6. Januar 2015 sei einzig die konkrete Beziehung zur A.___ GmbH berücksichtigt worden. Erst über eineinhalb Jahre später sei in Verallgemeinerung der Verfügung auch sie - die Beschwerdeführerin 2 - informiert worden. Mit diesem Vorgehen verstosse die Beschwerdegegnerin gegen das von ihr im Einspracheentscheid vom 20. April 2018 dann zur Begründung ihres Entscheids angefügte Gebot der Einzelfallbeurteilung für jedes Erwerbseinkommen. Bereits aus diesem Grund seien der Einspracheentscheid vom 20. April 2018, die Verfügung vom 13. Juni 2016 sowie die Verfügung vom 6. Januar 2015 aufzuheben (Urk. 5/1 Ziff. 12).
Auch der Beschwerdeführer 1 bemängelte die fehlende Erwähnung der Beschwerdeführerin 2 in der Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 1 S. 1).
1.2 In der Feststellungsverfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 5/19/9/1-2) nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf die «vorliegenden Dokumente», wozu auch der Rahmenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gehört (Urk. 9/6/2-11). Zur Begründung der Qualifikation des Beschwerdeführers 1 als Unselbständigerwerbender führte sie aus, Taxifahrer mit und ohne eigenes Fahrzeug, die an eine Zentrale angeschlossen seien, gälten grundsätzlich als unselbständigerwerbend. Der Beschwerdeführer 1 sei arbeitsorganisatorisch stark eingeschränkt und stehe in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Taxizentrale A.___ AG (richtig: GmbH). Der Beschwerdeführer 1 trete Dritten gegenüber nicht in eigenem Namen auf und sein Personenwagen gelte nicht als erhebliche Investition. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, für seine Tätigkeit im Bereich Limousinenservice gelte der Beschwerdeführer 1 deshalb bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend.
In der Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 5/19/26/2-3) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 seit 1. November 2014 für die Beschwerdeführerin 2 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb in der Schweiz obligatorisch gegen Unfall versichert sei. Sodann wurde auf die dem Beschwerdeführer 1 bereits eröffnete Verfügung vom 6. Januar 2015 verwiesen.
1.3 Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2015 in der Tat hauptsächlich auf das Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit A.___ Bezug. Indes ergibt sich aus dem Dispositiv, dass jegliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Bereich Limousinenservice als unselbständige Erwerbstätigkeit gefasst wird. Die Beschwerdegegnerin führte sodann weitere Begründungselemente an (Anschluss an eine Taxizentrale, Auftreten gegenüber Dritten nicht in eigenem Namen, Personenwagen gelte nicht als Investition). Die Bezugnahme auf die «vorliegenden Dokumente» und die Formulierung des Dispositivs belegt sodann, dass der Beurteilung auch der Rahmenvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 zu Grunde lag und sich die Beurteilung auch auf dieses Rechtsverhältnis bezog. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit der verfügungsweisen Mitteilung an die Beschwerdeführerin 2 vom 13. Juni 2016.
Auch wenn die Begründungselemente den konkreten Vertragsinhalt nicht widerspiegeln, so ist den beiden Verfügungen doch zu entnehmen, aus welchen Gründen die Qualifikation als Unselbständigerwerbender auch in Bezug auf die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 erfolgte. Damit besteht - trotz knapper Begründung - keine Veranlassung zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung zwecks verfügungsweiser neuer Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 2 einspracheweise nicht den Erlass einer neu begründeten Verfügung verlangte, sondern einzig materiell Stellung nahm (Urk. 5/3/9) und die nun angefochtenen Einspracheentscheide Bezug auf das konkrete Rechtsverhältnis nehmen und eine ausführliche Begründung enthalten, was von der Beschwerdeführerin 2 denn auch nicht in Frage gestellt wird. Auch der Beschwerdeführer 1 verlangte einspracheweise (Urk. 5/19/10/1, Urk. 5/19/12/1-10, Urk. 5/19/13/1-3 und Urk. 5/19/14/1-3) keine neue Verfügung, auch nicht nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 13. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin 2. Gleiches gilt für das vorliegende Gerichtsverfahren.
1.4 Anzufügen bleibt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss rügt, als geheilt zu betrachten wäre, weil der angefochtene Einspracheentscheid rechtsgenüglich begründet ist und sie sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache zur neuen Begründung ist demgemäss auch aus diesem Grund abzusehen.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).
2.3
2.3.1 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 1020):
- eines Weisungsrechts,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4086). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4088).
2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Entscheide (Urk. 2 und Urk. 5/2) aus, durch die Beschwerdeführerin 2 werde Transportangebot und -nachfrage zusammengeführt und würden Fahrgäste sowie Fahrer in Verbindung gebracht (S. 3). Sie bejahte sodann ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verweis auf ein Weisungsrecht der Beschwerdegegnerin, ein Unterordnungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, ein Konkurrenzverbot (S. 4 ff.) wie auch ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers 1, wobei sie die Themen Investitionen, Unkostentragung, Verlusttragung, Inkasso- und Delkredererisiko, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, Beschäftigen von Personal und Geschäftsräumlichkeiten (S. 12 ff.) beleuchtete.
3.2 Der Beschwerdeführer 1 hielt dagegen (Urk. 1), er arbeite seit bald vier Jahren selbständig und sei mit seinem Einzelunternehmen Z.___ in den Bereichen Kommunikation und Transport tätig. Die Beschwerdegegnerin habe seine selbständige Tätigkeit im Kommunikationsbereich bestätigt wie auch den Anschluss als Selbständigerwerbender im Haupterwerb. Wie die Kommunikationssparte sei auch der Bereich Limousinenservice als homogene Geschäftseinheit zu betrachten mit verschiedenen Kunden und Partnern. Jede Geschäftsbeziehung im Limousinenservice als «weitere Tätigkeit» zu sehen und in Bezug auf seine sozialversicherungsrechtliche Stellung separat zu beurteilen, sei abstrus und entbehre jeglichen unternehmerischen Grundverständnisses. Klare Partner- und Auftragsvereinbarungen seien im Geschäftsleben gang und gäbe und kein Spezifikum der Unselbständigkeit. Er sei in allen Tätigkeitsfeldern selbständig, denn er entscheide völlig frei, wann er arbeite und welche Aufträge er annehme oder nicht. Er trage das volle Unternehmerrisiko und zahle für alle Geschäftstätigkeiten Sozialabgaben und die Mehrwertsteuer.
3.3 Die Beschwerdeführerin 2 führte in ihrer Beschwerde (Urk. 5/1) aus, die «Taxiregelung» sei vorliegend nicht anwendbar (S. 6) und führte dazu aus, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, unter Verwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation die Nachfrage nach Personentransporten mit den Anbietern solcher Transporte, welche normalerweise lokale professionelle Fahrdienstleistungsunternehmen seien, welche über die notwendigen Bewilligungen und Versicherungen verfügten, zusammenzubringen. Dabei werde nicht die Beschwerdeführerin 2 zur Erbringung der Fahrdienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung gehe der Fahrdienstleister ein. Die seit März 2014 geltenden AGB hielten daher fest, dass die Beschwerdeführerin 2 die Fahrdienstleistung weder selber noch durch Dritte erbringe. Sie verfüge daher auch über keine eigenen Fahrer. Der zwischen dem letztlich Beförderten und der Beschwerdeführerin 2 abgeschlossene Vertrag sei ein Auftrag und räume keinen Beförderungsanspruch ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis handle die Beschwerdeführerin 2 daher quasi wie ein indirekter Stellvertreter bzw. Kommissionär in eigenem Namen aber auf Rechnung des Beförderten und schliesse mit dem Fahrdienstleister einen Beförderungsvertrag zu Gunsten des Beförderten ab. Dabei bezahle der Beförderte der Beschwerdeführerin 2 für diese Geschäftsbesorgung eine Geschäftsbesorgungsvergütung. Eine Klage auf Durchführung der Beförderung und jegliche Klagen aufgrund von während bzw. durch die Beförderung dem Beförderten entstandenen Schäden richteten sich gegen den Fahrdienstleister direkt. Dieser trete damit - gegen aussen und insbesondere dem Beförderten erkennbar - in eigenem Namen auf. Dies ergebe sich neben den AGB auch aus der mit den Fahrdienstleistern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Gleichzeitig bilde die Beschwerdeführerin 2 für den Beförderten erkennbar nicht Teil des Fahrdienstleisters, sondern vielmehr den «verlängerten Arm» des Beförderten, indem sie zu dessen Gunsten (aber in eigenem Namen) für jede einzelne Fahrt einen einzelnen Beförderungsvertrag mit dem Fahrdienstleister abschliesse (S. 7 f.).
Zur Thematik des Abhängigkeitsverhältnisses brachte sie vor, der Beschwerdeführer 1 sei bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in jeder Hinsicht frei, ihm oblägen keine Abnahme- oder persönlichen Präsenzpflichten, er entscheide im Rahmen einer umgekehrten Auktion (unter allen in Frage kommenden Fahrern in der Region bei steigendem Preis, der erste Interessierte führt die Fahrt aus, S. 12) selbständig, zu welchem Preis er eine Fahrt offerieren wolle. Er entscheide selbständig, welche zusätzlichen Leistungen er gegenüber den Fahrgästen erbringen wolle (z.B. Wifi). Ihm stehe es frei, Aufträge innerhalb seiner eigenen Firma anderen Fahrern zuzuweisen, ihn treffe kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge sodann nicht über ein Weisungsrecht und der Beschwerdeführer 1 stehe zu ihr nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Bei den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorschriften sowie den geforderten Qualitätsstandards handle es sich um Empfehlungen und die Vorgaben müssten von den Fahrdienstleistern bereits aufgrund anderweitig bestehender Rechtspflichten erfüllt werden (Datenschutzgesetz, Taxiverordnungen). Es handle sich um übliche und sich aus der Natur des Beförderungsvertrages im Luxus-Segment ergebende Anordnungen und Erwartungen oder diese ergäben sich aus der vertraglichen Leistungspflicht (wie das Absetzen des Fahrgasts am richtigen Ort und unter sicheren Umständen). Damit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, zumal einzelne Indizien für eine Weisung oder ein Unterordnungsverhältnis nicht ausreichten, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Selbst bei einer finanziellen Betrachtungsweise müsse ein Abhängigkeitsverhältnis verneint werden, da die Beschwerdeführerin 2 nur 20 % an den Gesamtumsatz der Firma des Beschwerdeführers 1 beisteuere (S. 42).
Betreffend unternehmerisches Risiko führte die Beschwerdeführerin 2 aus, der Beschwerdeführer 1 habe erhebliche Investitionen getätigt (Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert von Fr. 107'000.--, S. 43) und tätige solche, er trage einen Verlust bei ausbleibendem oder ungenügendem Umsatz selbst, er müsse sowohl eine Buchhaltung führen, Abrechnungen kontrollieren und bei Zahlungsrückständen oder Uneinigkeiten die notwendigen Massnahmen einleiten und finanzieren sowie gegebenenfalls das Inkasso bzw. Delkredererisiko tragen, er finanziere die laufend anfallenden Unkosten selbst, er handle auf eigene Rechnung und eigenen Namen, er unterhalte eigene Geschäftsräume und beschaffe sich seine Aufträge (indem er gegenüber der Beschwerdeführerin 2 zum Beispiel die Applikation nutze und seine Preise festlege) selbst. Er erfülle damit alle Kriterien, welche die Tragung eines Unternehmerrisikos definierten, welche aber nicht alle vorliegen müssten, um eine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen (S. 49).
4.
4.1 Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 1 finden sich im Rahmenvertrag (Framework Cooperation and Transportation Services Agreement) in der bei der Anmeldung gültig gewesenen (Urk. 5/3/13) und ab 31. August 2016 (Urk. 5/3/14) anwendbaren Fassung (Urk. 5/1 S. 7 f.). Sodann bestehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Urk. 5/3/12), Verhaltensanweisungen bei Notfällen (Urk. 5/3/21), Sicherheitsrichtlinien (Urk. 5/3/22), Qualitätsstandards (Urk. 5/3/23) und eine Übersicht über Konsequenzen bei Missverhalten (Urk. 5/3/20).
4.2
4.2.1 Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Rahmenvertrag (Urk. 5/3/14) im Hinblick auf das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 2 respektive ein allfälliges Unterordnungsverhältnis, dass ein Beförderungsvertrag erst zu Stande kommt, wenn die Beschwerdeführerin 2 das Angebot des Fahrers annimmt (Ziff. 2.1). Wohl findet eine umgekehrte Auktion statt, wobei die Beschwerdeführerin 2 den Fahrern aus der Region zuerst einen tiefen Preis für das Erbringen der Dienstleistung offeriert und das Angebot schrittweise erhöht, bis ein Fahrer das Angebot annimmt. Auch wenn dieser Vorgang automatisiert sein dürfte und jeweils der Fahrer berücksichtigt wird, welcher als Erster ein Angebot abgibt (Urk. 5/1 Ziff. 29 und Ziff. 43 f.), ist es gleichwohl an der Beschwerdeführerin 2, den Vertrag mit dem ihr genehmen Fahrer zu schliessen. Dass die Beschwerdeführerin 2 dabei den Transportvertrag nicht für sich selbst, sondern für den Kunden abschliesst (AGB Ziff. 1), spielt dabei keine Rolle.
Dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin 2 auf, indessen handelt es sich bei diesen Vorgängen um Verhandlungen bei Vertragsabschluss, welche zu einer gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserung führen müssen. Dass die Beschwerdeführerin 2 schliesslich den Zuschlag gibt, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht als erhebliche Überordnung zu fassen.
4.2.2 Der Fahrer hat seine Dienstleistung entsprechend verschiedener durch die Beschwerdeführerin 2 festgelegter Vorschriften zu erbringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.2). Dazu gehört unter anderem, bei Abholung mit Kenntlichmachung mit einem Schild (z.B. am Flughafen) das von der Beschwerdeführerin 2 vorgeschriebene Logo zu verwenden. Dies stellt eine gewisse Unterordnung dar.
4.2.3 Wird ein Transportauftrag durch den Kunden storniert, führt dies zur Stornierung des durch die Beschwerdeführerin 2 vermittelten Transportvertrages (Rahmenvertrag Ziff. 2.3). Dies ist kostenfrei nur während einer gewissen Zeitspanne und aus bestimmten Gründen möglich, auf welche der Beschwerdeführer 1 keinen Einfluss hat. So ist es ist ihm verwehrt, etwa bei einem Stammkunden nachsichtiger zu sein. Der Kunde ist aus eigenem Rechtsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin 2 kostenpflichtig. Dies ist als Unterordnung des Beschwerdeführers 1 zu fassen.
4.2.4 Der Fahrer «soll» eine Fahrt nur durchführen, wenn ein sicherer Transport garantiert werden kann. Wollen etwa zu viele Personen einsteigen, ist die Fahrt nicht durchzuführen, sondern die Beschwerdeführerin 2 zu kontaktieren zwecks Lösungsfindung für den Kunden. Der Fahrer hat in einem solchen Fall Beweise sicherzustellen, z.B. durch Fotos (Rahmenvertrag Ziff. 2.4).
Auch wenn diese Anordnungen nicht verbindlich sein sollten (Urk. 5/1 Ziff. 52 f.), ist damit eine Einflussnahme auf die Abwicklung der Fahraufträge erstellt. Dass der Fahrer etwa auf eigenes Risiko hin die Vorschriften verletzende Fahrten durchführt mit zu vielen Personen oder ohne passende Sicherung von Tieren, wird sinngemäss als inadäquat angesehen, was für ein Unterordnungsverhältnis spricht. Gleiches gilt für die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 beim Finden von Lösungen, sollte ein Transport aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein. Wenn dies aus Sicht des Fahrers ein angenehmer Service sein mag, ist es aus Sicht der Beschwerdeführerin 2 eine massive Einflussnahme mit dem Ziel, den Transportauftrag zu Ende zu bringen und den guten Ruf des Unternehmens zu sichern.
4.2.5 Wenn ein Kunde einen Zwischenstopp oder ein neues, noch nicht kommuniziertes Ziel angibt, das vom ursprünglich gebuchten bedeutend entfernt ist oder die gebuchte Zeit bedeutend überschreitet, stellt die Beschwerdeführerin 2 dem Kunden die zusätzlichen Aufwendungen in Rechnung und kompensiert die Aufwendungen des Fahrers. Dieser soll auf Verlangen der Beschwerdeführerin 2 entsprechende Beweise beibringen (Rahmenvertrag Ziff. 2.5).
Auch wenn diese Bestimmung auslegungsbedürftig ist (Urk. 5/1 Ziff. 54), geht damit jedenfalls eine Rechenschaftspflicht des Fahrers einher und eine Befugnis der Beschwerdeführerin 2, solche Beweise einzuverlangen. Dies spricht für eine gewisse Unterordnung. Allerdings muss auch ein Fahrer, der nicht in einem Unterordnungsverhältnis steht, über seine erbrachten Leistungen rapportieren.
4.2.6 Erbringt der Fahrer die Dienstleistung nicht wie gefordert, ist er beispielsweise nicht zeitgerecht am vereinbarten Abholort, muss er der Beschwerdeführerin 2 alle Kosten erstatten, welche über den vereinbarten Fahrpreis hinaus anfallen. Darüber hinaus richten sich die Folgen solchen Verhaltens nach besonderen, von der Beschwerdeführerin 2 erlassenen Bestimmungen, welche sie jederzeit anpassen kann (Rahmenvertrag Ziff. 2.6).
Auch ein auf Auftragsbasis arbeitender Chauffeur wird bei Verletzung seiner Vertragspflichten schadenersatzpflichtig. Allerdings ist in dieser Bestimmung gleichwohl ein gewisses Unterordnungsverhältnis zu sehen, bestimmt doch die Beschwerdeführerin 2 einseitig die Bedingungen, welche bei Nichtakzept durch den Fahrer zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen. Zu bemerken ist sodann, dass die Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin 2 besteht und nicht gegenüber dem Kunden. Dies zeigt die praktizierte Schadensregulierung auf: Die Beschwerdeführerin 2 steht in der Pflicht und übernimmt die Regulierung dem Kunden gegenüber und hält sich hernach am Fahrer schadlos. Das spricht für eine Einbindung des Beschwerdeführers 1 in die Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin 2. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei Mängeln bei der Dienstleistungserbringung ein Teil der Vergütung gestrichen wird und eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist, so etwa, wenn ein vorgeschriebener Kindersitz nicht mitgeführt wird (Urk. 5/3/20). Dass dies bereits gesetzlich geahndet wird, ändert nichts an der zusätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin 2 gegenüber.
4.2.7 Der Fahrer soll die Beschwerdeführerin 2 sofort informieren, wenn ein Kunde Gegenstände im Auto zurücklässt, und alle nötigen Vorkehren treffen, um die Gegenstände an der vom Kunden angegebenen Adresse auf dessen Kosten zurückzugeben (Rahmenvertrag Ziff. 2.7).
Das Involvieren der Beschwerdeführerin 2 hat einen gewissen Aspekt der Einbindung in die Organisationsstruktur samt Unterordnungsverhältnis, wogegen auch ein auf Auftragsbasis tätiger Chauffeur verlorene Gegenstände zu retournieren hat (Urk. 5/1 Ziff. 61).
4.2.8 Der Fahrer muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des Ortes halten, an dem er seine Dienstleistung erbringt sowie alle notwendigen Versicherungen abschliessen (Rahmenvertrag Ziff. 3.1). Diese Vorschrift regelt wohl eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber gleichwohl eine Kontrolle und eine Weisung der Beschwerdeführerin 2.
Auch der Umstand, dass der Fahrer bei Abschluss der Vereinbarung sowie nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin innerhalb von 24 Stunden alle massgebenden Bewilligungen und Unterlagen einreichen muss, lässt auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Wiederum handelt es sich hier um Unterlagen, deren Vorlage auf Geheiss hin selbstverständlich ist. Sie zeigt aber die Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin 2 auf, welche bei Unregelmässigkeiten einschreiten kann. Dass dies ganz im Sinne der Kunden ist (Urk. 5/1 Ziff. 63), ist zweifellos zutreffend, ändert aber am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 etwas fordern kann und der Fahrer etwas liefern muss. Dies indes auf eigene Kosten, was für ein eigenständiges Interesse des Fahrers spricht.
4.2.9 Der Rahmenvertrag enthält sodann Bestimmungen über die Fahrzeuge und deren Zustand, so etwa müssen sie rauchfrei sein, einen Feuerlöscher mitführen und regelmässig unterhalten werden (Ziff. 4.1-3). Dass diese Vorschriften zum Teil bereits gesetzlich vorgesehen sind (Urk. 5/1 Ziff. 66), ändert wiederum nichts daran, dass die Beschwerdeführerin 2 dies überwacht und deshalb dem Fahrer übergeordnet ist.
4.2.10 In Ziff. 6 des Rahmenvertrags sind die Richtlinien der Beschwerdeführerin 2 beschrieben, nach welchen sich der Fahrer an die in weiteren Dokumenten umschriebenen Vorschriften zu halten hat (Qualitätsstandards, Verhaltensanweisungen bei Notfällen, Sicherheitsrichtlinien). Sodann räumt der Fahrer der Beschwerdeführerin 2 das Recht ein, durch einen Mitarbeiter oder Konsulent Inspektionen, Prüfungen oder Risikobewertungen vor Ort vorzunehmen (etwa in den Büroräumlichkeiten oder jedem Abhol- und Zielort) und allfällige hieraus resultierende Empfehlungen innert Frist umzusetzen unter der Androhung der Vertragsauflösung. Dies spricht für ein Unterordnungsverhältnis und gibt der Beschwerdeführerin 2 Instrumente in die Hand, mit welchen sie ihre Interessen durchsetzen kann. Dass es sich dabei vorwiegend um gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Pflichten und solche im Zusammenhang mit der Sicherheit des Transportes handelt (Urk. 5/1 Ziff. 74), ändert am Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 eine übergeordnete Position einnimmt und direktiv handeln kann.
4.2.11 Der Partner darf Aufträge nicht ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin 2 an Dritte weitergeben (Rahmenvertrag Ziff. 8.1). Innerhalb der Organisation des Partners ist dies wohl möglich, nicht aber eine Subkontrahierung. Dies spricht eher für ein Unterordnungsverhältnis, ist doch der Fahrer nicht frei in der Ausführung der Dienstleistung.
4.2.12 Die Beschwerdeführerin 2 informiert die Partner regelmässig über die aufgelaufene Vergütung, Beanstandungen müssen innert fünf Tagen erfolgen (Rahmenvertrag Ziff. 9.3). Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, dass die Verwaltung, Organisation und Überwachung des Zahlungsverkehrs bei der Beschwerdeführerin 2 angesiedelt sei (Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 ersah darin keine Unterordnung und führte aus, die Zahlungsabwicklung zwischen ihr und dem Fahrgast sei die Angelegenheit zwischen diesen beiden Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages. Demgegenüber liege die Kontrolle des Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Fahrer bei diesem. Sie - die Beschwerdeführerin 2 - stelle dem Fahrer einen aufgrund der erhobenen Daten erstellten Rechnungsentwurf (des Fahrers an die Beschwerdeführerin 2) zu, welchen dieser zu kontrollieren habe (Urk. 5/1 Ziff. 80).
Fakt ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr über die Beschwerdeführerin 2 läuft. Der Kunde bezahlt die in Anspruch genommene Transportdienstleistung nicht dem Fahrer, sondern der Beschwerdeführerin 2. Der Fahrer zahlt mithin der Beschwerdeführerin 2 kein Entgelt für die Vermittlung der Fahrt, sondern die Beschwerdeführerin 2 bezahlt den Fahrer für die erbrachte Dienstleistung. Hieraus ist nicht von vornherein ein Unterordnungsverhältnis zu ersehen, aber das Geld ist jederzeit in der Hand der Beschwerdeführerin 2, was ihr eine dominierende Stellung einräumt.
4.2.13 Die Beschwerdeführerin 2 kann die Auszahlungen an die Fahrer etwa bei Verspätung oder sonstiger unpassender Dienstleistungserbringung vermindern entsprechend den einschlägigen Bedingungen. Diese können von der Beschwerdeführerin 2 jederzeit angepasst werden (Rahmenvertrag Ziff. 9.5). Angesichts der detaillierten Regelung der Entschädigung des Fahrers kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gestaltung der Vergütung bei der Beschwerdeführerin 2 liegt (Urk. 2 S. 8), dies bezogen auf die einzelne Entschädigung. Die generell-abstrakte Gestaltung der Entschädigungsmodalitäten liegt indes einseitig bei der Beschwerdeführerin 2. Sie kann jederzeit die Regeln anpassen und eine Ablehnung der Änderungen durch den Fahrer führt umgehend zur Auflösung des Zusammenarbeitsvertrages. Dies spricht für eine übergeordnete Stellung der Beschwerdeführerin 2.
4.2.14 Der Rahmenvertrag enthält sodann Regeln über Vertraulichkeit und Verschwiegenheit (Ziff. 10), wie sie auch im Arbeitsrecht anzutreffen sind. Hieraus kann indes kein Unterordnungsverhältnis abgeleitet werden (Urk. 2 S. 8), unterscheiden sich doch die Bestimmungen nicht von dem, was man auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erwarten würde, so etwa das Verbot, Angaben über die Fahrgäste, wie etwa Namen oder Telefonnummer, zu verbreiten (Ziff. 10.1). Diese Verschwiegenheit ist vertragsinhärent unabhängig von der Qualifikation der Erwerbstätigkeit.
4.2.15 Für die Dauer der Zusammenarbeit und die nachfolgenden sechs Monate unterlässt es der Fahrer, Kontakt mit der Presse, Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen aufzunehmen oder öffentliche Stellungnahmen oder öffentlich zugängliche Kommentare zu verfassen (Rahmenvertrag Ziff. 11.3).
Diese Regelung zeigt ein Unterordnungsverhältnis auf. Der Beschwerdeführerin 2 ist es nicht verwehrt, sich entsprechend öffentlich vernehmen zu lassen, der Fahrer hingegen darf sich nicht einmal an die Behörden wenden. Ob Solches nach Arbeitsrecht überhaupt zulässig wäre, ist zu bezweifeln und beschneidet die Rechte des Fahrers massiv. Dass damit - wie die Beschwerdeführerin 2 ausführt - lediglich Äusserungen gemeint sind, welche ihr schaden (Urk. 5/1 Ziff. 86), entspricht nicht der Regelung im Vertrag. Dies wäre auch bei einer Vertragsbeziehung auf Augenhöhe nachvollziehbar. Potentiell schädigende Äusserungen sind aber zusätzlich zu den genannten Beschränkungen verboten (partner shall… refrain from… «or otherwise from doing anything that is intended or would reasonably be expected to disparage, harm Y.___ or its reputation…»).
4.2.16 Im Falle einer Vertragsverletzung bestimmter Punkte (Verbot der Abwerbung von Kunden, Vertraulichkeit und Geheimhaltung, Öffentliche Mitteilungen und schädigende Äusserungen) darf die Beschwerdeführerin 2 den Fahrer sofort vom Partnerportal entfernen und den Zusammenarbeitsvertrag aufheben. Darüber hinaus wird eine Vertragsstrafe von EUR 1'000 fällig für jede einzelne Vertragsverletzung. Weitergehende Ansprüche sind vorbehalten (Rahmenvertrag Ziff. 11.4).
Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass sich eine solche Regelung, namentlich die fristlose Auflösung des Vertrages, nicht ohne Weiteres mit dem Schweizer Arbeitsrecht verträgt (Urk. 5/1 Ziff. 87). Allerdings zeigen diese Regelungen wiederum die Überlegenheit der Beschwerdeführerin 2 auf, welche direktiv etwa Kausalitätsaspekte der Haftung ausklammert. Indes sind Konventionalstrafen bei Auftragsverhältnissen nicht unüblich. Diese Bestimmung enthält demgemäss Aspekte für und gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
4.2.17 Die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung von Verkehrs-, Standort-, Geo-Daten sowie Telefonnummer an die Beschwerdeführerin 2 und den Kunden (Rahmenvertrag Ziff. 14) ist notwendiger Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages, ist doch die von der Beschwerdeführerin 2 angebotene Dienstleistung nur auf diesem Wege realisierbar. Der wartende Kunde soll online verfolgen können, wo sich der Fahrer befindet und sich auf dessen Ankunft vorbereiten sowie diesen notfalls kontaktieren können. Hieraus ist keine Unterordnung zu ersehen. Auch die Verwendung der Daten für Erhebungen seitens der Beschwerdeführerin 2 spricht nicht hierfür, sondern ist vielmehr für Qualitätssicherung notwendig unabhängig von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Ein Arbeitgeber muss das Resultat ebenso wie ein Auftraggeber überprüfen.
4.2.18 Der Rahmenvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden (Rahmenvertrag Ziff. 16.2), wobei bereits gebuchte Fahrten noch durchzuführen sind (Rahmenvertrag Ziff. 16.4). Das Fehlen einer Kündigungsfrist ist dem Auftragsrecht nachempfunden und spricht damit grundsätzlich für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
4.2.19 In Bezug auf die gegenseitige Haftung und Schadenersatzpflicht erwachsen Ansprüche des Fahrers gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Pflichtverletzung (Rahmenvertrag Ziff. 17.1). Der Fahrer ist gegenüber der Beschwerdeführerin 2 schadenersatzpflichtig in Bezug auf alle von Dritten gestellten Ansprüche (respektive erhobenen Klagen, Verlusten, Haftungsansprüchen usw.), welche mit einem Vertragsbruch des Fahrers respektive einem Unfall in Zusammenhang stehen (Rahmenvertrag Ziff. 17.2).
Diese Regelungen sprechen eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit, ist doch wohl auch ein Arbeitnehmer haftbar für Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber, indessen die Einschränkung der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin 2 gegenüber den Fahrern auf grobe Fahrlässigkeit aussergewöhnlich für ein Arbeitsverhältnis.
4.2.20 Ausstehende Entschädigungen des Fahrers dürfen bei Gegenforderungen durch die Beschwerdeführerin 2 zurückbehalten werden (Rahmenvertrag Ziff. 19). Diese Regelung entspricht allgemeinem Vertragsrecht und spricht weder für die eine noch die andere Qualifikation.
4.2.21 Anpassungen des Rahmenvertrags bedürfen, wenn sie vom Fahrer vorgeschlagen werden, der schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin 2. Anpassungen durch die Beschwerdeführerin 2 können hingegen einseitig erfolgen und gelten zehn Tage nach der Benachrichtigung als angenommen, sofern er nicht schriftlich widerspricht. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin 2 das Recht, den Fahrer sofort vom Partnerportal zu entfernen und die Zusammenarbeit zu beenden (Rahmenvertrag Ziff. 20.2).
4.2.22 Die nach Ziff. 2.2 des Rahmenvertrags einzuhaltenden Qualitätsstandards (Urk. 5/3/23) beinhalten verschiedene Pflichten des Fahrers: Anrufe von Y.___ müssen priorisiert und es muss eine Freisprechanlage verwendet oder zur Seite gefahren werden. Der Fahrer muss professionell und höflich auftreten; Kunden dürfen nicht in Gespräche verwickelt werden und heikle Themen müssen vermieden werden. Der Fahrer muss einen dunklen Anzug, ein weisses Hemd und schwarze Schuhe tragen. Das Fahrzeug muss sich in einem ausgezeichneten Zustand befinden, sauber sein und nicht nach Essen oder Rauch riechen. Es müssen - je nach gebuchter Klasse - Wasserflaschen und englische Zeitungen angeboten werden. Die Fahrer müssen ausreichend Englisch sprechen können. Upgrades der Fahrzeugklasse bedürfen der Zustimmung der Beschwerdeführerin 2. Der Fahrer muss sich zehn Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Treffpunkt einfinden und die Beschwerdeführerin 2 sowie den Gast informieren. Bei Abholungen am Flughafen muss ein Schild (Tablet) benutzt werden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin 2 bestimmt wird. Sodann ist der Gast nach einer festen Formel zu begrüssen. Wenn der Fahrgast nicht erscheint, muss die Beschwerdeführerin 2 kontaktiert werden, damit der Fahrer die Erlaubnis erhält, den no-show-Knopf zu drücken. Die Türen des Fahrzeugs müssen geöffnet werden und der Fahrer muss beim Verstauen des Gepäcks helfen. Es muss die schnellste Route gefahren werden. Mit dem Kunden ist die Temperatur sowie das Einstellen von Musiksendern abzusprechen. Bei Kundenanwesenheit im Auto darf nicht telefoniert werden. Es darf nicht nach Trinkgeldern gefragt werden. Der Gast muss an einer geeigneten Stelle abgesetzt und es muss kontrolliert werden, ob er persönliche Gegenstände vergessen hat.
Die Beschwerdeführerin 2 wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen Qualitätsrichtlinien zum grossen Teil um Pflichten handelt, die sich bereits aus der gesetzlichen Regelung ergeben oder Selbstverständlichkeiten bei dieser Art von Dienstleistungen darstellen (Urk. 5/1 Ziff. 72 ff.).
In der Tat enthalten die Qualitätsstandards (Urk. 5/3/23) keine aussergewöhnlichen Aspekte. Allerdings legen sie den Standard auf hohem Niveau fest und sichern ein einheitliches Auftreten der Fahrer. So ist die standardisierte Begrüssungsformel «Willkommen Herr/Frau [Name Kunde], ich bin [Name Fahrer], Ihr Y.___ Fahrer. Wir fahren nach [Destination], ist das richtig? Bitte lassen sich mich Ihnen mit Ihrem Gepäck helfen.» Ausdruck eines Unternehmenskonzeptes, das eine einheitliche Dienstleistung unter einem einheitlichen Namen anbieten (respektive vermitteln) will. Dies schränkt die Selbständigkeit des Fahrers ein und lässt ihn - aus Sicht des Kunden - als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 erscheinen. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Urk. 5/3/12) keine Fahrdienstleistungen erbringt, sondern lediglich einen Beförderungsanspruch gegen einen von ihr unabhängigen Fahrdienstleister besorgt, ändert am konkreten Auftreten, am Eindruck beim Kunden und an der mangelnden Freiheit des Fahrers nichts. Gleiches gilt in Bezug auf die Tenuevorschriften. Auch wenn ein Kunde bei einem Transport im qualitativ höheren Segment einen Fahrer im Anzug erwartet, ist es gleichwohl eine Pflicht des Fahrers, sich den Kleidervorschriften zu unterziehen. Damit ist ein Unterordnungsverhältnis offenkundig.
Es ist einleuchtend, dass das Konzept der Beschwerdeführerin 2, ihre Marke international zu positionieren, nur dann funktionieren kann, wenn ein einheitlicher Standard angeboten wird. Auch wenn dieser Standard grösstenteils in nachvollziehbaren oder gar gesetzlichen Vorschriften besteht, ist der Standard gleichwohl vorgeschrieben und Vertragsinhalt und muss sich der Fahrer daran halten.
4.2.23 Zusammenfassend zeigen die Vertragsbestimmungen eine Tendenz in Richtung Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 2 sowie Unterordnungsverhältnis des Beschwerdeführers 1. Die Beschwerdeführerin 2 bestimmt direktiv die Regeln der Zusammenarbeit, ein Ausscheren führt zur Beendigung der Zusammenarbeit. Der Fahrer muss sich mannigfaltigen Regeln unterziehen und die Firmenmarke gegenüber dem Gast portieren. Der Gast soll das Gefühl haben, in einem Wagen der Beschwerdeführerin 2 zu sitzen respektive in einem, dessen Qualitätsstandards durch die Beschwerdeführerin 2 festgelegt sind und von ihr kontrolliert werden. Damit geht die von der Beschwerdeführerin 2 verkaufte Dienstleistung über ein Beschaffen eines Beförderungsanspruchs hinaus. Es ist vielmehr ein Transport, der in einem qualitativ abgesteckten, kontrollierten Rahmen und unter ihrem Namen erfolgt. Der Fahrer wird von den Kunden nicht als eigenständig wahrgenommen, sondern als Teil der Beschwerdeführerin 2. Das ist schliesslich auch das Ziel der Beschwerdeführerin 2, als starke Marke wahrgenommen und gebucht zu werden.
4.3 Betreffend Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 ersteigerte Fahrten jederzeit an eigene Angestellte (oder Beauftragte) weitergeben darf, allerdings nur an Fahrer, welche ihrerseits bei der Beschwerdeführerin 2 angemeldet sind (Rahmenvertrag Ziff. 5.1). Eine Weitergabe an Dritte im Sinne einer Subkontrahierung ist - die Einwilligung der Beschwerdeführerin 2 vorbehalten - verboten (Rahmenvertrag Ziff. 8.1).
Eine persönliche Aufgabenerfüllung ist demgemäss nicht vorgesehen, im Gegenteil können Unternehmen verschiedene Fahrer beschäftigen und die ersteigerten Aufträge diesen zur Erledigung zuweisen. Eine absolute Freiheit besteht indes nicht. Die Beschwerdegegnerin behält die Kontrolle über den konkreten Fahrer, welcher die Dienstleistung erbringt. Dies spricht gesamthaft gesehen in der Tendenz gegen die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung.
4.4 Ein Konkurrenzverbot besteht explizit nicht. Der Fahrer darf mit anderen Vermittlern zusammenarbeiten (Rahmenvertrag Ziff. 15). Dies spricht für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Das Verbot der Abwerbung von Kunden respektive überhaupt der Kontaktaufnahme mit diesen (Rahmenvertrag Ziff. 7) hat einen anderen Regelungsgehalt, nämlich die Kunden der Beschwerdeführerin 2 bei ihr zu belassen und sich nicht aus dem Kundenstamm zu bedienen, welcher dem Fahrer nur deshalb bekannt ist, weil er für die Beschwerdeführerin 2 Fahrten ausführt. Dies ist Ausdruck einer verständlichen Firmenpolitik und nicht eines Konkurrenzverbotes.
4.5 Eine Präsenzpflicht des Beschwerdeführers 1 besteht nicht. Er kann sich jederzeit zum Erhalt von Angeboten zu- und auch wieder wegschalten. Das Konzept der Beschwerdeführerin 2 geht von einer völligen Freiheit der Fahrer aus, sie richtet sich an eine Vielzahl von Fahrdienstleistern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbar sind, ohne es sein zu müssen. Dass Verträge mit Fahrern, welche wiederkehrend abwesend sind, aufgelöst werden, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Pflicht zur Verfügbarkeit ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil. Ob die Beschwerdeführerin 2 interne Auswertungen macht und faktisch entsprechende Massnahmen einleitet, ist nicht erkennbar. Damit spricht dieses Kriterium für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
4.6 Anzufügen bleibt, dass auch die Regelung der Vertragsauflösung für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht (Urk. 5/1 Ziff. 97). Beide Seiten können den Rahmenvertrag jederzeit fristlos kündigen (Rahmenvertrag Ziff. 16.2).
5.
5.1 Zur Thematik des Unternehmerrisikos und namentlich der Investitionen verwies die Beschwerdeführerin 2 vorweg auf die Kosten für das angeschaffte Fahrzeug von Fr. 107’000.-- (Urk. 5/1 Ziff. 101).
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhaltspunkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Dass die Summe der nicht zu berücksichtigenden Investitionen auf Fr. 50‘000.-- begrenzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss vorbringt (Urk. 5/1 Ziff. 101), ergibt sich nicht aus den höchstrichterlichen Urteilen. Der Beschwerdeführer kann sein Fahrzeug ausserhalb der Taxifahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Der Anschaffungspreis des Autos ist wohl hoch, steht aber (noch) nicht in einem Missverhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecken angeschafften Fahrzeugen.
Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2).
5.2 In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdeführer 1 nur am Rande Verluste zu tragen und es trifft ihn weder ein Inkasso- noch ein Delkredererisiko. Für das Inkasso ist die Beschwerdeführerin 2 zuständig, es ist dem Beschwerdeführers 1 gar untersagt, selber Gelder entgegenzunehmen. Die Zahlungen der Kunden erfolgen per Kreditkarte an die Beschwerdeführer 1, welche den Fahrer auszahlt. Das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 5/1 Ziff. 107) ist in diesem Zusammenhang irrelevant, es geht um die Zahlungen der Kunden, welche Basis für seinen eigenen Entschädigungsanspruch bilden.
Vom Beschwerdeführer 1 zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Dies dürfte indes durch eine Versicherung abgedeckt sein (Urk. 1 Ziff. 102), welche er allerdings selber zu bezahlen hat wie auch die übrigen mit dem Beruf einhergehenden Kosten wie etwa die Flughafenpauschale (Urk. 5/1 Ziff. 102). Ausser Betracht fallen in diesem Zusammenhang die Risiken für die übrigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, welcher auch auf anderen Kanälen Aufträge für Personentransporte oder seine andere Geschäftssparte generiert.
Dies ist insgesamt eher ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
5.3 Die Unkosten sind vom Beschwerdeführer 1 zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 erschöpft sich im jeweils (mittels umgekehrter Ersteigerung) vereinbarten Fahrpreis. Dies spricht für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
5.4 Zum Handeln in eigenem Namen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 1 nicht als eigene Person, sondern als Y.___ Fahrer in Erscheinung tritt. Er wird von den Kunden nicht gebucht, weil er X.___ ist, sondern weil er über die App der Beschwerdeführerin 2 verfügbar ist. Bei Krankheit des Beschwerdeführers 1 wird die Fahrt nicht verschoben, sondern ein beliebiger anderer Fahrer übernimmt die Dienstleistung. Auch das Entschädigungssystem (umgekehrte Versteigerung) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist, es geht nicht um das Zusammenführen von Kunden mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, welcher allerdings gewisse Anforderungen erfüllen muss. Auch die vorgeschriebene Begrüssungsformel («Ich bin Ihr Y.___ Fahrer», Urk. 5/3/23) lässt keine Zweifel daran offen, dass gerade beabsichtigt ist, den Firmennamen der Beschwerdeführerin 2 ins Zentrum zu rücken und nicht die Person des Fahrers. Etwas Anderes wäre denn auch verwunderlich, will doch die Beschwerdeführerin 2 sich selber auf dem Markt positionieren und nicht die Namen der einzelnen Fahrer. Die Bestimmung in den AGB (Urk. 5/3/12 Ziff. 2.1), wonach lediglich ein Beförderungsanspruch gegen einen von der Beschwerdeführerin 2 unabhängigen Fahrdienstleister verschafft wird, ändert am Auftreten und der Aussenwirkung nichts.
Die Dienstleistungen erfolgen sodann auf Rechnung der Beschwerdeführerin 2 und nicht auf jene des Fahrers. Die Preisbestimmung erfolgt nach dem Konzept der Beschwerdeführerin 2, wobei es dem Fahrer freisteht, das Angebot anzunehmen oder zuzuwarten mit dem Risiko, unterboten zu werden. Der ganze Zahlungsverkehr läuft über die Beschwerdeführerin 2, der Kunde zahlt an diese und nicht an den Fahrer. Auf Rechnung des Fahrers erfolgt einzig die einzelne Fahrt.
Dieses Kriterium spricht nach dem Gesagten vorwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
5.5 Das Beschaffen von Aufträgen ist dem Fahrer in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin 2 gar nicht möglich. Kunden melden sich nicht beim Beschwerdeführer 1, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerin 2 und haben auch keine Einflussmöglichkeit, mit welchem Fahrer sie den Transport durchführen wollen. Erst die umgekehrte Auktion fördert zu Tage, welcher Fahrer die Fahrt durchführt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 durch die Fahrer noch beworben werden sollten, etwa auf deren Homepages, ändert das nichts am Umstand, dass ein Interessierter nicht steuern kann, mit welchem Fahrer er unterwegs sein möchte. Die Fahrer können demnach keinen einzigen konkreten Auftrag selber beschaffen.
Dass Fahrer auch über andere Kanäle Kunden generieren, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn es ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Fahrer in ihrer übrigen Tätigkeit Kunden akquirieren, sondern es ist nur das Verhältnis zur Beschwerdeführerin 2 zu beleuchten. Dies spricht für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
Insofern fällt auch nicht wesentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 nur rund 20 % seines Umsatzes mit Fahrten für die Beschwerdeführerin 2 erzielt (Urk. 5/1 Ziff. 115). Auch wenn damit aus Sicht des Beschwerdeführers 1 eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin 2 nicht in besonderem Ausmass vorliegen mag, kann er doch über diesen Kanal keine Kunden akquirieren.
5.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 eigenes Personal beschäftigt. Die diesbezügliche Feststellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 15) wurde beschwerdeweise nicht bestritten.
5.7 Auch wenn der Beschwerdeführer 1 eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mag, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin 2 nicht notwendig (Urk. 2 S. 15 f. und Urk. 5/1 Ziff. 116). Bei dieser Beurteilung handelt es sich nicht um die Betrachtungsweise einer prozentualen Umrechnung der Kosten der Räumlichkeiten auf die einzelnen Absatzkanäle oder Geschäftssparten, sondern um die Feststellung, dass die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 gar keinen Raumbedarf mit sich bringt. Der gesamte Kontakt erfolgt elektronisch über das Mobiltelefon. Dies ist ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerdeführerin 2 bereit zu halten, sprechen hierfür wie auch die Möglichkeiten zur Auflösung des Rahmenvertrags. Damit einher geht die fehlende Präsenzpflicht. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Mehrheit der Gesichtspunkte sprechen indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören namentlich die entscheidenden Aspekte des Weisungsrechts und des Unterordnungsverhältnisses. In Bezug auf die Arbeit für die Beschwerdeführerin 2 unterliegt der Beschwerdeführer 1 mannigfaltigen Vorschriften und Regeln. Auch wenn diese grösstenteils nichts Auffälliges beinhalten, definiert doch die Beschwerdeführerin 2 imperativ die Regeln der Zusammenarbeit und kann sich auch jederzeit vor Ort über deren Einhaltung vergewissern. Massgeblich ins Gewicht fällt sodann die konzeptionelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin 2, welche ihren eigenen Namen platziert und die Fahrer unter ihrem Namen und System arbeiten lässt. Nach aussen tritt die Beschwerdeführerin 2 in Erscheinung und nicht der einzelne Fahrer. Dessen Namen ist irrelevant und zufällig. Der Fahrer ist mithin beliebig austauschbar.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Cyrill Süess
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger