Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2018.00121
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit 1. April 2010 als Betontrennfachmann bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 14. Juni 2013 beim Abbruch einer Backsteinwand am linken Bein beziehungsweise der Hüfte verletzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die bildgebende Untersuchung vom 17. Juni 2013 ergab eine dorsale Hüftluxation rechts, eine Beckenfraktur sowie eine Tibia- und Fibulafraktur links (vgl. Urk. 7/20). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Nach am 2. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/203) und 28. Juli 2017 (vgl. Urk. 7/345) erfolgten kreisärztlichen Untersuchungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 7/354) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 23 % und eine Invalidenrente von 17 % ab 1. September 2017 zu. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten am 9. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/362) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018 ab (Urk. 7/377 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 22. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sei gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 74'112.-- ausgegangen worden, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet worden sei (S. 5 f.). Das Invalideneinkommen sei vorliegend mittels Lohnangaben aus der DAP ermittelt worden. Es handle sich um den Durchschnittswert der fünf bei den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze (Fr. 61'597.--). Bei den hinzugezogenen DAP-Löhnen handle es sich um Tätigkeiten, welche dem vom Kreisarzt festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprächen (S. 6).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sowohl die Tätigkeit als Stapelfahrer (DAP 6107) als auch die Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung (DAP 10666) nicht zumutbar seien (S. 4). Auf die betreffenden DAP-Erfassungsblätter könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe somit nicht mittels fünf DAP-Arbeitsstellen den erforderlichen Nachweis des von ihr postulierten Lohnes erbracht. Das ihm zugemutete Einkommen gemäss DAP im Betrag von Fr. 61'597.-- sei demnach nicht erstellt. Das Einkommen mit Unfallfolgen sei somit aufgrund der LSE zu bestimmen und es sei schon angesichts der qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und damit die Höhe der Invalidenrente.
3.
3.1 Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 in seinem am 3. Juli 2015 erstellten Bericht (Urk. 7/203) folgende Diagnose (S. 6 f.):
- Polytrauma am 14. Juni 2013 mit
- dorsaler Hüftluxation rechts
- kontraktionsbedingter posttraumatischer Schädigung Nervus ischiadicus (sensibel) rechts
- Open book-Verletzung des Beckens mit Symphysensprengung
- Status nach Plattenosteosynthese der Symphyse
- ISG-Sprengung links
- extraforaminaler Sakrumlängsfraktur rechts
- Unterschenkelfraktur links
- Status nach passagerer Fixateur externe Transfixation
- Status nach Marknagelosteosynthese
- ossärem Ausriss des hinteren Kreuzbands rechts
- Status nach Schraubenfixation und erneutem Ausriss
- Status nach medialer Seitenbandrekonstruktion rechtes Knie
- persistierender Instabilität rechtes Knie
Er führte aus, dass sich bei der heutigen Untersuchung, gemessen an der schweren Verletzung, ein gutes Heilergebnis gezeigt habe. Problematisch bleibe weiterhin die Instabilität des rechten Kniegelenks.
Beim Beschwerdeführer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr als Betontrennfachmann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem Untersuchungstag (2. Juli 2015) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen, ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, kniender und kauernder Stellung, seien vollzeitig zumutbar.
Unfallfremde Faktoren, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken würden, lägen nicht vor. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des Beckens und beider Beine seien unfallkausal. Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine wesentliche Verbesserung mehr erwartet werden (S. 7).
3.2 Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/345), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, mit heutigem Datum werde von einem medizinisch stabilen Zustand ausgegangen. Durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erwartet werden. Durch die im November 2016 durchgeführte Operation am rechten Knie habe sich im Wesentlichen an der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht geändert.
In Zusammenschau mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von 2015 und der heutigen kreisärztlichen Untersuchung ergebe sich folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar seien alle Tätigkeiten im Sitzen, Tätigkeiten im Stehen seien manchmal zumutbar. Das Gehen auf langen Strecken sei nicht zumutbar, ebenfalls nicht das Gehen auf unebenem Gelände, das Treppensteigen und das Leitern besteigen. Vorgeneigtes Stehen, Knien und Kniebeugen seien nicht zumutbar.
Als unfallfremder Faktor werde das beschriebene Ganglion im Handgelenksbereich rechts dokumentiert, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der operativen Entfernung im Rahmen einer Krankenbehandlung informiert worden.
Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. Juli 2015 habe 23 % betragen, hierbei seien die Gelenksinstabilitäten wohlwollend mit 23 % eingestuft worden. Eine erhebliche Veränderung der Schädigung sei nicht eingetreten, weshalb die Einstufung nicht verändert werde.
Als weiterführende Behandlung nach Fallabschluss zusätzlich zu den bereits benötigten Schmerzbehandlungen und der orthopädischen Schuhzurichtung könne die übliche Unterstützung zum medizinischen Krafttraining in Form eines Zuschusses zu einer Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter erfolgen (S. 7 f.).
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbarkeitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) ab, wonach die angestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann nicht mehr zumutbar sei, jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, alle Tätigkeiten im Sitzen, Tätigkeiten im Stehen manchmal, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen, ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, kniender und kauernder Stellung, ohne vorgeneigtes Stehen, Knien oder Kniebeugen vollzeitig zumutbar seien. Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage zu keinen Weiterungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Firma Y.___ (Urk. 7/171, Urk. 7/207) von einem Valideneinkommen von Fr. 74'112.-- (vgl. Urk. 7/349 S. 2 Ziff. 8) aus. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 7/322), weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.
Der Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen ergibt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) nicht entsprechen würde. So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten.
Insbesondere beinhaltet DAP-Nr. 6107 (Staplerfahrer) lediglich gelegentliches Heben und Tragen von leichten Gewichten und wird sehr oft im Sitzen, manchmal im Stehen ausgeführt. Die Tätigkeit beinhaltet kein vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, kein Knien und keine Kniebeuge (vgl. Urk. 7/348 S. 12). Das Aufsteigen auf den Stapler ist nicht sehr hoch und wird denn auch nicht dauernd beziehungsweise repetitiv gemacht. Das Auf- und Absteigen kann demnach nicht mit dem dauernden Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verglichen werden. Hat der Beschwerdeführer seine Sitzposition auf dem Stapler einmal eingenommen, führt er die Staplerarbeiten grösstenteils im Sitzen aus. Inwiefern das Führen dieses Fahrzeugs einzig im Stehen beziehungsweise in Zwangspositionen erfolge, erscheint nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher dargelegt. Das Profil entspricht somit dem von den Kreisärzten festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4).
Auch DAP-Nr. 10666 (Reinigungsarbeiter) steht dem formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht entgegen (vgl. Urk. 7/348 S. 19 f.). Die Tätigkeit beinhaltet weder schweres Heben und Tragen noch ist sie in Zwangshaltungen wie vorgeneigtem Sitzen oder Stehen auszuführen. Zudem kann dem Zumutbarkeitsprofil keine entsprechende Einschränkung entnommen werden, wonach dem Beschwerdeführer ein kälteexponierter Arbeitsplatz nicht zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sind unbehelflich.
Dass die anderen herangezogenen Profile nicht anwendbar wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Profile der evaluierten Arbeitsplätze dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) entsprechen.
5.4 Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘597.-- aus (vgl. Urk. 7/348 S. 1). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-
Nr. 8316, Nr. 6107, Nr. 380711, Nr. 10666 und Nr. 6104) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/348 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und eine Berechnung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017, E. 4.5 und E. 5.3).
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'112.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘597.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 12‘515.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 %. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach