Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00125


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 27. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Meret Wirth

Soodmattenstrasse 2, Postfach 1047, 8134 Adliswil 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, war seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___, Zürich, als Taxifahrer angestellt (Urk. 8/182), und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Januar 2014 zog er sich bei einem Sturz vom Fahrrad eine Kontusion des linken Handgelenks zu (vgl. Urk. 8/1, 8/40 und 8/50/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/2, 8/5 und 8/235).

    Im weiteren Verlauf holte die Suva unter anderem diverse Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/32, 8/40 f. und 8/59) sowie medizinische Akten betreffend einen im Jahr 2003 erlittenen Fahrradunfall ein (Urk. 8/75 ff., 8/81). Darüber hinaus zog sie Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8/179, 8/191 f.) sowie der Arbeitgeberin bei (Urk. 8/182 ff.). Nach Eingang einer kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 15. Juni 2017 (Urk. 8/193) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2017 mit, dass sie den Fall per 30. Juni 2017 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (Urk. 8/195). Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung des Versicherten, als auch dieser selbst am 5. respektive 25. Juli 2017 Einsprache (Urk. 8/196, 8/203), wobei die Helsana ihr Rechtsmittel nach Einsicht in die Akten am 11. Juli 2017 wieder zurückzog (Urk. 8/201).

    Die Suva tätigte in der Folge weitere Abklärungen, indem sie am 8. August 2017 ein Gespräch mit dem Geschäftsinhaber der Y.___ führte (Urk. 8/209 ff.) und am 10. August 2017 eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ einholte (Urk. 8/212). Am 22. August 2017 verfügte sie sodann die Rückforderung der aus ihrer Sicht ab dem 19. März 2014 zu Unrecht bezogenen Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 67'529.80 (Urk. 8/217). Dagegen erhob der Versicherte am 11. September 2017 Einsprache, die er am 17. Oktober 2017 ergänzte (Urk. 8/220, 8/228).

    Mit Entscheid vom 25. April 2018 wies die Suva einerseits die gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen erhobene Einsprache ab. Andererseits hiess sie diejenige, welche gegen die Verfügung vom 22. August 2017 erhoben worden war, teilweise gut, indem sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 58'000.-- reduzierte (Urk. 8/236 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Suva zurückzuweisen, damit diese hernach über die Ansprüche ab dem 30. Juni 2017 neu verfüge. Im Weiteren sei die von der Suva verfügte Rückforderung vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2018 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. August 2017 abgestellt werden könne. Beim Beschwerdeführer liege ein chronisches Complex Regional Pain Syndrome (CRPS; Morbus Sudeck) der linken Hand vor, welches auf ein Unfallereignis im Jahr 2003 zurückzuführen sei. Durch den Sturz am 10. Januar 2014 sei es ausschliesslich zu einer Prellung des linken Handgelenks gekommen. Entsprechend sei ein protrahierter Verlauf bei Schmerzexazerbation wahrscheinlich. Gemäss überzeugender Einschätzung von Dr. Z.___ sei die Prellung spätestens nach sechs Monaten, also Mitte Juli 2014, verheilt gewesen und damit wieder derjenige Zustand eingetreten, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Vor diesem Hintergrund könne die verfügte Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2017 nicht beanstandet werden, zumal die Einschätzung des behandelnden Arztes ebenfalls keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken vermöge (Urk. 2 S. 7 f.).

    

    In Bezug auf die mit Verfügung vom 22. August 2017 für die Zeit ab 19. März 2014 zurückgeforderten Taggelder im Betrag von Fr. 67'529.80 sei aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer ein viel höheres Arbeitspensum absolviert habe, als es der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprochen hätte. In den Jahren 2014 und 2015 habe er so viel wie vor dem Unfall verdient, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und die entsprechenden Taggelder zurückzufordern seien. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer einen rund 20 % tieferen Verdienst erzielt als noch 2013, sodass ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit die Taggelder nur im Umfang von 30 % zurückzufordern seien. Es erscheine daher sachgerecht, den Rückforderungsbetrag auf insgesamt Fr. 58'000.-- zu reduzieren. Die formellen Anforderungen für eine Rückforderung seien gegeben, da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt seien (Urk. 2 S. 8 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. August 2017 nicht abgestellt werden könne und weitere medizinische Abklärungen in Form eines rheumatologischen beziehungsweise handchirurgischen Gutachtens unabdingbar seien. Hinsichtlich der Rückforderung sei darauf hinzuweisen, dass weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision erfüllt seien. Er habe kein höheres Arbeitspensum absolviert, als es medizinisch-theoretisch für zumutbar erachtet worden sei, was sich aus den von der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen ergebe. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage bereits im Juli 2014 gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur medizinischen und erwerblichen Situation vorzunehmen. Die Kontoauszüge, auf welche sie sich berufe, habe sie indes erst im Mai 2017 eingeholt (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 an ihrer Argumentation fest, wobei sie nochmals betonte, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und die formellen Anforderungen für eine Rückforderung entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers erfüllt seien (Urk. 7 S. 2 f.).


3.

3.1    Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigterweise per 30. Juni 2017 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro» einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 10. August 2017 (Urk. 8/212). Deren Beurteilung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits 2003 einen Fahrradsturz mit einer Scaphoidfraktur im Bereich der linken Hand erlitten habe, wobei sich im Verlauf ein schweres CRPS entwickelt habe. Nach dem Sturz beim Joggen am 10. Januar 2014 sei im A.___ die Diagnose einer Kontusion des linken Handgelenks bei bekanntem Morbus Sudeck gestellt worden. Radiologisch habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden können. Eine Schwellung über dem Handgelenk habe sich ebenfalls nicht gezeigt. Feststellen lassen hätten sich eine diskrete Rötung, eine livide Verfärbung der gesamten Hand und des Handgelenks und Druckdolenzen über der distalen Ulna sowie der gesamten Hand. Bewegungen im Handgelenk und in den Fingergelenken seien schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Es sei eine Schiene verordnet und für fünf Tage eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 15. Januar 2014 sei eine Konsultation in der B.___ erfolgt, wobei jegliche Berührung am Handgelenk sowie der Finger schmerzhaft und schmerzbedingt weder eine passive Beweglichkeit noch eine aktive Flexion möglich gewesen seien. Strukturelle ossäre Läsionen seien mittels Röntgenuntersuchungen der beiden Hände wiederum ausgeschlossen worden. Es seien eine intensive Physiotherapie und Analgesie empfohlen worden.

    Aus unfallkausaler pathophysiologischer Sicht könne in Anbetracht der am 10. und 15. Januar 2014 erhobenen Befunde davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 10. Januar 2014 ausschliesslich zu einer Prellung des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand geführt habe. Ein Vergleich der echtzeitlichen Befunde mit denjenigen, welche im Bericht der C.___ vom 2. August 2005 und im Gutachten der D.___ vom 21. November 2008 aufgeführt worden seien, mache deutlich, dass sich bezüglich der Beweglichkeit, der Schmerzhaftigkeit sowie der Sensibilität keine Veränderungen ergeben hätten. Gleiches gelte mit Blick auf die weiteren Konsultationsberichte der B.___ sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher ab Januar 2015 die Behandlung übernommen habe. Abgesehen von der gemessenen Temperaturdifferenz an den Händen, welche in den Jahren 2005 und 2008 nicht erhoben worden sei, seien die übrigen Befunde identisch, sodass aus rein klinischer Sicht eine seither unveränderte Gesamtsituation im Bereich der linken Hand vorliege.

    Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 eine Prellung des linken Handgelenks erlitten, wobei weder eine strukturelle ossäre Läsion noch eine Weichteilverletzung habe nachgewiesen werden können. Derartige Prellungen würden in der Regel innerhalb von ein paar Tagen oder Wochen folgenlos abheilen. Im konkreten Fall liege ein chronisches CRPS vor, welches auf das Unfallereignis von 2003 zurückzuführen sei. Entsprechend sei ein protrahierter Verlauf bei Schmerzexazerbation/Prellung wahrscheinlich. Jedoch sollte die Prellung nach drei bis sechs Monaten wieder folgenlos abgeheilt sein, da weder anhand der bildgebenden Diagnostik noch der objektiv klinisch erhobenen Befunde eine Veränderung im Vergleich zu den Jahren 2005 und 2008 festzustellen sei. Bei bekanntem chronischen CRPS sei es im Verlauf zu keiner Verschlechterung der Befunde im Bereich des linken Handgelenks respektive der linken Hand gekommen (zum Ganzen Urk. 8/212/5 f.).

3.3

3.3.1    Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten (vgl. Urk. 8/212/1 ff.) konnte sich Dr. Z.___ – welche über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt – ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat.

3.3.2    Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztliche Stellungnahme vom 10. August 2017 auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise begründete, weshalb der Status quo ante vel sine drei bis sechs Monate nach der am 10. Januar 2014 erlittenen Prellung des linken Handgelenks eingetreten war (Urk. 8/212/6). Sie trug dabei einerseits dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der am Unfalltag durchgeführten radiologischen Untersuchungen eine reguläre Morphologie der einsehbaren ossären und gelenkbildenden Strukturen festgestellt werden konnte (Urk. 8/31/2, 8/35/1 f.). Andererseits berücksichtigte sie, dass am linken Handgelenk seit einem Fahrradsturz im März 2003 ein chronisches CRPS bestand (vgl. Urk. 8/76 f.), welches auch in den Folgejahren aufgrund persistierender Schmerzen analgetisch sowie mittels Physio- und Ergotherapie behandelt wurde (vgl. Urk. 8/32/1, 8/50/1, 8/59/1, 8/191/8 und 8/191/24). Vor diesem Hintergrund wich Dr. Z.___ verständlicherweise vom medizinischen Erfahrungsgrundsatz ab, dass Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen respektive Wochen abheilen, und erachtete einen protrahierten Verlauf bei Schmerzexazerbation sowie eine Abheilung der Prellung innert drei bis sechs Monaten für wahrscheinlich.

    Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Nicht entscheidend ist zunächst, ob die Prellung Folge eines Sturzes vom Fahrrad oder beim Joggen war. Dr. Z.___ zitierte in diesem Zusammenhang den echtzeitlichen Bericht des A.___ vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/40/1), wobei ein Sturz während des Joggings auch in weiteren Arztberichten erwähnt worden war (Urk. 8/32/1, 8/41; dazu im Widerspruch Urk. 8/1, 8/50/2). In Bezug auf die konkrete Unfallfolge – Kontusion des linken Handgelenks – besteht jedenfalls kein Zweifel. Solche vermag im Weiteren auch der Bericht von Dr. E.___ vom 10. August 2017 nicht zu wecken, da dieser mangels Kenntnissen über die medizinische Vorgeschichte keine aussagekräftige Stellungnahme zu den ihm von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Kausalitätsfragen abgeben konnte (Urk. 8/234). Näher begründete Erkenntnisse zur Kausalität und dem Eintritt des Status quo sine vel ante liefert auch der ebenfalls vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. April 2017 nicht (Urk. 8/160). Soweit darin auf eine Reaktivierung des CRPS hingewiesen wird, ist zudem anzumerken, dass dies zur kreisärztlichen Einschätzung nicht in Widerspruch steht. So ging auch Dr. Z.___ davon aus, dass die Prellung bei vorbestehendem CRPS zu einer drei- bis sechsmonatigen Schmerzexazerbation geführt hatte. Als zweckmässig erweist sich in diesem Kontext ausserdem der Vergleich der nach dem Unfall vom 10. Januar 2014 erhobenen echtzeitlichen Befunde mit denjenigen, welche in den Jahren 2005 und 2008 durch die Ärzte der C.___ beziehungsweise die D.___-Gutachter erhoben worden waren (Urk. 8/212/5). Insbesondere ist zu erwähnen, dass im Rahmen der damaligen neurologischen Begutachtung – bei Verdeutlichungstendenzen – eine deutliche Hyperalgesie und eine erhebliche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/191/27 ff.). Die Ärzte des A.___ sowie der B.___ erhoben am 10. und 15. Januar 2014 vergleichbare Befunde (vgl. Urk. 8/32/3, 8/40).

    Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung vom 10. August 2017 zu zweifeln. Davon ausgehend war die Beschwerdegegnerin somit befugt, ihre Leistungen per 30. Juni 2017 einzustellen. Dies gilt im Übrigen umso mehr in Anbetracht der Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer trotz des am 10. Januar 2014 erlittenen Gesundheitsschadens und attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/10/1 und 8/12/2) in der Lage war, seine berufliche Tätigkeit bereits ab Februar 2014 wieder aufzunehmen (vgl. Urk. 8/184/8; weiterführend hierzu E. 4.3 nachfolgend). Von weiteren Beweismassnahmen wie der Einholung eines handchirurgischen Gutachtens sind vor diesem Hintergrund keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Es erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb die Abklärung des Vorliegens eines CRPS anhand der sogenannten Budapest-Kriterien (vgl. Urk. 1 S. 5) zur Klärung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz vom 10. Januar 2014 und dem eingetretenen Schaden beitragen sollte.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 58’000.--. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

4.2

4.2.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

4.2.2    Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit; Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betrifft, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 130 V 35 E. 3.3-3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2007 vom 19. De- zember 2007 E. 3.3.1).

4.2.3     Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung dieser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

4.3    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in einem formlosen Verfahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) erstmals mit Mitteilung vom 17. Januar 2014 Taggelder der Unfallversicherung zu (vgl. Urk. 8/2, 8/5 und 8/235). Die Zusprechung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 22. August 2017 (Urk. 8/217) seit geraumer Zeit rechtskräftig, sodass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision statthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 5 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin zog am 19. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/179) bei. Dadurch erlangte sie Kenntnis von den vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. Januar 2014 jährlich erzielten Erwerbseinkommen. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor, im Rahmen derer sie Lohnabrechnungen und Lohnausweise einholte (Urk. 8/184 ff.) und am 8. August 2017 ein Gespräch mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers führte (Urk. 8/209). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Taggeldanspruch rückwirkend und verfügte am 22. August 2017 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen.

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die erwerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tatsachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % und danach – ab dem 19. März 2014 – noch 50 % (vgl. unter anderem Urk. 8/7, 8/10, 8/12, 8/14, 8/20 und 8/29) in der Lage war, einen vergleichbar hohen jährlichen Verdienst zu erzielen wie vor dem Fahrradsturz am 10. Januar 2014 (vgl. Urk. 8/57, 8/179 und 8/184 ff.). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis als Taxifahrer angestellt (vgl. Urk. 8/182/5) und das Erwerbseinkommen dadurch naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen war. Allerdings hatten sich die Arbeitsbedingungen nach dem Unfall nicht verändert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 6) – mit einem 50%-Pensum einen gleich hohen Verdienst erzielt hatte, wie im Jahr 2013. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hatte, sondern dieses mit anderen Taxifahrern teilen musste (Urk. 8/209/1, 8/211). Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem Gespräch vom 11. November 2014 dahingehend, dass er von seinem Vorgesetzten für Schichten eingeteilt werde, in denen nicht so viel Arbeit anfalle (Urk. 8/50/3). Dementsprechend wäre aber auch zu erwarten gewesen, dass er einen geringeren Umsatz erzielt. Des Weiteren gelangte auch der Arbeitgeber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «eher etwas mehr» als ein 50%-Pensum absolviert habe (Urk. 8/209). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, dass er zwischen 2014 und 2017 durchschnittlich etwa 25 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 1 S. 6), in keiner Weise belegt. Gemäss Arbeitgeber existieren - entgegen der grundsätzlichen Pflicht zur Überwachung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten - denn auch weder ein Arbeitszeiterfassungssystem noch Arbeitsprotokolle. Zudem sei die Auswertung der Fahrtenschreiber mit hohem Aufwand verbunden und diese Daten würden lediglich zwei bis drei Jahre aufbewahrt (Urk. 8/209/2).

    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer zeitnah nach dem Unfall vom 10. Januar 2014 wieder möglich war, ein vergleichbares Erwerbseinkommen wie im Jahr 2013 zu erzielen. Mit demselben Beweisgrad ist ausgewiesen, dass er dabei ein höheres Arbeitspensum absolviert hat, als von den behandelnden Ärzten für zumutbar erachtet worden war. Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder (teilweise) zu Unrecht ausgerichtet worden waren, zumal ein wirtschaftlicher Schaden in Form einer Verdiensteinbusse eine Voraussetzung für einen Taggeldanspruch darstellt (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 22. August 2017 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl. E. 4.2.3 hievor). Erst nach dem Gespräch mit dem Arbeitgeber vom 8. August 2017 (Urk. 8/209) hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) war sie nicht gehalten, bereits im Juli 2014 weitere Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, da damals keine Indizien dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer ein höheres Pensum als 50 % ausübt.

    Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG).


5.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2018 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch