Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00127
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschafts AG (nachfolgend: Nationale Suisse), welche später mit der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) fusionierte, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juni 2008 ereignete sich beim Velofahren ein Vorfall: «Velounfall, Absperrung wegen EM, zu schmal, starker Stop, linkes Bein unsanft auf Boden, Überbelastung des Kniegelenks» (Schadenmeldung vom 10. Juli 2008, Urk. 10/M1). Im Rahmen der Erstkonsultation vom 29. Juni 2008 wurde ein Kniedistorsionstrauma links diagnostiziert (Kurzbericht vom 15. Juli 2008 des Spitals Z.___, Urk. 10/M3). Nach durchgeführter Kniearthroskopie am 27. Juli 2009 (vgl. Urk. 10/M11) und am 24. März 2011 mit zusätzlicher lateraler Meniskus-Allograft-Transplantation (vgl. Urk. 10/M27) sowie Behandlungsabschluss im Juni 2012 bei Dr. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Bericht vom 11. Juni 2012, Urk. 10/M42), schloss die Nationale Suisse den Fall ab (E-Mail vom 20. Juni 2012, Urk. 10/K25).
1.2 Am 26. April 2016 meldete die Versicherte einen Rückfall, da sie seit November 2015 bestehende Veränderungen im operierten Kniegelenk festgestellt
habe (Urk. 10/K26). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen hielt die Helvetia mit Schreiben vom 13. Januar 2017 (Urk. 10/K31) respektive mit Verfügung vom 5. Mai 2017 fest, die Behandlungen des linken Kniegelenkes ab 1. Januar 2009 würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Juni 2008 stehen. Auf eine Rückforderung der bis Ende 2012 erbrachten Leistungen werde verzichtet. Es liege sodann kein Rückfall zum besagten Unfallereignis vor (Urk. 10/K55). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2017 (Urk. 10/V4-1) wies die Helvetia mit Entscheid vom 24. April 2018 ab (Urk. 10/V51-32 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Helvetia habe die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen (Urk. 1 S. 13).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 beantragte die Helvetia die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon die Beschwerdeführerin am 10. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. September 2018 (Urk. 12) zwischenzeitlich mit der Beschwerdeführerin geführte Korrespondenz ein (Urk. 13/1-4).
Am 18. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein (Urk. 14/2), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 12. Dezember 2018 vernehmen liess (Urk. 19). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2018 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 21). Die Beschwerdeführerin nahm am 11. Februar 2019 unaufgefordert erneut Stellung (Urk. 22-23/1-2d).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. Juni 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.5 Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgericht 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es liege kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor (S. 14 Ziff. 5 ff.). Das Stoppen mit dem Velo aufgrund der engen Verhältnisse auf der Strasse und unsanfte Absteigen vom Velo erfülle die Voraussetzungen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (S. 15 f. Ziff. 7). Ebenfalls sei nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen, denn es liege weder eine unphysiologische Beanspruchung des Körpers (als äusserer Faktor; S. 17 Ziff. 9) noch eine Listenverletzung vor (Ziff. 10). Selbst wenn vom Vorliegen eines sinnfälligen Geschehens und einer Listenverletzung auszugehen wäre, sei die Kausalität für die nach dem 31. Dezember 2008 anhaltenden Beschwerden aus näher ausgeführten Gründen zu verneinen (S. 18 Ziff. 11 f.). Mit Blick auf die Rechtsprechung zur Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro sei die Leistungseinstellung ab 1. Januar 2009 - unter Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen - somit rechtens (S. 18 f. Ziff. 13 f.).
In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, vorliegend liege keine Kombinationsverletzung, sondern ein isolierter Meniskusschaden vor. Für einen isolierten Meniskusschaden bedürfe es jedoch eines besonderen Ereignismechanismus, eine Distorsion wie auch eine belastende Distorsion würden nicht ausreichen. Gefordert sei gemäss gutachterlicher Literatur der sogenannte Drehsturz, welcher sich aber vorliegend nicht ereignet habe - selbst bei Berücksichtigung der aktuellen Unfallschilderung (Urk. 8 S. 5 ff. Ziff. 3 und S. 7 lit. D.1). Die Beschwerdegegnerin hielt an den bisherigen Ausführungen fest und führte aus, es könne keine Leistungspflicht für den im Jahre 2015 gemeldeten Rückfall bestehen (S. 9 unten).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1/1), die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen eines Unfalles - nämlich jenen vom 29. Juni 2008 - und den geschilderten Hergang bisher nie in Frage gestellt. Sie habe daher nachzuweisen, dass die unfallbedingte Ursache eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihre kausale Bedeutung verloren habe (S. 8). Sodann sei die Darlegung von Dr. B.___, Facharzt für Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, nicht überzeugend und seine Argumentation sei von mehreren Ärzten widerlegt worden
(S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin sei weiterhin für den Unfall vom 29. Juni 2008 zuständig und habe für die gesetzlichen Leistungen - sowohl in der Vergangenheit wie auch in Zukunft - aufzukommen (S. 13 Mitte).
Mit Eingaben vom 18. Oktober 2018 (Urk. 14/2) und 15. Februar 2019 (Urk. 23/1) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte.
Es ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie als Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund «ex nunc et pro futuro» einstellen kann, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor, oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern - wie vorliegend - der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3). Will der Versicherungsträger die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen - der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1).
Da die Beschwerdegegnerin explizit auf eine Rückforderung verzichtet, ist die von ihr festgelegte rückwirkende Leistungseinstellung per 31. Dezember 2008 für die Beschwerdeführerin insofern folgenlos, als es um die bereits erbrachten Leistungen bis zum Fallabschluss vom 20. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/K25) geht. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 26. April 2016 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden ab November 2015 zu Recht verneinte.
3.
3.1 Anlässlich der Untersuchung vom 8. Juni 2012 berichtete die Beschwerdeführerin, es gehe sehr gut und das präoperativ gewünschte Ziel sei erreicht. Mehrere Tage hintereinander erhöhte Belastungen (beispielsweise beim Langlaufen) seien problemlos möglich. Als Diagnose wurde ein Status nach lateraler Meniskus Allograft-Implantation linkes Knie am 24. März 2011 genannt. Aufgrund des Befundes (hinkfreies, zügiges Gangbild, kein Erguss, reizlose Kniegelenksverhältnisse, Meniskuszeichen negativ) sowie des sehr guten Verlaufes wurde die Behandlung bei Dr. A.___ abgeschlossen (Sprechstundenbericht vom 11. Juni 2012, Urk. 10/M42-41).
3.2 Vier Jahre nach dem zuvor genannten Bericht ist jenem vom 24. Juni 2016 von Dr. A.___ (Urk. 10/M44-43) zu entnehmen, dass es nach der Transplantation des Meniskus vor fünf Jahren sehr gut gegangen sei und die Beschwerdeführerin berichte, sie habe wieder alles machen können. Sie habe «ihr Kniegelenk praktisch vollständig vergessen». Im November 2015 sei es aufgrund einer etwas ungewohnten Belastung zu einer Überbelastung des linken Kniegelenkes gekommen. Dieses habe sich davon nie mehr ganz erholt. Es persistiere ein lateraler Schmerz nach Belastung. Der Befund gestaltete sich weitgehend unauffällig bis auf eine Druckdolenz, einem deutlich verschmälerten lateralen Gelenkspalt und diskrete osteophytäre Ausziehungen.
3.3 Im Bericht vom 5. Dezember 2016 der Klinik C.___ (Urk. 10/M56-55) ist ebenfalls von einer Kniedistorsion im November 2015 und seither persistierenden Knieschmerzen die Rede. Vor zirka zweieinhalb Wochen - mithin im November 2016 - sei es zu einer erneuten Kniedistorsion links mit folglich drei Einklemmungserscheinungen gekommen. Die dritte Einklemmungserscheinung habe sich nicht mehr spontan gelöst (S. 1).
Es zeige sich ein ausgerissener Meniskus-Allograft im Bereich des linken Kniegelenkes mit Blockadephänomenen (S. 2). Daher erfolgte am 5. Dezember 2016 eine Kniearthroskopie mit Entfernung des Aussenmeniskus-Allograftes (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/M52-51).
3.4 Am 19. Dezember 2016 verfasste Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten (Urk. 10/M62-58). Er kam zum Schluss, das Ereignis vom 29. Juni 2008 habe zu keinen fassbaren Veränderungen am linken Kniegelenk geführt. Aufgrund er vorliegenden Befunde handle es sich um einen vorbestehenden, anlagebedingten, hyperlaxen Kniegelenksstatus ohne morphologisch fassbare unfallkausale Gewebsveränderungen im MRI vom 26. Juni 2009 (S. 4 Ziff. 3.2). Es sei somit von einem konstitutionellen Vorzustand auszugehen (S. 5 oben).
3.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, hielt mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 fest, ein Genum valgum sei weder klinisch noch radiologisch dokumentiert (Urk. 10/M112-110, insbesondere Ziff. 6).
3.6 Dr. B.___ nahm am 19. Dezember 2017 Stellung zur Beurteilung von Dr. D.___, wobei Dr. B.___ an seiner Erstbeurteilung vom 19. Dezember 2016 festhielt (Urk. 10/M118-115).
3.7 Nachdem Dr. B.___ erneut Röntgenbilder zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Urk. 10/M120), kam er zum Schluss, die schwer belastenden aktiven, invasiven Therapiebemühungen am linken Kniegelenk seien nach dem Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 26. Juni 2009 gegenüber dem Ereignis vom 29. Juni 2008 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (Urk. 10/M123-121, insbesondere Ziff. 1 und lit. c).
3.8 Am 28. Juni 2018 verfasste Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt SGV, im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 10/M129-125). Er könne der Einschätzung von Dr. B.___, welcher den Meniskusschaden als unfallfremd klassifiziert habe, vollumfänglich folgen (S. 2 unten). Das Vorliegen einer isolierten Meniskusläsion spreche gegen eine traumatische Genese und für einen überlastungsbedingten, degenerativen Meniskusschaden (S. 3 oben). Selbst der nun sehr ausführlich von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignishergang (vgl. S. 1 f.) sei für das Zuziehen eines isolierten Meniskusschadens nicht geeignet, da der beschriebene Ereignismechanismus den von der Fachliteratur geforderten Drehsturz nicht erfülle (S. 4 oben).
3.9 Dr. F.___, Facharzt für Radiologie, hielt mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 (Urk. 23/2a) zur bildgebenden Untersuchung vom 26. Juni 2009 fest, es bestehe ein starker Meniskusschaden des Aussenmeniskus (Grad IV-Läsion) und begleitend eine Ruptur des postinferioren popliteomeniskalen Faszikels. Er erachte den Meniskusschaden als klar posttraumatisch. Bei anamnestischer Verletzung ein Jahr zuvor fehlten weitere sichtbare Begleitverletzungen, so ein allfälliger Bone bruise oder Kapsel-Bandverletzungen, was aber nicht bedeute, dass diese damals nicht vorhanden gewesen wären. Solche Begleitverletzungen könnten ohne Residuen zwischenzeitlich abgeheilt sein.
3.10 Mit einer weiteren Stellungnahme vom 15. November 2018 (Urk. 20/4) hielt Dr. E.___ an seiner Einschätzung fest und führte aus, unabhängig der Genus valgus-Situation sei eine Unfallkausalität oder eine Listenverletzung nicht gegeben. Der im Verlauf nachgewiesene Meniskusriss sei aus näher dargelegten Gründen nicht traumatisch, sondern degenerativ bedingt (S. 1 ff.). Dr. F.___ begründe seine Behauptung, wonach es sich um einen klar posttraumatischen Meniskusschaden handle, nicht (S. 4 unten).
4.
4.1 Den medizinischen Akten sind einzig anamnestische Hinweise auf neue Kniedistorsionen im November 2015 und November 2016 zu entnehmen (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3). Sodann wird auch von einer Überbelastungsproblematik gesprochen (vgl. vorstehend E. 3.2). Während fast vier Jahren (Juni 2012 bis Juni 2016) ist jedoch keine Knieproblematik dokumentiert worden und ein neues Ereignis ist nicht aktenkundig. Dr. A.___ hielt explizit fest, der Beschwerdeführerin sei es in dieser Zeit sehr gut gegangen und sie habe keine Einschränkung aufgrund ihres Kniegelenkes gehabt (vorstehend E. 3.2). Es fehlt somit für einen Zeitraum von mehreren Jahren am Nachweis der erforderlichen eindeutigen Brückensymptome; solche sind den ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Bei einem
so grossen zeitlichen Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind strenge Anforderungen an den der Beschwerdeführerin obliegenden Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3), der vorliegend nicht gelingt.
Somit fehlt es am mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesenen Kausalzusammenhang der ab November 2015 aufgetretenen Beschwerden und dem Ereignis vom Juni 2008. Die Beschwerdeführerin hat - entgegen ihrer unzutreffenden Ansicht (vgl. vorstehend E. 2.2) - die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.2 Ob im Hinblick auf das Ereignis vom 29. Juni 2008 der Unfallbegriff als erfüllt zu betrachten ist oder die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind, kann nach dem Gesagten somit offen gelassen werden.
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (Urk. 2) ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hingegen trifft die Beschwerdegegnerin, wie sie selbst feststellte (vgl. Urk. 19 S. 4 oben), eine Leistungspflicht für die Abklärungskosten in unbestrittener Höhe von Fr. 872.60 (vgl. auch Urk. 15/2). In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Die Beschwerdeführerin obsiegt in geringem Umfang. Ihr ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungskosten in Höhe von Fr. 872.60 zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 23/1 und 23/2a-2d
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti