Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2018.00130
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 10. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, war bei der Y.___, Zürich, als «Fachangestellte Service» tätig und über diese bei der AXA Versicherungen AG (Axa) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 25. April 2016 an ihrem Arbeitsplatz beim Transport von zwei Portionen Nachspeise beim Verlassen der Küche von einer automatischen Türe eingeklemmt wurde und in der Folge unter Beschwerden im Bereich der linken Schulter litt (Urk. 10/A1). Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (Urk. 10/A2) teilte die Axa der Versicherten mit, dass die mittels MRI (Magnetresonanztomographie) postulierte SLAP-Läsion nicht zum Unfallmechanismus passe, und forderte die Versicherte auf, ihr vor einer allfälligen Behandlung der Schulter die MRI-Bilder einzureichen und den genauen Beschwerdeverlauf bekannt zu geben. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1. Juli 2016 (Aktennotiz vom 1. Juli 2016; Urk. 10/A5) teilte die Axa der Versicherten mit, dass die Kausalität gegeben sei, und dass die Axa «den Fall übernehme». Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/A7) teilte die Axa der Versicherten mit, dass in Bezug auf das Ereignis vom 25. April 2016 per Ende des Jahres 2016 der Status quo sine erreicht worden sei, und dass ab 31. Dezember 2016 diesbezüglich ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu verneinen sei.
1.2 Mit Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 10/A19) verneinte die Axa einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den nach dem 31. Oktober 2016 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2017 (richtig: 31. Oktober 2016) ein. Die von der Versicherten am 27. Dezember 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/A21) wies die Axa mit Entscheid vom 26. April 2018 (Urk. 6/A27 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Axa zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Axa zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 (Urk. 9) beantragte die Axa die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).
1.5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
1.7 Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November E. 3.2 und 2018 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte davon aus, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 25. April 2016 und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während höchstens eines Zeitraums von sechs Monaten seit dem Unfallereignis zu bejahen sei (Urk. 2 S. 6), und dass von einem Erreichen des Status quo sine am 31. Oktober 2016 auszugehen sei, weshalb eine Leistungspflicht für die Folgen des versicherten Unfallereignisses ab diesem Zeitpunkt zu verneinen sei (Urk. 2 S. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht abzustellen sei, weil diese in aktenwidriger Weise von einer starken Degeneration ausgegangen seien (Urk. 1 S. 2). Allenfalls sei eine Begutachtung durch eine neutrale Instanz angezeigt (Urk. 1 S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. Oktober 2016 hinaus beziehungsweise die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 31. Oktober 2016 weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 25. April 2016.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 29. April 2016 (Urk. 11/M6) erwähnten die Ärzte des Z.___, Kanton Schwyz, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine SLAP-Läsion Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale ergeben habe, bei ansonsten normalen Gelenkbinnenstrukturen ohne ossäre Verletzung.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 11/M1) aus, dass die Erstbehandlung am 26. April 2016 stattgefunden habe, und dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, beim Gehen durch eine automatische Türe, welche sich schnell geschlossen habe, ihre linke Schulter stark angeschlagen zu haben. Er stellte die Diagnose einer Kontusion der linken Schulter.
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 11/M2) einen Verdacht auf eine symptomatische SLAP-Läsion und eine Bizepstendinopathie der linken Schulter nach heftiger Schulterkontusion am 25. April 2016 (S. 1). Es sei eine konservative Behandlung mit Physiotherapie und glenohumeraler Infiltration mit Kortison indiziert (S. 2).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, stellte mit Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 11/M8) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- residuelles subacromiales Schmerzsyndrom links nach schwerer Schulterkontusion links vom 25. April 2016
- Statuts nach intraartikulärer Testinfiltration mit Lidocain und anschliessender subacromialer Steroidinfiltration im Bereich der linken Schulter im Mai 2016 mit dreimonatiger Symptomfreiheit
Er erwähnte, dass die Schmerzsymptomatik bei derartigen Traumaereignissen nicht selten sechs bis neun Monate in Anspruch nehme. Sollte die Symptomatik nach der heutigen zweiten Infiltration in den kommenden sechs Wochen nicht abklingen, sei eine arthroskopische Behandlung angezeigt, wobei ein Eingriff im Bereich der Biceps longus Sehne nur dann vorzunehmen sei, wenn sich intraoperativ eindeutige Zeichen einer Tendinopathie der Biceps longus Sehne ergeben sollten (S. 2).
3.5 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 (Urk. 11/M9) aus, dass die im Oktober 2016 durchgeführte Infiltration von Oktober 2016 bis ungefähr Januar 2017 zu einer vollständigen Schmerzfreiheit geführt habe, dass die tyischen impingementartigen Beschwerden anschliessend indes wieder aufgetreten seien, weshalb eine operative Massnahme angezeigt sei.
3.6 Im Operationsbericht vom 8. September 2017 (Urk. 11/M13) führte Dr. B.___ aus, dass die linke Schulter der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 arthroskopisch mittels subacromialer Bursektomie und Acromioplastik sowie Bizepstenodese operativ behandelt worden sei. Arthroskopisch habe sich gezeigt, dass die extraartikuläre Bizepssehne tendinopathisch verändert gewesen sei und eine partielle Ruptur mit Synovialitis aufgewiesen habe (S. 1). Da die Bizepssehne posttraumatisch verändert zu sein scheine, sei ein Unfallereignis als primäre Ursache anzunehmen (S. 2). Demgegenüber sei das Labrum in allen Abschnitten unauffällig und intakt gewesen, insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers (S. 1).
3.7 In seinem Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/M14) stellte Dr. B.___ noch leichte Restbeschwerden nach dem operativen Eingriff vom 5. September 2017 fest. In der Zeit ab 30. Oktober 2017 bis zu Beginn des Monats Dezember 2017 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Serviceangestellte im Umfang von 30 % bei reduzierter Belastbarkeit auszugehen. Ab Dezember 2017 bis Ende des Jahres 2017 werde wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein, wobei der Beschwerdeführerin das Tragen von Lasten noch nicht zuzumuten sein werde.
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 7. November 2017 (Urk. 11/M15) aus, dass die anlässlich der Arthroskopie beschriebene partielle Ruptur der langen Bizepssehne extraartikulär kaum mit dem geschilderten Kontusionsereignis zu erklären sei. Da anlässlich der Arthroskopie eine Tendinopathie und mithin eine degenerative Veränderung der langen Bizepssehne festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass auch die partielle Ruptur der langen Bizepssehne in einem Zusammenhang mit diesen altersentsprechend aussergewöhnlich starken degenerativen Veränderungen stünden (S. 3).
3.9 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2017 (Urk. 11/M18) aus, dass die linksseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin auf das Einklemmen in einer automatischen Tür anlässlich des Ereignisses vom 25. April 2016 zurückzuführen seien. Eindeutige klinische Hinweise beziehungsweise Befunde für eine klare Unfallfolge bestünden indes nicht. Allerdings seien auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Affektion der Bizepssehne vorhanden. Der Beurteilung durch Dr. E.___ könne er sich nicht anschliessen. Denn einerseits habe es sich beim beschwerdefreien Intervall ab Oktober 2017 lediglich um eine infiltrationsbedingte Verbesserung gehandelt. Andererseits könne er sich durchaus vorstellen, dass es durch den seitlichen Schlag im Sulcus bicipitalis zu einer Traumatisierung der extraartikulären Bizepssehne gekommen sei.
3.10 In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (Urk. 3/5) erwähnten Dr. B.___ und Dr. D.___, dass die Ursache der Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin eindeutig ein Unfallereignis gewesen sei. Denn die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis vom 25. April 2016 absolut beschwerdefrei gewesen. Zudem wiesen auch die intraoperativ nachgewiesenen Veränderungen der extraartikulären Bizepssehne auf ein direktes traumatisches Geschehen bei Kontusion des lateralen Oberarmes auf Höhe des Sulcus bicipitalis hin.
3.11 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 (Urk. 11/M17) aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 25. April 2016 eine heftige Schulterkontusion erlitten habe, und dass eine solche Prellung erfahrungsgemäss innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen bis zu drei Monaten abheile. Es sei indes möglich, dass eine solche Prellung einen bisher stummen Vorzustand aktiviert habe. Eindeutige auf das Ereignis vom 25. April 2016 zurückzuführende strukturelle Schädigungen liessen sich nicht objektivieren. Insbesondere sei eine Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden Bizepssehnenanteile nicht durch eine Kontusion zu erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Veränderung durch die Kontusion lediglich temporär aktiviert worden sei und im weiteren Verlauf für die Beschwerden hauptverantwortlich gewesen sei (S. 1). Bei der anlässlich der Arthroskopie festgestellten Tendinopathie der extraartikulären Bizepssehne handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand, der durch die Kontusion aktiviert worden sei und für die anhaltenden Beschwerden hauptverantwortlich sei. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich eine Schulterkontusion stattgefunden habe, sei auf Grund der allgemeinen Erfahrung bei Schulterkontusionsverletzungen davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten erreicht worden sei. Das streitige Unfallereignis mit Anprall und/oder Einklemmen der Schulter in der automatischen Türe sei nicht geeignet, eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen (S. 2).
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die MRI des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin vom 29. April 2016 (vorstehend E. 3.1) vorerst eine Läsion des SLAP (superiores Labrum von anterior nach posterior) Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale (Läsion des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes am oberen Rand der Schulterblattgelenkpfanne) ergab. Anlässlich der arthroskopischen Revision des linken Schultergelenks vom 5. September 2017 wurde eine SLAP-Läsion indes nicht bestätigt. Vielmehr wurde intraoperativ ausdrücklich ein in allen Abschnitten unauffälliges und intaktes Labrum, insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers, festgestellt. Demgegenüber wurde intraoperativ eine Tendinopathie und eine partielle Ruptur mit Synovialitis der extraartikulären langen Bizepssehne festgestellt (vorstehend E. 3.6).
4.2 Die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8) und durch Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11) erfüllen die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügten sie über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitsschadens im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Sie setzten sich sodann eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen, wonach das Unfallereignis vom 25. April 2016, bei welchem es sich um ein Kontusionsreignis beziehungsweis um ein Anprallen der linken Schulter durch eine sich unvermittelt schliessende automatische Tür gehandelt habe, nicht geeignet gewesen sei, eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen, und wonach es durch die Kontusion lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines Vorzustandes im Sinne einer Tendinopathie der extraartikulären beziehungsweise langen Bizepssehnene im Bereich der linken Schulter gekommen sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei den Beurteilungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___ um Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
4.3 Die Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___ vermögen sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8) die Ansicht vertrat, dass die partielle Ruptur der langen extraartikulären Bizepssehne kaum mit dem geschilderten Kontusionsereignis zu erklären sei, da auf Grund des Umstandes, dass anlässlich der Arthroskopie eine Tendinopathie und mithin eine degenerative Veränderung dieser Sehne festgestellt worden sei, davon auszugehen sei, dass auch die partielle Ruptur der langen Bizepssehne im Zusammenhang mit diesen starken degenerativen Veränderungen stehe. Diese Beurteilung durch Dr. E.___ steht zudem in Übereinstimmung mit der medizinischen Erfahrungstatsache, wonach Risse der langen Bizepssehne häufig als Folge degenerativer Veränderungen im Schulterbereich auftreten und üblicherweise keine Unfallfolgen darstellen (vgl. Günter G. Mollowitz, Hrsg., Der Unfallmann, 12. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 180; Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 732; Marcus Schiltenwolf und Dierk F. Hollo, Hrsg., Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 6. Aufl., Stuttgart 2013, S. 711; Urk. 11/M24).
4.4 Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8) vermag demnach insoweit zu überzeugen, als er darin in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass es sich bei der anlässlich der Schulterarthroskopie festgestellten Tendinopathie der langen Bizepssehne um eine degenerative Veränderung dieser Sehne handle, und dass aus diesem Grunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auch die partielle Ruptur dieser Sehne eine degenerative Ursache habe. Denn bei einer Tendinopathie beziehungsweise Tendopathie handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für abakterielle Entzündungen der Sehnen (Tendinitis) beziehungsweise der Sehnenscheiden (Tendovaginitis) in Ansatznähe (Insertionstendopathie) und degenerative Veränderungen an Sehnenursprüngen und -ansätzen (Tendinose; Pschyrembel online, www.pschyrembel.de). Des Gleichen vermag zu überzeugen, dass Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11) davon ausging, dass die arthroskopisch festgestellte Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden Bizepssehnenanteile mit Rissbildung nicht durch eine Kontusion zu erklären sei, sondern dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand handle, der durch das streitige Unfallereignis lediglich vorübergehend aktiviert worden sei, und dass auf Grund einer medizinischen Erfahrungstatsache bei Schulterkontusionsverletzungen davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer nach dem Unfallereignis erreicht worden sei.
4.5 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___, welche beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin sind, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind und eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen sind (BGE 135 V 471 E. 4).
4.6 Nicht zu überzeugen vermögen die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 8. September 2017 (vorstehend E. 3.6) und vom 6. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.9). Denn diesen lassen sich keine nachvollziehbaren Begründungen für die darin postulierte Unfallkausalität der Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden linken Bizepssehnenanteile mit Rissbildung entnehmen. Insbesondere ist diesen Beurteilungen nicht zu entnehmen, inwiefern das versicherten Unfallereignis beziehungsweise dessen Unfallmechanismus im Sinne einer Kontusion der linken Schulter geeignet gewesen sein sollte, eine Traumatisierung der extraartikulären Bizepssehene im Sinne einer Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen. Insoweit Dr. B.___ auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin eine krankheitsbedingte Affektion der extraartikulären Bizepssehne ausschliessen wollte, gilt es sodann zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Unzulässigkeit der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Aus den gleichen Gründen vermag auch die Stellungnahme von Dr. B.___ und Dr. D.___ vom 8. Februar 2018 (vorstehend E. 3.10), worin eine Kausalität der Schulterbeschwerden einzig damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 25. April 2016 beschwerdefrei gewesen sei, nicht zu überzeugen. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 6. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.9) und auf diejenige durch Dr. B.___ und Dr. D.___ vom 8. Februar 2018 (vorstehend E. 3.10) kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Demzufolge vermögen es die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. D.___ nicht, die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Auf die Aktengutachten von Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8) und von Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11) kann vorliegend daher abgestellt werden.
5.
5.1 Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 25. April 2016 eine Kontusion der linken Schulter, jedoch keine strukturellen traumatischen Läsionen im Bereich der linken Schulter zuzog, und dass durch das versicherte Unfallereignis im Bereich der linken extraartikulären Bizepssehne ein vorbestehender degenerativer Gesundheitsschaden lediglich aktiviert, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde. Auf Grund einer medizinischen Erfahrungstatsache ist sodann davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer seit dem Unfallereignis und mithin spätestens am 31. Oktober 2016 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3).
5.2 Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - von ergänzenden Abklärungen sowie von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
6. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 10/A19) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Urk. 2) in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 25. April 2016 von einem Erreichen des Status quo sine vel ante per 31. Oktober 2016 ausging, die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt hin einstellte sowie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisses verneinte.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz