Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00132
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war seit dem 10. Juni 2016 als Umzugsmitarbeiter bei der Z.___, A.___, tätig, und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2016 am 22. September 2016 zwei Tischplatten habe wegheben wollen, wobei der ganze Stapel ins Rutschen geraten und ihm an den Kopf geprallt sei. Dabei sei er gestürzt und auf den Boden des LKW gefallen und habe sich eine Hirnerschütterung sowie eine Prellung der Schulter zugezogen (Urk. 7/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die Erstbehandlung fand am 25. September 2016 im B.___, C.___, statt, wo ein Status nach Schädelhirntrauma und eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert wurde (Urk. 7/14). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 (Urk. 7/78/1-3) stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 25. Mai 2017 mangels Unfallkausalität der Beschwerden ein. Die von der Krankenversicherung am 18. September 2017 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/82) wurde am 20. April 2018 zurückgezogen (Urk. 7/114). Die vom Versicherten am 27. und am 28. September 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/83 und 7/87/1-2) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. April 2018 ab (Urk. 7/115 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und sodann neu über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Vorfall vom 22. September 2016 zu keinen unfallbedingten strukturellen Verletzungen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen in der rechten Schulter geführt habe, und spätestens nach vier Wochen der Zustand erreicht gewesen sei, der sich - in Anbetracht des degenerativen Vorzustandes - auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (S. 6 f. Ziff. 4). Die Versicherungsleistungen seien daher zu Recht per 25. Mai 2017 eingestellt worden, weil spätestens in diesem Zeitpunkt zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang mehr bestanden habe (S. 7 Ziff. 5).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe und dass auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne. Obwohl in diversen Berichten von Fachärzten die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen frozen shoulder gestellt und dann auch diagnostiziert worden sei, seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Nur gestützt auf ein unabhängiges Gutachten dürfte eine Leistungseinstellung erfolgen (S. 4 f. lit. B. Ziff. 2). Bei Dr. D.___ handle es sich um einen Allgemein- und nicht um einen Facharzt. Zudem handle es sich um ein Aktengutachten. Unklar sei, weshalb der Verdacht auf eine frozen shoulder nicht in einem wahrscheinlichen unfallkausalen Zusammenhang stehe. Er habe ein Schädelhirntrauma sowie eine Schulterkontusion erlitten, und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Folgen bereits nach vier Wochen abgeklungen sein sollten (S. 5 f. Ziff. 3-4).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, an der Fachkompetenz von Dr. D.___ bestünden keinerlei Zweifel (S. 5 III. Ziff. 4.1). Aus dem Umstand, dass eine stationäre Rehabilitation am 18. Mai 2017 empfohlen worden sei, könne der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kausalitätsfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 5 f. III. Ziff. 4.2 lit. a). In Bezug auf die frozen shoulder handle es sich um eine blosse Verdachtsdiagnose, womit bereits der Bestand einer solchen Schultersteife nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Ferner könnte auch die Unfallkausalität mangels entsprechenden Anzeichen in den echtzeitlichen medizinischen Akten während mehr als einem Jahr nach dem Unfall nicht bejaht werden (S. 6 lit. b). Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 22. September bis zum 30. September 2016 weitergearbeitet habe und aufgrund der Sachlage unfallbedingt höchstens eine leichte Schulterkontusion angenommen werden könne, welche entsprechend einer medizinische Erfahrungstatsache innert Kürze folgenlos ausheile. Der Status quo sine sei damit spätestens vier Wochen nach dem Unfall bestätigt (S. 6 lit. c).
Auch der kreisärztlich bestätigte Eintritt des Status quo sine betreffend das Schädel-Hirn-Trauma sei spätestens vier Wochen nach dem Unfall anzunehmen (S. 7 lit. d).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 22. September 2016 über den 25. Mai 2017 hinaus leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des B.___, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. September 2016 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 22. September 2016 mit
- anamnestisch kurzer Bewusstlosigkeit
- Schulterkontusion rechts vom 22. September 2016
Die Ärzte führten aus, es sei eine Selbstzuweisung des Beschwerdeführers auf die Notfallstation am 25. September 2016 erfolgt. Der Patient habe angegeben, dass er am Donnerstag bei der Arbeit etwas von einer Ladefläche habe heben wollen. Dabei hätten sich Tischplatten gelöst und seien ihm auf die Stirn und die rechte Schulter gefallen. Daraufhin sei es laut Patienten zu einer kurzen Bewusstlosigkeit gekommen. Seitdem habe er Schmerzen und eine Beule auf der Stirn mit einem Hämatom. Des Weiteren bestünden seit dem Ereignis Schwindel mit Verschwommensehen. Die Kopfschmerzen habe er durch die Analgesie gut in den Griff bekommen (S. 1).
Die Ärzte führten aus, in den konventionell-radiologischen Aufnahmen der Schulter sowie in der CT-Untersuchung des Schädels zeigten sich keine Hinweise für eine frische knöcherne Verletzung oder intracerebrale Traumafolgen (S. 2 Mitte). Zum Lokalbefund von Kopf und Gesicht führten die Ärzte aus, es finde sich eine Prellmarke links frontal mit Druckdolenz. Ansonsten bestehe keine Druckdolenz und kein Klopfschmerz. Die Pupillen seien isokor, rund, mittelweit mit prompter direkter und indirekter Lichtreaktion. Die Augefolgebewegungen seien regelrecht. Der Grobvisus sei ebenfalls regelrecht und die Hirnnerven seien grobkursorisch unauffällig.
Zum Befund der rechten Schulter führten die Ärzte aus, der Schultergürtel sei seitengleich symmetrisch und das Integument intakt. Es bestünden kein Hämatom, keine Rötung, keine Schwellung und keine Überwärmung. Eine Druckdolenz bei Palpation bestehe nicht. Die Abduktion sei schmerzhaft, die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) seien intakt. Die Bildgebung der rechten Schulter vom 25. September 2016 habe verglichen mit der Voruntersuchung vom 19. Oktober 2014 stationäre Stellungsverhältnisse im rechten Schultergelenk gezeigt. Es bestünden keine Frakturen oder ossäre Ausrissverletzungen (S. Mitte). Ausgestellt wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 27. September 2016 (S. 3 oben).
3.2 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2016 (Urk. 7/1) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2016 bei der Arbeit zwei Tischplatten habe wegheben wollen, wobei der ganze Stapel ins Rutschen geraten und ihm an den Kopf geprallt sei. Er sei gestürzt und auf den Boden des LKW gefallen (Ziff. 4-6). Als Verletzungen wurden eine Hirnerschütterung und eine Prellung der rechten Schulter angegeben (Ziff. 9). Der gleiche Unfallhergang und die gleichen erlittenen Verletzungen wurden auch in der Schadenmeldung UVG vom 4. Oktober 2016 aufgeführt (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 4-6, Ziff. 9).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.___, führte in seiner Beurteilung vom 24. November 2016 (Urk. 7/33) nach gleichentags durchgeführten Sonographie der rechten und der linken Schulter aus, es bestehe eine umschriebene Partialruptur der rechten Supraspinatussehne im Insertionsgebiet, unterseitennahe, ohne sichtbare Perforation, sowie eine begleitende Bursitis subacromialis rechts. Weiter finde sich eine tendinotische Veränderung, möglicherweise posttraumatisch von früher her, im Bereich der linken Supraspinatusinsertion sowie ein Status nach Acromioclavicular
(AC)-Gelenksläsion links.
3.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/56/2-3) als Diagnose einen Status nach Schulterkontusion rechts am 22. September 2016 bei/mit Bursitis subacromialis rechts und kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne (S. 1). Dr. G.___ führte aus, anamnestisch sei der 45-jährige Chauffeur am 22. September 2016 auf den Kopf und die rechte Schulter gestürzt, wobei er einige Minuten bewusstlos gewesen sei. Im Bereich der rechten Schulter bestünden sowohl ein Painful arc als auch Schmerzen bei der Flexion und beim Schürzengriff (S. 1 unten f.). Das Impingement-Zeichen sei rechts zudem positiv, und auch beim Palm-up Test und Yergson sowie bei der Aussenrotation gegen Widerstand würden Schmerzen angegeben. Kursorisch/sonographisch bestehe weiterhin eine Bursitis und eine winzige Läsion der Supraspinatussehne (S. 2 oben).
3.5 Die Ärzte des B.___, C.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 5. März 2017 (Urk. 7/60/2-3) als Diagnose eine präsynkopale Episode vom 5. März 2017. Die Ärzte führten aus, es sei eine notfallmässige Selbsteinweisung erfolgt, nachdem dem Patienten heute «Schwarz vor Augen» geworden sei und er sich in sein Bett habe fallen lassen. Er habe sich dabei nicht verletzt. Es sei keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie eingetreten. Der Patient habe berichtet, es seien ihm vor fünf Monaten Holzplatten auf den Kopf gefallen und dass er abklären wolle, ob das heutige Ereignis eventuell eine Traumafolge sein könnte. Weiter habe der Patient über Schmerzen im rechten Oberarm berichtet, ohne erinnerliches Trauma (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, die vom Patienten geschilderte Episode werde als präsynkopal, am ehesten vaso-vagal bedingt, gesehen. Es sei ihm eine hausärztliche Synkopenabklärung sowie eventuell neurologische Vorstellung empfohlen worden (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, führte nach am 27. März 2017 durchgeführtem kranialem MRI sowie MR-Angio der supraaortalen und intrakraniellen Arterien in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/45) aus, dass sich im Vergleich mit dem MRI von vor über 5 Jahren eine gleichbleibend regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms zeige. Insbesondere fänden sich kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen intra- oder extraaxial und keine Liquorzirkulationsstörung. Es finde sich kein entzündliches oder vaskuläres Muster und keine akute oder subakute Läsion. Nebenbefundlich zeige sich eine venöse Anomalie links cerebellär ohne assoziertes Cavernom. Der Fluss der supraaortalen Gefässe sei regelrecht, gering elongiert im hinteren Hirnkreislauf. Es fänden sich keine Stenose und kein Hinweis auf eine nicht degenerative Vaskulopathie oder einen Zustand nach Dissektion. Es bestehe kein interkranielles Aneurysma, die Darstellung der Schläfenbeine sei regelrecht, und es bestehe kein Schwannom.
3.7 Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, empfahl in seiner ärztlichen Dossier-Triage vom 18. Mai 2017 (Urk. 7/61/2-3) nach Vorlage der Akten eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers, da sich der Zustand nach der bisherigen ambulanten Therapie nicht gebessert habe (S. 2 oben). Dr. I.___ hielt jedoch fest, dass sich der Patient im Telefonat vom 17. Mai 2017 zwar grundsätzlich motiviert gezeigt habe und mit einer Rehabilitation einverstanden sei. Jedoch sei eine stationäre Rehabilitation für ihn schwierig, da er drei Kinder zuhause habe und die Gattin teils in der Nacht arbeite (S. 2 Mitte).
3.8 Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/62) aus, er könne die Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden nicht nachvollziehen. Ausser eine Prellmarke links frontal hätten keine Unfallfolgen objektiviert werden können. Spätestens vier Wochen nach dem Ereignis sollten die Unfallfolgen abgeklungen sein.
3.9 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/74) führte Kreisarzt Dr. D.___ aus, dass es sich bei den vom Versicherten geklagten nach wie vor bestehenden Beschwerden und der nach wie vor attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr um Folgen oder Teilfolgen des geltend gemachten Ereignisses vom September 2016 handle (S. 3 Mitte). Aufgrund der medizinischen Dokumentation sei davon auszugehen, dass spätestens vier Wochen nach dem Ereignis sämtliche Unfallfolgen abgeklungen seien.
Dr. D.___ führte aus, obwohl der Versicherte nachträglich eine Bewusstlosigkeit geltend gemacht habe, sei eine erstmalige Arztkonsultation erstmals drei Tage nach dem Ereignis erfolgt. Die ausführliche klinische Untersuchung der rechten Schulter habe äusserlich keinerlei Hinweise auf eine Kontusion ergeben, und vom Beschwerdeführer sei auch jede Druckdolenz bei Palpation verneint worden. Es sei lediglich eine Einschränkung der Abduktion festgehalten worden mit dem Vermerk, dass der Patient hierbei Schmerzen angegeben habe.
Am Kopf habe sich lediglich eine Prellmarke links frontal mit Druckdolenz gefunden. Dr. D.___ hielt fest, dass in Anbetracht der Erstuntersuchungsbefunde erst drei Tage nach dem Ereignis die später geklagten Beschwerden der rechten Schulter mit dem Unfallereignis schwer vereinbar seien. Demnach sei die Partialruptur der Supraspinatussehne mit Sicherheit vorbestehend degenerativ und nicht auf das Ereignis zurückzuführen. Das geschilderte Ereignis sei überdies nicht geeignet gewesen, eine derartige Verletzung zu verursachen. Zudem habe keine Druckdolenz bestanden. Wäre es zu einer relevanten Traumatisierung gekommen, so wären spätestens drei Tage nach dem Ereignis entsprechende Befunde zu erheben gewesen (S. 3 unten).
Besonders bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Versicherten anlässlich der Notfallkonsultation am 5. März 2017, bei welcher er angegeben habe, dass er zwar von Holzplatten am Kopf getroffen worden sei, die Schmerzen am rechten Arm jedoch ohne erinnerliches Trauma bestünden. Auch die Angabe des Versicherten betreffend eine kurze Bewusstlosigkeit seien kritisch zu hinterfragen. Wäre es tatsächlich zu einer Bewusstlosigkeit gekommen, so wäre der Beschwerdeführer wohl unmittelbar ins Spital zugewiesen worden oder hätte selbständig eines aufgesucht (S. 4 oben).
Dr. D.___ hielt abschliessend fest, dass in Zusammenschau aller Befunde, insbesondere der Befunde anlässlich der Erstkonsultation erst drei Tage nach dem Ereignis und den gemachten Angaben des Versicherten anlässlich der Notfallkonsultation im C.___ am 5. März 2017, eine Unfallkausalität der Beschwerden der Schulter mit überwiegender bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei. An der Schulter seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde erhoben worden, und der Versicherte selbst habe ein Trauma der rechten Schulter vier Monate später im C.___ von sich aus verneint (S. 4 Mitte). Die leichte Kontusionsmarke links frontal und das erstmalige Aufsuchen eines Arztes erst drei Tage nach dem Ereignis relativierten die Schwere des Ereignisses. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei davon auszugehen, dass unfallbedingte Beschwerden für wenige Tage bis längstens vier Wochen vorgelegen hätten. Darüberhinausgehende Beschwerden seien nicht unfallbedingt, sondern auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen (S. 4 unten).
3.10 Dr. med. J.___, Oberarzt Obere Extremitäten, K.___, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/89) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers als Diagnose posttraumatische persistierende Schulterschmerzen rechts in Folge des Unfallereignisses vom 22. September 2016 mit Schulterkontusion bei Sturz aus LKW, chronifiziertem Schmerzsyndrom der rechten Schulter und bisheriger Verdachtsdiagnose einer Bursitis subakromialis und Partialruptur des Supraspinatus (S. 1).
Zum Befund führte Dr. J.___ aus, es zeige sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten der aktiven Bewegung gegen Widerstand. Die Kraftentwicklung sei daher praktisch nicht zu beurteilen. Auch bei der Durchführung des Impingement-Tests oder des Jobe Tests spanne der Patient muskulär stark dagegen, so dass hier klinisch praktisch keine sicheren Aussagen getroffen werden könnten. Die Sensibilität sei intakt. Das Röntgen der rechten Schulter vom 1. November 2017 zeige eine regelrechte Zentrierung und keinen Hinweis für eine höhergradige Omarthrose sowie ein unauffälliges AC-Gelenk und Akromion, keine Kalzifikationen und keine Frakturhinweise.
Dr. J.___ hielt fest, radiologisch bestünden keine Hinweise für eine bestehende höhergradige degenerative Veränderung. Zum Ausschluss einer Schulterpathologie sollte sicherlich ein Arthro-MRI der rechten Schulter erfolgen (S. 2 Mitte).
3.11 Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/95), ergänzend zu den im Vorbericht vom 1. November 2017 gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.10), eine Verdachtsdiagnose einer frozen shoulder (S. 1). Dr. J.___ führte aus, dass sich MR-tomographisch neben einer konstitutionellen Impingementkonfiguration vor allem auch das Bild einer möglichen frozen shoulder zeige. Dies zeige sich auch klinisch. Er gehe durchaus von einer gewissen Aktivierung einer möglicherweise bestehenden frozen shoulder/Capsulitis adhaesiva aus. Operative Massnahmen kämen in dieser Situation nicht in Betracht. Nach einer intraartikulären Steroidinfiltration sollte es, sofern es sich wirklich um eine Kapsulitis adhaesiva handeln sollte, binnen weniger Wochen zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzsituation und der Beweglichkeit kommen. Der MR-tomographisch minime Befund einer Supraspinatussehne sei im Moment sicherlich nicht im Fokus. Allerdings sei es unmöglich klinisch herauszufinden, inwiefern der Patient wirklich an einem Impingement leide (S. 2).
3.12 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/102) aus, er habe den Beschwerdeführer gleichentags in seiner Sprechstunde gesehen. Als Diagnose nannte Dr. L.___ einen Verdacht auf eine posttraumatische frozen shoulder rechts (S. 1). Es sei eine Selbstzuweisung mit Status nach Schultertrauma rechts im September 2016 erfolgt. Dem Lastwagenchauffeur seien damals mehrere Tischplatten auf den Kopf und den Oberkörper gefallen, und es habe eine Bewusstlosigkeit bestanden. Bei persistierenden Schulterschmerzen sei eine Vorstellung in der K.___ erfolgt. Es sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter durchgeführt worden, welches einzig eine Aufhebung des inferioren Rezessus als Zeichen für eine frozen shoulder zeige. Ebenso bestehe ein vermehrt lateraler down slope des Acromions. Dr. L.___ führte aus, die Patientenhistorie sowie die klinische Untersuchung der rechten Schulter, soweit möglich, ergäben den Verdacht auf eine frozen shoulder. Er sei wie Dr. J.___ der Auffassung, dass seine artikuläre Steroid-Injektion Abhilfe schaffen könnte.
3.13 Dr. L.___ nannte in seinem Bericht vom 22. März 2018 (Urk. 7/109) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers einen Verdacht auf ein posttraumatisches Impingementsyndrom rechts. Dr. L.___ führte aus, zwei Wochen nach subacromialer und fünf Wochen nach intraartikulärer Steroid-Injektion zeige sich eine weitere partielle Schmerzregredienz. Die Schultermobilität sei bei der klinischen Untersuchung jedoch fast unverändert eingeschränkt. Der Beschwerdeführer werde jetzt die Physiotherapie aufnehmen.
3.14 Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 29. März 2018 (Urk. 7/108) aus, sie habe im September letzten Jahres die hausärztliche Betreuung des Beschwerdeführers übernommen. Er leide seit dem Schulterunfall im September 2016 unter immobilisierenden Schulterschmerzen rechts. Er könne seinen rechten Arm nicht einmal für die einfachen alltäglichen Verrichtungen benutzen. Es gebe keine Hinweise, dass der Patient vor dem Unfall im September 2016 je Beschwerden in der rechten Schulter gehabt hätte. Gemäss der neuesten Beurteilung durch Dr. L.___ entspreche der jetzige Befund einem posttraumatischen Impingementsyndrom rechts.
3.15 Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2018 (Urk. 7/107) aus, unter Berücksichtigung der neu eingegangenen Berichte der K.___ vom 1. November 2017 und vom 30. Januar 2018 sowie der MRI-Befunde vom 9. Januar 2018 könne an der kreisärztlichen Beurteilung vom 26. Juli 2017 festgehalten werden. Das Unfallereignis habe zu keinen unfallkausalen strukturellen Läsionen geführt, und die Befunde seien ausschliesslich degenerativer Natur.
3.16 In seiner Beurteilung vom 16. April 2018 (Urk. 7/113) führte Dr. D.___ aus, dass an der Beurteilung vom 26. Juli 2017, wonach die geklagten Beschwerden in der Schulter nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge des Unfallereignisses seien, unverändert festzuhalten sei.
Die nachträglich im Herbst gemachten Angaben des Beschwerdeführers in der K.___ bezüglich des Unfallereignisses stünden im Widerspruch zur echtzeitlichen Dokumentation. Zudem sei festzuhalten, dass anlässlich der Erstuntersuchung im C.___ keine pathologischen Befunde im Bereich der Regionen zu finden seien, welche im MRI degenerative Veränderungen und Aktivierungen aufwiesen. Gleiches gelte für die erste Konsultation in der K.___ im November 2017, anlässlich welcher ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten festgehalten worden sei. Anhaltspunkte für eine frozen shoulder hätten sich selbst über ein Jahr nach dem Ereignis nicht gefunden.
Dr. D.___ hielt fest, dass die im Arthro-MRI vom 9. Oktober 2018 festgehaltenen Befunde unspezifisch seien und aufgrund der medizinischen Dokumentation bis November 2017 und insbesondere der Erstuntersuchungsbefunde in keinem wahrscheinlichen unfallkausalen Zusammenhang stünden (S. 2 unten). Eine eingeschränkte Beweglichkeit und gewisse Schrumpfung der Gelenkskapsel lasse sich zudem hinreichend durch das inadäquate ausgeprägte Schon- und Vermeidungsverhalten erklären und begründe nicht die Diagnose einer posttraumatischen frozen shoulder (S. 3 oben).
3.17 In seinem Bericht vom 3. Mai 2018 (Urk. 3/14) stellte Dr. L.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- frozen shoulder rechts bei posttraumatischem Impingementsyndrom
- Unterflächenläsion der Supraspinatussehne der linken Schulter bei Pseudoarthrose nach lateraler Clavicula-Fraktur links im Jahr 1999
Dr. L.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass die rechte Schulter nach sechs Wochen Physiotherapie nur geringe Fortschritte in der Mobilität und Funktionalität zeige. Es persistierten Schmerzen bei Bewegung und Belastung. Zweimalige Infiltrationen seien ohne ausreichend schmerzlindernden Effekt geblieben, so dass jetzt eine diagnostische Schulterarthroskopie zur Beurteilung eines möglichen Sehnendefektes und therapeutisch zur Arthrolyse bei frozen shoulder indiziert sei (S. 2).
4.
4.1 Gestützt auf die Einschätzungen ihres Kreisarztes Dr. D.___ vom Mai und vom Juli 2017 sowie vom April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.8-9, E. 3.15-16) ging die Beschwerdegegnerin von einem Erreichen des Status quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. September 2016 aus und stellte die Leistungen per 25. Mai 2017 ein (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass auf die Einschätzung durch Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, der Status quo sine noch nicht erreicht sei und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und mithin die Beschwerdegegnerin noch leistungspflichtig sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Dr. D.___ verwies in seiner eingehenden kreisärztlichen Beurteilung vom 26. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9) insbesondere auf den Bericht der erst drei Tage nach dem Unfallereignis vom 22. September 2016 am 25. September 2016 vom Beschwerdeführer aufgesuchten Ärzte des B.___, C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1), wonach abgesehen von einer Prellmarke links frontal am Kopf keine durch einen Unfall verursachten Befunde erhoben werden konnten.
Was die rechte Schulter anbelangt, so blieb die genaue klinische Untersuchung durch die Ärzte des B.___ am 25. September 2016 ohne wesentlichen Befund, insbesondere ohne Kontusionszeichen. So fanden die Ärzte weder ein Hämatom noch eine Rötung oder eine Schwellung. Auch eine Überwärmung wurde verneint und ebenso eine Druckdolenz bei Palpation. Lediglich eine Schmerzangabe des Beschwerdeführers bei der Abduktion wurde festgehalten.
4.3 Wie Dr. D.___ zu Recht in seiner Beurteilung vom 26. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9) bemerkte, lagen im Rahmen der drei Tage nach dem Ereignis stattgehabten Erstuntersuchungen keinerlei Hinweise auf eine Schulterkontusion vor, was die später geklagten Schulterbeschwerden und namentlich die von Dr. J.___ in seinem Bericht von 30. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.11) gestellte Verdachtsdiagnose einer frozen shoulder sowie die von Dr. L.___ in seinem Bericht vom 3. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.17) gestellte Diagnose einer frozen shoulder rechts bei posttraumatischem Impingementsyndrom mit dem Unfallereignis nur schwer vereinbar macht.
Die von Dr. J.___ aufgeführten Befunde befand Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 5. April 2018 nach Vorlage der Berichte und insbesondere der MRI-Befunde vom 9. Januar 2018 als ausschliesslich degenerativer Genese (vgl. vorstehend E. 3.15). Dass es sich bei der von Dr. L.___ in seinem Bericht vom 22. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13) gestellten Verdachtsdiagnose respektive der in seinem Bericht vom 3. Mai 2018 aufgeführten Diagnose eines posttraumatischen Impingementsyndroms, welches er der diagnostizierten frozen shoulder zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3.17), um einen degenerativen respektive anlagebedingten Prozess handelt, bestätigte Dr. J.___ nach Einsicht in die von ihm veranlassten MR-tomographische Bildgebung in seinem Bericht vom 30. Januar 2018 (vorstehend E. 3.11), indem er von einer konstitutionellen Impingementkonfiguration sprach und damit eine Unfallursache verneinte. Soweit Dr. J.___ posttraumatisch persistierende Schulterschmerzen rechts als Diagnose aufführte, ist die Verwendung des Begriffes «posttraumatisch» mangels von ihm festgestellten oder ausgewiesenen unfallbedingten Verletzungen alleine auf die vom Beschwerdeführer übernommenen Sachverhaltsschilderungen zurückzuführen.
Festzuhalten ist weiter, dass sowohl Dr. J.___ als auch Dr. L.___ aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens des Beschwerdeführers lediglich eine eingeschränkte klinische Untersuchung vornehmen konnten (vgl. vorstehend E. 3.10-12), weshalb es vorerst auch lediglich bei vagen Verdachtsdiagnosen blieb. Dr. D.___ ist auch dahingehend zu folgen, dass es sich bei der von Dr. E.___ im Rahmen der Sonographie vom 24. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) in der rechten Schulter festgestellten Partialruptur der rechten Supraspinatussehne um einen degenerativen Befund handelt. So gehen aus dem Bericht von Dr. E.___ hinsichtlich der rechten Schulter keine Hinweise auf eine stattgehabte Traumatisierung hervor. Im Weiteren zeigte gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ auch die linke Supraspinatussehne an der gleichen Stelle eine inhomogene Zone, was ebenfalls für eine degenerative Ursache der Partialruptur auf der rechten Seite spricht (vgl. Urk. 7/33).
Abgesehen davon handelt es sich, wie Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) und Dr. J.___ in seinem Bericht vom 30. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.11) ausführten, um einen minimalen Befund, welchen Dr. J.___ als nicht ursächlich für die Beschwerden erachtete.
4.4 Weiter erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang als widersprüchlich. Insbesondere verneinte er anlässlich der auf Selbstzuweisung erfolgten Notfallkonsultation am C.___ vom 5. März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass hinsichtlich der beklagten Schmerzen am Oberarm ein Trauma stattgefunden habe, an welches er sich erinnern könnte. Entgegen den Ausführungen in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2), wonach er im LKW hingefallen sei, erzählte er dann gegenüber Dr. J.___, welchen er am 1. November 2017 aufsuchte (vgl. vorstehend E. 3.10), dass er aus dem LKW gefallen sei. Dr. J.___ ging demnach von einer falschen Grundlage hinsichtlich des Unfallherganges, namentlich von einem schwereren Geschehen aus.
4.5 Dagegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 22. September 2016 eine wesentliche Verletzung der rechten Schulter erlitten haben soll, spricht abgesehen davon, dass erst drei Tage später die Erstbehandlung stattfand auch der Umstand, dass er direkt nach dem Unfall vom 22. September 2016 weitergearbeitet hat, was aus den von seiner Arbeitgeberin eingereichten Aufzeichnungen über die Mitarbeiterleistungen hervorgeht (vgl. Urk. 7/10/5). Insbesondere auch nach der am 25. September 2016 erfolgten notfallmässigen Vorstellung am C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) arbeitete der Beschwerdeführer, obwohl ihm bis am 27. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nahtlos in seiner körperlich belastenden Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter bis am 30. September 2016 weiter. Aus der betriebsinternen E-Mail der Arbeitgeberin vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/9) geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. Oktober 2016 infolge Grippe krankgeschrieben worden sei. Am Freitag habe er seine Dienste für den Montag 3. Oktober 2016 angeboten, wobei ihm keine Arbeit habe zugeteilt werden können. Auch am Dienstag 4. Oktober 2016 habe er seine Dienste angeboten und sich dann am Abend für Mittwoch krankgemeldet.
4.6 Vor dem Hintergrund der fehlenden echtzeitlich dokumentierten Unfallfolgen, der sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers einerseits zum Unfallhergang und andererseits dazu, ob überhaupt eine Traumatisierung der Schulter stattgefunden hat oder nicht, kann hinsichtlich der Schulterbeschwerden ohne weiteres auf die Einschätzung durch Dr. D.___ abgestellt werden, wonach, wenn überhaupt, von einer durch das Unfallereignis erlittenen einfachen Kontusion auszugehen ist, welche nach vier Wochen als abgeheilt anzusehen ist.
Daran ändern auch die Ausführungen der behandelnden Hausärztin Dr. M.___ vom 29. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14) nichts, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nie Beschwerden gehabt habe. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, äusserte sich Dr. I.___ in seiner Dossier-Triage vom 18. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht zu einer allfälligen Kausalität der Beschwerden zu dem Unfallereignis vom 22. September 2016, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. I.___ eine stationäre Rehabilitation befürwortete, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.7 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Zusammenhang mit dem durch das Unfallereignis vom 22. September 2016 erlittenen Schädelhirntrauma anbelangt, so ist zu beachten, dass die Erstuntersuchung durch die Ärzte des B.___, C.___, vom 25. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1), abgesehen von der Prellmarke am Kopf, keine Hinweise auf traumatische Verletzungen ergab. Entsprechend wurde auch die Diagnose eines Status nach Schädelhirntrauma am 22. September 2016 gestellt und auf einen stationären Aufenthalt zur Beobachtung oder auf weitere Abklärungen verzichtet. Sowohl die durchgeführte klinische Untersuchung als auch die Bildgebung mittels CT blieben ohne Hinweis auf eine Verletzung oder auf intracerebrale Traumafolgen. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.4), setzte der Beschwerdeführer seine Arbeit auch am 26. September 2016 trotz Krankschreibung fort. Auch das von Dr. H.___ am 27. März 2017 durchgeführte kraniale MRI sowie MR-Angio (vgl. vorstehend E. 3.6) ergab keinen Nachweis einer posttraumatischen Veränderung oder Verletzungen. Allfällige Traumafolgen konnten auch die am 5. März 2017 vom Beschwerdeführer aufgesuchten Ärzte des B.___ nicht bestätigen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Im Weiteren ist Dr. D.___ dahingehend beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach nach dem Unfallereignis eine kurze Bewusstlosigkeit eingetreten sein solle, kritisch zu hinterfragen seien (vgl. vorstehend E. 3.9). So erscheint es in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er sich am 5. März 2017 bereits bei einer Präsynkope ohne Bewusstlosigkeit und ohne Unfallereignis auf die Notfallstation selbst zugewiesen hatte (vgl. vorstehend E. 3.5), als wenig wahrscheinlich, dass er sich im Fall einer infolge eines Unfalles dann, wie er geltend machte, folgenden mehrminütigen Bewusstlosigkeit (vgl. auch vorstehend E. 3.4), erst drei Tage später hätte ärztlich untersuchen lassen.
4.8Da echtzeitlich hinsichtlich der rechten Schulter, wie ausgeführt, weder bildgebend noch klinisch allfällige Verletzungszeichen (Hämatom, Wunde, Kontusionszeichen) festgestellt werden konnten, der Beschwerdeführer in einem körperlich belastenden Beruf seine Arbeit nach dem Unfallereignis fortsetzte und widersprüchliche Angaben hinsichtlich einer stattgehabten Traumatisierung der rechten Schulter machte, und auch die eingehenden klinischen und bildgebenden Untersuchungen hinsichtlich des Schädelhirntraumas ohne festzustellende Befunde oder Traumafolgen blieben, liegen keinerlei Anzeichen für Zweifel an der Einschätzung durch Dr. D.___ vor.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt demnach, dass die Beurteilungen durch Dr. D.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden hinreichend begründet. Zusammenfassend erfüllen seine Beurteilungen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dass es sich bei Dr. D.___ um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt, schmälert vorliegend den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht, zumal sich diese schlüssig auf die vorliegenden medizinischen Akten abstützen.
4.9 Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 22. September 2016 und den vom Beschwerdeführer über den 25. Mai 2017 hinaus weiterhin geklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan