Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00134


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 14/157) bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen betreffend das Unfallereignis des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 per 28. September 2017 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung verneint hatte,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Mai 2018 (Urk. 1; vgl. auch ergänzende Eingabe vom 7. Juni 2018, Urk. 7), in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 (Urk. 13) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2018 (Urk. 17),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 30. Mai 2018 beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung zu übernehmen; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und danach über die weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Urk. 1 S. 2),

dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 13; vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. A.___, FMH Neurologie, des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018, Urk. 14/224),

dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 9. August 2018 hiermit einverstanden erklärte (Urk. 17),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen (Urk. 13 und Urk. 17),

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderliche neurologische Untersuchung, gegebenenfalls unter Hinzuzug anderer Fachdisziplinen, veranlasse (vgl. Urk. 14/224) und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum neuen Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2),

dass der vertretene Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) - und nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Daniel Christe vom 9. August 2018 (Urk. 18) - auf Fr. 2‘490.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) damit als gegenstandslos erweist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'490.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und Urk. 14/1-224

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl