Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00136


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 8. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war zuletzt arbeitslos gemeldet und vom 15. September bis 15. Dezember 2015 im Zwischenverdienst als Maler für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 9/13/2, Urk. 9/21). Damit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 13. November 2015 Opfer eines Auffahrunfalls wurde, bei dem er sich Prellungen am Rücken und am rechten Knie zuzog und in dessen Folge auch Kopfschmerzen auftraten (vgl. Unfallmeldung vom 23. November 2015, Urk. 9/1). Für den erlittenen Unfall erbrachte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

    Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 9/152/1-2) schloss die Suva den Fall per 30. September 2017 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versicherten dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/157) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab (Urk. 9/167 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Invalidenrente und Integritätsentschädigung, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 (Urk. 7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und reichte einen nachträglich eingeholten Arztbericht (Urk. 8) ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die nach dem 30. September 2017 noch geklagten Schmerzen am rechten Knie. Hinsichtlich der übrigen Beschwerden an Kopf, Nacken und Rücken ging die Beschwerdegegnerin dagegen von einer zwischenzeitlichen Abheilung aus (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 30. September 2017 hinausgehende Leistungspflicht mit der Begründung, dass gestützt auf die überzeugende Beurteilung des Kreisarztes davon auszugehen sei, dass der Unfall vom 13. November 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes am rechten Knie geführt habe und der status quo sine spätestens nach zwölf Wochen erreicht worden sei. Eine davon abweichende begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor (Urk. 2 S. 8 ff. Ziff. 6).

2.3    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der behandelnde Arzt habe festgehalten, dass die Beweisführung des Kreisarztes nicht überzeugend sei. Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Arztes lägen nicht bloss geringe, sondern gar ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Kreisarztes vor, weshalb eine externe Begutachtung unabdingbar sei. Diese sei vorzugsweise durch das Gericht anzuordnen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7 ff.).


3.

3.1    Hinsichtlich der strittigen Kniebeschwerden präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 11. Dezember 2015 über die Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 (Urk. 9/10). Er diagnostizierte eine traumatische Blockade der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kniekontusion rechts (Ziff. 5) und führte unter anderem aus, die Röntgenuntersuchungen der HWS, der LWS sowie des rechten Knies hätten keine Fraktur ergeben (Ziff. 4).

    Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 1. März 2016 (Urk. 9/30) nannte Dr. Z.___ als vorläufige Diagnose eine HWS-Distorsion mit QTF-Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit; S. 3 Ziff. 7). Als sonstige Feststellung oder Auffälligkeit erwähnte er eine Knieprellung rechts (S. 3 Ziff. 6 lit. e).

3.3    Die am 8. März 2016 im A.___ durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Knies (Urk. 9/36) ergab gemäss Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, eine deutliche fokale osteochondrale Läsion Grad IV mit fokaler Knorpelglatze/subchondraler Zyste am medialen Aspektes retropatellar Oberpol der Patella mit aspektmässig kleiner medialer Plica. Ferner eine geringgradig diffuse Signalerhöhung um die Patellarsehne lateraler Aspekt prätibial lateral mit möglich geringem Bone bruise in der laterlaen Tibia/Tibiaplateau.

3.4    Am 27. Mai 2016 (Urk. 9/49/2-3) berichtete Dr. C.___, Chiropraktor, der Beschwerdeführer habe vom 18. November 2015 bis 12. April 2016 in seiner Behandlung gestanden. Das rechte Knie habe sich leider am wenigsten verbessert. Nach wie vor bestünden stärkere Beschwerden bei Belastung oder beim Knien.

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie Sport Innere Medizin, berichtete am 9. Juni 2016 (Urk. 9/52), eine am 9. Mai 2016 durchgeführte Infiltration des rechten Knies habe nur eine geringgradige Veränderung bewirkt. Bei längerem Gehen habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen. Im Rahmen einer Physiotherapie werde eine Stabilisation des Knies/Beins und eine Kräftigung angestrebt. Je nach Verlauf sei eventuell eine erneute Infiltration durchzuführen (S. 4).

    Am 23. August 2016 berichtete Dr. D.___, von Seiten der Knieproblematik zeige sich unter weiterführender Physiotherapie eine Besserung der Situation bei jedoch anhaltend belastungsabhängigen Schmerzen retropatellar wie teils auch poplietal (Urk. 9/88/3). Am 17. November 2016 ergänzte er, aufgrund der anhaltenden Knieproblematik mit Dysbalancen der Muskulatur sei die Ausübung des angestammten Berufs als Maler nicht möglich (Urk. 9/88/2).

3.6    Am 3. April 2017 (Urk. 9/111) berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, in der Untersuchung vom gleichen Tag hätten sich neurologischerseits keine Hinweise für eine posttraumatische Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ergeben (S. 2 unten).

3.7    Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 4. Mai 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag (Urk. 9/120). Er nannte folgende Diagnosen (S. 8 oben):

- Status nach Autounfall am 13. November 2015 mit

- Kopfkontusion, folgenlos ausgeheilt

- HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt

- Distorsion der Brustwirbelsäule (BWS), folgenlos ausgeheilt

- LWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt mit jeweils: unauffälligen MRI-Untersuchungen der HWS, BWS und LWS und unauffälligem Neurostatus

- Kniekontusion rechts mit Verdacht auf Bone bruise am lateralen Tibiaplateau.

    Als unfallfremde Nebendiagnose nannte Dr. F.___ eine retropatellare Knorpelglatze IV mit subchondralen Zysten, degenerativ bedingt.

    Dr. F.___ führte aus, obwohl das Knie-MRI keine Unfallfolgen zeige (die osteochondrale Läsion Grad IV mit Knorpelglatze am retropatellaren Oberpol sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, die subchondralen Zysten wiesen auf ein chronisch degeneratives Geschehen hin), finde sich doch ein zumindest möglicher Bone bruise am lateralen Tibiaplateau. Weitere Veränderungen, welche die vom Versicherten angegebenen Schmerzen erklären könnten, fänden sich überwiegend wahrscheinlich nicht. Um dem Versicherten nicht unrecht zu tun, sollte ein Verlaufs-MRI des rechten Knies angefertigt werden (S. 8 unten).

3.8    Die am 22. Juni 2017 im A.___ durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Knies wurde durch Prof. B.___ im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/130/1-2) wie folgt beurteilt (S. 1 unten):

- deutlicher Progress einer vormalig nicht beschriebenen kleinen chondralen Läsion (vormalig Chondropathie Grad II bis III 3 mm) in eine aktuell deutliche osteochondrale Läsion mit subchondral zystischer Veränderung von 4 mm, Chondropathie in einem Areal von 1.6 cm im Bereich des posterior-superioreren Aspekts der lateralen Femurkondyle mit deutlich Bone bruise/Ödem/Aktivierung hier

- Regredienz der intraossären Veränderungen im Bereich der Chondropathie Grad IV am Oberpol der Patella mediale Facette bei angedeuteter medialer Plica

- unveränderte marginale Signalalterationen um das Ligamentum patellae kranial der Tuberositas, Differentialdiagnose physiologisch

- kein wesentlicher Kniegelenkserguss, keine weiteren Binnenläsionen.

3.9    In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 (Urk. 9/139) führte Suva Kreisarzt Dr. F.___ aus, im MRI vom 22. Juni 2017 zeige sich eine Regredienz der intraossären Veränderungen. Die direkten Unfallfolgen seien somit rückläufig beziehungsweise ausgeheilt bis auf die (nicht unfallkausale, aber fortschreitende) Chondropathie Grad IV. Die nicht beschriebene Läsion, die sich jetzt im MRI darstelle, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern Fortschreiten einer beim Versicherten bereits bestehenden Gonarthrose. Es finde sich somit im Kniebereich keine posttraumatische Folge, sodass der Beschwerdeführer bezüglich seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Die Kniekontusion, die er sich am 13. November 2015 zugezogen habe, sei aufgrund des aktuellen MRI als ausgeheilt zu werten beziehungsweise die dort gesehenen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern entsprächen dem einer krankheitsbedingten fortschreitenden Arthrosekrankheit. Solche Kontusionen ohne richtungsgebende Veränderungen seien im Kniebereich spätestens zwölf Wochen nach Unfallereignis als ausgeheilt zu betrachten.

3.10    Am 28. Mai 2018 nahm Dr. D.___ Stellung zum Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 3). Er führte aus, bis zum Unfallereignis sei der Beschwerdeführer, was das Kniegelenk betreffe, absolut beschwerdefrei gewesen. Dass das Unfallereignis als direktes Trauma auf das Knie gewirkt habe, sei auch vom Kreisarzt durch den Nachweis der Bone bruise im Tibiakopf bestätigt worden. Die Knorpelläsion sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gesehen worden, dies gestützt auf den im MRI beschriebenen Befund von kleinen Geröllzysten, die in der Regel einen vorbestehenden möglichen leichten degenerativen Abbau im Knie bestätigten. Das Vorhandensein von Geröllzysten allein sei jedoch nicht beweisführend für eine isolierte degenerative Problematik. Angesichts der asymptomatischen Vorgeschichte, was das Knie betreffe, dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die nachgewiesene Knorpelläsion frisch und entsprechend im direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, müsste man von einer symptomatischen Knieproblematik bereits im Vorfeld des Unfalles ausgehen dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die degenerativen Veränderungen, welche die Klinik aktuell bestimmten, durch das Unfallereignis getriggert worden seien.

3.11    Am 6. August 2018 erstattete PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, eine chirurgische (Akten-) Beurteilung (Urk. 8). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Verkehrsunfalls unter anderem eine Kniekontusion rechts beim Anschlagen am Armaturenbrett erlitten. Dies sei bildgebend im MRI vier Monate nach dem Unfall dokumentiert. In besagtem MRI finde sich als Zufallsbefund eine osteochondrale Läsion am medialen Patellaoberpol mit einer deutlichen Signalintensitätsanreicherung, die – aus näher dargelegten Gründen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei. Ebenfalls entdeckt worden sei dabei eine diskrete osteochondrale Läsion auf der Dorsalseite der lateralen Femurkondylus, für eine unfallkausale Ursache oder aber eine Aktivierung durch den Unfall fehle aber das typische unscharf begrenzte umgebende Konchenmarködem. Wie die Literatur dann zeige, könne eine solche osteochondrale Läsion im weiteren Verlauf bildgebend (MRI) spontan zunehmen, abnehmen oder unverändert bleiben. Vorliegend nehme die Aktivität dieser Läsion innert 15 Monaten zu, was aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang zum stattgehabten Unfallereignis habe (S. 21 unten). Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, die gemäss der entsprechenden Literatur eine maximale Behandlungsdauer von 16 Wochen nach sich ziehen könne. Das heisse, dass ab Mitte März 2016 keine unfallbedingten Ursachen für die Kniebeschwerden mehr vorlägen
(S. 22).


4.

4.1    Gestützt auf die medizinische Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der am 15. November 2015 erlittenen Auffahrkollision eine Kniekontusion rechts zuzog (vorstehend E. 3.2 und E. 3.11). Eine Fraktur konnte in der zeitnah zum Unfall durchgeführten Röntgenuntersuchung ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.2, vgl. auch Urk. 8 S. 8 unten). Nachdem die am 8. März 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung (vorstehend E. 3.3) unter anderem einen möglich geringen Bone bruise im lateralen Tibiaplateau ergeben hatte, erachtete Suva-Kreisarzt Dr. F.___ die Durchführung eines Verlaufs-MRI als angezeigt (vorstehend E. 3.7). Dieses erfolgte am 22. Juni 2017 (vorstehend E. 3.8). In Würdigung der durchgeführten Bildgebung gelangte der Suva-Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.9) zum Schluss, dass angesichts der im Verlaufs-MRI objektivierten Regredienz der intraossären Veränderungen die direkten Unfallfolgen rückläufig beziehungsweise als ausgeheilt zu erachten und die dargestellten Veränderungen überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien, sondern einer krankheitsbedingten fortschreitenden Arthrosekrankheit entsprächen.

4.2    Nachdem Dr. D.___ den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. F.___ erlassenen Einspracheentscheid kritisiert und die Auffassung vertreten hatte, dass die im MRI nachgewiesene Knorpelläsion in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehe beziehungsweise die degenerativen Veränderungen durch das Unfallereignis getriggert worden seien (vorstehend E. 3.10), erstattete der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. G.___ eine chirurgische Beurteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8, vgl. vorstehend
E. 3.11).

    PD Dr. G.___ stützte sich auf die ihm vorgelegten Akten (S. 1 ff.), wobei er insbesondere die durchgeführte Bildgebung einlässlich darlegte und kommentierte
(S. 8 ff.). Im Rahmen seiner Beurteilung hielt PD Dr. G.___ einleitend fest, das MRI des rechten Knies rund vier Monate nach dem Unfallereignis zeige Signalalterationen in den ventralen, lateralen Weichteilen und relativ diskret im lateralen Tibiaplateau und im Zentrum des lateralen Femurkondylus. Ebenfalls gut ersichtlich seien Veränderungen im Knorpel an der medialen Fazette der Patella und am medialen Oberpol der Patella. In einem follow-up MRI des rechten Knies seien nun deutliche Signalalterationen im dorsalen Knorpel des lateralen Kondylus und in den subchondralen Anteilen zu erkennen. Es gehe um die Unfallkausalität dieser Knorpelknochenveränderungen (S. 16).

    In der Folge führte PD Dr. G.___ einschlägige Literatur an zum Thema Knochenmarködeme (Bone bruise) und deren Ursache sowie Charakteristika bei der Manifestation, wobei er insbesondere auch die Charakteristik bei einer – wie vom Beschwerdeführer erlittenen - Verletzung nach dem Anschlagen des Knies bei einem Verkehrsunfall am Armaturenbrett (Dashboard injury) erläuterte (S. 16 ff.). Unter Bezugnahme auf die zitierte Literatur legte PD Dr. G.___ sodann dar, dass im MRI vom 8. März 2016 zwei verschiedene Arten von Knochenmarködemen zu erkennen seien. Ein diffuses, wenig begrenztes im lateralen Tibiakopf und im Zentrum vom lateralen Femurkondylus, welches einem traumatischen Knochenmarködem entspreche. Nicht «poorly defined» sei aber die Signalalteration am medialen Patellaoberrand, hier seien bereits Zysten vorhanden im Rahmen einer «Knorpelglatze». Dies sei eine typische osteochondrale Reaktion auf die Knorpelveränderung. Bis es aber so weit sei, brauche es nicht wenige Monte ab einem Unfallereignis wie im vorliegenden Fall, sondern eine längere Zeitdauer. An dieser Läsion am Patellaoberpol fehle jegliches «diffuse bone bruise», das charakteristisch für eine traumatische Genese sei (S. 19 unten). Solche nicht-traumatischen bone marrow lesions (BML) könnten sich verändern: sie würden grösser, kleiner – wie dies der Fall sei bei der Läsion an der Patella im Folge-MRI vom 22. Juni 2017 – oder blieben gleich. Grösser geworden sei die Läsion am dorsalen Rand des lateralen Femurkondylus. Hier nehme die Aktivität deutlich zu, aber das könne nicht unfallbedingt sein, da im ersten MRI dabei schon ein traumatisches bone bruise gesehen werden müsste als Folge des Unfalls vier Monate zuvor. Denn auch der Prozess des «Verschwindens des Knochenmarködems» brauche seine Zeit. Die beiden Prozesse, zuerst am Patellaoberpol und dann am dorsalen lateralen Femurkondylus, seien nicht traumatisch. Was genau die Diagnose sei, könne aber anhand der vorliegenden Bildgebung nicht bestimmt werden (S. 20 oben).

4.3    Die Ausführungen von PD Dr. G.___ sind schlüssig und lassen sich anhand der von ihm dargelegten Bildgebung samt den auf den MRI-Bildern vorgenommenen Markierungen überprüfen und nachvollziehen. Unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur legte PD Dr. G.___ sodann auch die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar. Seine Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und die Schlussfolgerung, wonach die im (Verlaufs-) MRI sichtbaren Knorpelknochenveränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sind (vgl. vorstehend E. 3.11), erweist sich als nachvollziehbar begründet und überzeugend. Sie deckt sich zudem mit der Einschätzung durch Suva-Kreisarzt Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1).

4.4    Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10), auf welche sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise beruft, vermag keine Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___ zu wecken. Denn die von Dr. D.___ zur Begründung der Unfallkausalität hauptsächlich angeführte Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers bis zum Unfallereignis beziehungsweise die asymptomatische Vorgeschichte das Knie betreffend erschöpft sich – wie auch von der Beschwerdegegnerin erkannt (Urk. 2 S. 9 unten, Urk. 8 S. 6 f.) - in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Abgesehen davon setzte sich PD Dr. G.___ in seiner Beurteilung auch eingehend mit der Stellungnahme von Dr. D.___ auseinander (Urk. 8 S. 20 f.). Unter Verweis auf die Literatur hielt er dieser insbesondere entgegen, dass Geröllzysten ein Zeichen eines schon länger andauernden osteochondralen Schadens seien und in die Kategorie der reaktiven oder ischämischen Knochenmarködeme gehörten. Des Weiteren wies er zutreffend auf einen Widerspruch hin, indem Dr. D.___ zunächst ausgeführt habe, dass bezüglich der Knorpelläsion, wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, von einer symptomatischen Knieproblematik bereits im Vorfeld des Unfalls auszugehen wäre, er alsdann aber auch von die Klinik aktuell bestimmenden degenerativen Veränderungen, welche durch das Unfallereignis getriggert worden seien, berichtete.

4.5    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Dahinfallen eines natürlichen Kausalzusammenhangs spätestens per 30. September 2017 ausging und eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht für die geklagten Kniebeschwerden verneinte. Da von weiteren Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von der beschwerdeweise beantragten Anordnung eines Gutachtens abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Häberli

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan