Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00139
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 19. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene Zahnarztgehilfin X.___ erlitt am 12. Juni 1994 einen Autounfall (Urk. 8/K1), bei welchem sie sich eine instabile transdentale Luxationsfraktur, Mittelgesichtsfrakturen, Unterkieferfrakturen, eine Collumfraktur, eine distale intraarticuläre Humerustrümmerfraktur links, Rippenfrakturen links basal, eine Femurschafttrümmerfraktur links, eine Patellaquerfraktur links sowie eine Bimalleolarfraktur links zuzog (Urk. 8/M1 S. 14). Die zuständige Unfallversicherung «La Suisse» (heute Helsana Unfall AG, Zürich [Helsana]) übernahm daraufhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach einer Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Gutachten vom 15. Oktober 1997, Urk. 8/M1), erachtete die «La Suisse» mit Verfügung vom 19. November 1997 (Urk. 8/K7) den medizinischen Endzustand als erreicht und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von insgesamt 30 % (Fr. 29'160.--) zu.
1.2 Nach der Wiedergewährung von insbesondere Physiotherapiemassnahmen (vgl. Urk. 8/M2 S. 2) lehnte die Helsana gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Stellungnahme vom 22. November 2017, Urk. 8/M2), mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 8/K2) die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten ab dem 1. Januar 2018 ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K3) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Entscheid der Helsana erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Weitergewährung der Heilbehandlungskosten im Sinne der Physiotherapiekosten sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.
Nach der Durchführung einer mund-, kiefer- und gesichts-(mkg-)chirurgischen Begutachtung der Versicherten durch das A.___ vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/M3) beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (Urk. 7) die Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen (S. 2).
Mit Replik vom 10. Oktober 2018 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits blieb mit Duplik vom 7. November 2018 (Urk. 16) bei den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Ihren Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin ab 21. Januar 1995 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei seither nicht mehr eingetreten. Eine weitere Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei somit nicht mehr möglich, weshalb seither schon deswegen keine namhafte Verbesserung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr habe erwartet werden können. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht damit gleichzusetzen sei, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestünden, sondern lediglich, dass der Unfallversicherer als Erwerbsausfallversicherung für diese nicht mehr leistungspflichtig sei. Ausserdem reiche es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht aus, wenn die von den Fachärzten empfohlenen therapeutischen Massnahmen, wie vorliegend die Physiotherapie, primär dazu dienen sollten, die Schmerzen zu lindern und eine Stabilisierung des Erreichten zu bewirken. Der Fallabschluss setze lediglich voraus, dass sich von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwarten lasse, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich sei. Ihr beratender Arzt Prof. Dr. Z.___ habe in seiner Beurteilung vom 22. November 2017 festgehalten, dass von einer namhaften, dauernden Verbesserung des Gesundheitszustandes im Gesichtsbereich wie auch an Arm, Schulter und Nacken überwiegend wahrscheinlich nicht auszugehen sei. Diese Beurteilung decke sich im Übrigen mit derjenigen im Gutachten von Dr. Y.___ sowie der behandelnden Ärzte, die allesamt bereits vor Jahren von einem zufriedenstellenden Zustand gesprochen und keine eigentlichen Heilbehandlungen, sondern vielmehr Verlaufskontrollen durchgeführt hätten. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Behandlungen, die zu einer geringfügigen Besserung respektive zu einer Linderung der Beschwerden führten, zu Lasten des Krankenversicherers gehen. Da keine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit vorliege, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rentenleistung, mithin auch nicht auf die Übernahme der Heilungskosten gestützt auf Art. 21 UVG. Die geklagten Beschwerden stellten schliesslich keine erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität dar. Ebenso wenig liege eine dauernde Beeinträchtigung vor. Jedenfalls sei die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht, weshalb ohnehin auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (S. 6 ff.).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, sie sei mit der Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung nicht einverstanden. Gemäss Rücksprache mit der Abteilung Kieferchirurgie des B.___ sei von der Beschwerdegegnerin bisher noch kein Bericht eingeholt worden, der die aktuelle Situation beschreibe und eine Prognose stelle. Die Beschwerdeführerin leide an zahlreichen Beschwerden im Kieferbereich. Das B.___ erwähne weiter, dass eine Physiotherapie notwendig sei, um langfristig chirurgische Interventionen zu vermeiden. Die Beurteilung von Dr. Y.___ stamme aus dem Jahr 1997. Damals seien die Kieferbeschwerden nicht im heutigen Ausmass vorhanden gewesen und ihnen sei in Relation zu den anderen Brüchen und Verletzungen weniger Beachtung geschenkt worden. Der Integritätsschaden sei 1997 und 1999 auf 45 % geschätzt worden (HWS 15 %, Ellbogen links 10 %, Gesichtsentstellung 5 %, Oberschenkel und Fuss links 15 %).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin erhebe einzig Beschwerde aufgrund des verweigerten Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung für die Kieferbeschwerden. Die Leistungseinstellung, da keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Gesichtsbereich, an Arm, Schulter und Nacken durch Physiotherapie erreicht werden könne, sei nicht angefochten worden, weshalb der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das A.___, Mund-, Kiefer- und Gesichts(MKG)-Chirurgie, mit der mkg-chirurgischen somatischen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2018 beauftragt. Die Gutachter beurteilten den Integritätsschaden für die einseitige Fazialis-Parese Mundast auf 10 %, für die Entstellung des Gesichts auf 5 % und für die Beeinträchtigung der Kaufunktion auf 15 %, gesamthaft demnach auf 30 %. Unter Berücksichtigung der bei Addition häufig zu hohen Werte schätzten die Gutachter den Integritätsschaden auf 25 %. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Juni 1997 sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Entstellung des Gesichts eine Integritätsentschädigung von 5 % ausbezahlt worden. Hierfür könne sie somit keine weitere Integritätsentschädigung von 5 % erhalten. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, der Beschwerdeführerin für die Kieferbeschwerden eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % auszurichten.
2.4 Mit Replik vom 10. Oktober 2018 (Urk. 13) machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe die Leistungseinstellung (Physiotherapie) in ihrer Beschwerdeschrift bestritten, weshalb diese Frage nicht in Rechtskraft erwachsen und daher durch das hiesige Gericht zu beurteilen sei. Weitere physiotherapeutische Behandlungen würden durch verschiedene Ärzte, unter anderem auch durch Dr. Y.___, empfohlen.
Im Zusammenhang mit dem Gutachten des A.___ vom 2. Juli 2018 stelle sich die Frage, ob der voraussehbaren Verschlimmerung der Kiefergelenks-Arthrose bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung Rechnung getragen worden sei.
Schliesslich leide die Beschwerdeführerin auch an Tinnitusbeschwerden links. Diese würden auch im A.___-Gutachten erwähnt. Zwischenzeitlich sei sie wegen einer Mittelohrentzündung links bei einem Hals-/Nasen-/Ohren-(HNO)Spezialisten gewesen. Dieser halte es für möglich, dass der Tinnitus auf das Unfallereignis vom 12. Juni 1994 zurückzuführen sei. Es stelle sich diesbezüglich die Frage nach einer Integritätsentschädigung.
2.5 Mit Duplik vom 7. November 2018 (Urk. 16) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass Streitgegenstand vorliegend auch die Frage der Leistungseinstellung sei. Diesbezüglich verwies sie neben den Ausführungen im Einspracheentscheid und der Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ auch auf die Einschätzung des A.___ und führte aus, gemäss deren Beurteilung werde ebenfalls keine Therapie festgehalten, die eine erhebliche Verbesserung erwarten lasse.
Weiter sei aufgrund der Ausführungen der A.___-Gutachter überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie die voraussehbare Verschlimmerung der Arthrose am Kiefergelenk in ihre Beurteilung miteinbezogen hätten.
Hinsichtlich des geltend gemachten Tinnitus sei im Gutachten des A.___ schliesslich festgehalten worden, dass im Jahre 2009 keine Symptome wie Otorrhoe, Tinnitus oder Hörminderung bestanden hätten. Der Tinnitus linksseitig habe sich erst später (bis 2014) entwickelt, wobei die Beschwerdeführerin sich gut davon ablenken könne. Den medizinischen Akten lasse sich bis heute keine spezifische Behandlung entnehmen, weshalb von einem leichten, geringfügigen Tinnitus auszugehen sei, für den gemäss Suva-Tabelle 13 keine Integritätsentschädigung geschuldet wäre. Im Übrigen werde in der Rechtsschrift vom 10. Oktober 2018 eine (unbewiesene) Aussage eines Facharztes wiedergegeben, wonach ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Juni 1994 und dem Tinnitus gesehen werde. Dies genüge aber in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, um auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu schliessen.
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss bereits mit Verfügung vom 19. November 1997 vorgenommen und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zugesprochen hatte (Urk. 8/K7).
Ob der Wiedergewährung der Heilbehandlungskosten (insbesondere Physiotherapiekosten; vgl. Urk. 8/M2 S. 2) eine erneute Falleröffnung infolge Rückfalls oder Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zugrunde lag, kann den Akten nicht entnommen werden. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, wäre die Vornahme eines neuerlichen Fallabschlusses - wie nachfolgend aufzuzeigen - nicht zu beanstanden.
3.2 Mit Gutachten vom 15. Oktober 1997 (Urk. 8/M1) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 18):
- St. n. transdentaler Luxationsfraktur mit/bei: Densverschraubung
- St. n. Osteosynthese Mittelgesichtsfrakturen
- St. n. Osteosynthese Unterkieferfraktur
- St. n. Tracheotomie
- St. n. Osteosynthese distale intraarticuläre Humerustrümmerfraktur links
- St. n. Femurtrümmerfraktur links mit/bei:
- Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik
- Delayed Union und Wellenplatten-Reosteosynthese und Spongiosaplastik
- St. n. Patellaunterpolfraktur links
- St. n. Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur
Der Gutachter führte aus, bis zum Ereignis vom 12. Juni 1994 sei die Beschwerdeführerin nie ernsthaft krank gewesen und habe auch keine Unfälle erlitten. Ebenso sei es im Anschluss an das Ereignis nicht zu Krankheiten oder weiteren Unfällen gekommen. Entsprechend lägen keine unfallfremden Faktoren vor. Der Unfall vom 12. Juni 1994 sei als einzige Ursache der aktuell festgestellten gesundheitlichen Störungen zu bezeichnen.
Insgesamt sei der Endzustand aktuell erreicht. Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die HWS betreffend sei es allerdings wichtig, dass die Beschwerdeführerin weiterhin regelmässig Kräftigungs- und Dehnungsübungen für die Paravertebralmuskulatur durchführe im Sinne eines Eigentherapieprogrammes. Sollten sich die Beschwerden im Bereich der HWS verstärken, wäre intermittierend auch eine physiotherapeutische bzw. chiropraktorische Behandlung angebracht, wobei hier von zweimal neun Behandlungssitzungen jährlich ausgegangen werden könne (S. 18 f.). Ergänzend nahm der Gutachter dahingehend Stellung, dass, um den heutigen Zustand halten zu können, gegebenenfalls intermittierend eine physiotherapeutische bzw. chiropraktische Behandlung der HWS angebracht sei (S. 20 f.).
Schliesslich führte Dr. Y.___ aus, aufgrund der Unfallfolgen bestehe eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität. In Anlehnung an Tabelle 7 der Suva schätze er diese bezüglich der Beschwerden von Seiten der HWS auf 15 %. Dies entspreche einem Wert für gelegentliche Ruhebeschwerden, geringe Dauerbeschwerden sowie Verstärkung der Beschwerden unter Belastung. Der Integritätsschaden von Seiten des linken Ellbogens betrage 10 %. In Anlehnung an Tabelle 1 der Suva sei eine Reduktion der Pronationsfähigkeit mit 5 % angegeben. Zudem müsse im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der schon heute initialen Arthrose gerechnet werden. Diese sei in Anlehnung an Tabelle 5.2 mit 5 % zu entschädigen. Ebenfalls in Anlehnung an die Tabellen der Suva, welche für schwere Entstellungen des Gesichtes einen Integritätsschaden von 50 % einsetzten, schätze er bei der Beschwerdeführerin den Integritätsschaden aufgrund der Gesichtsentstellungen auf 5 %. In Anlehnung an die Tabelle 15 der Suva sei bei Zahnschäden, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen, kein Integritätsschaden geschuldet (S. 19). Den gesamten Integritätsschaden bezifferte Dr. Y.___ auf 30 % (S. 21).
Die Beschwerdeführerin war seit 21. Januar 1995 wieder vollumfänglich arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin (S. 15).
3.3 Am 4. April 2008 (Urk. 3/6) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, einen St. n. Polytrauma durch Autounfall 1995 (mit Schädelhirntrauma, Mittelgesichtsverletzungen, Dens-Atlas-Fraktur, Verletzung linkes Bein und linker Arm; aktuell rezidivierende Schulterarmschmerzen bei Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, sowie vorwiegend sensibler peripherer Nervenirritation; aktuell unter Physiotherapie stabilisierter Befund) ohne Hinweis für ein peripheres Kompressionssyndrom des Nervus medianus oder Nervus ulnaris links (S. 1).
Der Facharzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe im November und Dezember ein vermehrtes Einschlafen, ein Taubheitsgefühl des linken Armes, vorwiegend in der Nacht auftretend, beklagt. Insbesondere wenn der linke Arm, wobei hier noch ein Streckdefizit bestehe, aufliegen würde, sei die Hand eingeschlafen. Zwischenzeitlich habe sie Physiotherapie erhalten, wodurch sich die Beschwerden verbessert hätten. Im November und Dezember hätten auch Verspannungen im Schulter-Nackenbereich bestanden, die mit Physiotherapie gelockert worden seien, die Beschwerdeführerin selber führe auch Übungen durch, im Moment beklage sie nahezu kaum Beschwerden. An Medikamenten benötige sie ab und zu einmal Voltaren, etwa ein Mal pro Woche, ansonsten arbeite sie als Hausfrau und sei in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 1 f.).
Nach klinischer Untersuchung der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ zusammenfassend fest, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin immer wieder mal Verspannungen im Schulter-Nackenbereich linksbetont entwickle, hierdurch auch möglicherweise sensible Irritationen im Bereich des Armplexus linksbetont. In therapeutischer Hinsicht sollte sie weiterhin ein aktivierendes Muskelaufbautraining, ein Bewegungstraining, günstigerweise Aquatherapie durchführen (S. 2).
3.4 Mit Abschlussbericht der D.___ des B.___ vom 21. Februar 2011 (Urk. 3/8) wurde bei den Diagnosen einer Kiefergelenksarthrose sowie eines St. n. Mittelgesichtsfraktur die Fortführung der kieferspezifischen Physiotherapie empfohlen.
3.5 Am 24. November 2011 (Urk. 3/7) wurde auch seitens der Ärzte der E.___ des B.___ aufgrund der Symptomatik sowie des guten Ansprechens die Indikation zur Fortsetzung der Physiotherapie gestellt.
3.6 Bei der Diagnose einer posttraumatischen muskulären Dysbalance der Schulterpartie links führte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, mit Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 3/4) aus, aufgrund der Mehrfachverletzung anlässlich des Unfalles von 1990 (richtig: 1994) leide die Beschwerdeführerin rezidivierend an muskulären Dysbalancen in der Schulterhalspartie und vor allem im betroffenen Arm nach komplexer Ellbogenverletzung. Es bestehe eine Reizung des Plexus brachialis mit Irritation des Nervus ulnaris, welche durch diese muskulären Verspannungen zustande komme. Seines Erachtens sei die Durchführung wiederholter regelmässiger, ein- bis zweimal jährlicher Physiotherapiesitzungen sehr hilfreich, um die Verspannungen zu lösen und der Beschwerdeführerin insbesondere ein geeignetes Heimprogramm zu vermitteln.
3.7 Im Kostengutsprachegesuch betreffend Langzeit-Physiotherapieverordnung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 3/3) wurde seitens der Fachärzte der MKG-Chirurgie des B.___ ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin zeige sich bei Durchführung einer regelmässigen und konsequenten physiotherapeutischen Beübung eine deutliche Besserung der Beschwerden. Unter Physiotherapie berichte die Beschwerdeführerin von kompletter Schmerzfreiheit mit einem Wert von VAS 0, während es bei Pausieren der Physiotherapie zu einem kontinuierlichen Anstieg der Schmerzen mit intermittierenden Schmerzspitzen komme und sich Schmerzen mit Werten bis zu VAS 8 ergäben.
Aufgrund der deutlichen Symptomreduktion unter Durchführung einer kontinuierlichen Physiotherapie schlage man eine kontinuierliche Fortführung derselben vor, um einer Verschlimmerung des Zustandes vorzubeugen und um langfristig operative Interventionen vermeiden zu können.
3.8 In seiner Aktenbeurteilung vom 22. November 2017 (Urk. 8/M2) führte Prof. Dr. Z.___ nach Einsicht in die medizinischen Akten aus, es handle sich um wiederkehrende Rückfälle nicht in Bezug auf die eigentlichen Verletzungen, sondern in Bezug auf die Verletzungsfolgen an Gesicht, Hals und oberer Extremität. Die Kausalität sei überwiegend wahrscheinlich anzusetzen.
Der Gesundheitszustand sei stationär wie anhand des über 20-jährigen Verlaufs nachvollzogen werden könne. Schon damals und dann immer wiederkehrend seien die Symptome an Arm und Nacken gleichartig beschrieben worden, die jeweils für einige Zeit auf Physiotherapie gut ansprechen würden. Es sei auch von der Möglichkeit der Eigentherapie gesprochen worden.
Von einer namhaften - dauernden - Verbesserung des Gesundheitszustandes im Gesichtsbereich wie auch an Arm, Schulter und Nacken durch Physiotherapie könne aufgrund der Erfahrung der letzten 20 Jahre nicht gesprochen werden.
Die (physio-)therapeutischen Massnahmen linderten die Beschwerden nur für eine begrenzte Zeit. Eine kausale Behandlung von Verletzungsfolgen durch Physiotherapie sei nicht möglich (S. 3).
3.9 Im mkg-chirurgischen Gutachten des A.___ vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/M3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4):
1. «Post condylar Fracture Syndrome» Kiefergelenk links mit/bei:
- Deviation des Unterkiefers bei Kieferöffnung
- Verkürzte vertikale Ramushöhe kontralateral
- Schiefe Okklusionsebene
- Verminderte Laterotrusion nach links
- Posttraumatische beginnende Arthrose Kiefergelenk links
- Diskopathie mit Reduktion: Anteriore Diskusverlagerung
2. Status nach Condylus Fraktur Kiefergelenk rechts mit/bei:
- In Fehlstellung konsolidiert, mit eingeschränkter Mobilität
3. Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur links
4. Parese Ramus marginalis Nervus facialis links mit/bei:
- Posttraumatisch mit Narbenzug Mentolabialfalte und Kinn links
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin könnten im klinischen Untersuch die geschilderten Beschwerden einer Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur linksseitig, einer Arthropathie mit Diskopathie Kiefergelenk links, einer Arthropathie bei Status nach in Fehlstellung verheilter Fraktur des Collum mandibulae rechts sowie Funktionsstörung des Mundwinkels links bei Nervenverletzung (Nervus facialis, Ramus marginalis und Weichteil-Narbe dort) objektiviert werden.
Aktuell sehe man bei stabilen okklusalen Verhältnissen keine operative Therapieoption, empfehle jedoch die Fortführung des Eigentherapieprogrammes mit Selbstmassage sowie intermittierend professionelle physiotherapeutische Unterstützung zur weiteren Stabilisierung der Situation, respektive sollten sich die Beschwerden im Rahmen des degenerativen Prozesses verstärken. Weiter würden mkg-chirurgische Verlaufskontrollen empfohlen (S. 5).
4.
4.1 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
4.2 Vorweg ist mit Blick auf das Dargelegte festzuhalten, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein das Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen vermag (E. 4.1).
Hinsichtlich der Frage der namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes ist den medizinischen Akten (E. 3.) Folgendes zu entnehmen:
Bereits mit Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Oktober 1997 (E. 3.2) wurde der medizinische Endzustand als erreicht beurteilt und festgehalten, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Eine Physiotherapie wurde zur Zustandserhaltung für notwendig befunden.
Auch im weiteren Verlauf empfahlen die behandelnden Fachärzte die Durchführung physiotherapeutischer Massnahmen zur Vorbeugung einer Verschlimmerung des Zustandes (E. 3.7). Die A.___-Gutachter sprachen von einer weiteren Stabilisierung der Situation durch die Fortführung des Eigentherapieprogrammes sowie intermittierend durch professionelle physiotherapeutische Unterstützung (E. 3.9). Die Ärzte schätzten die Beschwerden als rezidivierend respektive immer wieder einmal auftretend ein und gingen davon aus, dass diese unter (physio-)therapeutischer Behandlung angegangen werden sollten respektive stabilisiert werden könnten (E. 3.3, 3.6).
Gestützt auf diese Darlegungen ist die Schlussfolgerung von Prof. Dr. Z.___ (E. 3.8), wonach es sich um einen stationären Gesundheitszustand handle, wobei sich immer wiederkehrend Symptome an Arm und Nacken zeigten, die jeweils für einige Zeit auf Physiotherapie gut ansprächen, und dass von einer namhaften dauernden Verbesserung des Gesundheitszustandes im Gesichtsbereich wie auch an Arm, Schulter und Nacken durch Physiotherapie nicht gesprochen werden könne, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Einschätzung zu Recht.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die behandelnden Ärzte die Weiterführung der Physiotherapie empfahlen. Da nicht davon auszugehen ist, dass hierdurch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erreicht werden kann, wäre der Fallabschluss und die unter diesem Aspekt erfolgte Einstellung der Heilbehandlungskosten (und damit der Physiotherapiekosten) gerechtfertigt.
5.
5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden der versicherten Person nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch dann gewährt, wenn sie: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d).
5.2 In Bezug auf die Erhaltung des status quo über den rentenausschliessenden Fallabschluss hinaus hat das hiesige Gericht in UV.2018.00181 vom 13. Mai 2019 festgehalten:
Für einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlung nach Fallabschluss wird nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UVG vorausgesetzt, dass die entsprechenden Leistungen «nach der Festsetzung der Rente» einem «Bezüger» ausgerichtet werden. Die Bestimmung gemäss lit. c bezieht sich demnach eindeutig auf Versicherte, die bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % (für vollständig Erwerbsunfähige kommt lit. d des Art. 21 Abs. 1 zur Anwendung; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 384) aufweisen. Diese Interpretation ergibt sich auch bei Konsultation der französischen («Lorsque la rente a été fixée, les prestations pour soins et remboursement de frais [art. 10 à 13] sont accordées à son bénéficiaire dans les cas suivants: c. lorsqu'il a besoin de manière durable d'un traitement et de soins pour conserver sa capacité résiduelle de gain») und der italienischen («Determinata la rendita, le prestazioni sanitarie e il rimborso delle spese [art. 10 a 13] sono accordati se il beneficiario: c. abbisogna durevolmente di trattamento e cure per mantenere la capacità residua di guadagno») Fassung des Gesetzes. Es ist jeweils von einer Situation «nach der Rentenfestsetzung» die Rede. Andere Interpretationsmöglichkeiten bestehen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.2).
Gemäss Maurer (a. a. O., S. 387) ist Art. 21 UVG nicht mehr anwendbar, sobald eine Rente eingestellt wird, weil sie beispielsweise revisionsweise aufgehoben wurde. Umso weniger besteht der Anspruch einer versicherten Person, der gar nie eine Rente zugesprochen wurde, weil sie keine (oder nur eine sehr geringe von weniger als 10 %) Erwerbsunfähigkeit ausweist. Frésard/Moser-Szeless (Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., N. 211 ff. S. 910 Fn. 373) präzisieren sogar, dass eine Rentenverfügung in Rechtskraft erwachsen sein muss, damit gegebenenfalls Leistungen auf Grund von Art. 21 Abs. 1 UVG beansprucht werden können. Vorher besteht allenfalls ein Anspruch gemäss Art. 10 UVG (mit Hinweis auf Urteil U 252/01 vom 17. Juni 2002). Bei der Beurteilung eines anders gelagerten Sachverhaltes hatte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mit Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 in E. 7b/bb ausgeführt, dass Leistungen auf Grund von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht in Frage kämen, da «der Versicherten bis anhin gar keine Invalidenrente ausgerichtet werde». Ebenso hat es im Urteil U 12/04 vom 28. Juli 2004 in E. 3.2 bekräftigt, ein Anspruch auf Heilbehandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG stehe nicht zur Diskussion, weil dem Versicherten kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG zustehe. Schliesslich wird in BGE 116 V 41 E. 3c S. 46 ausgeführt, die anspruchsbegründenden Tatbestände des Art. 21 Abs. 1 lit a - c UVG setzten voraus, dass ein Versicherter entweder an einer Berufskrankheit leide oder noch über eine teilweise Erwerbsfähigkeit verfüge. Damit bleibt für eine Interpretation des Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, wonach eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für den status quo erhaltende Heilbehandlung auch über den rentenausschliessenden Fallabschluss hinaus besteht, kein Raum. Wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung hat vielmehr die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu gewähren (Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung auf Grund von Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 10 UVG (Rückfall oder Spätfolgen, Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3).
5.3 Bei unbestrittenermassen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit besteht mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG) und damit gestützt auf das Dargelegte auch kein Anspruch auf Gewährung der Physiotherapiekosten im Sinne von Heilbehandlungskosten nach Art. 21 UVG - auch nicht zur Erhaltung des status quo.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin den Fall vorliegend infolge Rückfalls oder Spätfolgen (Art. 11 UVV) neu eröffnet hat oder nicht. Zur Erbringung weiterer Physiotherapiemassnahmen besteht aufgrund des Dargelegten so oder anders keine Verpflichtung.
6.
6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
6.2 Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Integritätsentschädigung ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
6.2.1 Am 2. Juli 2018 (Urk. 8/M3) hielten die A.___-Gutachter nach Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Frage der Integritätsentschädigung fest, unter Berücksichtigung der Anamnese und klinischen Befunde bestehe aufgrund der Unfallfolge eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität, welche in mehreren Bereichen augenfällig sei. Man richte sich bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung nach Anhang 3 zur UVV mit Tabelle 17 (Integritätsschaden bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven), Tabelle 15 (Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden) und Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrose).
Im Rahmen des «Post condylar Fracture Syndrome» (zu den Diagnosen: E. 3.9) komme es bei Unterkieferasymmetrie zu einer Beeinträchtigung der Kaufähigkeit durch eine eingeschränkte Kaufunktion mit zusätzlich intermittierend Tendomyopathien der Kau- und Nackenmuskulatur. Weiter bestehe nach Weichteilverletzung im Bereich des Halses und der Unterlippe/Kinn linksseitig eine Narbe mit vorbeschriebener Nervenschädigung (Nervus facialis, Ramus marginalis [Mundast]). Dies führe neben der ästhetischen Beeinträchtigung zum Verlust von Speichel im Bereich des Mundwinkels linksseitig bei Ablenkung durch einen erschwerten Kauvorgang, was bei gesellschaftlichen Anlässen eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle und zu einem Vermeidungsverhalten führe.
In Anlehnung an Tabelle 17 bei einseitigem Ausfall des Mundastes des Nervus facialis sei dieser, unter Berücksichtigung sowohl der kosmetischen Entstellung als auch des funktionellen Defizits, mit 10 % zu entschädigen.
Eine sehr schwere Entstellung des Gesichtes werde in der Skala mit 50 % Integritätsschaden angegeben. Bezüglich der Gesichtsentstellung seien bei der Beschwerdeführerin nach Mittelgesichts-Frakturen mit Orbitaboden-Fraktur die Asymmetrie der Lidgrösse und auch die Narben im Bereich der Unterlippe und am Hals zu berücksichtigen. Man schätze den Integritätsschaden auf 5 %.
Bezüglich der Beurteilung der Beeinträchtigung der Kaufähigkeit bei Beschwerden im Bereich des Kiefergelenkes linksseitig berücksichtige man Tabelle 5 und bei in diesem Fall spezieller, nicht aufgeführter Diagnose, leite man den Grad der Schwere vom Skalenwert ab. Bei schwerer Beeinträchtigung der Kaufähigkeit werde in der Skala Anhang 3 die Integritätsentschädigung mit 25 % angegeben. Die Beeinträchtigung der Kaufähigkeit sei nicht auf unfallbedingte Zahnschäden zurückzuführen, diesbezüglich sei nach Tabelle 15 bei saniertem Zahnstatus kein Integritätsschaden geschuldet. Man beurteile die Arthrose links als mässig unter Berücksichtigung der zusätzlichen Diskopathie mit Reduktion in diesem Gelenk sowie der konsekutiven Tendomyopathie der Kaumuskulatur. Zur Beeinträchtigung der Kaufähigkeit führe ebenfalls die posttraumatische Neoartikulation mit eingeschränkter Bewegung im Kiefergelenk rechts. Man schätze den Integritätsschaden aufgrund der Beeinträchtigung der Kaufähigkeit heute auf 15 %. Ein unfallfremder Vorzustand des Gebisses (Tabelle 15), der Einfluss auf den Integritätsschaden habe, zeige sich nicht.
Würden bei der Kombination mehrerer Integritätsschäden im Gesichtsbereich die Integritätsentschädigungswerte addiert, zeige sich ein Wert von (einseitige Fazialis-Parese Mundast 10 %, Entstellung des Gesichts 5 %, Beeinträchtigung der Kaufunktion 15 %) summarisch 30 %. Unter Berücksichtigung der bei Addition häufig zu hohen Werte schätze man den Integritätsschaden heute auf 25 %, unter besonderer Berücksichtigung einer vorhersehbaren Verschlimmerung der Kiefergelenksfunktion. Bei vor acht Jahren radiologisch bestätigter leichter Arthrose im Kiefergelenk links sei die weitere degenerative Veränderung im Sinne einer voraussehbaren Verschlimmerung zu berücksichtigen (S. 6 f.).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Fachärzte des A.___ eingehend in mkg-chirurgischer Hinsicht untersucht. Die Gutachter berücksichtigten die medizinische Aktenlage sowie die seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/M3 S. 1 ff.). Bei der Beurteilung des Integritätsschadens wurde auch die Bildgebung - insbesondere die bereits 2010 festgestellte Kiefergelenksarthrose - mitberücksichtigt (S. 4 ff.).
Die mit 10 % erfolgte Bewertung des Integritätsschadens hinsichtlich der Verletzung des Nervus facialis links ist mit Blick auf die Suva-Tabelle 17 nicht zu beanstanden. Danach werden einseitige Ausfälle des Nervus facialis mit 30 % bewertet, wobei auf Stirnast, Wangen- und Mundast je 10 % entfallen. Vorliegend ist lediglich der Mundast betroffen (E. 6.2.1), weshalb 10 % gerechtfertigt sind.
Der Integritätsschaden aufgrund der Gesichtsentstellung entspricht mit 5 % nicht nur der Beurteilung von Dr. Y.___ von 1997 (E. 3.2), sondern ist auch mit Blick auf die Suva-Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) nicht zu beanstanden.
Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende mässige Kiefergelenks-Arthrose links fand schliesslich im Rahmen der Beurteilung der beeinträchtigten Kaufähigkeit Eingang in die Würdigung des Integritätsschadens. Eine sehr schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit wird in Anhang 3 zur UVV mit 25 % bewertet. Der Schluss auf eine 15%ige Einschränkung hinsichtlich der Kaufähigkeit aufgrund einer mässigen Arthrose sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beeinträchtigungen (posttraumatische Neoartikulation mit eingeschränkter Bewegung im Kiefergelenk rechts, E. 6.2.1) gründete auf einer eingehenden klinischen Untersuchung der Kaumuskulatur der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M3 S. 4) und erscheint daher schlüssig. Damit wurde auch einer Zunahme der Kieferbeschwerden im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Y.___ im Jahre 1997 - wo diesbezüglich noch kein Integritätsschaden gewährt worden war (E. 3.2) - angemessen Rechnung getragen.
Die gesamthafte Schätzung eines 25%-igen Integritätsschadens erfolgte schliesslich unter besonderer Berücksichtigung einer vorhersehbaren Verschlimmerung der Kiefergelenksfunktion. Der vorhersehbaren Verschlimmerung der Arthrose wurde somit angemessen Rechnung getragen, ist diese doch für die Kaufähigkeit und damit für die Kiefergelenksfunktion (mit-)ursächlich.
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Tinnitusbeschwerden links (E. 2.4) bleibt festzuhalten, dass diese erstmals im Verlauf zwischen 2009 und 2014 eingetreten sind. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern kann sie sich davon ablenken und nimmt den Tinnitus etwa im Urlaub nicht wahr (Urk. 8/M3 S. 2). Weiter wurde der Tinnitus gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seitens ihres behandelnden Facharztes lediglich als in möglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 1994 stehend beurteilt (E. 2.4). Auf eine natürliche Kausalität zum Unfallereignis von 1994 kann damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) geschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig ist (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen einer Kausalität mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.5) gemäss Suva-Tabelle 13 (Integritätsschaden bei Tinnitus) auf einen leichten, geringfügigen Tinnitus zu schliessen, der keine Gewährung einer Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich damit (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der beweiswertigen (E. 1.4) Beurteilung der A.___-Gutachter hinsichtlich des Integritätsschadens zu folgen und dieser auf 25 % festzulegen ist. Der Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 1997 bereits eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % ausgerichtet (Urk. 8/K7). Diese beinhaltete eine Entschädigung für die Gesichtsentstellung im Umfang von 5 % (Urk. 8/M1 S. 19, S. 21). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (E. 2.3), kann der Beschwerdeführerin hierfür nicht erneut eine Integritätsentschädigung zugesprochen werden. Von der gutachterlicherseits festgelegten 25%igen Integritätsentschädigung verbleibt somit unter Abzug von 5 % für die Gesichtsentstellung eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 %. Diese ist der Beschwerdeführerin auszurichten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelNünlist