Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2018.00142
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 26. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 6. April 2010 als Projektleiter und Partner für die Y.___ AG und war damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/A1). Als der Versicherte am 12. Oktober 2013 mit einer Motorsäge die Äste eines Waldbaums zerkleinerte, rutschte ihm das Sägeschwert aus und berührte seinen rechten Handrücken, was einen tiefen breiten Schnitt und die Durchtrennung von Sehnen und Nerven zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/A1; Urk. 7/A13). Nach notfallmässiger Überweisung diagnostizierten die Ärzte des Z.___ eine ausgedehnte Fräsenverletzung des radio-dorsalen Handgelenkes rechts, mit Durchtrennung der EPL-Sehne, ECRL- und ECRB-Sehne rechts in Zone 7 und Durchtrennung der Äste des Rasmus superficialis des Nervus radialis sowie eine vorbestehende statische SL-Dissoziation rechts und operierten den Versicherten noch am Unfalltag (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/M4). In der Folge war der Versicherte noch bis zum 14. Oktober 2013 hospitalisiert (vgl. Urk. 7/M8). Am 16. Oktober 2014 wurde bei der Diagnose einer Insuffizienz der radialen Handgelenksstrecker sowie der EPL-Sehne rechts erneut ein operativer Eingriff durchgeführt (Urk. 7/M16). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 24. November 2017 (Urk. 7/A32) sprach die AXA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 15’120.-- aufgrund eines Integritätsschadens von 12 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 4. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/A33) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 ab (Urk. 7/A36 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Juni 2018 Beschwerde gegen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, die Integritätsentschädigung sei im Bereich zwischen 20 % und 30 % festzulegen. Eventuell sei ein verständlicher Einspracheentscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 2 unten). Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbesondere auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___. Es erscheine unerheblich, ob bei der Festlegung des Integritätsschadens ein unfallfremder Anteil anzurechnen sei, da gemäss Beurteilung von Dr. med. A.___ kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe, sich mithin eine Aufteilung in unfallkausal und unfallfremd erübrige. Die verfügungsmässige Festlegung der Integritätsentschädigung auf 12 % sei grosszügig erfolgt und lasse keine weitere Erhöhung zu (S. 5 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin an, es bestünden keine fachmedizinisch überzeugenden Dokumente, die die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen und einen höheren Integritätsschaden rechtfertigen würden. Damit lägen auch keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen vor, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an den schlüssigen Beurteilungen der versicherungsinternen Mediziner zu wecken (S. 1 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Einspracheentscheid sei chaotisch und irreführend aufgebaut und in einer Spezialistensprache abgefasst und deswegen unverständlich (S. 1 unten). So könne er letztlich nicht aus Kapitel 2.3 herauslesen, ob ein angeblicher vorbestehender unfallfremder Zustand der Hand berücksichtigt werde oder nicht. Des Weiteren verfälsche die Behauptung, dass seit dem Unfall «das Tennisspielen noch als Hobby möglich» sei, die Darstellung des Zustandes der rechten Hand. Als ehemaliger dreifacher Schweizermeister (Interclub Jungsenioren) könne er zwar auch ohne rechte Hand Tennis spielen, das heisse mit dem Schläger in der schlechteren linken Hand einem Anfänger Bälle zuspielen oder sonst Bälle mit einem Plauschspieler schlagen. Mit der verletzten rechten Hand gehe es aber nicht mehr besser als mit der linken. Dies habe er der Ärztin Dr. C.___ auch mehrfach geschildert (S. 2 oben). Ähnlich sei die Aussage zum Tischtennis zu beurteilen. Er mache das gelegentlich als Therapie für die rechte Hand, spiele mit der schlechteren linken Hand aber eher besser als mit der rechten (S. 2 Mitte).
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer den Aufbau und die Verständlichkeit des Einspracheentscheides rügte, ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.3 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Aufbau des Kapitels 2.3 «Erwägungen» verbesserungswürdig erscheint: Auf allgemeine Erwägungen zur Integritätsentschädigung («E. 2.3.1 Integritätsentschädigung») und zu den Heilungskosten («E. 2.3.2 Heilungskosten») folgt ein Absatz ohne Titel («E. 2.3.3»), in welchem Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt gemacht werden, worauf in «E. 2.3.4 Integritätsentschädigung» und «E. 2.3.5 Heilungskosten» wieder dieselben Titel verwendet werden, jedoch konkrete Erwägungen zum vorliegenden Fall gemacht werden. Die Absätze «E. 2.3.6» und «E. 2.3.7» tragen wieder keinen Titel und beinhalten das Fazit beziehungsweise die Zusammenfassung.
Dass der Aufbau des Entscheides respektive insbesondere die Gestaltung der Titel nicht gerade einleuchtend ist, ändert nichts daran, dass der Einspracheentscheid die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. Wie gesehen, müssen in einem Einspracheentscheid wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies ist vorliegend klarerweise der Fall. Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die Erwägungen in einer scheinbar «bewusst gewählten Spezialistensprache abgefasst sind». Medizinische und juristische Fachbegriffe sind indessen in einem Entscheid betreffend Unfallversicherung fast unumgänglich. Im Übrigen war der Beschwerdeführer fähig, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift gegen den angefochtenen Entscheid zu verfassen.
4.
4.1 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 21. November 2013 (Urk. 7/M2) über einen beschwerdefreien Verlauf (S. 1 unten).
4.2 Im Bericht der Ärzte des Z.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/M6) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Handgelenksbeweglichkeit nach Extension/Flexion und Radialabduktion noch Beschwerden bereite. Der Faustschluss sei noch nicht vollständig möglich (S. 1 Mitte).
4.3 Mit Bericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 7/M7) gaben die Ärzte des Z.___ an, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand im Alltag bereits nahezu vollständig einsetzen könne. Die Funktion sei jedoch weiterhin reduziert. Dies beziehe sich sowohl auf die Stellung des Handgelenkes als auch auf die Motorik des I. Strahls rechts (S. 1 unten).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, stellvertretender Leiter des Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/M12) fest, der Fall könne noch nicht abgeschlossen werden. Nach Rekonstruktion von Sehnen und Nerven resultiere eine erhebliche Bewegungseinschränkung aufgrund massiver Sehnenverklebungen und Sehneninsuffizienz. Es sei eine Revisons-Operation mit Sehnenlösung und Sehnenverstärkung geplant.
4.5 Im Operationsbericht der Ärzte des Z.___ vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/M16) wurde die Diagnose einer Insuffizienz der radialen Handgelenksstrecker sowie der EPL-Sehne rechts genannt (S. 1 Mitte). Am 16. Oktober 2014 erfolgte die geplante Operation (ausgedehnte Tenolyse der Sehnen EPL, ECRL und ECRB rechts, EIP-Transfer zur Rekonstruktion der EPL-Sehne, Rekonstruktion der ECRL/B Sehne mit Transplantat; S. 1 unten). Im Austrittsbericht vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/M15) wurde über einen intra- und postoperativ komplikationslosen Verlauf berichtet (S. 1 Mitte).
4.6 Im Bericht der Ärzte des Z.___ vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/M24) wurde ausgeführt, dass das Tischtennisspielen ohne Handgelenksmanschette bereits gut durchführbar gewesen sei. Schmerzen seien im Handgelenksbereich auch unter Belastung nicht beklagt worden (S. 1 unten). Das Tennisspielen sei zunächst mit einem Softball gestattet, das Gelenk könne im weiteren Verlauf auch durch eine Handgelenksmanschette in verstärkter Weise entlastet werden. Von Seiten der Beschwerden im Bereich des Daumensattelgelenkes sei bei aktuell nur geringer Beschwerdesymptomatik abzuwarten. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Ergotherapie werde im Verlauf reduziert werden (S. 2 oben).
4.7 Dr. D.___ führte mit Stellungnahme vom 18. September 2015 (Urk. 7/M27) aus, dass nach der ausgedehnten Fräsenverletzung am dorsalen rechten Handgelenk mit notwendiger komplexer Revisionsoperation vor elf Monaten die heute vorliegenden Einschränkungen und Beschwerden nachvollziehbar seien. Das Weiterführen der Ergotherapie sei zweckmässig und indiziert (S. 1 unten). Eine bleibende Funktionseinschränkung der rechten Hand sei zu erwarten (S. 2 Mitte). Die Frage nach dem unfallkausalen Integritätsschaden an der rechten Hand sei nach Abschluss der Ergotherapie erneut zu stellen (S. 2 unten).
4.8 Im Bericht der Ärzte des Z.___ vom 30. Dezember 2015 (Urk. 7/M29) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte, dass das Tennisspielen nur noch als Hobby und nicht mehr wettkampfmässig möglich sei. Eine Ledermanschette sei vorhanden, welche bei Bedarf bei belastenden Tätigkeiten getragen werde (S. 1 f.). Mit dem Beschwerdeführer sei der Abschluss der Behandlung als auch der Ergotherapie bei zufriedenstellender Funktion des rechten Handgelenkes ohne Schmerzen besprochen worden.
4.9 Dr. D.___ führte mit Stellungnahme vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/M33) aus, dass am 30. Dezember 2015 der Behandlungsabschluss erfolgt sei. Die Beweglichkeit sei im Vergleich zur Untersuchung des Ergotherapeuten vom 3. September 2015 schlechter gewesen, mit einer Handgelenksstreckung/-beugung von 20-0-50° (gegenüber 50-0-55° am 3. September 2015) und einer Radialduktion von 0° (gegenüber 5°), wobei Letztere auf die vorbestehende SL-Dissoziation zurückzuführen sei. Als Folge des Unfalls vom 12. Oktober 2013 resultiere eine Funktionseinschränkung der rechten Hand mit verminderter Kraft und Beweglichkeit. Die Handgelenksarthrose sei unfallfremd (S. 1 unten). Die ein Jahr nach Revisionsoperation mit Sehnenrekonstruktion dokumentierten Einschränkungen der Funktion der rechten Hand seien überwiegend wahrscheinlich als medizinischer Endzustand zu beurteilen. Mit einer Verschlimmerung müsse nicht gerechnet werden. Falls sich der Zustand im langfristigen Verlauf verschlechtere, sei dies auf die unfallfremde Arthroseentwicklung zurückzuführen. Die SUVA-Tabellen würden die kombinierte Einschränkung mit Bewegungs- und Kraftdefizit nicht explizit abbilden (siehe Tabelle 1). Gemäss Anhang 3 der UVV beurteile er unter Berücksichtigung eines «Handwertes» von 40 % den vorliegenden gesamten Integritätsschaden mit 20 %. Der unfallfremde Anteil aufgrund der vorbestehenden SL-Dissoziation sei mit 40 % zu beziffern. Somit resultiere als Folge des Unfalles vom 12. Oktober 2013 ein Integritätsschaden von 12 % (S. 2).
4.10 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt SGV, hielt mit Stellungnahme vom 23. April 2018 (Urk. 7/M34) fest, dass aufgrund des Unfalls vom 12. Oktober 2013 nur eine geringe dauernde Schädigung der körperlichen Integrität bestehe. Bei der Verletzung des Nervs handle es sich um einen rein sensiblen Nerven; hierfür sei keine Integritätsentschädigung vorgesehen (S. 1 unten). Als Referenzwert könne entweder die völlige Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität, bewertet mit 50 %, oder eine radiokarpale Arthrodese, bewertet mit 15 %, herangezogen werden (vgl. SUVA-Tabelle 1, S. 1 f.). Der inzwischen 63 Jahre alte Beschwerdeführer sei wieder in der Lage, wenn auch nicht mehr wettkampfmässig so doch hobbymässig, Tennis zu spielen. Die Beweglichkeit im Handgelenk zeige eine Dorsalflexion von 20° und eine freie Palmarflexion. Die Funktion sei also bei weitem nicht mit einer Arthrodese (Einsteifung) des Handgelenks zu vergleichen. Die Gebrauchsfähigkeit der Hand müsse als gut bezeichnet werden, da der Versicherte noch Tennis spielen könne, die Greiffunktion somit voll erhalten sei. Es könne also auch nicht der Referenzwert der Gebrauchsfähigkeit beziehungsweise der völligen Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit herangezogen werden (S. 2 oben). Zusammenfassend ergebe sich aufgrund des Unfalls ein nicht entschädigungspflichtiger Integritätsschaden von deutlich unter 5 % (S. 2 Mitte).
5.
5.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in UVV Anhang 3 und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung oder Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurteilung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 264/01 vom 5. November 2002 E. 4.1 mit Verweis).
5.2 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt stimmen die vorliegenden Berichte überein. Als Restfolge besteht eine Funktionseinschränkung der rechten Hand mit verminderter Kraft und Beweglichkeit. Somit ist der Integritätsschaden anhand der vorliegenden medizinischen Angaben zu schätzen.
5.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
5.4 Zur Höhe der Integritätseinbusse liegen divergierende Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte Dr. D.___ und Dr. A.___ vor. Während Dr. D.___ einen Integritätsschaden von 12 % schätzte, ging Dr. A.___ davon aus, dass die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden von 5 % nicht erreicht werde.
Festzuhalten ist, dass die einschlägige Tabelle 1 der SUVA (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, vgl. Urk. 7/A34) für den vorliegenden Fall keine exakte Vorlage liefert. Dr. D.___ schätzte den vorliegenden gesamten Integritätsschaden unter Berücksichtigung eines «Handwertes» von 40 % (Integritätsentschädigung bei Verlust einer Hand gemäss Anhang 3 UVV) auf 20 %. Den unfallfremden Anteil am Integritätsschaden schätzte er auf 40%, womit sich eine 12%ige unfallkausale Einschränkung ergab. Dies erscheint auch mit Blick auf die in Tabelle 1 der SUVA aufgelisteten Integritätsschäden als plausibel. So wird beispielsweise der Integritätsschaden bei einer radiocarpalen Arthrodese (Versteifung des Handgelenks) mit 15 % bewertet. Die eher strenge Beurteilung von Dr. A.___ vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften.
Soweit der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung im Bereich zwischen 20 % und 30 % beantragte, erscheint diese im Quervergleich klar als zu hoch, wird die Integritätsentschädigung doch bei Verlust einer Hand mit 40 % beziffert (vgl. Anhang 3 UVV). Schliesslich sind den vorliegenden Berichten keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag zu entnehmen. Vielmehr wurde bereits im Februar 2014 angegeben, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand im Alltag bereits nahezu vollständig einsetzen könne. Die Darlegungen des Beschwerdeführers werden denn auch nicht durch medizinische Berichte gestützt, welche einen höheren Integritätsschaden rechtfertigen würden. Soweit er nicht mehr wettkampfmässig Tennis spielen kann, ist dies für die Höhe des Integritätsschadens nicht von Belang. Wie unter E. 5.3 ausgeführt, ist der Integritätsschaden bei gleichem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich und hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Es kann also nicht massgebend sein, welches Hobby jemand vor dem Unfall ausgeübt hat.
Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. D.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni