Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00146


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 13. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___ war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___, Z.___, angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als er am 3. Februar 2012 beim Joggen den linken Fuss übertrat (Urk. 8/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 20. Februar 2012 (Urk. 8/12) wurde ein Status nach Supinationstrauma am oberen Sprunggelenk (OSG) sowie der Verdacht auf einen Status nach lateralem Bänderriss anterior diagnostiziert. Am 3. März 2012 erlitt der Versicherte ein Retrauma (Urk. 8/13 S. 2). Die Suva tätigte insbesondere medizinische Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Per 31. August 2013 wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist mit der Y.___ aufgelöst (Urk. 8/108). Am 6. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/102).

    Am 15. Juli 2013 (Urk. 8/120) fand eine erste kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Vom 21. August bis 18. September 2013 befand er sich sodann in der A.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 8/139).

    Vom 13. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 14. April bis 8. Juni 2014 wurde der Versicherte seitens der IV beruflich abgeklärt, zuletzt im Hinblick auf eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ (Urk. 8/152 f., 8/164). Am 23. Juni 2014 (Urk. 8/185) teilte die IV dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ vom 10. August 2014 bis 9. August 2017 übernehme (vgl. auch Urk. 8/205 f.). Die Umschulung wurde erfolgreich absolviert, weshalb die IV die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Juli 2017 abschloss (Urk. 8/213 S. 2 f.). Ab 10. August 2017 wurde der Versicherte bei der B.___, C.___, als Automatikmonteur in einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 8/226 S. 3 f.).

    Am 10. Oktober 2017 fand eine letzte kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 8/224). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.___ zur Frage des Integritätsschadens (Urk. 8/236, 8/238) sowie des neuen Arbeitsvertrages und des Jobprofils der Stelle des Versicherten bei der B.___ (Urk. 8/225 f., 8/232) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 8/245) eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 11 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen seitens des Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/254) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der Suva Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2):

«1.    Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

2.    Die Invalidenrente sei angemessen zu erhöhen.

3.    Es sei eine Integritätsentschädigung auszurichten.

4.    Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Am 24. Juli 2018 (Urk. 6) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung zurück.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.6    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem am 3. Februar 2012 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung um einen leichten, banalen Unfall handle. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers müsse damit verneint werden, weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig sei (S. 6 f.).

    Im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidenrente sei auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2017 abzustellen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen (S. 8 ff.).

    Der medizinische Endzustand sei erreicht. Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegenkommenderweise bereits ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 11 f.).

    Gemäss Auskunft der Firma Y.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ohne den Unfall einen Bruttolohn von Fr. 72'000.-- und zusätzlich einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 6'000.-- verdient. Auf diese unbestrittenen Angaben sei vorliegend abzustellen. Somit resultiere für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 unterscheide je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Kompetenzniveaus. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Beschwerdeführer im Juli 2017 dank der IV-Umschulung eine Berufslehre zum Automatikmonteur EFZ abgeschlossen. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 2 (der LSE Tabelle TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Ausrüstungen, Total, Männer) erscheine daher den Umständen angemessen. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände - insbesondere des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils - erscheine der mit Verfügung vom 7. März 2018 gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % rechtsprechungsgemäss als angemessen und werde im Übrigen auch einspracheweise nicht beanstandet. Damit resultiere für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 69'682.--(S. 12 f.).

    Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Automatikmonteur EFZ in seiner Arbeitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt, könne nicht gefolgt werden. Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, ohne dabei in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen zu erleiden. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht einzig aufgrund der Unfallfolgen an der unteren Extremität in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine oder eine nur reduzierte Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte. Stelle man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von rund 11 %. Bei diesem Ergebnis bestehe ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (S. 14).

    Hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf einen Integritätsschaden bestehe schliesslich keine Veranlassung, von der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ vom 19. (richtig: 22.) Januar 2018 abzuweichen (S. 14 ff.).

2.2    Mit Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2018 (Urk. 1) brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er habe im Jahr 2012 ein Supinationstrauma erlitten. Trotz zweimaliger Operation und intensiver konservativer Therapie hätten sich im Verlauf persistierende belastungsabhängige Beschwerden respektive Schmerzen im linken oberen und unteren Sprunggelenk gezeigt. 2013 sei eine Rehabilitation in A.___ erfolgt, was nur teilweise eine Beschwerdeverbesserung gebracht habe. Auch nach mehrfacher Vorstellung beim Spezialisten hätten die Beschwerden nicht relevant gebessert werden können. Er habe dank der Unterstützung der IV eine Lehre als Automechaniker (richtig: Automatikmonteur) absolvieren können. Die Tätigkeit sei ihm zu 60 % zumutbar. Ohne den Unfall wäre er zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin spreche ihm lediglich eine Rente von 11 % zu. Das sei nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Unfalles um 40 % eingeschränkt. Entsprechend sei auch eine Invalidenrente von 40 % auszurichten. Die Tätigkeit als Automechaniker (richtig: Automatikmonteur) stelle bereits eine leidensangepasste Tätigkeit dar (S. 4 f.).

    Der Beschwerdeführer habe dauerhaft Schmerzen im Sprunggelenk, konkret jeweils nach 10 Minuten Gehen oder Stehen. Ohne Belastung des Sprunggelenks habe er keine Schmerzen. Er sei in seiner Bewegungsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt, was wiederum psychische Leiden verursache (S. 5).

    Dass die Schmerzen des Beschwerdeführers organisch nicht erklärbar seien, stimme nicht. So seien unfallbedingte Verletzungen nachweisbar. Sowohl der Heilungsverlauf als auch die Unfallfolgen würden weiter dagegen sprechen, das Unfallereignis als leicht zu qualifizieren. Es sei daher eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Die Schmerzen hätten sich schliesslich nach dem Unfallereignis entwickelt, was dafür spreche, dass sie eine Unfallfolge darstellten. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 5 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, es sei auf die beweiswertige kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. (richtig: 16.) Oktober 2017 abzustellen. Die Beurteilung, wonach aufgrund der somatischen unfallkausalen Befunde unter Berücksichtigung des angegebenen Zumutbarkeitsprofils eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, leuchte ein. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Schmerzen erst nach dem Unfallereignis entwickelt hätten, was darauf hindeute, dass sie eine Unfallfolge darstellten, gründe auf der unzulässigen Beweisregel «post hoc ergo propter hoc». Etwaige psychische respektive nicht hinreichend organisch nachweisbare Beschwerden seien weiter nicht adäquat kausal zum vorliegend banalen Unfall vom 3. Februar 2012, weshalb sie durch die Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen seien. Gestützt auf die umfassende und fundierte Beurteilung von Dr. C.___ sei unfallbedingt von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 4 ff.).

    Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___, die in der Beschwerdeschrift als angepasst qualifiziert werde, sei aufgrund der Arbeitsplatz-Beschreibung der B.___ vom 5. Dezember 2017 nicht leidensangepasst (S. 6 f.).

    Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass er nicht mehr als 60 % in seiner aktuellen Tätigkeit arbeiten könne und ihm der Arbeitgeber kein höheres Arbeitspensum anbiete. Wie dargelegt entspreche die tatsächliche vom Beschwerdeführer bei der B.___ ausgeübte Tätigkeit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil nicht und der Beschwerdeführer schöpfe die ihm zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 60 % bei der B.___ nicht voll aus. Der Beschwerdeführer, der erfolgreich zum Automatikmonteur EFZ umgeschult worden sei, könne in einer vollständig angepassten Tätigkeit ein im Vergleich zu seinem tatsächlichen Invalideneinkommen höheres Einkommen erzielen, wie der Einkommensvergleich im angefochtenen Einspracheentscheid zeige. Stelle man unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht auf dieses Einkommen ab, resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % (S. 7 f.).

    Auch die Integritätsschadenbeurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 sei im Lichte der zuverlässigen kreisärztlichen Befunde nachvollziehbar und plausibel. Die Beurteilung erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb ihr voller Beweiswert zuzuerkennen sei. Abweichende ärztliche Integritätsschadenbeurteilungen bestünden nicht. Ein unfallbedingter Integritätsschaden sei damit nicht eingetreten (S. 8).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob aufgrund der Schmerzen und psychischen Beschwerden ein (weitergehender) Leistungsanspruch besteht, und welches Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.


3.

3.1

3.1.1    Kreisarzt Dr. C.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 8/224) folgende Diagnosen (S. 10):

- OSG-Supinationstrauma am 3. Februar 2012 und Retrauma am 3. März 2012 mit

- Entwicklung von chronisch gemischt nozizeptiv/neuropathischen Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes (mit/bei 2012: Vordere OSG Arthroskopie und Débridement anterior tibialer Osteophyt, 15. Februar 2013: Operation Tubularisierung Peron. Brevissehne links [trotz normaler Magnetresonanztomographie {MRI}], Coalitio navico-cuboidale des linken Fusses, vorbekannt)

- Anpassungsstörung (mit katastrophisierendem Denken, Verdacht auf Depression, Angstzuständen)

    In seiner Beurteilung (S. 10 f.) hielt der versicherungsinterne Arzt fest, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, vorwiegend inframalleolär und weniger auch lateral gelegen. Klinisch fänden sich ebenda allerdings keinerlei Auffälligkeiten, es fänden sich keine Rötungen, keine Schwellungen, keine Überwärmung, keine Hypertrichose, nichts. Anhaltspunkte für ein florides Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) fänden sich somit ebenfalls nicht. Die eingeschränkte Beweglichkeit könne nicht erklärt werden. Eine Arthrose bestehe gemäss MRI vom 21. August 2017 nicht, die erwähnte fibröse Coalitio zwischen Naviculare und Cuboid sei schon seit vier Jahren nachweisbar, habe sich nicht verändert (und sei zudem keine Unfallfolge), die narbigen Veränderungen seien eine normale Folge der Operation an der Peronealsehne, diese könnten ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Funktionseinschränkung und/oder Schmerzen erklären. Es könne zudem sowohl klinisch als auch radiologisch (MRI-Untersuchungen) keine Pathologie gefunden werden, welche Beschwerden gleich welcher Art erklären könnten. Insbesondere fänden sich auch in der Beurteilung zwischen dem MRI des linken OSG vom 4. Juli 2013 und vom 21. August 2017 keinerlei Unterschiede.

    Von weiteren ärztlichen Behandlungen seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch Verbesserungen zu erwarten.

    Die Arbeit als Betriebsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da es sich um zu schwere Arbeiten handle mit zu starker Belastung auf das OSG.

    Es werde ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten sollte nur manchmal durchgeführt werden und sollte auch leicht nicht übersteigen. Das Arbeiten mit Werkzeugen im Bereich der Hände sei nicht eingeschränkt, es könnten sämtliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten über Kopfhöhe sollten aber nicht durchgeführt werden, wegen des möglicherweise unsicheren Standbildes des Beschwerdeführers. Knien und Kniebeugen sollten nicht durchgeführt werden, es seien speziell Arbeiten nicht durchzuführen, welche Vibrationen und/oder Schläge auf das linke OSG generieren könnten. Die längerdauernde Haltung sollte eine wechselhafte sein, betont auf Sitzen 70 zu 30. Die Fortbewegung sei bis 50 Meter nur insofern eingeschränkt, als dass sie nur manchmal durchgeführt werden sollte, Gehen über 50 Meter sollte nur selten durchgeführt werden, das Gehen über lange Strecken dürfe nicht durchgeführt werden. Das Gehen auf unebenem Gelände sei nicht statthaft, Treppensteigen könne der Beschwerdeführer, wenn auch diese nur manchmal bestiegen werden sollten. Das Leiternbesteigen sollte nicht durchgeführt werden, beidhändige Arbeiten könnten durchgeführt werden, jedoch nicht Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erforderten. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen bestehe keine zeitliche Einschränkung.

    Weiterführende Therapien seien nicht geschuldet, der Beschwerdeführer mache schon seit längerer Zeit keine Physio- und Ergotherapie mehr.

    Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet.

3.1.2    Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Integritätsentschädigung legte Dr. C.___ am 22. Januar 2018 (Urk. 8/238) ergänzend dar, der Beschwerdeführer habe unbestritten im Jahre 2012 ein OSG-Supinationstrauma erlitten. Es hätten sich in der Folge chronisch gemischt-nozizeptiv-neuropathische Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks entwickelt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2012 arthroskopiert worden und es sei dabei ein tibialer Osteophyt (keine Unfallfolge, sondern eine vorbestehende degenerativ bedingte Struktur) abgetragen worden. Es bestehe eine Coalitio, d.h. ein Verschmelzen navicocuboidal im Bereich des linken Fusses, diese Coalitio sei vorbekannt und keine Unfallfolge, sondern eine Normvariante. Es liege weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fussbereich vor, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Es fänden sich keine Befunde in den radiologischen Untersuchungen inklusive MRI-Abklärungen, welche eine Pathologie nachweisen könnten, welche posttraumatischen Ursprungs wäre und welche die vom Beschwerdeführer geklagten Beschweren erklären könnten. Der Beschwerdeführer habe somit keine Unfallfolgen aus dem Ereignis aus dem Jahr 2012 davongetragen, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würden.

3.2    Es wird weder substanziiert vorgebracht noch ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich, inwiefern die Beurteilung von Dr. C.___ vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/224) in Zweifel zu ziehen wäre (E. 1.7). Der Kreisarzt nahm seine Stellungnahme in umfassender Kenntnis der wesentlichen medizinischen Aktenlage (S. 1 ff.) sowie nach eingehender klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 8 ff.) vor und berücksichtigte auch die seitens des Beschwerdeführers geklagten Beschwerden (S. 7 f.). Mit Blick auf die klinisch erhobenen sowie die aktenkundigen bildgebenden Befunde (vgl. Urk. 8/12 S. 1, 8/13 S. 3, 8/38 S. 2, 8/44 S. 2, 8/52 S. 3: keine frischen ossären Läsionen/alte Fraktur) erscheinen sowohl die Diagnosestellung als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit schlüssig. Diesbezüglich ist insbesondere auch auf das festgelegte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann die Schlussfolgerung, wonach weder die geklagten (Dauer-)Schmerzen noch die gezeigten Bewegungseinschränkungen durch einen dazu in Korrelation stehenden pathologischen (organischen) Befund erklärt werden könnten.

    So ist in zahlreichen aktenkundigen Berichten von unklaren Schmerzen die Rede. Es wurden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt, die teilweise nicht bestätigt werden konnten und aufgrund welcher zwei erfolglose Operationen durchgeführt wurden, bis man schliesslich die Diagnose chronisch gemischt nozizeptiv/neuropathischer Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes stellte, deren Ursache jedoch ebenfalls nicht genau eruiert werden konnte. Die Ärzte der A.___ schlossen im Austrittsbericht vom 23. September 2013 (Urk. 8/139) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. August bis 18. September 2013 auf eine erhebliche Symptomausweitung respektive ein nicht adäquates Schmerzverhalten und erachteten den Beschwerdeführer in angepasster, mittelschwerer, wechselbelastender (sitzend/stehend/gehend mit Stehen/Gehen während maximal 1 Stunde) Tätigkeit ohne Tätigkeit in der Hocke und/oder auf den Knien sowie ohne häufig wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen für ganztägig arbeitsfähig. Eine sitzende Tätigkeit wurde auch durch das E.___ am 5. März 2014 als zu 100 % zumutbar beurteilt (Urk. 8/166 S. 2 f.). Die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigte am 10. Juli 2017 (Urk. 8/217 S. 5) schliesslich, dass er ohne Belastung keine Schmerzen habe und solche bei Belastung nach jeweils zehn Minuten entstehen würden (vgl. zudem: Urk. 8/25, 8/57, 8/61 f., 8/69, 8/72, 8/74, 8/80 f., 8/85, 8/88, 8/119, 8/120 S. 5, 8/145, 8/155, 8/181, 8/199).

    An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen unfallkausale Befunde vorliegen (Urk. 1 S. 5). Aus diesem Grund erstellte Dr. C.___ auch ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1.1).


4.

4.1

4.1.1    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung respektive spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 134 V 109 E. 2.1).

    Dies gilt mithin für die im Zusammenhang mit dem Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes festgestellten organischen Restbeschwerden. Diesen trug Dr. C.___ bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung. Zudem verneinte er eine Arbeitsfähigkeit als Betriebsmechaniker, da die Arbeit zu schwer und die Belastung des oberen Sprunggelenkes zu schwer seien (E. 3.1.1).

4.1.2    Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6).

4.1.3    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

4.1.4    Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

4.2    

4.2.1    Hinsichtlich des Unfallherganges ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2012 (Urk. 8/1) hat sich der Beschwerdeführer beim Joggen den linken Fuss übertreten. Am 25. Mai 2012 (Urk. 8/26 S. 1) führte er selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, am 3. Februar 2012, abends nach der Arbeit, sei er in F.___ gejoggt auf ebener, geteerter Strasse, aber bedeckt mit Eis und Schnee. Er habe normale Joggingschuhe getragen. Er sei nicht weit von seiner Wohnung entfernt auf Eis ausgerutscht, wobei es ihm die Aussenseite des linken Fusses gegen innen abgekippt habe. Beim Joggen habe er ein normales Tempo gehabt.

4.2.2    Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.4) ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig auf einen banalen Unfall zu schliessen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall handelt, allein der augenfällige Geschehensablauf respektive das objektiv erfassbare Unfallereignis (E. 4.1.2-4.1.3) massgebend ist und nicht die Unfallfolgen oder der Heilungsverlauf (Urk. 1 S. 5).

    Gemäss der beweiswertigen Beurteilung von Dr. C.___ können die Schmerzen des Beschwerdeführers sodann - wie bereits dargelegt (E. 3.2) - keinem organischen Substrat zugeordnet werden. Damit handelt es sich bei ihnen um organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden. Bei diesen ist die adäquate Kausalität gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ebenso wie hinsichtlich der psychischen Leiden - der diagnostizierten Anpassungsstörung (E. 3.1.1) - mangels einer gewissen Schwere (E. 4.1) ohne Weiteres zu verneinen (E. 4.1.3). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfallereignis auf eine Kausalität zum Ereignis hindeute (Urk. 1 S. 6), ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).


5.    Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritätsschadens auf seine Schmerzen sowie psychischen Leiden verweist (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass diese mangels adäquater Kausalität zum Unfallereignis (E. 4) bei der Bemessung eines Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden können.

    Inwieweit die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 hinsichtlich des Integritätsschadens (E. 3.1.2) im Übrigen zu beanstanden sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt darlegte, dass weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fussbereich vorlägen, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würden. Inwiefern die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1.6), ist nicht ersichtlich, weshalb es an der Erheblichkeit jedenfalls fehlt.


6.

6.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2    Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades wird die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Bemessung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 78'000.-- für das Jahr 2017 (Urk. 2 S. 12) zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 8/216 S. 1).

6.3

6.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

6.3.2    Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61). Danach kann von einer versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (vgl. für den Bereich der IV: BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweis).

6.3.3    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den LSE-Tabellenwert TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Ausrüstungen, Kompetenzniveau 2, Männer, 2014, aufindexiert auf das Jahr 2017 ab (Urk. 2 S. 13).

    Diesbezüglich ist unbestritten (E. 2.3), dass das Jobprofil der B.___ (Urk. 8/232 S. 7 f.) nicht mit dem von Dr. C.___ am 16. Oktober 2017 festgelegten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.1.1) übereinstimmt. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit ist somit nicht leidensangepasst, weshalb der dort erzielte Lohn auch nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin folgte der IV, welche eine 100%ige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Automatikmonteur EFZ als zumutbar erachtete (vgl. Urk. 8/233, 8/239, 8/242) und stützte sich auf den Tabellenwert für diese Tätigkeit. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass Grundlage des Entscheids der IV betreffend die Umschulung des Beschwerdeführers zum Automatikmonteur EFZ eine dreimonatige berufliche Abklärung im G.___ war. Aktenkundig ist weiter, dass bei der Abklärung respektive der nachfolgenden Umschulung die Problematik der Dauerschmerzen im Vordergrund stand (vgl. Urk. 8/152, 8/159, 8/164, 8/172, 8/180, 8/182, 8/183, 8/185, 8/191, 8/198, 8/200). Die Umschulung konnte schliesslich erfolgreich abgeschlossen werden (Urk. 8/213).

    Es ist somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) darauf zu schliessen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur EFZ grundsätzlich derart ausgestaltet werden kann, dass sie dem von Dr. C.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.1.1) entspricht und damit vollzeitlich ausgeübt werden kann. Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung bei der B.___ nicht möglich ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beurteilung der B.___, wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich sitzend zu 60 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 8/210), gründet im Übrigen insbesondere im Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu einem wesentlichen Anteil durch seine nicht unfallkausale Dauerschmerzproblematik (E. 4) bestimmt ist. Es kann der Beurteilung der Arbeitgeberin somit nicht gefolgt werden. Auch dem Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juli 2017 (Urk. 8/217) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner aktuellen Anstellung nicht alle Tätigkeiten am Spezialpult erledigen kann, weil die Schaltkästen nicht alle so klein sind, dass sie auf dem Tisch Platz haben, so dass er immer wieder auch stehend arbeiten muss, was zu verstärkten Schmerzen im linken Sprunggelenk führt (S. 5). Weiter wird ausgeführt, bei einer längeren als 60%igen Arbeitszeit verspüre der Beschwerdeführer starke Schmerzen aufgrund der länger dauernden Belastung (S. 6). Dieser Umstand ist in der Ausgestaltung der Arbeitsmöglichkeiten respektive in der Infrastruktur bei der B.___ begründet und muss aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur grundsätzlich angepasst ist, es sich bei der aktuellen Tätigkeit bei der B.___ in der konkreten Ausgestaltung indessen nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt. Ein Wechsel zu einer Stelle als Automatikmonteur, welche das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und welches eine bessere Verwertung der Arbeitsfähigkeit zulässt, erscheint dabei im Rahmen der Schadenminderungspflicht (E. 6.3.2) als zumutbar.

    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der seitens der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenwert zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens in einem Pensum von 100 % nicht zu beanstanden ist. Inwiefern der im Umfang von 10 % gewährte leidensbedingte Abzug (Urk. 2 S. 13) in Zweifel zu ziehen sein soll, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Damit ist auch der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 11 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist