Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00149


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 21. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher

Zanetti Rechtsanwälte

Blegistrasse 9, 6340 Baar


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete ab Mai 2011 als Business-Supporter für die Y.___ AG und war im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia; vormals National-Versicherungs-Gesellschaft AG beziehungsweise Nationale Suisse; vgl. Urk. 2 S. 2) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 30. Juni 2017 meldete die Arbeitgeberin einen Vorfall vom 31. Januar 2017, bei welchem sich der Versicherte beim Spiel mit dem Boxerhund seiner Tochter rechtsseitig eine Schulterverletzung zugezogen habe, wobei die Schmerzen erst hernach im weiteren Verlauf aufgetreten seien und ab dem 21. Februar 2017 eine ärztliche Behandlung erfordert hätten (Urk. 7/UM).

1.2    Die Erstbehandlung vom 21. Februar 2017 bestätigte Dr. med. univ. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 und erwähnte, der Versicherte habe bei der Untersuchung über seit einem Monat bestehende Schulterschmerzen geklagt, die nach dem Vorfall mit dem Hund aufgetreten seien. Als Diagnose nannte er einen Partialriss im Bereich der Supraspinatus- und der Subscapularissehne sowie eine Pulley-Läsion mit Luxation der langen Bizepssehne (Urk. 7/M1). Diese Diagnose hatte Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, gestellt, nachdem er die rechte Schulter des Versicherten am 14. Juni 2017 bildgebend untersucht hatte (MR-Arthrographie und Röntgen-Arthrographie). Eine zuvor durchgeführte physiotherapeutische Behandlung hatte zu keiner Besserung geführt (Urk. 7/M2 S. 1). Auf Aufforderung der Helvetia machte der Versicherte am 14. Juli 2017 ergänzende Angaben zum Vorfall vom 31. Januar 2017 (Urk. 7/M3). Der beratende Arzt der Helvetia, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 8. August und am 1. Oktober 2017 zu den erwähnten sowie zu weiteren, von der Helvetia zu den Akten genommenen ärztlichen Unterlagen Stellung (Urk. 7/M4, Urk. 7/M8). Am 14. November 2017 unterzog sich der Versicherte in der Klinik C.___ einer operativen Behandlung an der rechten Schulter. Es liegen der Operations- und der Austrittsbericht vom 14. und vom 15. November 2017 vor und ein weiterer Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___, Oberärztin Orthopädie Obere Extremitäten des Muskulo-Skelettal Zentrums der Klinik C.___, vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/M9-11).

1.3    Die Helvetia hatte bereits am 4. Oktober 2017 eine Verfügung erlassen und darin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Januar 2017 verneint. Sie begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 7/K12). An dieser Auffassung hielt die Helvetia auch in der Folge fest. Die gegen diese Verfügung am 23. November 2017 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/K16) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 7/K18).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 erhob der Versicherte am 18. Juni 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Helvetia sei zu verpflichten, die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, etc.) zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Helvetia zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten zur Beurteilung der Frage einhole, ob die Sehnenrisse in der rechten Schulter vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien, und hernach neu entscheide (Urk. 1). Die Helvetia beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 27. August 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).


1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Schilderung des Vorfalles vom 31. Januar 2017 in der Unfallmeldung einerseits und in den ärztlichen Berichten andererseits wichen voneinander ab, so dass fraglich sei, ob ein Ereignis überhaupt mit dem erforderlichen Beweisgrad dargelegt worden sei. Hinzu komme, dass der Unfallbegriff im Rechtssinne nicht erfüllt sei. Aus keiner der Schilderungen lasse sich dies hinreichend ableiten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ausschlaggebend gewesen sei (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 4). Was die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung betreffe, so sei der Beurteilung von Dr. B.___, der von einer degenerativ bedingten Schädigung ausgehe, vor den davon abweichenden Standpunkten der behandelnden Ärzte der Vorzug zu geben. Dr. B.___s Beurteilung werde zudem durch die einschlägige Fachliteratur gestützt. Die Vermutung, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe, sei insgesamt rechtsgenüglich widerlegt (Urk. 2 S. 7 ff. Ziff. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei erfüllt. Der Hund der Tochter sei rund 30 kg schwer. Ziel des Spiels sei es gewesen, dem Hund ein Seil, das dieser mit seinen Zähnen festgehalten habe, durch ruckartiges Ziehen in verschiedene Richtungen zu entreissen. Der Hund habe versucht, dies mit blitzschnellen ruckartigen Bewegungen seines Kopfes zu verhindern. Diese durch den schweren und kräftigen Hund verursachten und damit von aussen einwirkenden Kräfte habe er (der Beschwerdeführer) nicht ausreichend durch eigene Körperkraft kompensieren können. Durch den Hund sei der rechte Arm unkontrolliert in verschiedene Richtungen bewegt worden. Das Seilziehen mit dem Hund erfülle auch alle anderen Merkmale des gesetzlichen Unfallbegriffs (Urk. 1 S. 4 Rz 17 f.).

    Erfüllt seien sodann auch die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht bei Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung. Es sei unbestritten, dass die am 14. November 2017 durchgeführte Operation an der rechten Schulter die Behebung von Sehnenrissen und damit einer Listenverletzung zum Ziel gehabt habe. Somit sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu vermuten. Dass die Sehnenrisse überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Degeneration zurückzuführen seien, habe die Beschwerdegegnerin zu beweisen. Ein externes medizinisches Gutachten liege nicht vor, sondern nur das Aktengutachten von Dr. B.___, des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin. Dieses überzeuge angesichts der Darlegungen der behandelnden Ärzte nicht. Insbesondere genüge der Umstand, dass nicht unverzüglich ein Arzt aufgesucht worden sei, nicht als Nachweis für eine degenerative Ursache der Schulterverletzung. Sodann sei auch Dr. B.___ davon ausgegangen, dass nicht sämtliche Läsionen degenerativen Ursprungs seien. Dies ergebe sich indirekt aus seiner Feststellung, dass über 50 % der vorgefundenen Pathologien degenerativer Natur seien. Hinzu komme, dass die behandelnden Ärzte überzeugend dargelegt hätten, dass die dokumentierten Sehnenrisse Folge der unkontrollierbaren Zugkräfte anlässlich des Seilziehens mit dem Hund gewesen seien. Bei Dr. D.___ handle es sich um eine erfahrene Schulterspezialistin. Insgesamt sei nicht dargetan, dass die Sehnenschädigungen überwiegend Folge eines degenerativen Geschehens seien (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 26 ff.).

2.3    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, zum Ereignishergang habe der Beschwerdeführer gegenüber ihr einerseits und gegenüber den Ärzten andererseits erst etliche Zeit nach dem geltend gemachten Vorfall und überdies diskrepante Angaben gemacht, weswegen fraglich sei, ob das betreffende Ereignis überhaupt nachgewiesen sei. Initiale Beschwerden habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erwähnt und eine Unfallmeldung sei erst vier Monate nach dem geltend gemachten Ereignis erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wies erneut darauf hin, dass aufgrund des Spiels mit dem Hund, dem keine Besonderheit innegewohnt habe, nicht von einem Unfall im Rechtssinne ausgegangen werden könne. Sodann sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anerkannt, dass die Operation vom 14. November 2017 an der rechten Schulter der Behebung einer Listenverletzung gedient habe. Aus den Darlegungen von Dr. B.___ ergebe sich hinreichend, dass die vorhandenen Läsionen vorwiegend degenerativer Natur gewesen seien. Zu beachten sei überdies, dass die Darlegungen der behandelnde Ärztin Dr. D.___ im Operationsbericht vom 14. November 2017 einerseits und im späteren Bericht vom 22. Dezember 2017 andererseits Widersprüche enthielten, weswegen ihre Ausführungen nicht geeignet seien, die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen (Urk. 6 S. 2 ff.).


3.

3.1    Der Unfallmeldung vom 29. Juni 2017 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 31. Januar 2017 mit dem Hund seiner Tochter, einem Boxer, Seilziehen gespielt. Dabei sei das Seil mit raschen und heftigen Bewegungen nach links und rechts sowie nach unten und nach oben gezogen worden. Zunächst habe er keine Schmerzen gespürt, aber nach und nach sei es schlimmer geworden. Am 21. Februar 2017 habe er einen Arzt aufgesucht. Betroffen sei die Schulter rechts. Im Rahmen der Physiotherapie sei eine leichte Besserung eingetreten, anschliessend hätten sich die Schmerzen verstärkt, auch im Oberarm, weshalb er an die Klinik überwiesen worden sei (Urk. 7/UM).

3.2    In seinem Bericht, datierend vom 5. Juli 2017, führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 21. Februar 2017 konsultiert und über seit rund einem Monat bestehende Schulterschmerzen geklagt. Diese seien aufgetreten, nachdem er mit dem Hund seiner Tochter gespielt habe. Der Hund habe kräftig an einem Zerrseil gezogen und dadurch habe sich der Beschwerdeführer Schulterschmerzen zugezogen. Als Befund habe er einen painful arc bei 100 Grad und einen Druckschmerz über der langen Bizepssehne festgestellt. Es sei eine MRT-Abklärung und eine Vorstellung in der Schultersprechstunde in der Klinik veranlasst worden. Abschliessend fügte Dr. Z.___ an, die Informationen zum Unfallmechanismus habe der Beschwerdeführer ihm am 6. Juli 2017 mitgeteilt (Urk. 7/M1).

3.3    Die MRT-Abklärung fand am 14. Juni 2017 bei Dr. A.___ statt. Dieser hielt im gleichentags verfassten Bericht fest, die Abklärung sei wegen seit rund drei Monaten andauernder Schulterschmerzen rechts veranlasst worden. Physiotherapie habe zu keiner Besserung geführt. Traumata seien verneint worden. Es stelle sich die Frage, ob eine Sehnenpathologie oder ein Impingement bestehe. Die bildgebende Abklärung (Röntgen- und MR-Arthrographie der rechten Schulter) habe an der Supraspinatussehne neben einer allgemeinen leichten Tendinopathie einen bursaseitigen Partialriss direkt am Ansatz im posterioren Drittel gezeigt. Der Musculus supraspinatus sei nicht atrophiert gewesen. Im kranialen Drittel der Subscapularissehne sei ein Partialriss festzustellen gewesen, des Weiteren eine konsekutive Pulley-Läsion mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial. Die lange Bizepssehne sei im intraartikulären Verlauf zum Teil leicht ausgedünnt, bei erhaltener Kontinuität. Der Musculus subscapularis sei leicht atrophiert. Schliesslich habe sich am superioren Labrum ein feiner Riss mit Fortsetzung nach anterosuperior gezeigt (Urk. 7/M2).

3.4    Am 14. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin Angaben zum Vorfall vom 31. Januar 2017. Er führte aus, er habe mit dem Boxer seiner Tochter Seilziehen gespielt. Dabei habe sich der Unfall ereignet. Das Seil sei heftig und stark nach links und rechts sowie nach oben und unten gezogen worden. Es habe sich nicht um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt. Bis dahin habe er nicht so heftig mit dem Hund gespielt und es sei auch zu keinem Sturz oder Ausrutscher gekommen, aber er habe dann versucht, den Hund mit dem Seil hochzuziehen. Beschwerden seien nach ein paar Tagen aufgetreten (Urk. 7/M3 S. 1).

3.5    Risse im Bereich der Supraspinatus- und der Subscapularissehne stellten auch die mit der weiteren Behandlung des Beschwerdeführers betrauten Ärzte der Klinik C.___ fest. Im Bericht der genannten Klinik vom 21. Juli 2017 nannten die Dres. med. E.___, Chefarzt Orthopädie, und F.___, Assistenzarzt Orthopädie, unter Hinweis auf diese Befunde als Diagnose eine konsekutive Pulley-Läsion und sie empfahlen nach erfolgloser konservativer Behandlung eine operative Intervention mittels Schultergelenksarthroskopie (Urk. 7/M7). Der operative Eingriff in der Klinik C.___ erfolgte am 14. November 2014 durch Dr. med. D.___, Oberärztin Orthopädie Obere Extremitäten (vgl. Urk. 7/M9-M11).


4.     Gemäss den Angaben in der Unfallmeldung spielte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 mit dem Boxerhund seiner Tochter. Dabei hielt der Beschwerdeführer das eine Ende eines Seils und der Hund fasste mit seiner Schnauze das andere Ende. In der Folge zogen und zerrten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Hund den Strick wechselnd und mit zum Teil heftigen Bewegungen in verschiedene Richtungen (Urk. 7/UM). Abgesehen von den zum Spiel zu zählenden Zugbewegungen am Seil ereignete sich nichts Unplanmässiges. Weder liess der Hund das Seil unerwartet los noch stolperte der Beschwerdeführer während des Spiels unvermittelt. Letzteres hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ergänzenden Angaben vom 14. Juli 2017 gar ausdrücklich fest (Urk. 7/M3 S. 1). Aus den Schilderungen lässt sich mithin nicht entnehmen, dass das Spiel mit dem Hund unvermittelt einen ungeplanten Verlauf genommen hätte. In der Schilderung vom 14. Juli 2017 betonte der Beschwerdeführer, das Seil sei heftig und stark nach links und rechts sowie nach oben und unten gezogen worden, und er fügte bei, er habe sogar versucht, den Hund mit dem Seil hochzuheben (Urk. 7/M3 S. 1). Wohl handelte es sich bei den durch den Hund verursachten Zug- und Zerrbewegungen um einen äusseren Faktor. Indessen ist diesen im Rahmen des Geschehens die Ungewöhnlichkeit abzusprechen. Der Beschwerdeführer spielte mit einem Boxer, das heisst mit einem kräftigen Hund. Mit entsprechend heftigen Zug- und Zerrbewegungen in verschiedene Richtungen war somit von vornherein zu rechnen. Einwirkungen der beschriebenen Art waren mithin gewollter Teil des Spieles. Auch der erwähnte Versuch, den Hund mit dem Seil hochzuheben, war Teil des Spiels. Auch diesem Aspekt mangelt es an der für die Erfüllung des Unfallbegriffs erforderlichen Ungewöhnlichkeit. Daran ändert nichts, dass es sich laut Beschwerdeführer um eine für ihn nicht gewohnte Tätigkeit gehandelt hat (Urk. 7/M3 S. 1). Da es an einem ungewöhnlichen äussern Faktor fehlt, hat die Beschwerdegegnerin somit richtigerweise das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) verneint.


5.

5.1    Sowohl die bildgebenden Untersuchungen vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/M2) als auch der operative Eingriff an der rechten Schulter durch Dr. D.___ am 14. November 2017 (Urk. 7/M11) zeigten Rissbildungen im Bereiche der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne. Sehnenrisse zählen zu den unfallähnlichen Köperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG. In einem solchen Fall ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, sofern die Schädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht hielt dazu im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.1 fest, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage vorausgesetzt ist. Insoweit führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Vorbehalten bleibt der Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung. Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen eine Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6).

5.2    Zwischen der Unfallmeldung am 29. Juni 2017 (Urk. 7/UM) und dem dort erwähnten Unfallereignis vom 31. Januar 2017 liegen insgesamt knapp fünf Monate. Auf die Zeit dazwischen entfallen die Konsultation bei Dr. Z.___ am 21. Februar 2017 (Urk. 7/M1) und die bildgebende Untersuchung durch Dr. A.___ am 14. Juni 2017 (Urk. 7/M2). Dr. A.___ erwähnte den Vorfall mit dem Hund vom 31. Januar 2017 in seinem Bericht vom 14. Juni 2017 nicht, sondern hielt darin fest, Traumata seien nicht genannt worden (Urk. 7/M2 S. 1). Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht zwar das Ereignis mit dem Hund, wies jedoch darauf hin, darüber habe der Beschwerdeführer ihm erst am 6. Juli 2017 berichtet. Zuvor, das heisst bei der Erstkonsultation vom 21. Februar 2017 war das Ereignis vom 31. Januar 2017 als möglicher Auslöser für das Schulterleiden somit noch nicht diskutiert worden.

5.3    Erstmals explizit aktenkundig gemacht wurde der Vorfall vom 31. Januar 2017 mit der Unfallmeldung vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/UM), nachdem aufgrund der bildgebenden Abklärungen hinreichend Klarheit über das Ausmass des Schulterleidens bestanden hatte. Gemäss der Unfallmeldung verspürte der Beschwerdeführer zunächst keine Schmerzen. Diese seien nach und nach schlimmer geworden (Urk. 7/UM). Am 14. Juli 2017 erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerden seien erst nach ein paar Tagen aufgetreten (Urk. 7/M3 S. 1). Anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. Z.___ am 21. Februar 2017 hatte der Beschwerdeführer erwähnt, seit rund einem Monat bestünden Schulterschmerzen (Urk. 7/M1 S. 1). Laut Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juni 2017 berichtete der Beschwerdeführer über seit rund drei Monaten bestehende rechtsseitige Schulterschmerzen (Urk. 7/M2 S. 1). Rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der ebenfalls am 14. Juni 2017 erfolgten bildgebenden Untersuchung bestanden die für die bildgebende Untersuchung relevanten Beschwerden somit ab zirka Mitte März 2017, was aber nicht zutreffen kann. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 wegen Beschwerden in der rechten Schulter bei Dr. Z.___ vorstellig geworden war (vgl. Urk. 7/M1). Gegenüber den behandelnden Ärzten der C.___ Klinik schliesslich berichtete der Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 über einschiessende Beschwerden während des Spiels mit dem Hund Ende Januar 2017 (Urk. 7/M7 S. 1). Dies widerspricht wiederum sämtlichen anderen Angaben, wonach die Beschwerden erst verzögert aufgetreten sind. Wann genau erstmals nach dem Spiel mit dem Hund am 31. Januar 2017 Beschwerden auftraten, erschliesst sich aus den Angaben des Beschwerdeführers somit nicht eindeutig. Der Vorfall als solcher ist indessen nicht in Frage zu stellen. Bezüglich Zeit und Ablauf des Spiels mit dem Hund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen durchwegs konsistente Angaben. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das Spiel mit einem grossen und kräftigen Hund und das damit verbundene Ziehen und Zerren im raschen Wechsel und in verschiedene Richtungen wiederholt zu Krafteinwirkungen auf die rechte Schulter geführt hat. Von seiner physikalischen Wirkung her kann der Vorfall vom 31. Januar 2017 somit bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht von vornherein als unbedeutender Faktor eingestuft werden, ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt hernach Beschwerden an der rechten Schulter auftraten.

5.4    Von einer traumatisch bedingten Ursache im Zusammenhang mit der Schulterverletzung geht die behandelnde Ärztin Dr. D.___ aus. Auch dies spricht für das vom Beschwerdeführer gemeldete Ereignis vom 31. Januar 2017. Die Beurteilung von Dr. D.___ fusst in erster Linie auf dem anlässlich der Operation persönlich festgestellten Verletzungsbild. Die Ärztin hielt fest, in Anbetracht der sehr geringen degenerativen Veränderungen im Subacromialraum sowie der klaren, fast vollständigen Ruptur der Bizepssehne am Sulcuseingang und der Aufspleissung der kranialen Subscapularissehne in Längsrichtung gehe sie von einer unfallbedingten Schädigung aus. Insbesondere starke Zugbelastungen, die unerwartet auf die Schulter einwirkten, könnten typischerweise durch den Zug an der Bizepssehne im kranialen Anteil der Subscapularissehne einen solchen Längseinriss hervorrufen. Würde es sich um eine rein degenerative Läsion handeln, wäre nicht die vorgefundene Cleavage-Läsion zu erwarten gewesen, sondern eine Ablösung der artikularseitigen kranialen Fasern von kranial nach kaudal (Urk. 7/M9).

5.5    Dr. B.___ geht dagegen von einer degenerativen Ursache aus. Er hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2017 fest, «diese Affektionen sind unserer Meinung nach degenerativer Natur» und es sei «unwahrscheinlich, dass diese Pathologien anlässlich des Spielens mit dem Hund sich ohne Sturz ereignet hätten» (Urk. 7/M8 S. 2). Die erste der beiden Schlussfolgerungen begründete Dr. B.___ nicht weiter, so dass offenbleibt, weswegen Dr. B.___ die Meinung vertritt, die vorgefundenen Affektionen seien degenerativer Natur. Die zweite Schlussfolgerung, bei einer traumatischen Schulterläsion hätte der Beschwerdeführer schmerzbedingt und aufgrund von Einschränkungen der Beweglichkeit bereits in den folgenden Tagen und nicht erst rund einen Monat später einen Arzt aufgesucht, erklärt sich nicht aus sich selbst heraus. Weswegen es sich so hätte verhalten müssen, erläuterte Dr. B.___ nicht. Daran ändert auch der Hinweis auf die medizinische Literatur nichts, gemäss welcher Schulterverletzungen dann aufträten, wenn die einwirkende Kraft mindestens die Hälfte des Körpergewichts der geschädigten Person betrage (Urk. 7/M8 S. 2). Weder ist ersichtlich, auf welche Literatur sich Dr. B.___ bezog, noch stellte er konkrete Betrachtungen zum Verhältnis des Köpergewichts des Beschwerdeführers und der Krafteinwirkung durch den Hund im konkreten Fall an. Hinzu kommt, dass Dr. B.___ nicht Orthopäde und somit für eine beweiskräftige Beurteilung auf diesem Fachgebiet nicht ohne Weiteres kompetent ist. Weitere ärztliche Stellungnahmen holte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Stattdessen verwies sie zur Stützung der Auffassung von Dr. B.___ auf die medizinische Literatur. Der Hinweis erfolgte zwar mit Quellenangabe (Urk. 2 S. 8 f.), indessen fehlt es an einer ärztlichen Interpretation. Der Beschwerdegegnerin mangelt das nötige Fachwissen, diesbezüglich beweiskräftige Schlüsse ziehen zu können. Dies hat auch bezüglich ihres Standpunktes zu gelten, die Darlegungen von Dr. D.___ im Operationsbericht einerseits, worin die Ärztin eine Lafosse II-Läsion erwähne, und in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 anderseits, in welcher sie von einer Cleavage-Läsion spreche, seien widersprüchlich (vgl. Urk. 6 S. 5 f. Rz 8). Eine Fragestellung dieser Art kann nur eine medizinische Fachperson zuverlässig beantworten. Eine weitere ärztliche Beurteilung zur Sache holte die Beschwerdegegnerin indessen nicht ein. Sie beliess es bei den Stellungnahmen von Dr. B.___, die als Nachweis betreffend eine überwiegend degenerative Ursache der Sehnenrisse nicht genügen.

5.6    Zusammenfassend steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die rechtsseitige Schulterläsion des Beschwerdeführers vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Erforderlich wäre der Nachweis, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit den Darlegungen von Dr. B.___ lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Vielmehr legen die Darlegungen von Dr. D.___, die anlässlich der Operation insgesamt nur geringe Degenerationen und die klare Rissbildung feststellte (vgl. vorstehende E. 5.4), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine massgebliche traumatische Beteiligung nahe. Da die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nach dem Gesagten die Beantwortung der rechtserheblichen Tatfrage ausreichend zuverlässig zulassen, kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3) auf weitere Abklärungen verzichtet werden und es kommt die gesetzliche Vermutung zum Zug, beim Beschwerdeführer liege eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Beschwerdegegnerin ist bei dieser Sachlage bezüglich der Sehnenrisse im Bereiche der rechten Schulter gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG leistungspflichtig. Dies hat die Gutheissung der Beschwerde zur Folge.


6.    Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 17. Mai 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Sehnenrisse im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers leistungspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Locher

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm