Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00150


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 8. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser

Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte

Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ war seit 1. August 2011 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. April 2013 drehte sich der Versicherte gemäss Schadenmeldung vom gleichen Tag beim Bohren den Bohreinsatz in den linken Daumen (Urk. 7/1). Die Schraube konnte durch den Notfallarzt in Lokalanästhesie problemlos entfernt werden. In der darauffolgenden Nacht entwickelte der Versicherte starke Schmerzen in der linken Hand und eine progrediente Schwellung. Er wurde dem Kantonsspital Z.___ zugewiesen, wo er operiert und bis zum 6. Mai 2013 stationär behandelt wurde. Die Ärzte diagnostizierten einen beginnenden Thenarabszess links und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12 und 7/13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/3). Ab dem 1. Juli 2013 arbeitete der Versicherte wieder zu 50 % und ab dem 15. Juli 2013 zu 100 % (Urk. 7/21 - 22). Die Behandlung wurde abgeschlossen (Urk. 7/17).

    Wegen erneuter Beschwerden an der linken Hand wurde die Behandlung am 12. November 2013 wieder aufgenommen und dem Versicherten bis zum 19. Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/24, 7/41, 7/42). Der gemeldete Rückfall wurde von der Suva anerkannt (Urk. 7/31). Ab dem 20. Januar 2014 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 7/44).

    Ab dem 21. Januar 2015 befand sich der Versicherte infolge einer Verstärkung der Schmerzen und einer Hypästhesie der Finger und des Unterarms links erneut in medizinischer Behandlung (Urk. 7/63). Die Suva übernahm die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 7/72). Vom 26. Oktober bis 1. Dezember 2015 fand auf Zuweisung der Suva eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ statt (Urk. 7/129). In der Folge wurde der Versicherte im Auftrag der Suva in der B.___ Klinik polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 9. September 2016, Urk. 7/159). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 15. November 2016 mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 7/162). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/170 und 7/172) wies sie mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 22. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die somatischen Folgen des Unfalles vom 30. April 2013 leistungspflichtig sei. Eventuell sei direkt durch das angerufene Gericht oder auf dem Wege der Rückweisung eine Oberbegutachtung anzuordnen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2016 in Höhe von Fr. 7'800.-- zu verpflichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 10). Die Suva erstattete am 26. September 2018 ihre Duplik (Urk. 14), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier in Frage stehende Ereignis hat sich am 30. April 2013 zugetragen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).    

1.5    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.6    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung per 15. November 2016.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass zwischen den noch geklagten, psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Versicherten und dem Unfall vom 30. April 2013 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Deshalb habe sie die Versicherungsleistungen zu Recht per 15. November 2016 eingestellt. Bei diesem Ergebnis bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass seine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auf einem CRPS beruhe, das sich aus dem Unfall vom 30. April 2013 entwickelt habe. Dies begründe die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2016 setze sich akribisch mit den Akten und der Argumentation der Gutachter der B.___ Klinik auseinander. Der Einspracheentscheid äussere sich demgegenüber materiell nicht zu den gut substantiierten Argumenten des Privatgutachters. Der Hinweis auf das spätere Administrativgutachten der Invalidenversicherung helfe nicht weiter, weil dieses einfach der Argumentation des Gutachtens der B.___ Klinik folge und die Ausführungen von Dr. C.___ pauschal zur Seite wische. Angesichts der überaus komplexen Problemstellung könne allein ein Obergutachten Klarheit schaffen. Der Versicherte sei zur Wahrung seiner Rechte auf den Beizug des Privatgutachters angewiesen gewesen. Dementsprechend sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. C.___ zu verpflichten (Urk. 1).


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid insbesondere auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der B.___ Klinik vom 9. September 2016 (Urk. 7/159). Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik SAPPM, stellten darin die folgenden Diagnosen (Urk. 7/159 S. 87):

-Chronifiziertes Schmerzsyndrom der gesamten linken oberen Extremität mit Fokus auf der linken Hand bei Status nach Stichverletzung mit einer kleinen Schraube am 30.04.2013 mit/bei:

-Status nach Schraubenentfernung in Lokalanästhesie am 30.04.2013

-Status nach Inzision, Spülung und Drainage Thenar links bei Verdacht auf beginnenden (im Verlauf ausgeschlossenen) Thenar-Abszess am 01.05.2013 (Kantonsspital G.___)

-Neurologisch: Keine Hinweise auf eine Schädigung eines Hand-/Armnerven oder eine zervikoradikuläre Genese. Keine sicheren Hinweise auf ein CRPS Typ I oder II. Unauffällige sudomotorische Reizantwort und unauffällige Neurographien des N. medianus und R. superficialis N. radialis links am 27.05.2016

-Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

-Aktenanamnestisch depressive Störung, aktuell nicht sicher verifizierbar.

    In neurologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass sich an objektiven Zeichen einzig eine leichte Schwellung am Handrücken und im Thenarbereich und eine leicht livide Verfärbung am Handrücken hätten finden lassen. Ansonsten hätten sich keine Zeichen eines CRPS gezeigt, insbesondere bestünden eine unauffällige Hauttemperatur, unauffällige Hautanhanggebilde (Haare und Nägel) und keine Auffälligkeit der Schweisssekretion, wobei letzteres auch objektiv mittels sudomotorischer Reizantwort habe bestätigt werden können. Klinisch-neurologisch hätten sich keine von der Kooperation des Patienten nicht abhängende pathologische Befunde gezeigt, relevante Atrophien hätten nicht festgestellt werden können. Es hätten sich neurologisch keine objektivierbaren Hinweise für eine Ausfallssymptomatik eines Arm- oder Handnerven und auch keine Hinweise für eine zervikoradikuläre Pathologie gefunden. Diese Feststellung decke sich mit den Befunden des Neurologen Dr. H.___, der zwar unter anderem von einem neuropathischen Schmerzsyndrom inklusiv eines differentialdiagnostisch möglichen CRPS gesprochen, aber keine Läsion eines Nervenhauptstammes gefunden
habe und zusätzlich eine somatoforme beziehungsweise funktionelle Über-lagerung erwogen habe. Des Weiteren habe er von einer vorwiegend schmerz-assoziierten Parese der linken Hand gesprochen. Entsprechend könne eine multi-faktorielle Schmerzsymptomatik und -ätiologie betreffend der linken Hand/des linken Armes konstatiert werden mit vorwiegend Anteilen einer funktionellen, somatoform anmutenden Symptomatik ohne streng organische Grundlage. Auch bewusstseinsnähere Phänomene (zumindest eine Aggravation) seien nicht ausgeschlossen. Bei der Abnahme eines Pregabalin-Spiegels (Lyrica) habe sodann
die Substanz trotz angegebener Einnahme nicht nachgewiesen werden können (S. 80 ff.).

    Aus handchirurgischer-orthopädischer Sicht wurde in Berücksichtigung der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Diagnostik hervorgehoben, dass sich keine strukturelle Pathologie finde, welche die aktuelle Beschwerdesituation des Versicherten erklären könnte. Auffallend sei letztendlich eine ganz leichte Schwellung des Handrückens und der Hohlhand links, welche im Verlauf der Jahre seit dem Unfall immer wieder beschrieben worden sei. Diese Schwellung sei jedoch nur mässiggradig ausgeprägt. Auffällig sei sodann die weitgehend funktionelle Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität aufgrund der massiven Schmerzen. In der klinischen Untersuchung müsste sich bei einer derartigen Gebrauchsunfähigkeit eigentlich eine deutliche Einsteifung der Fingergelenke zeigen. Dies werde aktiv durch den Patienten auch so angegeben, passiv würden sich jedoch seitengleiche, freie gut bewegliche Gelenke sowohl im Bereich der Hand, des Handgelenkes wie auch des Ellbogens zeigen. Auch in
der radiologischen Diagnostik würden sich keine Hinweise auf eine Inak-tivitätsatrophie der Knochenmineralisation zeigen. Eigentliche Atrophien (Muskelschwund) im Bereich der linken oberen Extremität, die nach rund einem Jahr einer massiven Gebrauchsunfähigkeit vorliegen müssten, würden ebenfalls nicht vorliegen (S. 82 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe in erster Linie ein Verhaltensmuster, welches im Wesentlichen einer Regression entspreche. Eine relevante psychopathologische Störung im Sinne einer affektiven Störung lasse sich nicht mit gebotener Sicherheit nachweisen. Geradezu typisch erscheine für das regressive Verhalten, dass der Patient sich für alle empfohlenen Massnahmen und Behandlungsansätze gewinnen lasse und zugleich, mindestens punktuell, klare Hinweise dafür zu finden seien, dass die angeblich befolgten Massnahmen nicht praktiziert werden (zweimal unzureichender Spiegel der angeblich eingenommenen Medikation, S. 85 f.). Des Weiteren wurde erwähnt, dass über weite Strecken der beiden Explorationen der Eindruck entstanden sei, dass der Patient sich so verhalte, wie er annehme, dass sich ein Mensch mit vergleichbaren Beschwerden präsentiere (S. 67).

    Zusammenfassend wurde festgehalten, dass beim Patienten die formalen Kriterien für ein CRPS (sogenannte Budapest-Kriterien) in einer gewissen Weise erfüllt seien. Unter Berücksichtigung der diversen Aspekte in der vorliegenden Dokumentation und Feststellungen bei den aktuellen Untersuchungen basiere die Annahme eines CRPS allerdings primär auf subjektiven Symptomen und nicht auf objektivierbaren Zeichen. Zudem würden sich anhand von einigen Feststellungen in den Untersuchungen (z.B. keine konstante Allodynie) deutliche Zweifel ergeben, dass die Kriterien für gewisse Symptome, die im Rahmen eines CRPS auftreten, erfüllt seien. Darüber hinaus sei die Erwägung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 3. Dezember 2015 absolut treffend, wonach gewisse Zeichen, welche für die Diagnose eines CRPS herangezogen werden könnten (beispielsweise Schwellung), auch durch andere Ursachen als durch ein CRPS entstehen könnten. Im Falle der Schwellung beispielsweise durch Inaktivität der linken Hand. Darüber hinaus sei auf diverse Inkonsistenzen (beispielsweise Spitzgriff zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger links) hinzuweisen, was hervorhebe, dass bestimmte Phänomene, welche zum CRPS gehören könnten, primär von der Kooperation des Patienten abhängig seien (S. 87 f.).

    Vor dem Hintergrund, dass die Diagnose eines CRPS weder im Verlauf noch zum aktuellen Zeitpunkt eindeutig belegt und eine strukturelle Pathologie nicht objektiviert werden könne, lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher im kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 30. April 2013 stehe (S. 88). Folglich sei auch keine unfallbedingte Einschränkung in angestammter Tätigkeit oder in irgendeiner sonstigen Tätigkeit zu postulieren. Rein unfallbedingt sollte der Patient in der Lage sein, sämtliche Tätigkeiten auszuüben (S. 90).


4.

4.1    Das Gutachten der B.___ Klinik vom 9. September 2016 (Urk. 7/159) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.7). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich.

    Nebst dem Einholen fremdanamnestischer Auskünfte (Urk. 7/159 S. 52 ff.) und ausführlicher Auseinandersetzung mit den sich in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten erfolgte im Gutachten sodann eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS. Die Gutachter stellten auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab und hielten dafür, dass die formalen Kriterien für ein CRPS in gewisser Weise erfüllt seien; die Annahme eines CRPS beruhe vorliegend aber primär auf subjektiven Symptomen und weniger auf objektivierbaren Zeichen. Unter Hinweis auf diverse Inkonsistenzen (keine konstante Allodynie [S. 63], Medikamentenspiegel im nichttherapeutischen Bereich, hochgradige funktionelle Ausschaltung der linken Hand für CRPS nicht typisch, inkonsistenter Handgebrauch, fehlende Einsteifung der Gelenke, kein Muskelschwund im Bereich der linken oberen Extremität, seitengleiche Mineralisation [S. 81 ff.]) sowie angesichts der Tatsache, dass die Diagnose eines CRPS weder aktuell noch im Verlauf eindeutig habe nachgewiesen werden können, erachteten sie indes einen Gesundheitsschaden, welcher sich auf das fragliche Unfallereignis zurückführen liesse, für nicht gegeben.

    Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugt und stimmt im Übrigen mit der medizinischen Aktenlage überein: Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie und stellvertretende Chefärztin des Departementes Chirurgie, Abteilung für Handchirurgie, des Kantonsspitals Z.___, verneinte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2014 das Vorliegen eines CRPS unter Hinweis auf die - abgesehen von der diskreten Schwellung am Handrücken - fehlenden objektivierbaren Befunde. Sie notierte, angesichts der Beschwielung der Hand und dem symmetrischen Umfang der Vorderarmmuskulatur sei von einem Einsatz der linken Hand im Alltag auszugehen (Urk. 7/42). Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, stellte sodann in ihren Berichten vom 28. Januar und 11. Februar 2015 relativ diskrete klinische Befunde fest. Die von ihr veranlasste Magnetresonanztomographie der linken Hand habe ausser einem kleinen intraossären Ganglion radialseitig im Os lunatum keine Pathologien gezeigt. Sie bemerkte zudem, dass der Patient die Hand links unbeobachtet normal einsetze, dann aber eine Schonhaltung präsentiere (Urk. 7/61-62). Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, ging in seinem Bericht vom 16. Februar 2015 zwar unter anderem von einem neuropathischen Schmerzsyndrom inklusiv eines differentialdiagnostisch möglichen CRPS aus. Er konnte aber keine Läsion eines Nervenhauptstammes erheben. Zudem erklärte er, dass überlagerte funktionell-somatoforme Faktoren mitspielen und das Beschwerdebild aggravieren dürften (Urk. 7/64). Auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ legten im Austrittsbericht vom 3. Dezember 2015 dar, dass das Ausmass der Beschwerden und der demonstrierten schmerzbedingten Funktionsunfähigkeit der linken Hand rein somatisch schwerlich zu erklären sei. Es dürfte wesentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mitspielen. Die Ärzte hegten trotz formaler Erfüllung der CRPS-Diagnosekriterien gewisse Zweifel am Vorliegen eines CRPS: So sei das späte Auftreten für ein CRPS eher ungewöhnlich. Die Schwellung der Hand könnte zumindest teilweise auch durch einen Nichtgebrauch bedingt sein. Und die gezeigte, stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Finger links – bei passiv erhaltener Beweglichkeit wirke selbst im Falle eines CRPS als zu ausgeprägt und sei in Anbetracht der beobachteten Inkonsistenzen diagnostisch nicht verwertbar (Urk. 7/129).

    Das von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste Gutachten des K.___ vom 27. November 2017 (Urk. 7/183) stützt die Einschätzung der B.___ Klinik, wonach beim Versicherten kein CRPS vorliegt, sodann vollumfänglich. Dabei führte der orthopädische Gutachter aus, dass sich die letztlich äusserst diffus präsentierte, am ehesten einer Halbseitensymptomatik entsprechende Schmerzhaftigkeit durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse. Es würden fassbare Hinweise für ein CRPS, strukturelle Läsionen oder höhergradige funktionelle Einschränkungen fehlen. Dabei sei zu betonen, dass auch an der linken Hand klare Gebrauchsspuren vorliegen würden und die Umfangmessung der Extremität mit einer höhergradigen Schonung derselben keinesfalls vereinbar sei (S. 23 f.). Die neurologische Untersuchung fiel in objektiver Hinsicht - abgesehen von der geringen Schwellung des Handrückens - insgesamt regelrecht aus. Temperatur, Farbe und Feuchtigkeitsgrad der Hände seien seitengleich. An beiden Händen hätten sich Gebrauchsspuren gefunden. Eine Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur liege nicht vor, diese sei seitengleich ausgeprägt, wie auch die Reflexe seitengleich erhältlich seien. Es bestehe keine Parese, sondern eine Minderinnervation beim Faustschluss und Fingerstrecken bei Angabe von Schmerzen. Weiter wurde festgehalten, dass eine periphere Nervenläsion nicht gegeben sei und auch in der Vergangenheit nie dokumentiert worden sei. Aktuell liege sicher kein CRPS vor. Die leichte Schwellung am Handrücken sei möglicherweise im Zusammenhang mit einer abgelaufenen unspezifischen Entzündung zu sehen. Aufgrund der Gebrauchsspuren sei ein Einsatz der linken Hand mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen (S. 29 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (S. 17).

    Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) vermag das Gutachten von Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/172) die Expertise der B.___ Klinik nicht zu entkräften. Die Gutachter des K.___ hielten zu Recht fest, dass Dr. C.___ sich bei der Bejahung eines CRPS auf rein subjektive Kriterien stütze (Urk. 7/183 S. 30). Die Feststellung von Dr. C.___, wonach die linke obere Extremität des Beschwerdeführers nicht verwendbar sei, werde sodann durch die erhobenen Umfangmessungen widerlegt. Die Beschwerden würden zudem entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ eben nicht als «ständig gleich» angegeben und die Extremität könne problemlos über den Kopf hinaus bewegt werden. Ausserdem sei die Behaarung der Hände symmetrisch (Urk. 7/183 S. 26 f.). Daraus erhellt, dass sich Dr. C.___ nicht vertieft mit den Ausführungen der B.___ Klinik auseinandersetzte und insbesondere auch nicht zu den vorliegenden Inkonsistenzen Stellung nahm. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Gebrauchsspuren an den Händen lässt sich in den Ausführungen von Dr. C.___ nicht finden (vgl. auch den Hinweis auf Schmutzspuren unter allen Fingernägeln auf S. 15).

4.2    Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Suva sich auf das Gutachten der B.___ Klinik vom 9. September 2016 (Urk. 7/159) abgestützt und das Vorliegen eines CRPS verneint hat. Folglich wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

4.3    Ebensowenig ist gestützt auf das Gutachten der Fallabschluss per 15. November 2016 zu bemängeln:

    Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Gemäss dem Gutachten der B.___ Klinik vom 9. September 2016, auf welches vollumfänglich abgestellt werden kann (E. 4.1), wurden diverse Behandlungsversuche, welche nach gängigen Kriterien der Behandlung eines CRPS eingesetzt würden, durchgeführt, trugen aber nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bei. Im Gegenteil sei vom Patienten geltend gemacht worden, dass beispielsweise der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik A.___, bei welchem die diversen therapeutischen Massnahmen implementiert worden seien, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Das decke sich auch mit anamnestischen Angaben, welche von den betreuenden Personen im L.___ gemacht worden seien. Aus diesem Grund lasse sich nicht annehmen, dass mit irgendwelchen weiteren therapeutischen Massnahmen die gesundheitliche Störung des Patienten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit namhaft verbessert werden könne. Inwiefern mittels durchgeführter psychotherapeutischer Behandlung eine Verbesserung erzielt werden könne, bleibe ungewiss (Urk. 7/159 S. 89).

    Damit kann vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen werden. Eine allenfalls noch indizierte Behandlung bezüglich psychischer Beschwerde ist vorliegendenfalls nicht zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig (Urk. 1 S. 3) und entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

4.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Leistungsanspruch über den 15. November 2016 hinaus verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bereits das Gutachten der B.___ Klinik vom 9. September 2016 (Urk. 7/159) eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zulässt und der Einschätzung des Parteigutachters nicht gefolgt werden kann (E. 4). Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführerwird keine Entschädigung für die Kosten des Berichts von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2016 zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Keiser

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling