Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2018.00152
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war ab dem 23. November 2016 als Sanitärmonteur bei der Y.___ AG angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Dezember 2016 rutschte er beim Treppensteigen aus und verletzte sich den rechten Fuss. Er begab sich gleichentags ins Universitätsspital Z.___, wo ein Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenks mit Weber B-Fraktur, knöcherner Avulsionsfraktur der vorderen Syndesmose fibularseitig, undislozierter Volkmannfraktur und undislozierten Metatarsale II-IV Basis-Frakturen diagnostiziert wurde (Urk. 8/11 S. 2 ff., 8/20 S. 2, 8/22 S. 2 und 8/25). Darüber wurde die Suva mit Schadenmeldung vom 9. Dezember 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1). Sie richtete darauf Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk. 8/12-14).
Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde die Taggeldleistungen und die Vergütung der Heilbehandlungskosten per 31. Januar 2018 einstellen. Einzig die Kosten für die Kompressionsstrümpfe werde sie weiterhin übernehmen (Urk. 8/107). Am 5. Januar 2018 erliess die Suva eine Verfügung, mit der sie einen Invalidenrentenanspruch verneinte und dem Versicherten, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'840.-- zusprach (Urk. 8/118). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und beantragte sinngemäss, es seien weiterhin Taggelder auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen, eventualiter sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 8/121 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = 8/127).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm weiterhin Taggeldleistungen auszurichten (Urk. 1). In der Folge reichte er diverse Fotografien ein (Urk. 5/1-2). Die Suva schloss am 23. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2018 Kenntnis gegeben (Urk.9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 5/1-2) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2. Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 3. Dezember 2016 über den 31. Januar 2018 hinaus Versicherungsleistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten schuldet (Urk. 1, 2 und 7).
3.
3.1 Am 6. Dezember 2016 wurde im Institut für Notfallmedizin des Universitätsspitals Z.___ die Indikation zur operativen Versorgung der OSG-Fraktur gestellt. Bezüglich der Metatarsalefrakturen wurde eine konservative Therapie empfohlen und es wurde ein gespaltener Unterschenkelgips angebracht. Dem Versicherten wurde bis zum 13. Dezember 2016, dem geplanten Operationstermin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/22 S. 3).
3.2 Anlässlich einer Verlaufskontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 12. Dezember 2016 seien dem Versicherten eine Osteosynthese und eine Syndesmosenrekonstruktion dringend empfohlen worden, da er sonst mit einer OSG-Arthrose rechnen müsse, die Schmerzen verursache. Des Weiteren habe man den Versicherten über eine allfällige spätere Arthrodese und über eine prothetische Versorgung aufgeklärt. Da der Versicherte als Bauarbeiter tätig sei und aktuell nicht von einer suffizienten Heilung ausgegangen werden könne, habe man ihn zusätzlich über die permanente Arbeitsunfähigkeit und Invalidität aufgeklärt. Trotzdem wolle er sich keiner Operation unterziehen und habe eine Verzichtserklärung unterzeichnet. Er wünsche jedoch eine Bedenkzeit von rund einer Woche, weswegen er einen entsprechenden Termin erhalten habe. Nach wie vor müsse gesagt werden, dass eine ORIF (offene Reposition und ostheosynthetische Versorgung) und eine Syndesmosenrekonstruktion dringend angeraten seien (Urk. 8/17).
3.3 Der Versicherte habe die eindringlich empfohlene Versorgung der Fraktur am 19. Dezember 2016 erneut abgelehnt, obwohl er zum wiederholten Mal ausführlich über die damit verbundenen Risiken und möglichen Folgen im Langzeitverlauf aufgeklärt worden sei. Er habe sich lediglich mit einer Ruhigstellung im Gips mit Entlastung und einer flankierenden Thromboembolieprophylaxe einverstanden erklärt (Urk. 8/15).
3.4 Bei der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle am 27. Februar 2017 habe sich ein erfreulicher Heilungsverlauf präsentiert. Bei guter Frakturkonsolidierung habe man eine Vollbelastung als möglich beurteilt (Urk. 8/27).
Der Versicherte habe darauf einen Arbeitsversuch unternommen, der gescheitert sei, da das OSG umgehend angeschwollen sei (Urk. 8/28).
3.5 Der weitere Heilungsverlauf sei verzögert gewesen (Urk. 8/32) und unter Teilbelastung sei es zu einer raschen Regredienz der Schmerzen gekommen (Urk. 8/33). Am 23. März 2017 sei der Versicherte auf Eigeninitiative in der Klinik für Unfallchirurgie zur Konsultation erschienen. Die dortigen Ärzte hätten einen unauffälligen klinischen Befund erhoben und stationär regelrechte Stellungsverhältnisse bei einem Status nach Weber B-Fraktur und undislozierter Fraktur des Volkmann-Dreiecks festgestellt. Aus traumatologischer Sicht seien bei radiologischer Konsolidation drei Monate posttraumatisch eine Vollbelastung des rechten Fusses und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % möglich. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des OSG werde zur weiteren Beurteilung an den Suva-Kreisarzt verwiesen (Urk. 8/35).
3.6 Eine radiologische Untersuchung am 29. Mai 2017 habe verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. März 2017 stationäre Stellungsverhältnisse bei einem Status nach dislozierter Weber B-Fraktur mit stationärer konsolidierter Stufenbildung und stationäre Stellungsverhältnisse der undislozierten Fraktur des Volkmann-Dreiecks ergeben. Ferner sei eine Osteopenie ersichtlich (Urk. 8/80).
3.7 Vom 27. April bis zum 6. Juni 2017 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2017 wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen neu eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), aufgeführt (Urk. 8/54 S. 1).
Die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Er könne eine mittelschwere wechselbelastende Arbeit, ohne Tätigkeit länger dauernd in der Hocke und/oder auf Knien, ohne häufiges Treppen- und/oder Leiternsteigen und ohne andauerndes Gehen über unebene Böden verrichten (Urk. 8/54 S. 2).
3.8 Am 15. Juni 2017 wurde eine MRI-Untersuchung betreffend das OSG durchgeführt. Diese habe ein kleines Fragment, an dem die vordere Syndesmose ansetze, sowie ein Volkmannfragment, an dem die hintere Syndesmose und das PTFL ansetzten, ergeben. Überdies sei eine ödematöse Atrophie der plantaren Fussmuskulatur Grad IV nach Goutallier ersichtlich (Urk. 8/70).
3.9 Die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle am 13. Juli 2017 habe stationäre Stellungsverhältnisse und einen nicht abgrenzbaren Frakturspalt gezeigt. Es bestünden keine Zeichen einer sekundären Dislokation. Es bestehe stationär eine osteopene Knochenstruktur (Urk. 8/83 und 8/87).
3.10 Bei der Untersuchung am 31. August 2017 zeige sich ein flüssiges Gangbild mit einem leichten Schonhinken. Am oberen Sprunggelenk seien keine Hämatombildung und keine Schwellung im Seitenvergleich ersichtlich. Der Zehenspitzen- und der Hakengangstand sei möglich. Es bestehe noch eine minime Druckdolenz am lateralen Malleolus. Das Ligamentum deltoideum sei indolent und es bestehe eine leichte Druckdolenz MT II bis IV. Die Beweglichkeit des oberen und des unteren Sprunggelenkes rechts sei im Seitenvergleich frei und ohne Einschränkungen. Für seine Körpergrösse sei der Versicherte deutlich kachektisch (Urk. 8/89 S. 2).
Bezüglich des Sprunggelenkes bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Es werde allerdings dringlich bei ungewollter Gewichtsreduktion von ca. 15 kg im letzten halben Jahr die ambulante Abklärung bei einem Internisten empfohlen. Zudem habe man erneut eine MTT (Medizinische Trainingstherapie) verordnet (Urk. 8/89 S. 2).
3.11 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Mitarbeiterin der Suva, vertrat am 18. September 2017 die Auffassung, die angestammte Tätigkeit sei wegen der zu hohen Belastung nicht mehr zumutbar. Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten (Urk. 8/91).
3.12 Am 10. Oktober 2017 untersuchte der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Versicherten (Urk. 8/95). Er diagnostizierte eine persistierende Schwellungsneigung und belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Sprunggelenksregion und im Mittelfuss nach Weber B-Fraktur mit zusätzlich disloziertem Volkmann-Dreieck sowie Basisfrakturen MTP III und IV am 3. Dezember 2016 durch Treppensturz nach knöcherner Konsolidierung bei konservativem Vorgehen (Urk. 8/95 S. 14).
Unfallfremd seien ein langjähriger Nikotinabusus, der Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und der Verdacht auf eine konsumierende Erkrankung bei fortgesetzter Gewichtsabnahme und Kachexie (Urk. 8/95 S. 14).
Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich ein unauffälliger Befund im Bereich des OSG rechts. Die radiologischen Befunde erklärten die intensiven anhaltenden Beschwerden, die den Angaben des Versicherten zufolge belastungsabhängig aufträten und mit einer Schwellung einhergingen, nicht. Auffallend sei, dass beidseits keine Fusspulse tastbar seien und dass sich die Schmerzen, welche belastungsabhängig aufträten, auch in den Wadenbereich erstreckten (Urk. 8/95
S. 14 f.).
Dr. C.___ empfahl eine angiologische Untersuchung, da die vom Versicherten allein auf Unfallfolgen bezogenen Beschwerden möglicherweise auch durch eine PAVK bedingt seien (Urk. 8/95 S. 15).
Der Versicherte habe seit Februar/März dieses Jahres einen Gewichtsverlust von ca. 25-30 kg erlitten und wirke nun kachektisch. Er beschreibe gleichzeitig eine Kraft- bzw. Energielosigkeit. Dies deute auf eine konsumierende Erkrankung hin (Tumor- oder Lebererkrankung). Auch wenn diesbezüglich schon gewisse Untersuchungen durchgeführt worden seien, bestehe ein dringender weiterer Abklärungsbedarf, allerdings nicht zulasten der Unfallversicherung (Urk. 8/95 S. 15).
3.13 Eine angiologische Untersuchung fand am 31. Oktober 2017 im Universitätsspital Z.___ statt. Diese habe klinisch deutliche Zeichen einer Leberzirrhose mit Aszites, Bauchglatze und Caput medusae ergeben. Duplexsonographisch habe man einen ausgeprägten Aszites festgestellt. In der Gesamtschau bestehe der Verdacht auf ein neoplastisches Geschehen mit dringendem Abklärungsbedarf (Urk. 7/100).
3.14 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vertrat am 14. November 2017 die Auffassung, die vorgeschlagenen Abklärungen seien unfallfremd. Der unfallbedingte Gesundheitszustand könne mit weiteren medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden.
Dem Versicherten sei das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg bis Lendenhöhe, das Heben von Lasten in Brusthöhe leichter als 5 kg, das Hantieren mit Werkzeugen und das Arbeiten über Kopfhöhe zumutbar. Arbeiten, die regelmässig im Knien durchzuführen und mit Kniebeugen verbunden seien, seien unzumutbar. Länger andauernde Haltungen wie längeres Sitzen sei erlaubt, längere Zwangshaltungen im Stehen seien nicht erlaubt. Gehen sei bis zu einem Kilometer erlaubt; abzusehen sei von Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen oder Leiternsteigen und von Tätigkeiten, welche ein Balancieren erforderten.
Gemäss der UVG-Tabelle 5, Revision von 2011, stehe dem Versicherten aufgrund der Arthrose ohne Instabilität eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 8/106 S. 1).
Die Kosten für die Kompressionsstrümpfe seien unfallbedingt und zu übernehmen. Eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes könne damit nicht verhindert werden (Urk. 8/106 S. 2).
4.
4.1 Die Beurteilung Dr. C.___s beruht auf der fachärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2017 und auf sämtlichen medizinischen Vorakten (Urk. 8/95 S. 1 ff.). Dr. C.___ führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 8/95 S. 12 f.). Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden angemessen. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es kann folglich darauf abgestellt werden.
4.2 Ebenso erfolgte die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. D.___ in Kenntnis der medizinischen Akten. Sie ist überzeugend und schlüssig. Insbesondere steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in behinderungs–angepasster Tätigkeit durch Dr. D.___ im Einklang mit den Beurteilungen der Ärzte der Rehaklinik A.___ (Urk. 9/54 S. 2) und der Kreisärztin Dr. B.___ (Urk. 8/91). Es ist denn auch nichts ersichtlich, was die Ausführungen von Dr. D.___ in Frage zu stellen vermöchte.
5.
5.1 Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___, welche sich im Wesentlichen mit derjenigen Dr. B.___ decken (Urk. 8/91), durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann (Urk. 8/95 und 8/106; vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3). Ebenso war mit den Ausführungen dieser beiden Ärzte belegt, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner unfallkausalen Beschwerden eine angepasste Tätigkeit mit dem (kreisärztlich) formulierten Belastbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar ist, auch wenn er – unbestritten – in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1; vgl. Urk. 8/52 S. 2, 8/91 und 8/106 S. 1). Es wurde weder behauptet noch ist ersichtlich, dass das erwähnte Belastbarkeitprofil durch allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erweitert werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung geprüft hat.
5.2 Zu Recht hat der Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt, dass er mit einer 100%igen angepassten Tätigkeit mit dem (kreisärztlich) formulierten Belastbarkeitsprofil ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann (Urk. 1; vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 7 f. und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie Urk. 2 S. 19 ff.). Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf zwei weitere, im Juni 2018 und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erlittene Unfälle bezieht (Urk. 1 und Urk. 5/1-2), ist er darauf hinzuweisen, dass die sich dabei zugezogenen Verletzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke