Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2018.00153
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 31. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1995 geborene X.___ war ab dem 12. Oktober 2015 als Hortmitarbeiter beim Schulamt der Stadt Zürich angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. September 2017 erlitt er als Lenker eines Motorrades eine frontale seitliche Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und zog sich dabei ein Polytrauma (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Thoraxtrauma, Extremitätentrauma) zu (Unfallmeldung vom 2. Oktober 2017, Urk. 8/G1; vgl. auch Urk. 2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2018 wurde der Versicherte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen, da sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bei der Kollision mit dem Motorrad an der linken Hand verletzt hatte. Zum Tatvorgehen wurde festgehalten, der Versicherte habe am Mittwoch, den 27. September 2017, um circa 18.35 Uhr, auf der Y.___ in Z.___ – vom Bahnhof Z.___ herkommend – in Fahrtrichtung A.___ sein Motorrad der Marke «Yamaha XSR 900» gelenkt. In einer Rechtskurve habe er die Herrschaft über sein Motorrad verloren, da er die Kurve mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von circa 80 km/h zu weit aussen angefahren sei und die von ihm beabsichtigte Spur auf der Fahrbahn nicht mehr habe einhalten können. Er sei unkontrolliert immer weiter gegen die Mittellinie gefahren, worauf er schliesslich auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen der Marke «Audi Quattro RS5» frontal kollidiert sei (Urk. 8/G15). Die Unfallversicherung Stadt Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (Urk. 8/G16) kürzte sie die Taggeldleistungen um 20 % zufolge Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Die vom Versicherten mit Eingabe vom 5. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/J1) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von einer Leistungskürzung sei abzusehen und es seien ihm die vollen gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. September 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tod Hinterlassenenrenten zustünden.
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet indes eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 revidierte Kürzungsregel von Art. 37 Abs. 2 UVG in materiellrechtlicher Hinsicht nichts an der bisherigen Praxis geändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil U 233/04 vom 2. Februar 2005 E. 1).
1.5 Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das grobfahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuldhafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 E. 5c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.6 Die Kürzungsquoten erfolgen nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich bei der Korrektur eines Ermessensentscheids auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E. 5d mit Hinweis). Kürzungen kommen in der Praxis am häufigsten bei Verkehrsunfällen vor, wo eine zehnprozentige Kürzung bei Grobfahrlässigkeit dem praxisgemässen Kürzungsminimum entspricht (BGE 109 V 150 E. 4). Die Kürzungspraxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Bereich der Verkehrsregelverletzung schwankt schwergewichtig zwischen 10 % und 20 % (BGE 114 V 315 E. 5b).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen angepasst, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Dies lasse sich dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Januar 2018 entnehmen. Der Beschwerdeführer sei deshalb der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen worden. Demgemäss sei die Taggeldkürzung im Umfang von 20 % zu Recht erfolgt (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es liege keine Grobfahrlässigkeit vor. Er habe nicht gegen eine elementare Verkehrsvorschrift verstossen und auch nicht mehrere wichtige Verkehrsregeln verletzt. Seine Fahrweise sei nicht rücksichtslos oder regelwidrig gewesen. Der Strafbefehl habe auf fahrlässige Körperverletzung gelautet. Er sei weder wegen Verletzung von Verkehrsregeln noch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bestraft worden. Beim hier fraglichen Streckenabschnitt handle es sich um eine übersichtliche, langgezogene Rechtskurve. Die Fahrbahn sei an jenem Septemberabend trocken gewesen, es habe weder geregnet noch sei es neblig gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei nicht aussergewöhnlich gewesen. Ursache des Unfalls sei denn auch nicht eine waghalsige Raserfahrt gewesen, sondern ein Fahrfehler, den der Beschwerdeführer nicht habe korrigieren können. Dieser sei seit dem 28. Juni 2017 im Besitz des Lernfahrausweises A gewesen. Mithin sei von mangelnder Routine und nicht von grobfahrlässigem Handeln auszugehen (Urk. 1 S. 4ff.).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, jeder achtsame Motorradfahrer wäre in der gleichen Lage mit angepasster Geschwindigkeit in die Kurve und nicht zu schnell gefahren. Obwohl der Beschwerdeführer die Strecke in- und auswendig kenne und somit wisse, dass eine Kurve komme, habe er beschleunigt anstatt das Motorrad rollen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, etwas falsch gemacht zu haben. Die mangelnde Routine stelle keinen entlastenden Faktor dar. Selbst wenn die fehlende Routine entlastend zu berücksichtigen wäre, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2017 im Besitz des Motorrads sei. Er habe angegeben, täglich zu fahren, bei fast jedem Wetter. Er habe insgesamt bereits 2’600 km zurückgelegt. Bevor der Beschwerdeführer ein Motorrad besessen habe, sei er mit dem Mofa sowie mit 50 ccm und schliesslich mit einer Vespa gefahren. Selbst wenn von mangelnder Routine ausgegangen würde, müsste dem Beschwerdeführer umso mehr ein grobfahrlässiges Handeln vorgehalten werden, da er es als nicht erfahrener Motorradfahrer unterlassen habe, langsamer und vorsichtiger in die Kurve zu fahren (Urk. 7).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer machte am 5. Oktober 2017 im Frageblatt zum Verkehrsunfall vom 27. September 2017 folgende Angaben (Urk. 8/G4): Er sei von B.___ nach Z.___ auf der Y.___ unterwegs gewesen. In einer Kurve habe er auf 80 km/h beschleunigt, dabei habe es ihn an die Mittellinie getrieben. Daraufhin seien ihm ca. vier Autos auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen. Da das zweite Fahrzeug auch an der Mittellinie gefahren sei, sei er etwas nach rechts ausgewichen, wodurch sein Motorrad instabil geworden und ins entgegenkommende Fahrzeug geprallt sei.
3.1.2 Gegenüber der Kantonspolizei Zürich gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Nach der 60er Zone sei das Temposchild 80 vor ihm sichtbar geworden. Vor ihm sei noch ein Fahrzeug unterwegs gewesen, welches sehr langsam gefahren und später Richtung C.___ abgebogen sei. Auf der Geraden habe er im zweiten Gang zu beschleunigen begonnen und sei auf die Kurve zugefahren. Vor der Kurve habe er das Gas gedrosselt und gewusst, dass er so ziemlich sicher weit an die Mittellinie geraten würde oder auf die Linie. Er sei sich nicht mehr sicher, aber es sei ein Fahrzeug nahe an der Mittellinie entgegengekommen. Er habe dies realisiert und deshalb noch stärker nach rechts einlenken wollen. Dabei habe er mehr Druck auf den Lenker gegeben, damit er mehr in die Seitenlage komme. Ab diesem Zeitpunkt wisse er nichts mehr. Er denke, dass er auch noch gebremst habe. Die nächste Erinnerung sei, dass er am Boden gelegen sei (Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017, Urk. 8/G38 S. 1). Er kenne die Strecke in- und auswendig; er fahre sie aber meistens in die andere Richtung. Er habe beschleunigt und die Geschwindigkeit kontrolliert. Er habe nach vorne gesehen und bemerkt, dass die Dynamik nicht gestimmt habe, um die Kurve optimal zu fahren. Er habe einfach bemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Dieses Motorrad besitze er seit dem Sommer. Früher sei er mit dem Mofa, mit der 50 ccm und dann mit 18 Jahren mit der Vespa gefahren. Dann habe er die grosse Prüfung absolvieren wollen (Urk. 8/G38 S. 3). Er sei mit dem Motorrad 2'600 km gefahren (Urk. 8/G38 S. 4).
3.2 Der Fahrer des Audis, mit welchem der Beschwerdeführer kollidiert war, sagte aus, er sei mit etwa 75-80 km/h unterwegs gewesen. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren, es seien ihm aber zwei oder drei Fahrzeuge gefolgt. Vor dem Motorrad sei ihm kein Fahrzeug entgegengekommen. Alles sei sehr schnell gegangen, das Motorrad sei direkt in seinen Personenwagen gefahren. Ihm sei noch aufgefallen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mit dem Lenker zu korrigieren (Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017, Urk. 8/G38 S. 1f.).
3.3 Eine Auskunftsperson, welche direkt hinter dem Audi in einem VW Touran unterwegs war, schilderte den Unfallhergang wie folgt: Sie sei hinter dem Audi gefahren. Vielleicht habe es vor dem Audi noch ein anderes Fahrzeug gehabt oder vielleicht noch ein zweites, jedenfalls keine Kolonne. Sie sei mit ca. 80 km/h unterwegs gewesen. Ihre Distanz zum Audi habe etwa 40 Meter betragen. Der Audi sei ungefähr gleich schnell gefahren wie sie. Sie habe gesehen, dass der Motorradfahrer, welcher entgegengekommen sei, in der Rechtskurve immer weiter nach links geraten sei. Er habe keinen Schwenker gemacht, sondern es habe so ausgesehen, als ob er die Kurve nicht richtig erwischt habe. Er sei stetig immer weiter von seiner Fahrbahnmitte nach links auf die Gegenfahrbahn geraten. Dabei sei er nicht gerast (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2017, Urk. 8/G38 S. 1 ff.).
3.4 Eine weitere Auskunftsperson, welche direkt hinter dem VW Touran mit seinem Audi Q5 unterwegs war, gab folgende Aussage zu Protokoll: Er sei hinter dem VW Touran mit circa 80 km/h gefahren. Wie schnell der Motorradfahrer unterwegs gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Er denke jedoch, dieser sei nicht zu schnell gefahren. Er habe beobachten können, dass der Motorradfahrer offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, auf seiner Fahrbahnhälfte zu bleiben. Dies habe sich dadurch gezeigt, dass letzterer versucht habe, das Motorrad auf seiner Fahrbahnhälfte zu halten mit der Balance des Oberkörpers. Das Motorrad sei nicht ins Rutschen geraten, dennoch sei es auf die Gegenfahrbahn gelangt. Die Fahrzeuge vor ihm, der Audi und der VW, hätten versucht auszuweichen. In der Folge sei es zur Kollision zwischen dem Motorfahrzeug und dem Audi gekommen (Polizeirapport vom 24. Oktober 2017 Urk. 8/G14 S. 3ff.).
4. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war und in einer übersichtlichen, langgezogenen Rechtskurve die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat, wodurch er auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fahrverhalten unmittelbar vor dem Unfall stehen sodann nicht im Widerspruch zu den Aussagen der beiden Auskunftspersonen, welche nicht in den Unfall verwickelt waren (E. 3.3 und E. 3.4). Der Beschwerdeführer gab insbesondere an, die Dynamik habe nicht gestimmt, um die Kurve optimal zu fahren.
Es versteht sich von selbst, dass beim Motorradfahren eine andere Fahrphysik zu beachten ist als beim Autofahren; die richtige Linienführung in Kurven ist beim Motorradfahren äusserst wichtig (vgl. die Darstellungen und Beschreibungen auf https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/motorrad/kurven-motorrad.php). In einer Rechtskurve ist entscheidend, dass die Kurve mit dem nötigen Sicherheitsabstand zur Mittellinie möglichst weit aussen angefahren wird. Die Blickrichtung sowie die Schräglage sind ebenfalls von grosser Bedeutung; insbesondere dann, wenn eine Korrektur erfolgen muss.
Der Beschwerdeführer war nicht zu schnell unterwegs und es herrschten trockene Witterungsverhältnisse (Polizeirapport vom 24. Oktober 2017, Urk. 8/G14 S. 6). Von einem Bremsmanöver, welches bei zu schnellem Anfahren einer Kurve denkbar gewesen wäre, wurde nicht berichtet. Es kann daher nicht im Vordergrund stehen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht angepasst hätte, sondern dass er die Kurve nicht richtig gefahren ist. Auch scheiterte die von ihm vorgenommene Korrektur. Er war zwar kein unerfahrener Motorradfahrer, auf der «Yamaha XSR 900» aber angesichts der bis dahin zurückgelegten 2'600 km dennoch nicht wirklich routiniert. Aufgrund dessen ist dem Beschwerdeführer ein Fahrfehler unterlaufen, und eine Grobfahrlässigkeit ist zu verneinen. Sein Verhalten löst weder Unverständnis noch Kopfschütteln oder Tadel aus und überschreitet auch nicht die Grenze des Tolerierbaren (vgl. E. 1.4).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
5. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘700.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 der Unfallversicherung Stadt Zürich aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ungekürzte Taggelder hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger