Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00156
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Bergstrasse 15, 8810 Horgen
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war arbeitslos und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er laut Schadenmeldung am 13. September 2017 bei einer Treppe stolperte und sich am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 9/1 = Urk. 9/20). Die Suva trat auf den Schaden ein (Urk. 9/6). Im Verlauf traten Beschwerden am linken Kniegelenk auf.
Am 18. Dezember 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass zwischen dem Ereignis vom 13. September 2017 und den Beschwerden am linken Knie kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie für die Beschwerden am linken Knie und deren Behandlung nicht leistungspflichtig sei, und dass die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss als abgeheilt zu betrachten seien. Der Fall werde per 3. Januar 2017 abgeschlossen und die Leistungen auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Urk. 9/28/1-2). Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. März 2018 (Urk. 9/59) und Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (Urk. 2 = Urk. 9/66) fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Juni 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Suva sei zu verpflichten, ihm die ihm aus dem Unfall vom 13. September 2017 zustehenden Unfallversicherungsleistungen zu erbringen, eventuell sei sie zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 19. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen mit der Begründung ein (Urk. 2), die geklagten Beschwerden am linken Knie seien gemäss der ärztlichen Beurteilung durch ihren Kreisarzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 13. September 2017 zurückzuführen (S. 7).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe beim Treppensturz ein Distorsionstrauma erlitten, welches gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte durchaus geeignet gewesen sei, die erlittenen Verletzungen zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm auch hierfür die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen (Ziff. 4 S. 6 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Kniebeschwerden links zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 13. Oktober 2017 (Urk. 9/12) eine Kontusion/Distorsion im Fersenbereich/oberen Sprunggelenk (OSG) rechts (Ziff. 5). Das rechte OSG sei nicht geschwollen, es bestehe ein leichter Schmerz bei Supination. An der Ferse bestehe eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Fersenregion und ein minimer Achsenstossschmerz. Es sei kein Hämatom und keine Schwellung ersichtlich. Der Röntgenbefund vom 18. September 2017 zeige keine ossären Läsionen am OSG und am Fersen (Ziff. 4; vgl. auch Urk. 9/37).
Im Überweisungsschreiben an Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3. November 2017 (Urk. 9/32/3 = Urk. 9/33 = Urk. 9/39/3 = Urk. 9/68/3) berichtete Dr. Y.___, im Verlauf seien die Fersenschmerzen langsam abnehmend, aber ab zirka 13. Oktober 2017 seien neu Schmerzen links breitflächig diffus am distalen Oberschenkel dorsal bis in popliteal und lateral beidseitig des Knies aufgetreten. Der Beschwerdeführer hinke. Das Röntgen des liken Knies zeige keinen Frakturnachweis, regelrechte Artikulationsverhältnisse, beginnende degenerative Veränderungen retropatellar, einen mässigen Gelenkerguss und keine Weichteilkalzifikationen (vgl. auch Urk. 9/38 = Urk. 9/39/6). Die Sonographie des linken Knies zeige einen Gelenkerguss, eine Baker-Zyste (knapp 16 x 7 x 24 mm), eine punktförmige Hyperechogenität innerhalb der Baker-Zyste (möglicherweise einen Detritus oder einen Gelenkkörper), keine Hyperämie oder Synovia (vgl. auch Urk. 9/38 = Urk. 9/39/6).
3.2 Laut Bericht von Dr. Z.___ vom 15. November 2017 (Urk. 9/22/2 = Urk. 9/32/2 = Urk. 9/39) leidet der Beschwerdeführer an einem Innenmeniskushinterhornschaden des linken Kniegelenks mit Erguss. Sämtliche Innenmeniskuszeichen seien positiv. Der Kollateralbandapparat sei in Streckung und 30°-Beugung stabil, es bestehe keine vordere oder hintere Schublade. Das Lachman-Zeichen sei negativ. Es bestünden keine Schmerzen über dem äusseren Gelenkteil. Das Röntgen des linken Knies anterior-posterior (a.p.), des linken oberen Sprunggelenks a.p. und des Fersenbeins axial zeige keine knöchernen Verletzungen, allenfalls eine beginnende erstgradige Arthrose medial am linken Knie. Das ergänzende Röntgen linkes Knie seitlich, Patella axial und linkes OSG seitlich mit Fersenbein seitlich zeige keine Pathologie.
Es handle sich eindeutig um eine Innenmeniskushinterhornschädigung, traumabedingt, die arthroskopiert werden sollte.
3.3 Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam am 13. Dezember 2017 (Urk. 9/26) zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 13. September 2017 zurückzuführen seien, da initial keine Schmerzen beklagt worden seien S. 2).
Am 18. Dezember 2017 (Urk. 9/27) erachtete er eine weitere Behandlung des rechten Fusses unfallbedingt als nicht mehr notwendig (S. 2).
3.4 Laut Operationsbericht von Dr. Z.___ vom 26. Januar 2018 (Urk. 3/4 =Urk. 9/47 = Urk. 9/49/4) wurde gleichentags bei einer Innenmeniskus-Multiläsion des linken Kniegelenks eine Innenmeniskushinterhorn-Resektion links mittels Arthroskopie durchgeführt. Intraoperativ habe sich eine ausgeprägte Rissbildung und Degeneration des Innenmeniskushinterhorns, die mit Stanzen reseziert worden seien, gefunden. Die Pars intermedia und Vorderhorn seien intakt und in situ geblieben. Knorpelschäden an der medialen und lateralen Femurcondyle sowie am lateralen und medialen Tibiaplateau hätten sich nicht gefunden. Das vordere und hintere Kreuzband seien intakt. Es gebe keine Schädigung des Aussenmeniskus.
3.5 Dr. A.___ stellte in der ärztlichen Beurteilung vom 12. Februar 2018 (Urk. 9/50) fest, aufgrund der anfänglichen Schilderungen, des Verlaufs zu Beginn und des intraoperativen Befundes könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis vom 13. September 2017 und der Meniskusschädigung festgestellt werden. Der Status quo sine nach Zerrung des Sprunggelenks sei nach 6 Wochen erreicht gewesen. Der Status quo sine für das Kniegelenk könne nicht definiert werden, da keine adäquate Kausalität zum Ereignis hergestellt werden könne. Die geklagten Kniebeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Abnützung zurückzuführen (S. 3 Mitte).
3.6 Dr. Z.___ hielt im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2018 (Urk. 3/3 = Urk. 9/68/5) fest, grundsätzlich sei eine Innenmeniskusverletzung auch bei einem Bagatelltrauma jederzeit möglich, da in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers hier auch eine degenerative Schädigung durch geringfügige Traumen möglich seien. Hier den Kausalzusammenhang zu beweisen, wäre anhand des Operationsberichtes eher möglich.
4.
4.1 Zum Sachverhalt (Unfallbeschreibung) kann der Unfallmeldung vom 20. September 2017 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer «bei der Treppe gestolpert» sei (Ziff. 6). Verletzt habe er das rechte Fussgelenk (Ziff. 9).
4.2 Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. Y.___ (E. 3.1) soll der Beschwerdeführer angegeben haben, er habe treppenabwärtslaufend mit dem rechten Fuss einen Tritt verpasst (Urk. 9/12 Ziff. 2).
Am 23. Januar 2018 teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe ihn kontaktiert mit der Bitte um ergänzende Angaben bezüglich seiner Knieproblematik links beziehungsweise zur Unfallkausalität im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. September 2017. Die Kniebeschwerden links hätten sich zwar erst zirka einen Monat nach dem Unfallereignis manifestiert, trotzdem könnte eine entsprechende Unfallkausalität vorliegen, denn beim Unfallereignis scheine doch ein Distorsionstrauma des linken Knies vorgefallen zu sein.
Am 12. Juni 2018 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch (Urk. 9/67), der Beschwerdeführer habe seine Praxis aufgesucht und verlangt, dass er die Berichte anpasse. Er könne nur das bestätigen, was auch schon vermerkt sei.
4.3 Dr. Z.___ (E. 3.2) beschrieb ein Sturzereignis mit dem rechten Fuss und Distorsionstrauma mit dem linken Knie. Gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (E. 3.6) führte er aus, die Beschwerdegegnerin berufe sich auf den Erstbericht, worin nach dem Erstkontakt offensichtlich keinerlei Angaben über Kniebeschwerden gemacht und erst am 13. Oktober 2017 neu hinzugekommene Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks schriftlich vermerkt worden seien. In seinem Erstbericht und in seiner Anamnese habe der Beschwerdeführer dies ausdrücklich anders vermerkt. Genauere Angaben zum Unfallhergang habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber nicht gemacht.
4.4 Der Beschwerdeführer beschrieb den Unfall in der Besprechung vom 9. März 2018 (Urk. 9/53) dahingehend, er sei am 13. September 2017 eine Eisenwendeltreppe hinuntergegangen. Vor ihm sei ein Lehrling des Einsatzbetriebs gegangen. Etwa in der Mitte der Treppe sei er gestolpert, mit dem rechten Fuss eingeknickt - das Gelenk nach aussen stehend - und anschliessend die restlichen Tritte nach vorne hinuntergefallen. Zum Schluss sei er mit dem linken Knie auf dem Boden aufgeschlagen. Nach dem Vorfall habe er Schmerzen im rechten Fussgelenk verspürt, weshalb er sich umgehend in ärztliche Behandlung begeben habe. Er habe starke Medikamente und Physiotherapie verordnet bekommen, und zu diesem Zeitpunkt hätten die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund gestanden. Dr. Y.___ habe die vorhandenen Verletzungen seines Erachtens nicht korrekt angeschaut. Er jedenfalls habe ihn von Beginn weg über die Schmerzen im linken Kniegelenk informiert. Der Arzt habe sich auch nicht nach dem genauen Unfallhergang erkundigt (S. 1).
4.5 Der Lehrling des Einsatzbetriebs gab zum Unfallhergang am 21. März 2018 an (Urk. 9/57), er sei die Wendeltreppe aus Metall vor dem Verunfallten hinuntergegangen. Als er bereits unten gewesen sei, habe er gehört, dass der Beschwerdeführer die Treppe hinuntergefallen sei. Gesehen habe er den Sturz nicht, aber er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer am Boden gesessen sei und sich den Fuss gehalten habe.
5.
5.1 Unstrittig leidet der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Meniskushinterhornläsion. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass diese auf den Unfall vom 13. September 2017 zurückzuführen sei, wohingegen die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass diese degenerativ bedingt seien.
5.2 Aus der medizinischen Dokumentation ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung begab und dort Schmerzen am rechten Fuss und Fussgelenk abgeklärt wurden und fünf Tage später ein Röntgen des Sprunggelenks und des Calcaneus (Fersenbein) rechts durchgeführt wurde. Erst im Überweisungsschreiben an Dr. Z.___ vom 3. November 2017 sind ab zirka 13. Oktober neu aufgetretene breitflächige Schmerzen popliteal und lateral beidseitig des linken Knies dokumentiert (E. 3.1).
In seinem Bericht vom 15. November 2017 (E. 3.2) diagnostizierte Dr. Z.___ eine traumabedingte Innenmeniskushinterhornschädigung. Weshalb er diese bei im Röntgen festgestellter beginnender erstgradiger Arthrose medial auf das Unfallereignis vom 13. September 2017 zurückführte, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Auch im Bericht an die Rechtsvertreterin liess er die Frage, weshalb die Meniskusschädigung auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, offen, gab aber zu bedenken, dass in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers auch eine degenerative Schädigung durch geringfügige Traumen möglich sei, und wies auf den Operationsbericht hin, mit welchem der Kausalzusammenhang zu beweisen wäre. Eine Erklärung dafür, wie der Beweis des Kausalzusammenhangs anhand des Operationsberichts, worin neben einer ausgeprägten Rissbildung auch eine Degeneration des Innenmeniskushinterhorns dokumentiert ist (E. 3.4), erbracht worden sein sollte, gab er indessen nicht.
5.3 Aufgrund der Schilderungen des Unfallhergangs muss davon ausgegangen werden, dass ein Knietrauma gar nie stattgefunden hat. Ein Sturzereignis wurde erstmals von Dr. Z.___ gut zwei Monate nach dem Ereignis erwähnt, allerdings ohne genauere Angaben zum Unfallhergang (E. 4.3). Weder in der Schadenmeldung (E. 4.1) noch im ersten Arztzeugnis von Dr. Y.___ (E. 4.2) wurde ein Sturz erwähnt. Ein solcher ist auch angesichts der eigenen Beschreibung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer ein halbes Jahr später (E. 4.4) nicht glaubhaft. Wohl machte dieser geltend, er sei eine Wendeltreppe ab der Mitte hinuntergefallen, ohne indessen anzugeben, über wie viele Treppenstufen er hinuntergefallen sei oder wie viele Stufen die Wendeltreppe aufwies, so dass die Schwere des behaupteten Sturzes nicht nachvollziehbar ist. Nicht zu erklären ist aber auch, wie er in der Mitte einer Wendeltreppe «nach vorne» gefallen sein soll, und dabei nur das linke Knie angeschlagen haben soll. Nach eigener Schilderung suchte er unmittelbar nach dem Ereignis den Arzt aufgrund von Schmerzen im rechten Fussgelenk auf, was doch wieder mit der ärztlichen Anamnese von Dr. Y.___ und der Schadenmeldung übereinstimmt. Dass er aufgrund starker Schmerzmittel die Kniebeschwerden nicht verspürt haben soll, obwohl sie eigentlich vorhanden waren, erscheint angesichts der Tatsache, dass er trotz der Einnahme der starken Schmerzmittel über nur langsam abnehmende Schmerzen im Fuss berichtete, doch eher konstruiert. Im Übrigen hielt er unmittelbar nach dem Ereignis am Bodensitzend den rechten Fuss und nicht das linke Knie, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er nur Schmerzen im Fuss verspürte.
5.4 Nach dem Dargelegten ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses überhaupt eine Knieschädigung erlitten hat, weshalb die Kniebeschwerden auch nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die ihm mit Gerichtsverfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 5 Ziff. 2) auferlegte Pflicht, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen, zu erfüllen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 28. Juni 2018 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher