Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00157
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 27. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist für die Y.___ AG tätig als Werbemann und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (folgend: Mobiliar) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 18. September 2017 wurde der Mobiliar angezeigt, dass der Versicherte sich am 11. September 2017 beim Aufstellen eines Eventzeltes den Rücken überlastet habe (Urk. 12/2/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Notfalls des Spitals Z.___ diagnostizierten am 12. September 2017 Leistenschmerzen rechtsseitig seit dem 11. September 2017, differentialdiagnostisch muskulär, Urolithiasis (Urk. 12/3/2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 verneinte die Mobiliar einen Anspruch auf Leistungen, da sonographisch kein Anhalt für einen Leistenbruch, Hämatome oder Ödeme festgestellt worden sei und ein Muskelfaserriss nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 12/1/14). Hiergegen erhoben der Versicherte und die zuständige Krankenversicherung Einsprache (Einsprachen vom 14. und 16. Februar 2018, Urk. 12/1/19 und Urk. 12/1/23), die Krankenversicherung zog die vorsorgliche Einsprache am 21. Februar 2018 zurück (Urk. 12/1/23). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1/1-58; Urk. 12/2/1; Urk. 12/3/1-16), worüber der Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Juni 2018 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass es zu einem Muskelfaserriss gekommen sei, so dass die geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 11. September 2017 zurückgeführt werden könnten (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass gestützt auf den Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ klar ein Unfall vorliege. Er habe die entstandenen Schmerzen auch klar dem Vorfall zuordnen können, da diese eben in diesem Moment entstanden seien. Des Weiteren habe er zuvor noch nie Schmerzen in der Leistengegend verspürt (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsio-nen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. November 2017 über die Behandlung vom 12. September 2017 Leistenschmerzen rechtsseitig seit 11. September 2017, differentialdiagnostisch muskulär, Urolithiasis. Der Beschwerdeführer berichte, dass er tags zuvor geholfen habe, ein Zelt aufzubauen. Dabei habe es ihm um ca. 15.00 Uhr einen Zwick in die Lende gegeben. Im Verlauf des Tages habe er dann ein Ziehen im Bauch mit krampfartigen Schmerzen gespürt, welches sich dann in die Leiste verlagert habe. Der Schmerz sei stechend und von der Leiste gegen die Lende nach hinten ausstrahlend. Die Schmerzen seien verstärkt im Sitzen oder im Gehen, im Liegen sei er teilweise beinahe schmerzfrei.
Eine Leistenhernie habe sonographisch nicht gesehen werden können. Differentialdiagnostisch wäre auch eine Urolithiasis möglich. Im Urin sei keine Hämaturgie feststellbar gewesen, sonographisch sei keine Nierenstauung ersichtlich gewesen. Ein allfälliges Konkrement sei daher eher klein und ein spontaner Steinabgang wäre möglich. Am ehesten gingen sie mit der anamnestischen körperlichen Belastung von einer muskulären Genese der Schmerzen aus. Sie hätten eine analgestische Therapie mit Novalgin und Ibubrufen begonnen und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für 6 Tage ausgestellt. Falls die Schmerzen danach weiterbestünden, empfählen sie eine Wiedervorstellung beim Hausarzt (Urk. 12/3/2).
3.2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2018 führten die Ärzte des Spitals Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass die Leistenschmerzen plötzlich während den Aufbauarbeiten eines Zeltes aufgetreten seien. Eine Ursache der Schmerzen habe nicht dargestellt werden können, es sei jedoch von einer muskulären Genese, beispielsweise im Sinne eines Muskelfaserrisses ausgegangen worden. Es sei daher von einem Hebetrauma auszugehen. Somit sei die Notfallkonsultation im Rahmen eines Unfalls und nicht im Rahmen einer Krankheit entstanden. Bei der im ärztlichen Zeugnis erwähnten Formulierung «Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit» handle es sich um eine Standardformulierung, weshalb die Anpassung auf «Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall» fälschlicherweise vergessen worden sei (Urk. 12/3/6).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 aus, dass sonographisch kein Anhalt für einen Leistenbruch, Hämatome oder Ödeme vorgelegen habe. Ein Muskelfaserriss sei daher nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal kein spezifischer Muskel betroffen gewesen sei (Urk. 12/3/10).
3.4 Dr. A.___ nahm am 13. Juni 2018 erneut Stellung. Er konstatierte, dass es mit der beschriebenen Tätigkeit beim Zeltaufstellen initial zu Lendenschmerzen gekommen sei, die in der Folge über den Bauch in die Leiste ausgestrahlt hätten. Insofern bestehe ein sich verlagerndes Schmerzphänomen, was nicht vereinbar sei mit einem Muskelfaserriss. Dieser hätte zu isolierten lokalisierten Schmerzen geführt, aber nicht zu einem von der Lende sich in die Leiste verlagernden Schmerz. Zudem wäre es mit einem Muskelfaserriss mit Sicherheit zu reaktiven Ödemen und Hämatomen gekommen, die ebenfalls sonographisch ausgeschlossen worden seien. Beim Beschwerdeführer gehe man aber zusätzlich von einer weichen Leiste aus. Inwieweit es hier eventuell beim Halten mit der zusätzlichen Bauchpresse zur intraabdominellen Druckerhöhung gekommen sei mit einem eventuellen verstärkten Vordringen des Bauchinhalts in die weiche Leiste, erscheine in Bezug auf die Kausalität der Beschwerden eher wahrscheinlich als die Hypothese eines Muskelfaserrisses, für den sich weder bildgebend noch klinisch aufgrund des wandernden Schmerzes eine ausreichende Kausalität ergebe (Urk. 12/3/15-16).
4.
4.1
4.1.1 In der Unfallmeldung vom 18. September 2017 wurde bezüglich des Hergangs des Ereignisses festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich beim Aufstellen des Eventzeltes den Rücken überlastet habe (Urk. 12/2/1).
Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ führten zur Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer geholfen habe, ein Zelt aufzubauen. Dabei habe es ihm einen Zwick in die Lende gegeben (Urk. 12/3/2).
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass - um das Zelt stabil aufzustellen - es in der Mitte schlussendlich einen kräftigen Stoss von unten brauche, damit oben die Halterung einraste und die Plane nicht nach unten einfalle. Dazu benötige es einen guten Stand (habe er), etwas Kraft (habe er), aufgrund der Höhe ein komplettes Durchstrecken und einen schlussendlichen, letzten, intensiven Stoss (habe er getan). Im Moment des Stosses habe er unmittelbar und direkt ein Zwicken in der Lendengegend gespürt, nicht vorher und nicht nachher. Ein leichtes Ziehen in derselbigen Gegend sei dann geblieben, habe ihn aber nicht behindert und er habe weitergeholfen. Als er sich ca. zwei Stunden später auf den Heimweg begeben habe, habe er beim Gehen klar erkannt, dass das Ziehen stetig schlimmer geworden sei. Abends daheim sei er auf dem Sofa geblieben und habe irgendwann geschlafen. Am nächsten Morgen seien die Schmerzen intensiv und stechend gewesen und hätten es unmöglich gemacht, sich frei zu bewegen. Hinsetzen sei gar nicht mehr möglich gewesen (Urk. 12/1/18 f.).
4.1.2 Das Vorliegen einer Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor ist klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass etwas Kraft, was er habe, sowie am Schluss ein intensiver Stoss notwendig sei, um das Zelt aufzustellen. Damit ist das Vorliegen einer sinnfälligen Überanstrengung, bzw. ein notwendig gewordener ausserordentlicher Kraftaufwand zu verneinen (vgl. E. 2.1). Der Unfallbegriff ist damit nicht erfüllt.
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei Muskelrissen und Muskelzerrungen (vgl. E. 2.2).
Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ als auch der Stellungnahmen von Dr. A.___ ist ein Muskelriss nicht überwiegend wahrscheinlich. So führten die Ärzte des Spitals Z.___ aus, dass die Ursache der Schmerzen nicht habe dargestellt werden können, es sei jedoch von einer muskulären Genese, beispielsweise im Sinne eines Muskelfaserrisses ausgegangen worden (vgl. E. 3.2). Dies lässt einen Muskelfaserriss lediglich möglich, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erscheinen (vgl. E. 2.3). Entsprechend konstatierte auch Dr. A.___, dass sich für die Hypothese eines Muskelfaserrisses keine ausreichende Kausalität ergebe (vgl. E. 3.4).
Auch eine Muskelzerrung wurde von ärztlicher Seite zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert oder diskutiert (vgl. E. 3), womit dies ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dass die Beschwerden keiner klaren Diagnose zugeordnet werden können, wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, führte er beschwerdeweise doch aus, dass «… was es auch immer war, mein Körper hat dies bestens und folgenfrei verkraftet.».
4.2.2 Zusammenfassend ist eine Diagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, womit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen ist.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova