Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00162


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war vom 29. Juni 1992 bis 31. Mai 2016 als Fachleiter für die Z.___ angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Vor dem Ende der Versicherungsdeckung stürzte der Versicherte am 5. Juni 2016 beim Aufsteigen auf sein Fahrrad (Urk. 7/1). Am nächsten Tag suchte er unter anderem wegen Schulterschmerzen seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, auf (Urk. 7/7 S. 3). Dr. A.___ diagnostizierte eine Kontusion der Schulter links mit AC Luxation Tossy I und attestierte dem Versicherten zunächst für die Zeit vom 6. bis 16. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7 S. 3). Alsdann veranlasste Dr. A.___ die MR-Arthrographie der linken Schulter im B.___ vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/7). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/8, Urk. 7/16-18). Sie richtete dem Versicherten in der Folge bis 17. Juli 2016 Taggelder aus (Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/65). Der Versicherte wurde bis 7. November 2016 durch Dr. A.___ hausärztlich betreut (Urk. 7/3 ff., Urk. 7/28).

1.2    Am 10. Juli 2017 wurde der Suva vom neuen Arbeitgeber des Versicherten ein Rückfall zum Unfall vom 5. Juni 2016 mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 12. April 2017 gemeldet (Urk. 7/39). Die Suva gab im B.___ die MR-Arthrographie-Untersuchung der linken Schulter des Versicherten vom 17. Juli 2017 in Auftrag (Urk. 7/50). Alsdann wurde der Versicherte am 17. August 2017 durch Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin, untersucht (Urk. 7/51). Am 23. September 2017 nahm der Suva-Kreisarzt Stellung (Urk. 7/54). Der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, attestierte dem Versicherten weiterhin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/55).

    Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab dem 12. April 2017 ab, weil aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Juni 2016 und den gemeldeten Beschwerden bestehe (Urk. 7/66). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2017 Einsprache (Urk. 7/72, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017 [Urk. 7/72 S. 9-10]). Am 30. Mai 2018 gab Dr. med. E.___, Spezialärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Mitglied der FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, eine chirurgische Beurteilung ab (Urk. 7/77). Hernach wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ab (Urk. 2).

2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 5. Juli 2018 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfügung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 12. April 2017 UVG-Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG zu erbringen. Nach Erreichen des Endzustandes sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.

2.Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfügung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen aus UVG ab 12. April 2017 zu entscheiden.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei.»

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 7/1-81]), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der Beschwerdeführer macht einen Rückfall zum Unfall vom 5. Juni 2016 geltend. Deshalb finden auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung. Sie werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

    Die Versicherung endet grundsätzlich mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).    

    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

1.4    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.5

1.5.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.6    

1.6.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.6.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.7

1.7.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 12. April 2017 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2016 stehen.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden gemäss den Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September und vom 23. Oktober 2017 nicht unfallkausal seien. Alsdann sei Dr. E.___ von der Suva Abteilung Versicherungsmedizin in ihrer Beurteilung vom 30. Mai 2018 zu folgendem Schluss gekommen: Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit maximal noch 6 Monate nach dem Unfallereignis als unfallbedingt angesehen werden konnten. Diese Einschätzungen seien schlüssig und überzeugend. Abweichende näher begründete Beurteilungen seien nicht vorhanden. Dr. D.___ weise in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2017 darauf hin, dass seit dem Unfall nie eine volle Schmerzfreiheit habe erreicht werden können. Dazu sei festzuhalten, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis der zeitliche Aspekt allein keine wissenschaftlich genügende Erklärungskraft als Beweis für eine (weiterbestehende) Unfallkausalität besitze (Urk. 2 S. 3). Im Übrigen könne angesichts des Eintrags in der Krankengeschichte durch Dr. A.___ vom 7. November 2016, wonach der Beschwerdeführer nun wieder die Schulter spüre, ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass nie eine Beschwerdefreiheit bestanden habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine spätestens am 12April 2017 erreicht gewesen sei respektive damals keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe somit kein Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen bestanden (Urk. 2 S. 4).

2.3    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er seit seinem Eintritt ins Erwerbsleben zu 100 % gearbeitet habe. Vor dem Unfall vom 5. Juni 2016 sei er als Fachleiter bei der Z.___ tätig gewesen (Urk. 1 S. 6). Er sei Rechtshänder (Urk. 1 S. 6-7). Gegen eine vorbestehende degenerative Entwicklung und Verneinung einer unfallbedingten Strukturschädigung - wie dies der Kreisarzt behaupte - spreche insbesondere der Umstand, dass seine dominante rechte Hand/Schulter nicht betroffen sei. Die entsprechende konsiliarische Aussage von Dr. E.___ vom 30. Mai 2018 sei weder nachvollziehbar noch begründet und schliesse die natürliche Kausalität zum Unfall vom 5. Juni 2016 nicht aus. Vielmehr sei infolge des Unfallereignisses im MRI vom 17. Juni 2016 erstmals eine Strukturschädigung/Fraktur der linken Schulter festgestellt worden. Dass die AC-Arthrose vorbestehend sein soll, widerspreche der Tatsache einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis vom 5. Juni 2016. Im Übrigen sei er vor dem Unfallereignis nie wegen Schulterbeschwerden - weder links noch rechts - in ärztlicher Behandlung gestanden. Von einer Heilung der Unfallfolgen oder von einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose - wie dies der Kreisarzt in seiner Aktenbeurteilung behaupte - könne keine Rede sein. Eine völlige Beschwerdefreiheit sei sodann nie erreicht worden. Dies sei auch von Dr. A.___ mit Schreiben vom 22. November 2016 bestätigt worden. Ihm seien aufgrund der unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter weitere physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden. Weitere Nachkontrollen bei Dr. A.___ seien wegen des Stellenantritts bei seiner neuen Arbeitgeberin per 1. Oktober 2016 zunächst ausgeblieben. Er sei jedoch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen und habe täglich Analgetika einnehmen müssen, weil die Schulterbeschwerden links bei Belastung wieder zugenommen hätten (Urk. 1 S. 7).

3.

3.1    Gemäss der Beurteilung von Dr. med. G.___, B.___, fand sich bei der MR-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2016 keine Läsion der Rotatorenmanschette, ein Status nach Traumatisierung des AC-Gelenks ohne abgrenzbare Frakturlinie sowie eine leichtgradige Zerrung des Ligamentum conoideum, deutliche trabekuläre Mikrofrakturen, aber ohne abgrenzbare Frakturlinie im Akromion, dorsalseits sowie minimal Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea (Urk. 7/7 S. 2).

3.2    Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 diagnostizierte Dr. C.___ am 13. Juni 2017 einen Verdacht auf posttraumatische AC-Gelenksarthrose links (Urk. 7/36 S. 1). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit posttraumatischer beginnender Arthrose des AC-Gelenks zeige. Die im MRI beschriebene Bursa sei bei minimen Impingementzeichen nicht unbedingt schmerzursächlich (Urk. 7/36 S. 2).

    Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 17. August 2017 ein weiteres Mal und stellte die Diagnose traumatisierte AC-Gelenksarthrose Schulter links (Urk. 7/51 S. 1). Dazu hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine aktivierte AC-Gelenksarthrose posttraumatischer Genese vorliegen würde (Urk. 7/51 S. 1).

    Nach der Untersuchung vom 28. September 2017 hielt Dr. C.___ ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer ein protrahierter Verlauf bei traumatisierter AC-Gelenksarthrose bestehe (Urk. 7/58 S. 1).

3.3    Bei der von Dr. med. H.___ befundeten MR-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers im B.___ vom 17. Juli 2017 zeigte sich, dass die vorbestehende Reizung des AC-Gelenks im Verlauf etwas progredient war, insbesondere betreffend das laterale Klavikulaende, sowie, dass die Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regredient waren. Zudem fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/50).

3.4    Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. September und 23. Oktober 2017 fest, dass die bereits im MRI vom 17. Juni 2016 festgestellte AC-Gelenksarthrose (12 Tage nach Ereignis) nicht unfallkausal sei. Die unfallkausale Mikrofraktuierung am Akromion sei gemäss MRI-Befund vom 17. Juli 2017 vollständig regredient. Bei vorbestehender AC-Gelenksarthrose seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Juni 2016 zurückzuführen (Urk. 7/54, Urk. 7/63 S. 2).

3.5    Dr. E.___ führte in ihrer Beurteilung vom 30. Mai 2018 aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer allerhöchstens eine Zerrung des Ligamentum conoideum links, aber sicher eine Verschlimmerung eines Vorzustands, in diesem Fall eine beginnende Arthrose in seinem linken Acromioclavikular(AC)-Gelenk zur Folge hatte. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Verschlimmerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach höchstens sechs Monaten wieder abgeklungen sei (Urk. 7/77 S. 9).


4.    

4.1    

4.1.1    Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Massgebend ist im Wesentlichen die ärztliche Beurteilung der Befunde der bildgebenden Untersuchungen.

4.1.2    In ihrer chirurgischen Beurteilung vom 30. Mai 2018 befasste sich Dr. E.___ eingehend mit den Befunden der MR-Arthrographie vom 17. Juni 2016. In ihrer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung zeigte die Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie auf, dass der Sturz mit dem Fahrrad vom 5. Juni 2016 keine objektivierbaren strukturellen Veränderungen am AC-Gelenk verursacht habe (Urk. 7/77 S. 7).

4.1.3    Dr. E.___ führte sodann aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 höchstens eine Zerrung des Ligamentum conoidem bewirkt habe, welche spätestens nach Ablauf von 6 bis 8 Wochen abgeheilt sei (Urk. 7/77 S. 8). Anzufügen ist, dass gemäss dem Befund der MR-Arthrographie vom 17. Juli 2017 Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regredient waren. Des Weiteren fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/50).

4.1.4    Dr. E.___ wies ferner darauf hin, dass auf den Bildern zur MR-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2016 eine beginnende Arthrose im linken AC-Gelenk zu sehen sei. Im Bericht des B.___ zur MR-Arthrograpie vom 17. Juni 2016 ist nebst der Aufreibung und Hyperintensität im Ansatzbereich des Ligamentum conoideum auch von einer leichtgradigen subchondralen T2-Hyperintensität des Knochenmarks der distalen Klavikula und wenig Flüssigkeit im AC-Gelenk die Rede (Urk. 7/7 S. 2). Wohl spricht Dr. G.___, welcher diese MRI-Untersuchung befundet hat, im Bericht vom 17. Juni 2016 nicht von einer beginnenden Arthrose, an der eigenen Beurteilung von Dr. E.___, dass es sich dabei um degenerative Veränderung handeln würde (Urk. 7/77 S. 8), vermag dies aber keinen Zweifel zu begründen. Sodann spricht der Umstand, dass diese Veränderungen bereits 12 Tage nach dem Unfall vom 5Juni 2016 sichtbar gewesen seien, gemäss Dr. E.___ dafür, dass sie nicht mit diesem Ereignis im Zusammenhang stünden. Solche degenerativen Veränderungen würden sich nicht innert Tagen, sondern innert Monaten oder Jahren entwickeln (Urk. 7/77 S. 8). Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 24. Oktober 2017 zudem fest, dass auch bei der konventionellen Röntgenuntersuchung vom 17. Juni 2017 im Röntgenbild des linken Schultergelenks eine AC-Gelenksarthrose nachweisbar gewesen sei (Urk. 7/62 S. 1). Aufgrund dieser bildgebenden Befunde gelangte er zum Schluss, dass die AC-Gelenksarthrose nicht Folge des Unfalls vom 5Juni 2016 ist, sondern vorbestehend war (Urk. 7/62 S. 2). Dr. C.___ sprach in seinem Bericht 13. Juni 2017 zunächst davon, dass sich beim Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit posttraumatischer beginnender Arthrose des AC-Gelenks zeige (Urk. 7/36 S. 2). Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. August 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass beim Beschwerdeführer eine aktivierte AC-Gelenksarthrose posttraumatischer Genese bestehe (Bericht vom 17. August 2017 [Urk. 7/51 S. 2]). Weder in diesen Berichten noch in seinem Bericht vom 28. September 2017 (Urk. 7/58) setzte sich Dr. C.___ aber mit den wenige Tage nach dem Unfall vom 5Juni 2016 erhobenen Befunden zum AC-Gelenk der bildgebenden Untersuchungen vom 17. Juni 2016 auseinander. Der von Dr. C.___ verwendete Begriff «posttraumatisch» impliziert sodann keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Weil sich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. August 2017 nicht mit der medizinischen Vorgeschichte auseinandergesetzt hat, kann schliesslich seine Aussage, wonach sich «weiterhin eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, posttraumatischer Genese» zeige (Urk. 7/51 S. 2), nicht nachvollzogen werden.

    Im Gegensatz dazu vermag die Beurteilung von Dr. E.___ zu überzeugen. Mit Dr. E.___ ist somit davon auszugehen, dass bei fehlenden objektivierbaren strukturellen Veränderungen am AC-Gelenk die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose sechs Monate nach dem Unfall vom 5Juni 2016 abgeklungen ist (Urk. 7/77 S. 9). In diesem Zeitpunkt war der status quo sine erreicht und die Beschwerdegegnerin war aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2016 nicht mehr leistungspflichtig. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen.

4.1.5    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er seit dem Unfall vom 5. Juni 2016 durchgehend an Schulterbeschwerden gelitten habe (E. 2.2). In der Krankengeschichte seines früheren Hausarzt Dr. A.___ vom 21. November 2016 ist zwischen dem 30. Juni 2016 und dem 7. November 2016 aber keine Konsultation eingetragen (Urk. 7/28 S. 2), was gegen das Vorliegen von (behandlungsbedürftigen) Schulterschmerzen spricht. Nach der Untersuchung vom 7. November 2016 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass das AC-Gelenk indolent sei (Urk. 7/28 S. 2). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mithin keine Schmerzen angegeben. Die Ausführungen des neuen Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017, wonach trotz korrekter Behandlung mit Analgetika und physikalischer Therapie nach dem Unfall vom 5. Juni 2016 nie eine völlige Schmerzfreiheit habe erreicht werden können und der Beschwerdeführer weiterhin nur unter Schmerzen gearbeitet habe (Urk. 7/72 S. 9), beruhen somit bloss auf den subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer begab sich erst am 12. April 2017 zu Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/72 S. 9), womit dieser Arzt erst dann aufgrund eigener Wahrnehmungen berichten konnte. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe vor dem Unfall vom 5Juni 2016 bezüglich der linken Schulter noch keine Beschwerden gehabt (E. 2.2), so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur «post hoc, ergo propter hoc», bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb mit Hinweis).

4.2    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin es somit zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer ab dem 12. April 2017 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen.

4.3    Mangels Kausalzusammenhang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch keine Rente und keine Integritätsentschädigung auszurichten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2).


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher