Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00166
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 9. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
goldbach law
Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ war bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführerin angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als ihr Sohn am 5. November 2016 bei einem Tötungsversuch lebensgefährlich verletzt wurde. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (Urk. 8/1) informierte die Versicherte die Suva über das Ereignis und beantrage die Gewährung von Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Tötungsversuch an ihrem Sohn habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Die Suva leitete daraufhin Abklärungen ein.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/7) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2018 aufzuheben.
2. Es sei bei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Ereignis vom 5. November 2016 von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnersin zuzüglich 8 % MwSt.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 5. November 2016 stattgefunden (Urk. 8/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Rechtsprechung und Lehre haben auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (Urk. 2) damit, dass sich das Ereignis vom 5. November 2016 aufgrund des geschilderten Sachverhaltes betreffend den Tathergang nicht in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin zugetragen habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin während ihr Sohn operiert worden sei erfahren, dass dessen Zustand stabil gewesen sei. Von einem unmittelbaren, von der Beschwerdeführerin bezeugten Überlebenskampf sei demnach nicht auszugehen. Auch das Argument, dass durch die Operation zwar objektiv die Todesgefahr habe gebannt werden können, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv um das Leben ihres Sohnes habe bangen müssen, vermöge nicht zu überzeugen, da sich der Sohn gemäss Bestätigung der Ärzte in stabilem Zustand befunden habe. Der Vorfall gelte mit dem Ende des Übergriffes durch die Täter als abgeschlossen. Es sei naheliegend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des Opfers das tragische und einschneidende Geschehen nur schwer verarbeiten könne. Jedoch vermöge auch die Tragik des vorliegenden Falles nichts daran zu ändern, dass sich das entsprechende Ereignis nicht in der unmittelbaren Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt habe, was rechtsprechungsgemäss zur Erfüllung des Unfallbegriffes vorausgesetzt werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nach der Definition des Unfalles nur auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper respektive auf die Psyche beziehe. Ob ein ungewöhnliches Ereignis vorliege, ergebe sich nicht bereits daraus, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen wie beispielsweise eine psychische Beeinträchtigung nach sich gezogen habe. Ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG liege daher nicht vor. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schockschaden sei schliesslich nicht analog auf Schreckereignisse anzuwenden (S. 5 ff.).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bestehe vorliegend im Tötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes und sei daher ohne Weiteres gegeben. Der mit dem Tötungsversuch verbundene psychische Schock der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter sei ausgewiesen und werde durch ärztliche Berichte belegt. Das Ereignis sei ohne weiteres geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Die besondere und überraschende Heftigkeit der Einwirkung auf die Psyche der Mutter sei ebenfalls gegeben (S. 9 f.).
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, Tötungsdelikte seien klassische Erfolgsdelikte, bei denen nicht die Handlung, sondern der Erfolg tatbestandsmässig umschrieben werde. Tötungsdelikte seien materiell erst vollendet, wenn der angestrebte Erfolg, der Tod, eingetreten sei. Im Gegensatz zu dem von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Entscheid U 365 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 29. Oktober 1999, wo die Mutter ihren Sohn bereits tot in der Wohnung aufgefunden habe, sei der Tod des Opfers vorliegend nicht eingetreten. Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort habe sie um das Leben und die Gesundheit ihres Sohnes fürchten müssen. Auch als sie ihren Sohn auf der Notfallstation des Z.___ im künstlichen Koma liegend habe sehen dürfen, habe objektiv immer noch Lebensgefahr bestanden. Der Überlebenskampf habe erst mit dem Aufwachen des Sohnes aus dem künstlichen Koma geendet. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei somit von einem unmittelbaren, von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Überlebenskampf auszugehen. Massgebend sei diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008) die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin. Das aussergewöhnliche Schreckereignis, das zum psychischen Schock in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe, habe sich im Überlebenskampf ihres Sohnes gezeigt, den die Beschwerdeführerin unmittelbar wahrgenommen habe. Solange dieser Kampf angedauert habe, sei ungewiss gewesen, ob es sich um ein vollendetes Tötungsdelikt oder um einen Versuch handeln würde. Die unmittelbare Wahrnehmung des Überlebenskampfes ihres Sohnes durch die Beschwerdeführerin nach einem Tötungsanschlag in der eigenen Wohnung, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin geführt habe, erfülle die Kriterien des Unfallbegriffs (S. 10 ff.).
Eventualiter sei hinsichtlich der Voraussetzungen des Schreckereignisses analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schockschaden auf das Erfordernis der unmittelbaren Anwesenheit des Versicherten am sich abspielenden Ereignis zu verzichten (S. 13 f.).
Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges gehe weiter aus dem Bericht der behandelnden Therapeutin vom 25. Oktober 2017 klar hervor (S. 14). Auch der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend schliesslich zu bejahen (S. 15 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, vorliegend sei zweifelhaft, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Dies sei vorab durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen (S. 3 f.).
In materieller Hinsicht werde rechtsprechungsgemäss die unmittelbare Gegenwart des Versicherten für die Einwirkung des Vorfalles auf die Psyche verlangt. Es genüge daher nicht, nur das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versicherte Person einwirken zu lassen. Es sei ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Geschehensablauf erforderlich, welcher die versicherte Person der schädigenden Einwirkung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetze. Aus der Schilderung des Vorganges durch die Beschwerdeführerin gehe hervor, dass diese am Tatzeitpunkt respektive während des gewaltsamen Vorfalls nicht anwesend gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss sei daher festzuhalten, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart der Versicherten am sich abspielenden Ereignis nicht als erfüllt zu betrachten sei. Das unmittelbare Wahrnehmen des Überlebenskampfes des Sohnes sei nicht geeignet, die Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart zu erfüllen, liege der gewaltsame Vorfall doch vorliegend im Tötungsversuch des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dieser beschränke sich auf den Zeitraum, in welchem der Sohn überfallen und verletzt worden sei. Die darauffolgenden medizinischen Massnahmen hätten ja gerade der Rettung des Sohnes gedient. Ob das Tötungsdelikt bereits vollendet gewesen sei oder nicht und ob sich der Sohn der Beschwerdeführerin noch in Lebensgefahr befunden habe, sei für die Qualifizierung eines Schreckereignisses nicht massgebend. Relevant sei einzig, ob die versicherte Person dem gewaltsamen Vorfall direkt ausgesetzt gewesen sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (S. 4 ff.).
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verzicht auf das Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person analog zum Schockereignis sei festzuhalten, dass die Leistungen einer Sozialversicherung und ein haftungsrechtlicher Schaden (im Sinne des Schockschadens) nicht deckungsgleich seien. Es sei nicht angezeigt, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schreckereignissen zu ändern. Es sei nichts vorgebracht worden, was an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Verzicht auf das Erfordernis eines sich in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten abspielenden gewaltsamen Vorfalls zu einer unzulässigen Ausweitung führen würde, in dem jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkung zur Bejahung des Unfallbegriffs führen würde, Zweifel wecken würde. Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges erübrige sich damit (S. 6 f.).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bereits mit Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 9) bejaht wurde, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen einzutreten ist.
4.
4.1 BGE 129 V 177 E. 2.1 ist zum Schreckereignis Folgendes zu entnehmen: «Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (EVGE 1939 S. 116 BGE 129 V 177 S. 180 Erw. 4, RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 248 ff.; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 183 ff.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 28 f.). In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 61 Erw. 2b und 283 Erw. 2a; ferner BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 90 Erw. 2a mit Hinweisen).»
An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Unfallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt das damalige EVG ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2b)). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen bestätigt und der Unfallbegriff verneint, solange der/die Versicherte den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1, Urteile des EVG U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2). An der Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart der Versicherten am gewaltsamen Vorfall ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten.
4.3 Im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Vorfall ist sodann darauf hinzuweisen, dass dieser - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in der eigentlichen schädigenden Handlung der Täter gegen den Sohn der Beschwerdeführerin lag und beendet war, als die Täter die Wohnung wieder verlassen hatten. Entscheidend im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart ist das persönliche Miterleben dieses gewaltsamen Vorfalles. Das geht auch aus den in Erwägung 4.2 zitierten höchstrichterlichen Urteilen hervor (vgl. auch die in der Beschwerdeantwort aufgeführten Beispiele, Urk. 7 S. 4 f.). Daran ändert nichts, dass es sich beim Tötungsdelikt um ein Erfolgsdelikt handelt. So war auch in U 365 des EVG nicht relevant, dass der Sohn der Versicherten in jenem Fall bereits verstorben war und nicht mehr um sein Leben kämpfte, als die Versicherte ihn auffand. Vielmehr wurde der Unfallbegriff mit der Begründung verneint, dass sich «das Vorkommnis […] nicht in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hat» (E. 3.).
Die Beschwerdeführerin befand sich unbestrittenermassen ausser Haus, als der Angriff auf ihren Sohn im Gange war. Im Zeitpunkt, in dem sie zu Hause eintraf, befand sich ihr Sohn bereits im Z.___ (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/3 f., 3/5 S. 2, 3/8 S. 1 f., 3/12 S. 1). Damit hat sie den tätlichen Angriff auf ihren Sohn nicht direkt miterlebt. Gestützt auf das Dargelegte wurde der Unfallbegriff daher zu Recht verneint. Auf Weiterungen, insbesondere zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität, kann damit verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist