Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00167


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Solida Versicherungen AG

Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.    Der 1976 geborene X.___ (bei Einreise in die Schweiz vorerst unter dem Namen registriert, Urk. 15/A69) war beim Landwirt Y.___ als landwirtschaftlicher Angestellter beschäftigt und dadurch bei der Agrisano Krankenkasse AG (für die kurzfristigen Leistungen) und bei der Solida Versicherungen AG (für die langfristigen Leistungen) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Juli 2011 stürzte er beim Kirschenpflücken vom Kirschbaum (Unfallmeldung vom 18. November 2011, Urk. 15/A13). Er wurde notfallmässig im Kantonsspital Z.___ hospitalisiert, wo eine instabile BWK 12 Berstungsfraktur, eine Fraktur Processus articularis inferior BWK 11 beidseits, eine Fraktur ventraler Anteil BWK 8, eine Fraktur Processus articularis superior rechts BWK 8, eine fragliche Fraktur BWK 10 sowie eine Fraktur Stummelrippe LWK 1 rechts und Processus transversus LWK 1 links festgestellt und eine dorsale Spondylodese (TH10-L2) sowie eine Implantation eines Titanwirbelkörperersatzes (TH12) vorgenommen wurden (Urk. 15/M1). Anschliessend wurde der Versicherte im Zentrum A.___ behandelt. Dort wurden zusätzlich eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, schwere depressive Episoden mit psychotischen Phasen (ICD-10 F32.3) sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert (Urk. 15/M3).

    Die Agrisano Krankenkasse AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. auch E. 4.3). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) sprach die Solida Versicherungen AG dem Versicherten ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 246.70, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu. Zudem gewährte sie ihm ab dem 1. März 2012 gestützt auf eine mittlere Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'384.--. Schliesslich sprach sie dem Versicherten aufgrund der bleibenden Restfolgen eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 113'400.-- (90 %) zu. Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 15/A100, 15/A105 und 15/A109) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die monatliche Invalidenrente auf Fr. 915.20 erhöht (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2018 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'372.80 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 20'592.-- auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 23. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Am 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 19). Die Solida Versicherungen AG erstattete am 11. Juni 2019 ihre Duplik (Urk. 25), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. Juli 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.5    Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).


2.    Die mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) zugesprochene Hilflosenentschädigung und Integritätsentschädigung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Parteien gehen sodann übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 11. Juli 2011 dauerhafte erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten hat, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 100 % führen. Ebenso besteht Einigkeit bezüglich des Rentenbeginns per 1. Juli 2015 (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 3 f., Urk. 19 S. 3). Diese Einschätzungen stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus resultierende Rentenhöhe.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (Urk. 2 S. 7 f.) im Wesentlichen damit, dass sich der versicherte Verdienst gemäss UVG im Grundsatz mit dem AHV-Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV) decke. Als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gelte jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Erhalte eine versicherte Person für eine in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit kein Entgelt oder ein zu tiefes Entgelt, so dürfe nicht ein Entgelt in der Höhe, wie es unter den gegebenen Umständen üblich sei, angenommen werden. AHV-rechtlich erfasst werde grundsätzlich nur ein Lohn, der tatsächlich geflossen sei. Daraus folge, dass vorliegend von den effektiv erbrachten Löhnen in der Höhe von Fr. 71.50 (Fr. 50.-- Entschädigung zuzüglich Fr. 21.50 Verpflegung) pro Tag auszugehen sei. Rechtsgenügliche Nachweise, dass der Beschwerdeführer mehr als die vom Arbeitgeber bestätigten vier Tage pro Woche gearbeitet habe, lägen nicht vor, so dass für die Berechnung auf dieses Arbeitspensum abzustellen sei. Deshalb belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 13'728.-- (Fr. 71.50 x 4 x 48). Daraus ergebe sich bei einem unbestrittenen IV-Grad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 915.20 (0.8 x Fr. 13'728.-- / 12).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 4 ff.), dass er jeweils während sechs Tagen pro Woche, insbesondere auch samstags, auf dem Hof von Y.___ beschäftigt gewesen sei. Da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei, fehle es an einem schriftlichen Beweis für die effektive Höhe der Lohnzahlung. Der Arbeitsvertrag sei nicht schriftlich abgefasst worden. Die Beschwerdegegnerin stelle nicht auf den effektiv bezahlten Lohn ab, sondern einzig und allein auf die Deklaration des ehemaligen Arbeitgebers. Die Angaben von Y.___ seien jedoch nicht vertrauenswürdig. Dieser stehe aufgrund einer Haftpflichtklage des Beschwerdeführers vor Gericht und sei schon früh nach dem Unfall mit der Haftungsfrage konfrontiert gewesen. Entsprechend habe er Grund genug, den Lohn möglichst gering anzugeben und mithin auch den Schaden tief zu halten. Da somit weder die Höhe der einzelnen Lohnzahlungen noch die vereinbarte Lohnhöhe rechtsgenügend bewiesen werden könne, bleibe die Frage, ob das Arbeitsverhältnis mit vier Wochentagen ein teilzeitliches oder mit sechs Wochentagen ein vollzeitliches gewesen sei, unbewiesen. Mangels Beweises und anderweitiger schriftlicher Abrede gelte daher der Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis, nach dessen § 7 sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 55 Stunden pro Woche belaufe. Dies entspreche eher einer 6-Tagewoche als einer 5-Tagewoche; in vier Tagen seien 55 Stunden jedenfalls sicher nicht zu bewältigen. Nehme man den von Y.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin angegebenen Stundenansatz von Fr. 8.--, so resultiere daraus ein Jahresbruttolohn von Fr. 21'120.-- (8.-- x 55 x 48). Die vom Beschwerdeführer gemachten Lohnangaben mit einem errechneten Jahreslohn von Fr. 20'592.-- entsprächen praktisch der mit dem Normalarbeitsvertrag vereinbarten Grösse, weshalb hierauf abzustellen sei.


3.

3.1    Der Arbeitgeber Y.___ erklärte am 30. Mai 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich während vier Tagen pro Woche für ihn gearbeitet und hierfür einen Barlohn von Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Taglöhner angestellt und auf Abruf tätig gewesen. Er sei an den Arbeitstagen und manchmal auch an den Freitagen verpflegt worden. Er sei allerdings auch ohne Anstellung auf den Hof gekommen, weil er sozialen Anschluss gesucht habe (Urk. 15/A51). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, an sechs Tagen pro Woche für Y.___ arbeitstätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4).

3.2    Am 4. April 2014 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Andelfingen eine Forderungsklage aus Arbeitsverhältnis gegen Y.___ anhängig. Das Gericht fällte nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit insbesondere Partei- und Zeugenbefragungen am 17. Januar 2019 ein Urteil über die Vorfrage der zivilrechtlichen Haftung von Y.___ (Urk. 20/1). In Bezug auf das geleistete Arbeitspensum führte das Gericht aus, aufgrund der Tagesaufschriebe und der Zeugenaussage von B.___ sei erstellt, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche, vielleicht auch etwas weniger, auf dem Hof von Y.___ gearbeitet habe. Darauf deute auch die Tatsache hin, wonach der Versicherte nach den Aufschrieben von Y.___ jeden Tag bei diesem gegessen habe. C.___ habe es sodann als möglich bezeichnet, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche gearbeitet habe (S. 16 f.).

3.3    Bei genauerer Betrachtung der im besagten Urteil wiedergegebenen Tagesrapporte von Y.___ (Urk. 20/1 S. 11) lässt sich allerdings der Schluss auf eine 6-Tagewoche nicht ziehen:

1/2 Arbeitstage1/1 ArbeitstageTotal

(in 1/1 Arbeitstagen)

März 141118.0

April8610.0

Mai32223.5

Juni11515.5

Juli (1.-11.)77.0

74.0


    Zwischen dem 1. März und dem 11. Juli 2011 liegen exakt 19 Wochen. Bei gleichmässiger Verteilung der 74 geleisteten Arbeitstage auf 19 Wochen resultiert ein durchschnittliches Wochenpensum von 3.9 Tagen (74 Tage / 19 Wochen), was in etwa den von Y.___ deklarierten 4 Arbeitstagen pro Woche entspricht.

    Dies korreliert auch mit dem von Y.___ gegenüber der Ausgleichskasse am 4. Januar 2012 deklarierten Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'700.-- (74 Arbeitstage à Fr. 50.--, Urk. 15/A20.2), wobei die Verpflegungskosten offensichtlich nicht berücksichtigt wurden.

3.4    Die Tatsache, dass C.___, die Ehefrau von Y.___, es als möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig gewesen sei, ist dabei nicht entscheidend. Denn die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

3.5    Des Weiteren vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar jeden Tag bei Y.___ verpflegt wurde (133 Tage zwischen 1. März und 11. Juli 2011, Urk. 15/A107), keinen Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit an sechs Tagen pro Woche zu liefern. Denn würde von der erfolgten Mahlzeiteneinnahme auf eine Arbeitstätigkeit an diesen Tagen geschlossen, würde eine 7-Tagewoche resultieren. Eine solche wird aber zu Recht von keiner der Parteien behauptet und würde denn alles andere als plausibel erscheinen.

3.6    Im Übrigen äusserte nicht einmal der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache bei der Agrisano Krankenkasse AG vom 18. Juli 2013, dass er an sechs vollen Tagen pro Woche beschäftigt gewesen sei. Vielmehr erklärte er, jeweils von Montag bis Freitag (8.00 Uhr bis etwa 19.30/20.00 Uhr) gearbeitet zu haben, ab und zu auch an einem Samstag von 8.00 Uhr bis etwa 13.30 Uhr (Urk. 20/3). Angesichts dieser Angaben erscheinen die beschwerdeweise vorgetragenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig gewesen sei und hierfür Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe, widersprüchlich. Denn samstags hat der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge - offensichtlich nur gelegentlich, und selbst dann lediglich halbtags gearbeitet. Somit erscheint eine einheitliche und regelmässige Wochenentschädigung von 6 x Fr. 50.-- nicht überzeugend.

3.7    Aus der Zeugenaussage des im Unfallzeitpunkt ebenfalls bei Y.___ beschäftigten B.___, wonach der Beschwerdeführer wohl jeden Tag auf den Hof gekommen sei und normale Arbeitszeiten gehabt habe (Urk. 20/1 S. 11), lässt sich auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn B.___ äusserte ebenso, dass es Tage gegeben habe, an denen der Beschwerdeführer gefehlt habe. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Tag auf dem Hof verpflegt wurde und damit auch anwesend, nicht aber – wie oben erwähnt – zwangläufig arbeitstätig war. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Hof jeweils auch aus sozialen Gründen aufgesucht haben könnte (Urk. 15/A51.1).

3.8    Zusammenfassend vermögen die kongruenten Angaben von Y.___ in den Tagesrapporten (vgl. Urk. 20/1 S. 11), der Unfallmeldung (Urk. 15/A13), dem Fragebogen zum Arbeitsverhältnis (Urk. 15/A51) sowie der AHV-Abrechnung (Urk. 15/A20) in Bezug auf eine 4-Tagewoche zu überzeugen, während die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich einer 6-Tagewoche widersprüchlich erscheinen und in der Aktenlage keine Stütze finden. Damit ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer an durchschnittlich vier Tagen pro Woche für Y.___ gearbeitet und dabei einen Tageslohn von Fr. 50.-- bezogen hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Zürich vom 2. März 2005 (NAV, LS 821.13) nichts (Urk. 1 S. 5). Die in § 7 genannte wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden bezieht sich selbstredend auf ein vollzeitliches Arbeitsverhältnis, welches zwischen Y.___ und dem Beschwerdeführer gerade nicht vorlag. Dass teilzeitliche Arbeitsverhältnisse auch in der Landwirtschaft möglich sind, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 lit. b NAV.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 12. Februar 2019 (Urk. 19 S. 2) den Beizug der Akten des Bezirksgerichts Andelfingen betreffend der Geschäfts-Nr. AN140001-B/Z29/Ca sowie der Akten der Agrisano Krankenkasse AG. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Duplik vom 11. Juni 2019 (Urk. 25 S. 2) sodann um Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2011. 

4.2    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

4.3    Das Bezirksgericht Andelfingen hat im Rahmen des Haftpflichtprozesses des Beschwerdeführers gegen Y.___ ein Beweisverfahren durchgeführt und in diesem Zusammenhang Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen vorgenommen. Die Zeugenaussagen und die Ausführungen der Parteien wurden im Urteil vom 17. Januar 2019 wiedergegeben (Urk. 20/1). Inwiefern ein Beizug der Akten aus dem Zivilprozess neue Erkenntnisse bringen könnte, ist daher nicht ersichtlich.

    Ebenso wenig ist es im vorliegenden Verfahren hilfreich, zusätzliche Akten der Agrisano Krankenkasse AG beizuziehen. Die Agrisano Krankenkasse AG stellte bei der Berechnung der Taggelder auf die Angaben von Y.___ ab, wonach der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig gewesen sei (Urk. 15/A13). Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 13'728.-- mit (Fr. 71.50 x 4 x 48, vgl. Urk. 15/A17 und auch 15/A32). An diesem hielt die Unfallversicherung mit Schreiben vom 23. Juli 2013 fest, obwohl der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 eine Überprüfung der Taggeldhöhe beantragt und kundgetan hatte, dass er von Montag bis Freitag und ab und zu auch samstags halbtags gearbeitet habe (vgl. Urk. 15/A40 und 15/A41). In der Folge beanstandete der Beschwerdeführer die Höhe des Taggeldes nicht mehr, bis die Agrisano Krankenkasse AG mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die Taggeldleistungen per 30. Juni 2015 einstellte (Urk. 15/A90, Urk. 15/A91). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Juli, 10. und 30. September 2015 Einsprache. Darin beantragte er unter anderem, dass die ihm ausgerichteten Taggelder unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 20'592.-- neu zu berechnen seien (Urk. 15/A97, 15/A106, 15/A108). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wies die Agrisano Krankenkasse AG die Einsprache schliesslich ab. Sie begründete dies damit, dass die Höhe der Taggeldleistungen nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Juli 2015 gebildet hätten; der formlose Entscheid über die Taggeldhöhe sei schon in Rechtskraft erwachsen (Urk. 15/A116). All diese den versicherten Verdienst betreffenden Dokumente aus dem Verfahren vor der Agrisano Krankenkasse AG befinden sich bereits in den vorliegenden Akten. Darüber hinaus wurde der versicherte Verdienst eben gerade nicht thematisiert beziehungsweise beanstandet, was der Beschwerdeführer seinem ehemaligen Rechtsvertreter schliesslich zum Vorwurf machte und zu dessen Auswechslung führte. Auch aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 (KV.2016.00010, Urk. 15/A131, insbesondere E. 3.2), welches im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beurteilen hatte, sind keine Hinweise auf weitere Dokumente ersichtlich, welche den versicherten Verdienst betreffen. Entsprechend kann mangels Relevanz auf einen Beizug der Akten der Agrisano Krankenkasse AG verzichtet werden.

    Endlich wäre auch ein Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers nicht zielführend. Der Beschwerdeführer unterliegt als ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellensteuerpflicht. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steuerbehörde abzuliefern. Der Quellensteuerabzug tritt an Stelle der ordentlichen Veranlagung (vgl. Art. 32 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] und Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Steuer [DBG]). Folglich verfügt die Steuerbehörde lediglich über die vom Arbeitgeber vorgenommene Deklaration des Lohnes, nicht aber über weitere Belege oder Deklarationen seitens des Beschwerdeführers.

4.4    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig gewesen ist, und weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten.


5.

5.1    Aufgrund der unbestrittenen und ausgewiesenen medizinischen Aktenlage ist dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (E. 2). Mithin besteht ein Invaliditätsgrad von 100 %.

    Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).

5.2    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. (vgl. E. 1.5). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Demgegenüber bleibt bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 UVV in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung).

5.3    Unter den Parteien ist nicht streitig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, zumal ein ausdrücklich als befristet vereinbarter Arbeitsvertrag nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 7 f.). Entsprechend berechnet sich der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung der Verpflegungspauschale von Fr. 21.50 (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) wie folgt:

    (Fr. 50.-- + Fr. 21.50) x 4 x 48 = Fr. 13'728.--

    Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 13'728.-- ergibt sich eine Jahresrente von Fr. 10982.40 (0,8 x 13'728.--) und eine monatliche Rente von Fr. 915.20, wie der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 korrekt festhält.


6.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Der vom Gericht bestellte (Urk. 16) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht festzulegen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling