Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00170
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 14. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1985 geborene X.___ war über die Y.___, Zürich, seit 5. Oktober 2016 als Hilfselektriker angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als er am 1. November 2016 beim Entfernen einer Schutzisolierung an einem Kabel einen starken Stromschlag am rechten Knie erlitt. Er wurde dabei zurückgeworfen und landete mit dem rechten Knie auf dem Boden (Urk. 6/1). Es wurde eine symptomatische Korbhenkelläsion rechts diagnostiziert (Urk. 6/6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Am 9. Februar 2017 fand eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts statt (Urk. 6/19 S. 2 ff.). Am 8. Juni 2017 wurde der Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 6/40). Nach ergänzender bildgebender Untersuchung des rechten Kniegelenks sowie Ober- und Unterschenkels am 27. Juni 2017 (Urk. 6/44) nahm Dr. Z.___ am 20. Juli 2017 (Urk. 6/49) erneut zum Sachverhalt Stellung.
1.2 Mit Mitteilung vom 20. Juli 2017 (Urk. 6/50 S. 1) informierte die Suva den Versicherten über die Einstellung der Heilkosten- sowie Taggeldleistungen per 31. Juli 2017 sowie darüber, dass ihm nach medizinischer Beurteilung eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Juli 2017 (Urk. 6/52) Einwände.
Mit Mitteilung vom 18. August 2017 (Urk. 6/59) führte die Suva aus, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung mit keiner weiteren medizinischen Massnahme ein besseres Heilungsergebnis zu erzielen sei, weshalb die weitere Leistungspflicht zu überprüfen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker nicht mehr zumutbar. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Da diese beim aktuellen Arbeitgeber nicht verwertet werden könne, werde dem Versichertem empfohlen, sich umgehend beim zuständigen Arbeitslosenamt zur Stellenvermittlung anzumelden. Um ihm die berufliche Wiedereingliederung ein bisschen zu erleichtern, würde ihm eine Übergangsfrist gewährt und die Taggeldleistungen erst per 31. Oktober 2017 eingestellt. Ab 1. November 2017 bestehe kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Für die Prüfung allfälliger Rentenleistungen ab dem 1. November 2017 benötige man noch etwas Zeit. Sobald die Abklärungen diesbezüglich beendet seien, erhalte der Versicherte eine entsprechende einsprachefähige Verfügung. Hiergegen wehrte sich der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2017 (Urk. 6/63). Nach Rückfrage bei Dr. Z.___ (Urk. 6/73) hielt die Suva mit Mitteilung vom 10. November 2017 (Urk. 6/74) fest, dass basierend auf den Eingaben des Versicherten der medizinische Sachverhalt kreisärztlicherseits nochmals überprüft worden sei. Der Kreisarzt halte an seinem Standpunkt fest, da auch die neuen Abklärungen keine behandlungsbedürftigen veränderten Befunde hätten aufzeigen können. Zwischenzeitlich sei auch die Rentenfrage geprüft worden. Eine Rente sei ab dem 1. November 2017 nicht geschuldet. In den nächsten Tagen werde die ausführliche Erklärung diesbezüglich in Form einer einsprachefähigen Verfügung erfolgen.
Am 29. November 2017 (Urk. 6/78) verfügte die Suva, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei geprüft worden. Die medizinischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Elektriker lediglich noch bedingt zumutbar sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch ganztags zumutbar. Kniende und kauernde Arbeitspositionen sowie Treppen gehen sollten lediglich manchmal anfallen. Die Erhebungen in den verschiedenen Betrieben (Dokumentation von Arbeitsplätzen, DAP) hätten ergeben, dass der Versicherte bei einer entsprechenden geeigneten Beschäftigung in der Lage sein sollte, einen Verdienst von mindestens Fr. 64'162.-- im Jahr zu erzielen. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'843.- zeige auf, dass keine unfallbedingte Erwerbseinbusse bestehe. Damit könne keine Invalidenrente ausgerichtet werden. Nach ärztlicher Beurteilung beeinträchtigten die Restfolgen des Unfalls die Integrität sodann nicht erheblich. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 6/80-84) wurde nach Rücksprache mit Dr. Z.___ (Urk. 6/86) mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. November 2016 ereignet (Urk. 6/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Ihren Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass vorliegend lediglich die Rente angefochten sei. Bezüglich der übrigen Gegenstände sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen (S. 2).
Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2017 und 13. Februar 2018 sei die Vornahme des Fallabschlusses nicht zu beanstanden (S. 3).
Die von der Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP-Zahlen könnten sodann als vereinbar mit dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2017 bezeichnet werden und entsprächen den bundesgerichtlichen Vorgaben. Gestützt hierauf ergebe sich ein Durchschnittslohn von Fr. 64'162.--. Vergleiche man dieses Einkommen mit dem nicht bestrittenen Validenlohn von Fr. 57'843.--, werde ersichtlich, dass der Invaliden- den Validenlohn übersteige. Damit sei nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sei, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 3 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe im November 2016 einen Arbeitsunfall erlitten und sei deshalb am rechten Knie operiert worden. Trotz gut verlaufener Operation habe er weiterhin an starken Schmerzen im Knie gelitten. Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung habe man die Schmerzen als medizinisch nicht erklärbar definiert. Aufgrund dessen habe er einen weiteren Experten aufgesucht. Gemäss Angaben der A.___ kämen die Restschmerzen von einer Beinfehlstellung, die im Moment durch eine Stützschiene gerichtet werde. Es sei eine weitere Operation notwendig, um die Schmerzen endlich loszuwerden. Doch die Heilbehandlungs- und Taggeldkosten seien seitens der Beschwerdegegnerin schon vor Monaten eingestellt worden. Die Berichte des A.___ seien dabei unberücksichtigt geblieben.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, im Hinblick auf die kreisärztliche Beurteilung sei von weiteren medizinischen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung im Sinne einer ins Gewicht fallenden Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten, zumal dem Beschwerdeführer ja bereits mit dem objektiv erreichten Gesundheitszustand am rechten Knie eine mittelschwere leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar sei. Der medizinische Endzustand sei also erreicht. Daran würden weder die bisherigen Berichte des A.___, welche über die weitere Behandlung nach Fallabschluss Auskunft gäben, noch allfällige künftige Berichte etwa ändern, weil die Frage des medizinischen Endzustandes prospektiv zu beurteilen sei und deshalb ein Erfolg oder Misserfolg der weiteren Behandlungen nicht entscheidrelevant sei. Indizien, die gegen die kreisärztliche Beurteilung sprechen würden, lägen nicht vor. Nachdem der medizinische Endzustand erreicht gewesen sei, seien der erfolgte Fallabschluss und die Rentenprüfung nicht zu beanstanden (S. 5). Die Ausführungen des Einspracheentscheides, wonach kein Anspruch auf eine Rente bestehe, sei zu Recht unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer erkläre ausdrücklich, dass er keine Rente beantrage (S. 6).
3.
3.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b).
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mitteilungen vom 20. Juli 2017 (Urk. 6/50 S. 1) und 18. August 2017 (Urk. 6/59) betreffend den Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen jeweils mit Eingaben vom 28. Juli 2017 (Urk. 6/52) und 11. September 2017 (Urk. 6/63) sowie mit Einsprache vom 21. Dezember 2017 angefochten hat. Hierzu hätte sich die Beschwerdegegnerin daher in ihrer Verfügung vom 29. November 2017 (Urk. 6/78) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) äussern müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verletzt. Dieser Mangel gilt jedoch als geheilt, da sich der Beschwerdeführer vor dem hiesigen Gericht, das über eine volle Kognition verfügt, äussern kann - wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat (Urk. 1) - und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers auf eine beförderliche Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Den Akten ist hinsichtlich der Knieproblematik rechts Folgendes zu entnehmen:
4.2 Eine Magnetresonanztomographie(MRI)-Bildgebung des rechten Kniegelenks vom 2. Februar 2017 (Urk. 6/14 S. 2) zeigte einen komplexen Korbhenkelriss des Innenmeniskus sowie eine leichte Chondropathie medial und femoropatellär.
4.3 Im Überweisungsschreiben/präoperativen Bericht vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/6) diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers eine symptomatische Korbhenkelläsion rechts.
4.4 Ebenfalls mit Bericht vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/11) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine mediale, eingeschlagene Meniskuskorbhenkelläsion rechts. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei über die Ursache seiner Beschwerden informiert worden, der MRI-Befund (E. 4.2) sei ihm erklärt worden. Er sei jung, es wäre an und für sich wünschenswert, hier eine arthroskopische Meniskusnaht durchzuführen. Die Abrissstellung erscheine ihm allerdings im MRI in der nicht vaskulären Zone zu sein und vom Hausarzt sei auch lediglich ein seröser und nicht hämorrhagischer Erguss damals punktiert worden. Entsprechend werde er bei ihm wohl eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer wünsche keine zusätzliche Bedenkzeit, sondern die Operation so rasch wie möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage vom 2. November bis 11. November 2011 0 %, vom 12. November 2011 bis 26. Januar 2017 100 % und ab dem 27. Januar 2017 0 %.
4.5 Am 9. Februar 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und der Beschwerdeführer wurde am ersten Tag nach dem Eingriff in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Vom 9. Februar bis 13. Februar 2017 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/19 S. 2 ff.).
4.6 Mit Bericht vom 7. März 2017 (Urk. 6/22) diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial rechts vom Februar 2017. Er führte aus, klinisch sehe das Kniegelenk gut aus, er habe keine Hinweise für eine beginnende Algodystrophie oder für einen Infekt. Der Beschwerdeführer sei muskulär verspannt, habe entsprechende Verkürzungen, Insuffizienzen und koordinative Probleme. Entsprechend habe er gleich eine Physiotherapieverordnung mitgegeben, es solle ein intensives Heimprogramm instruiert werden und er werde, wie ursprünglich geplant, in einem Monat wieder eine Verlaufskontrolle vornehmen. In der Zwischenzeit solle sich der Beschwerdeführer beim Hausarzt vorstellen. Die Arbeitsfähigkeit liege ab 27. Januar 2017 bei 0 %.
4.7 Am 15. März 2017 (Urk. 6/23) beurteilte Dr. Z.___ die noch geltend gemachten rechtsseitigen Kniebeschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als auf den Unfall vom 1. November 2016 zurückführbar. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur verwies sie auf die Beurteilung von Dr. B.___ (E. 4.6) und fügte an, sollte drei Monate postoperativ keine Arbeitsfähigkeit vorliegen, sei eine Kreisarztuntersuchung durchzuführen.
4.8 Eine MRI-Bildgebung des rechten Kniegelenks vom 22. März 2017 (Urk. 6/25 S. 2) zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2. Februar 2017 zunehmende Inaktivitätsosteopenie, einen Status nach Resektion des Korbhenkelrisses (aktuell Grad III Läsion des Restmeniskus im Bereich des Hinterhorns des Innenmeniskus) sowie eine deutliche Signalalteration des medialen Kollateralbandes im mittleren Drittel mit ödematösen Veränderungen der Umgebung (der Befund entspreche einer ausgedehnten Teilläsion des Kollateralbandes [Voruntersuchung unauffällig]).
4.9 Ein in der Folge gehegter Verdacht auf einen Morbus Sudeck (Urk. 6/26) konnte nicht bestätigt werden. So beschrieb der Hausarzt des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 (Urk. 6/38 S. 2) bei der Diagnose eines Status nach medialer Meniskektomie rechts einen protrahierten unbefriedigenden Verlauf. Der Beschwerdeführer klage über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, insbesondere Sitzen und Gehen in unebenem Gelände. Alle therapeutischen Optionen hätten keinen wesentlichen Benefit gebracht. Kleine Misstritte oder Kontusionen wie sie eben im Alltag passierten, liessen die Schmerzen exazerbieren und der Beschwerdeführer komme jeweils mit hinkendem Gang in die Kontrolle. Objektiv lägen wenig Befunde vor, eine diffuse Druckdolenz im medialen dorsalen Bereich, keine sagittale oder laterale Instabilität, kein Erguss, femuro-patellär ohne Befund, keine trophischen Störungen, der Quadrizeps sei etwas abgeschwächt gegenüber links. Weiter legte er dar, im Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Beratungen fänden in etwa zweiwöchentlichen Abständen statt und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei unbestimmt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei bisher nicht erfolgt. Beim Betrieb sollte um Zuweisung geeigneter Arbeit geschaut werden. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. Die Frage zur gegenwärtigen Behandlung liess der Hausarzt schliesslich offen.
4.10 Nach kreisärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. Z.___ am 9. Juni 2017 (Urk. 6/40) Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes bei Status nach Teilmeniskektomie im Februar 2017 bei Meniskuskorbhenkelläsion sowie einen Status nach Teilläsion des medialen Kollateralbandes (MRI vom 22. März 2017). Sie führte aus, bei der aktuellen klinischen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Insgesamt sei er sehr extrovertiert, aufgeregt und nervös. Klinisch zeige sich ein reizloses rechtes Kniegelenk ohne Anhalt für intraartikulären Erguss, ohne trophische Veränderungen, ohne Anhalt für eine Instabilität, negative Meniskuszeichen. Lediglich bei den erschwerten Gangarten zeige sich eine gewisse verminderte Stabilität und Propriozeption im Bereich des rechten Beines im Seitenvergleich, ebenso zeige sich auch eine leichte Umfangverminderung der Muskulatur rechts im Seitenvergleich zu links bei Rechtsdominanz. Gesamthaft sei jedoch das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes/der rechten Oberschenkelmuskulatur rein klinisch nicht erklärbar. Entsprechend empfehle sie vor einer abschliessenden Beurteilung ihrerseits ein Verlaufs-MRI des rechten Kniegelenkes sowie eine Ultraschalluntersuchung der Oberschenkelmuskulatur beidseits. Sobald die Unterlagen vorlägen, erfolge eine abschliessende Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit/Kausalität (S. 4 f.).
4.11 Bei der MRI-Bildgebung vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/44) wurde folgender Beurteilung festgehalten: «Komplette Regredienz des periligamentären Oedems und Ausrichtung der Fasern nach Partialruptur des medialen Kollateralbandes. Auch benachbartes Knochenmarködem im medialen Femurkondylus regredient. Bek. St.n. TME medial mit persistierendem Riss in der Meniskusrestsubstanz. Diskrete Knorpelfissurierung im medialen Femurkondylus. Im Bereich der Bein- Innenseite des prox. Unterschenkels und prox. Unterschenkels [richtig: distalen Oberschenkels] keine Pathologie der Weichteile fassbar».
4.12 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2017 (Urk. 6/49) hielt Dr. Z.___ fest, in Zusammenschau der kreisärztlichen Untersuchung und der aktuellen bildgebenden Diagnostik sei das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes objektiv nicht vollständig erklärbar.
Entsprechend der aktuellen bildgebenden Diagnostik und der kreisärztlichen Untersuchung schätze sie den Beschwerdeführer in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, mit nur manchmal Treppengehen, nur manchmal kniende/kauernde Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig ein. Die bisherige Tätigkeit als Hilfselektriker sei gesamthaft eine rein stehende/gehende, kauernde/kniende Tätigkeit, so dass eine gewisse Einschränkung nachvollziehbar sei.
Wie bereits oben dokumentiert, sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes aufgrund der aktuellen bildmorphologischen Befunde nicht wirklich erklärbar. Gewisse Restbeschwerden bei Status nach Teilmeniskektomie seien nachvollziehbar, jedoch das dargebotene Ausmass nicht.
Aufgrund der aktuellen bildgebenden Diagnostik und der kreisärztlichen Untersuchung sei die Erheblichkeitsgrenze bezüglich eines Integritätsschadens nicht erreicht.
In Zusammenschau der Befunde liege ein stationärer/stabiler Gesundheitszustand vor. Weitere Therapieoptionen könnten dem Beschwerdeführer nicht empfohlen werden, lediglich berufliche Massnahmen, in welchen er die belastende Tätigkeit reduziere und entsprechend dem oben postulierten Zumutbarkeitsprofil eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ausübe.
4.13 Mit Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 6/64) diagnostizierten die Ärzte der Abteilung Orthopädie des A.___ Restbeschwerden bei Status nach KAS und Teilmeniskektomie medial Knie rechts am 9. Februar 2017 mit/bei Korbhenkelläsion medialer Meniskus bei Status nach Kniedistorsionstrauma am 1. November 2016. Sie führten aus, beim Beschwerdeführer zeigten sich Restbeschwerden muskulärer Natur sowie leichte mediale Beschwerden bei Status nach medialer Teilmeniskektomie rechts. Es bestehe eine Indikation zur Physiotherapie. Der Beschwerdeführer habe klinisch eine Varusfehlstellung, weswegen eine Indikation zur Orthoradiogrammaufnahme zur Beurteilung der Achsen bestehe. In drei Monaten finde eine klinische Verlaufskontrolle mit Orthoradiogramm statt. Gegebenenfalls folge dann bei Varusfehlstellung und anhaltenden medialen Schmerzen Besprechung der Indikation zur Valgisierenden Osteotomie Tibia. Aktuell wünsche der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Operationen.
4.14 Am 31. Oktober 2017 (Urk. 6/73) hielt Dr. Z.___ fest, es könne an der Stellungnahme vom 12. (richtig: 20.) Juli 2017 (E. 4.12) festgehalten werden. Es liege keine Änderung der klinischen Befunde vor, bereits anlässlich der Kreisarztuntersuchung sei die varische Beinachse dokumentiert worden. Eine Umstellungsosteotomie wünsche der Beschwerdeführer nicht.
4.15 Am 19. Dezember 2017 (Urk. 6/82) berichteten die Ärzte des A.___ über die Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers. Sie führten aus, der Beschwerdeführer berichte, von den konservativen Massnahmen nicht profitiert zu haben. Nach der Physiotherapie habe er jeweils noch vermehrt Schmerzen gehabt und es sei zu einem Hinken gekommen. Mit der aktuellen Situation sei er immer noch nicht zufrieden. Als Hilfselektromonteur sei er weiterhin arbeitsunfähig.
Nach klinischer sowie bildgebender (Röntgen und Orthoradiogramm) Untersuchung des Beschwerdeführers hielten die Orthopäden fest, weiterhin zeigten sich beim Beschwerdeführer persistierende Knieschmerzen medial. Konventionell-radiologisch zeige sich eine deutliche Varusfehlstellung rechts von 8°. Man würde deshalb zunächst die konservativen Massnahmen mit einem Unloader-Brace ausschöpfen. Der Beschwerdeführer werde angehalten, diesen bei Belastung durchgehend zu tragen und darunter den weiteren Beschwerdeverlauf zu beobachten. Aus orthopädischer Sicht sei eine kniebelastende Tätigkeit aktuell noch nicht möglich. Bei gutem Ansprechen auf die Schienenversorgung könne allenfalls ein Arbeitsversuch gewagt werden. Man würde den Beschwerdeführer zu einer klinischen Verlaufskontrolle in zwei Monaten sehen. Sollten die Beschwerden unter der Schiene deutlich besser sein, könnte über eine Umstellungsosteotomie diskutiert werden.
4.16 Am 13. Februar 2018 (Urk. 6/86) hielt Dr. Z.___ fest, es könne an der Beurteilung vom 20. Juli 2017 (E. 4.12) festgehalten werden, es lägen keine neuen objektiven Befunde vor. Der Brace sollte übernommen werden, ob er die Beschwerden lindere, werde sich zeigen - sie gehe von keiner gravierenden Änderung aus. Es liege ein stabiler Gesundheitszustand vor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe die Beurteilung vom 20. Juli 2017 immer noch Gültigkeit, der Bericht des A.___ habe keine neuen objektiven Befunde gezeigt, die eine Verschlechterung dokumentieren würden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Hilfselektriker gelte ebenfalls die Kreisarztbeurteilung vom 20. Juli 2017.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallabschlusses (E. 1.3) im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2017 (E. 4.12). Die Kreisärztin hatte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 (E. 4.10) eingehend untersucht (Urk. 6/40 S. 3 f.). Dabei nahm sie von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 1 ff.). Ihre abschliessende Beurteilung vom 20. Juli 2017 nahm sie schliesslich erst nach einer ergänzenden Bildgebung vom rechten Knie, Unter- und Oberschenkel (E. 4.11) vor. Damit beruht die Einschätzung auf umfassenden Grundlagen und erscheint mit Blick auf diese auch als vollumfänglich nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin Restbeschwerden aufgrund der unfallkausalen Knieproblematik anerkannte, indem sie ein Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit festlegte. Gleichzeitig beurteilte sie die geklagten Beschwerden jedoch nicht als vollumfänglich objektivierbar, was mit Blick auf die klinisch sowie bildgebend erhobenen Befunde auch nicht weiter zu beanstanden ist. So konnte auch der Hausarzt des Beschwerdeführers im Juni 2017 nur wenige objektive Befunde feststellen (E. 4.9). Die Beurteilung von Dr. Z.___ ist damit als beweiswertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (E. 1.4).
5.2 Für die Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses (E. 1.3) ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer gemäss beweiswertiger Beurteilung von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2017 (E. 4.12) in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Damit war ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1). Der seitens der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2017 vorgenommene Fallabschluss (Urk. 6/59) ist damit nicht zu beanstanden.
Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach erfolgtem Fallabschluss weiterhin beim A.___ in Behandlung war (E. 4.13, 4.15), an der dargelegten Beurteilung nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Varusfehlstellung der Beine des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfallereignis ist und daher vorliegend ohnehin unberücksichtigt bleiben müsste (E. 1.2).
5.3 Weder die Bemessung des Invaliditätsgrades noch der Integritätsschaden wurden vom Beschwerdeführer bemängelt und diese ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer stehen demgemäss keine weiteren Leistungen der Beschwerdegegnerin zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist