Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00171
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 13. August 2019
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ war als Mitarbeiter Hauswartdienst bei der Y.___, Z.___, angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als er am 23. Mai 2017 beim Fussballspielen mit einem anderen Spieler zusammenstiess und sich dabei am rechten Knie verletzte (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen und tätigte insbesondere medizinische Abklärungen. Nach einer Operation am rechten Knie am 15. September 2017 (Urk. 7/18) erfolgte am 25. Oktober 2017 eine Rückfallmeldung (Urk. 7/14). Am 13. November 2017 (Urk. 7/20) nahm Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, ein erstes Mal zur Kausalität der am 15. September 2017 erfolgten Operation zum Unfallereignis vom 23. Mai 2017 Stellung. Daraufhin teilte die Suva X.___ am 14. November 2017 (Urk. 7/21) mit, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Mai 2017 und der durchgeführten Operation vom 15. September 2017 bestehe. Die Suva sei demzufolge für die durchgeführte Operation und die daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit inklusive Nachbehandlungen nicht leistungspflichtig.
Hierzu sowie betreffend Übernahme der Behandlungskosten bis am 14. September 2017 erliess die Suva nach Einwendungen der Krankenversicherung von X.___, der Swica (Urk. 7/25), sowie Rücksprache mit Dr. A.___ (Urk. 7/27) am 5. Februar 2018 eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 7/28). Die hiergegen erhobene Einsprache der Swica (Urk. 7/29) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob die Swica mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Schulterbeschwerden [richtig: Kniebeschwerden] des Versicherten aufzukommen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Mit Verfügung vom 18. September 2018 (Urk. 8) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Eine Stellungnahme seitens des Beigeladenen blieb aus (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. Mai 2017 ereignet (Urk. 7/1), weshalb die ab 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.2.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. A.___ vom 23. Januar 2018 darauf zu schliessen sei, dass die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht mehr auf den Unfall vom 23. Mai 2017 zurückzuführen seien, sondern vielmehr degenerativ bedingt seien. Mit dem Kreisarzt sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen ohne nachweisbare traumatische Läsion zwei Wochen nach dem Ereignis folgenlos abgeheilt seien, mithin der Status quo sine am 6. Juni 2017 erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen seien somit zu Recht per 14. September 2017 eingestellt worden (S. 4 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, unbestritten sei vorliegend, dass der Beigeladene beim Fussballspiel eine Kontusion am rechten Kniegelenk erlitten habe und dies einen Unfall im Rechtssinne darstelle. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht anerkannt und die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Beschwerdegegnerin für den Wegfall der natürlichen Kausalität beweispflichtig. Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung von einer falschen Vorstellung über das Beweismass ausgegangen. So hätte sie begründen müssen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen sei. Stattdessen habe sie ausgeführt, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden gegeben sei. Der Nachweis des Wegfalls der Kausalität sei daher nicht erbracht worden. Dr. A.___ habe bei seiner Beurteilung vom 13. November 2017 weder die Anamnese noch den intraoperativen Befund berücksichtigt. Dieser Mangel führe dazu, dass sein Bericht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine ärztliche Beurteilung nicht standhalte. In seiner Beurteilung vom 23. Januar 2018 habe der Kreisarzt die Läsion des Meniskus medialis sodann als komplex und ausgedehnt eingestuft, sei jedoch davon ausgegangen, dass sich der Beigeladene bloss eine leichte Kniekontusion oder -distorsion zugezogen habe, die spontan und ohne Residuen in maximal zwei Wochen abheile. Dies erscheine widersprüchlich. Entscheidend sei, dass Dr. A.___ den Unfall für die Knieschäden als teilkausal eingestuft habe. Dies reiche aus, um die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Zum anderen sei als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdegegnerin nicht habe beweisen können, dass der von ihr anerkannte Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Teilursache für die Kniebeschwerden des Beigeladenen darstelle (S. 3-6).
Die Aktenbeurteilung des externen Facharztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2017 ergebe, dass die Kniebeschwerden nicht degenerativ, sondern überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien. Diese Stellungnahme sei begründet. Am 11. Februar 2018 und 29. Juni 2018 habe Dr. B.___ an seiner Schlussfolgerung festgehalten, dass die Kniebeschwerden unfallbedingt seien. Aus diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen könne aus juristischer Sicht abgeleitet werden, dass die Kniebeschwerden des Beigeladenen mindestens teilweise unfallbedingt seien. Da die Beschwerdegegnerin zudem nicht habe beweisen können, dass die natürliche Kausalität zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall vom 23. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen sei, bleibe sie gegenüber dem Beigeladenen leistungspflichtig (S. 6-8).
Abschliessend sei auch auf die Tatsache hinzuweisen, dass selbst wenn nicht von einer unfallbedingten Schädigung ausgegangen würde, der komplexe laterale Korbhenkelriss als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren wäre, die nicht ausschliesslich auf Degeneration zurückzuführen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund der revidierten Gesetzesbestimmung dafür leistungspflichtig wäre (S. 8).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinische Beurteilung von Dr. A.___ erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Berichte. Sie sei umfassend und nachvollziehbar und sei in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet worden. Die Beurteilung, wonach am rechten Knie des Beigeladenen mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit ein degenerativ bedingter Meniskusschaden bestehe, sei sorgfältig begründet und leuchte ein. Die anderslautende Kausalitätseinschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdeführerin Dr. B.___ vermöge die sorgfältige Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Insbesondere habe der Kreisarzt entgegen dem Vorbringen von Dr. B.___ neben den Magnetresonanztomographie (MRI)-Befunden vom 26. September 2017 auch den Operationsbericht vom 15. September 2017 berücksichtigt und das gesamte Ausmass des komplexen, ausgedehnten Knieschadens geprüft. Es sei daher auf seine Beurteilung abzustützen und davon auszugehen, dass der Knieschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Ursachen (Abnützung, Erkrankung) zurückzuführen sei und nicht auf den Unfall vom 23. Mai 2017 (S. 4 f.).
3.
3.1 Hinsichtlich der Knieproblematik rechts ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
3.2 In der MRI-Bildgebung vom 6. September 2017 (Urk. 7/10) wurde folgender Befund festgehalten:
«Mediales Kompartiment:
Intakte Darstellung des medialen Meniskus sowie des Kollateralbandes, reizlose Sehneninsertionen. Gut erhaltener Gelenkknorpel mit umschriebener Verdickung des femoralen Knorpels auf knapp 7 mm im Bereich des zentralen Femurkondylus, reizloses subchondrales Knochenmark. Längliches, lobuliertes Ganglion von etwa 3 x 2 x 1 cm Durchmesser unmittelbar angrenzend an die posteriore Gelenkkapsel auf Höhe des Femurkondylus bzw. des meniskokapsulären Übergangs.
Interkondyläres Kompartiment:
Intakte Darstellung von VKB und HKB, keine Bakerzyste.
Laterales Kompartiment:
Komplexer, schräg vertikal verlaufender Riss des Aussenmeniskus im Übergangsbereich vom Vorderhorn zur Pars intermedia. Kein Nachweis dislozierter Meniskusanteile. Unauffälliges, schmales aber durchgängig abgrenzbares laterales Kollateralband. Intakte signalangehobene Popliteussehne. Begleitende diffuse ödematöse Veränderungen ohne abgrenzbare Verletzung im Bereich der posterolateralen Stützstrukturen. Regelrechter Gelenkknorpel, reizloses Knochenmark.
Femoropatellares Kompartiment:
Regelrechte Patellaform und Zentrierung mit gut erhaltenem Gelenkknorpel. Intakter patellarer Bandapparat mit weitgehend reizlosem Hoffa’schen Fettkörper. Geringer Gelenkerguss mit synovialen Proliferationen.»
«Beurteilung:
- Komplexer, schräg vertikal verlaufender Riss des lateralen Meniskus im Übergangsbereich vom Vorderhorn zur Pars intermedia.
- Begleitende Signalanhebung der Popliteussehne, vereinbar mit einer Tendinopathie sowie kaliberreduzierte Darstellung des lateralen Kollateralbandes, möglicherweise bei Z. n. Partialläsion.
- Intakte Kreuzbänder, keine Knorpelschäden bei umschriebener, unspezifischer Knorpel Verdickung im Bereich des zentralen, medialen Femurkondylus.
- Lobuliertes Ganglion dorsal des medialen Femurkondylus.»
3.3 Im Operationsbericht vom 15. September 2017 betreffend die gleichentags durchgeführte Kniegelenks-Arthroskopie rechts sowie eine Teilmeniskektomie des mittleren Drittels/Vorderhorns rechts (Urk. 7/18) wurde festgehalten, der Beigeladene habe sich als Torwart beim Fussballspielen eine komplexe laterale Meniskusvorderhorn-Läsion zugezogen, bei dazu passenden Beschwerden und Klinik sei die Indikation zur Arthroskopie und Teilmeniskektomie gegeben.
Im Recessus suprapatellaris medialis zeigten sich vermehrte Gefässinjektionen und Gelenkzotten als Zeichen eines gewissen Reizzustandes. Das mediale Kompartiment war unauffällig und normal wie auch im MRI bekannt. Interkondylär war das vordere Kreuzband schwierig zu sehen wegen Gelenkzotten. Das Knie war aber stabil. Im lateralen Kompartiment zeigte sich eine komplexe Läsion beginnend am Übergang vom Hinterhorn zum mittleren Drittel. Dort bestand eine horizontale Korbhenkelläsion, die Läsion ging bis ins Vorderhorn hinein (S. 2).
Der postoperative Verlauf war problemlos, so dass der Beigeladene am 16. September 2017 nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 7/15).
3.4 Am 13. November 2017 (Urk. 7/20) führte Kreisarzt Dr. A.___ aus, die am 15. September 2017 durchgeführte Operation sei aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfall vom 23. Mai 2017 gewesen. Der Riss des Meniskus lateralis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Hierfür sprächen nicht nur die Komplexität und Ausdehnung des Risses, sondern auch das Fehlen jeglicher weiterer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingter Läsion.
3.5 Am 14. Dezember 2017 (Urk. 3/4 S. 1 f.) legte Dr. B.___ dar, der 43-jährige Beigeladene habe eine Kniedistorsion erlitten, womit gemäss UVG der Unfallbegriff erfüllt sei. Die MRI-Bildgebung habe in der Folge einen lateralen Meniskusriss am rechten Kniegelenk sowie begleitend ödematöse Veränderungen an den posterolateralen Kapselbandstrukturen gezeigt. Im Operationsbericht sei ein komplexer lateraler Korbhenkelriss diagnostiziert worden bei ansonsten unauffälligem Gelenkstatus. Ein Korbhenkelriss entstehe bei einer belasteten Torsionsbewegung und sei praktisch immer eine Unfallfolge. Typisch seien auch die ödematösen Veränderungen der posterolateralen Strukturen, die als postdistorsionell interpretiert werden müssten. Degenerative Meniskusveränderungen zeigten ein völlig anderes Bild. Gegen eine degenerative Pathologie spreche auch, dass ausser der Meniskusläsion keinerlei weitere degenerative Veränderungen am Kniegelenk beschrieben worden seien. Der Meniskusschaden sei somit überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin beruhe auf einer Fehlbeurteilung.
3.6 Mit Beurteilung vom 24. Januar 2018 (Urk. 7/27) führte Dr. A.___ aus, in dem am 6. September 2017 angefertigten MRT des rechten Kniegelenkes lasse sich eine ausgedehnte, vom Cornu anterius über die Pars intermedia marginal bis in den Cornu posterius reichende komplexe, vorwiegend horizontal verlaufende Läsion des Meniskus medialis (richtig: lateralis, Urk. 3.2) erkennen, die eine schräg in die Unterfläche des Cornu anterius ziehende Komponente aufweise. Sowohl aufgrund der Ausdehnung als auch aus morphologischer Sicht handle es sich dabei um einen mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingten Meniskus-Schaden. Unterstützt werde dies unter anderem durch das Fehlen von weiteren Läsionen des Kniegelenkes. Wenn nämlich eine derart ausgedehnte Läsion durch ein Makrotrauma entstanden wäre - was schon höchst unwahrscheinlich sei - dann wären mit grosser Wahrscheinlichkeit auch weitere schwerwiegende Läsionen aufgetreten. Solche seien aber nicht erkennbar. Zudem sei zu bedenken, dass makrotraumatisch bedingte Läsionen des Meniskus lateralis deutlich seltener seien als jene des Meniskus medialis.
Wenn man nun die oben erwähnten Überlegungen beachte, müsse man davon ausgehen, dass auch wenn eine makrotraumatisch bedingte Läsion eines vorgeschädigten Meniskus lateralis, also eine Teilkausalität zwar nicht ausgeschlossen werden könne, diese auch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, da Zeichen, die auf ein stattgehabtes relevantes Trauma auf das laterale Kompartiment deuten würden, fehlten.
Aus diesen Gründen könne eine Teilkausalität im Sinne einer unfallbedingten Läsion des vorgeschädigten Meniskus lateralis zwar nicht ausgeschlossen werden, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sei aber nicht gegeben. Und die Wahrscheinlichkeit, dass die komplette Läsion des Meniskus lateralis durch das gemeldete Unfallereignis verursacht worden sei, sei noch wesentlich geringer.
Somit sei davon auszugehen, dass sich der Beigeladene beim Unfall vom 23. Mai 2017 eine leichte Kniekontusion oder -distorsion zugezogen habe. Diese heile spontan und ohne Residuen in maximal zwei Wochen ab. Daher könne der Status quo sine am 6. Juni 2017 als erreicht betrachtet werden (S. 2).
3.7 Am 11. Februar 2018 (Urk. 3/4 S. 2) legte Dr. B.___ dar, in der am 6. September 2017 durchgeführten MRI-Diagnostik werde ein komplexer schräg vertikal verlaufender Riss des lateralen Meniskus beschrieben. In der am 15. September 2017 durchgeführten Arthroskopie mit Teilmeniskektomie lateral habe der Operateur eine Korbhenkelverletzung des lateralen Meniskus mit einer horizontalen Komponente beschrieben.
Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin basiere vorwiegend auf dem MRIBefund. Gemäss diesem habe am lateralen Meniskus eine ausgedehnte, vom Vorderhorn über die Pars intermedia bis ins Hinterhorn reichende, horizontal verlaufende Läsion bestanden. Dieser Läsionstyp sei tatsächlich vorwiegend degenerativer Natur. Andererseits beschreibe der Operateur in seinem Arthroskopiebericht eine Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus. Wie in der ersten Beurteilung (E. 3.5) festgehalten, seien Korbhenkelläsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatische Läsionen. Es sei durchaus möglich, dass eine reponierte Korbhenkelläsion im MRI nicht als solche habe erkannt werden können, weshalb die arthroskopische Befundaufnahme hier zuverlässiger sei. Er sei deshalb weiterhin der Ansicht, dass die arthroskopisch beschriebene Korbhenkelverletzung des lateralen Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. In diesem Sinne halte er an seiner Erstbeurteilung (E. 3.5) fest.
3.8 Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 3/4 S. 3) beschrieb Dr. B.___ schliesslich, der beurteilende Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, ein Facharzt für Radiologie, habe sich auch in seiner jüngsten Beurteilung ausschliesslich auf die MRIBefunde vom 26. September 2017 abgestützt und weder die Anamnese noch den intraoperativen Befund berücksichtigt. Auch die im MRI beschriebenen postdistorsionellen Veränderungen am lateralen Bandapparat seien nicht in den korrekten Kontext gestellt worden. Er (Dr. B.___) habe in seiner langjährigen Tätigkeit als traumatologisch tätiger Orthopäde leider immer wieder feststellen müssen, dass sich Radiologen vorwiegend auf die Bildgebung verliessen und die Klinik zu wenig in die Gesamtbeurteilung einbezögen.
Er verweise nochmals darauf, dass der Operateur intraoperativ eine Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus diagnostiziert habe, und diese sei definitiv traumatischer Natur. Von einer degenerativen Komponente stehe im Operationsbericht nichts, das sei eine rein radiologische Diagnose. Im Weiteren werde das Fehlen von Begleitverletzungen als Argument gegen eine traumatische Genese angeführt. Abgesehen davon, dass hier eine Begleitverletzung am lateralen Bandapparat bestehe, sei diese Behauptung falsch. Der Einspracheentscheid sei nicht zu akzeptieren. Es gehe nicht an, dass ein Entscheid ausschliesslich auf den Befunden der Bildgebung basiere ohne Berücksichtigung der Klinik.
4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1, 2.3) kann die Beurteilung von Dr. A.___ vorliegend nicht als beweiswertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.3) angesehen werden.
Mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage (E. 3) fällt auf, dass der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 (E. 3.6) lediglich auf die MRIAufnahme vom 6. September 2017 Bezug nahm. Insbesondere zu der im Rahmen der durchgeführten Arthroskopie festgestellten Korbhenkelläsion (E. 3.3) äusserte sich der Kreisarzt nicht. Hinsichtlich der Korbhenkelläsion ist den begründeten Beurteilungen von Dr. B.___ (E. 3.5, 3.7, 3.8) zu entnehmen, dass er diese überwiegend wahrscheinlich respektive definitiv als traumatisch bedingt erachtet. Damit bestehen mindestens geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung (E. 1.3). Hinzu kommt, dass es sich bei der beim Beschwerdeführer erhobenen Meniskusläsion um eine Verletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Bei diesen ist eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu bejahen, sofern die Problematik nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, was vom Versicherer zu beweisen ist (E. 1.2.3; vgl. zum ganzen auch Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, in SZS 2018 S. 335-366). Eine explizite Stellungnahme hierzu lassen die Beurteilungen von Dr. A.___ insbesondere in Bezug auf die laut Dr. B.___ anlässlich der Arthroskopie festgestellte Korbhenkelverletzung vermissen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___, an denen aufgrund der Aktenlage mindestens geringe Zweifel bestehen und welche die in Frage stehende medizinische Sachlage im Zusammenhang mit der aktuellen Rechtslage nicht beurteilen, nicht hätte erfolgen dürfen.
Weil auch die übrigen medizinischen Berichte keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die rechtsseitigen Kniebeschwerden zulassen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat eine externe Beurteilung hinsichtlich der Frage der Kausalität der am rechten Knie des Beigeladenen vorgefundenen Befunde in Auftrag zu geben. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der beim Beigeladenen eingetretenen Verletzung um eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG handelt. Es wird ärztlicherseits somit die Frage zu klären sein, ob der Befund vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist oder nicht (E. 1.2.2). Danach wird die Beschwerdegegnerin neu über ihre Leistungspflicht entscheiden müssen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Suva
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist