Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00177
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 31. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit dem 24. September 2012 bei der Y.___ AG, als Vorarbeiter angestellt und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Januar 2013 am 8. November 2012 beim Arbeiten auf der Baustelle über Eisenstangen «gestürchelt» sei und sich den Fuss «übertrampt» habe (Urk. 8/1 Ziff. 3-6). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 8/4).
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. November 2013 fiel dem Versicherten am 7. November 2013 beim Bücken ein angelehntes Kantholz auf das Knie, wodurch er eine Prellung am Knie links erlitt (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6). Auch hierfür anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Urk. 9/6).
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 einen weiteren Unfall, indem er beim Heruntersteigen der Gerüstleiter einen Fehltritt machte, wobei er sich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenkes zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Die Suva anerkannte erneut ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/3). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10/28) stellte die Suva ihre Leistungen per 6. November 2016 mit der Begründung ein, dass spätestens am 7. November 2016 ein Zustand erreicht sei, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. Februar 2016 eingestellt hätte.
1.2 Am 6. Oktober 2016 meldete die aktuelle Arbeitgeberin des Versicherten, die Z.___ AG, der Suva einen Rückfall vom 15. September 2016 zum Unfall vom 8. November 2012, indem der Versicherte erneut Schmerzen beim Laufen habe (Urk. 8/14 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Nach weiteren Abklärungen und kreisärztlicher Beurteilung vom 21. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/53) lehnte die Suva mit Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 8/54/1-2) ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden mangels sicherem oder wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. November 2012 und den Beschwerden ab. Die vom Versicherten am 10. Oktober 2017 und am 29. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/56/13, Urk. 8/58/1-5) wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 8/62 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. August 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und Zeugen einzuvernehmen. Alsdann sei über die Leistungen nach UVG zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik ein und wiederholte die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 8. November 2012, am 7. November 2013 und am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erlittenen Unfallereignissen aus den Jahren 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammenhang bestehe (S. 7 unten).
Der nachgewiesene ossäre Ausriss eines kleinen Ossikels sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung, welche schon vor dem Ereignis im Jahr 2012 bestanden habe. So habe sich initial in der Sonographie kein Hämatom gefunden, und in der MRI-Untersuchung habe das Knochenmarksödem persistiert, sodass von einer chronischen, gegebenenfalls degenerativen Veränderung im Talusbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, welche keinen Zusammenhang mit einem Unfallereignis zu haben scheine. Es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distorsionen im Bereich des oberen Sprunggelenkes (OSG), welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsgebende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt (S. 7 Mitte).
Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2017 könne abgestellt werden (S. 7 ff. Ziff. 4). Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 9 Ziff. 5).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Recht auf Beweis verletzt habe, indem sie den Sachverhalt ohne Behandlung der Beweisanträge festgestellt habe. Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zusammen mit der Bestätigung des Hausarztes geeignet, die kreisärztlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen (S. 4 lit. B Ziff. 9).
Es sei beim Unfall am 8. November 2012 aufgrund einer Fraktur/Ausriss zu einem Ossikel an der medialen anterosuperioren Spitze des Processus anterior calcanei gekommen. Da das Knochenfragment/Ossikel nicht mehr zusammengewachsen sei, sei eine Pseudarthrose/Non-Union geblieben. Seine ab Oktober 2016 bestehenden Fussbeschwerden seien Folge dieser Pseudarthrose und damit kausal zum Unfall vom 8. November 2012 (S. 4 Ziff. 10). Dr. A.___ habe ausgeführt habe, dass, falls ein Unfallereignis vor demjenigen vom 8. November 2012 ausgeschlossen werden könne, es bei diesem zu einer Ausrissfraktur am Processus anterior calcanei gekommen sein müsse. Es sei daher beantragt worden, seinen Arbeitgeber und seine Ehefrau einzuvernehmen, um nachzuweisen, dass er vor dem 8. November 2012 keinen Unfall mit Einbezug des linken Fusses gehabt habe (S. 5 Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin sei darauf nicht eingegangen, auch nicht auf seine Bekundungen, nie zuvor einen Unfall mit Beteiligung des linken Fusses gehabt zu haben (S. 5 f. Ziff. 13). Die Beweislage schliesse einen Kausalzusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fussbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus (S. 6 Ziff. 14). Auf die kreisärztliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weshalb für die weitere Sachverhaltsabklärung ein Gutachten in Auftrag zu geben sei (S. 6 ff. Ziff. 1523). Er sei in den Jahren 2000 bis 2012 von seinem Hausarzt in Italien betreut worden, welcher bestätige, dass er in dieser Zeit keine Unfälle gemeldet habe (S. 9 Ziff. 26). Dass nun ein Unfallereignis zwischen den Jahren 2000 und 2012 ausgeschlossen werden könne, spreche für die Kausalität zu diesem Ereignis (S. 9 Ziff. 27). Demnach sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, und seine Ehefrau sowie sein Arbeitgeber seien als Zeugen zu befragen (S. 10 Ziff. 28-29).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass Dr. A.___ lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit eine Unfallkausalität zum Unfallereignis vom 8. November 2012 bestätigt habe. Die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers erübrige sich (S. 3 unten f.). Selbst wenn diese die Frage, ob er vor dem 8. November 2012 einen Unfall gehabt habe, verneinten, könne daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, und es würde nach wie vor eine Beweislosigkeit vorliegen, deren Folgen der Beschwerdeführer trage (S. 4 Mitte). Demnach sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme dieser Beweisofferte zu verzichten (S. 4 unten). Es sei kein medizinisches Gutachten indiziert, da die fachärztliche Meinung von Dr. A.___ und die kreisärztliche Einschätzung in wesentlichen Fragen übereinstimmten (S. 5 oben, S. 6 unten).
2.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. A.___ lediglich basierend auf den damaligen Fakten, also mit der Möglichkeit eines früheren Unfalltraumas die Kausalität als möglich erachtet habe, weshalb es ihm ein Anliegen sei, seine Unfallhistorie zum Beweisgegenstand zu machen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3-4).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ab Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden, welche als Rückfall zum Unfall vom 8. November 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Januar 2013 «stürchelte» der Beschwerdeführer am 8. November 2012 über Eisenstangen, wobei er sich den Fuss «übertrampelte» (vgl. Urk. 8/1). Hinsichtlich dieses Ereignisses liegen folgende medizinische Berichte vor:
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 15. Januar 2013 durchgeführtem Ultraschall des distalen Unterschenkels und des linken Fusses des Beschwerdeführers in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/11/2) aus, dass sich sonographisch unauffällige Verhältnisse im Bereich des vom Patienten angegebenen Schmerzpunktes am dorsolateralen Fussrand zeigten. Ein Hämatom habe nicht nachgewiesen werden können. Es zeige sich eine regelrechte Darstellung der Achillessehne und der lateralen Gastrocnemius-Muskulatur. Dr. B.___ hielt fest, dass sich sonographisch kein Korrelat zu den vom Patienten angegebenen Schmerzen mit Betonung am dorsolateralen Fussrand zeigten. Je nach klinischem Verlauf seien gegebenenfalls ergänzende Abklärungen mittels MRI des Rückfusses zu erwägen.
3.3 Der am 11. Januar 2013 erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, nannte in seinem Arztzeugnis vom 11. April 2013 (Urk. 8/11/1) als Diagnose einen Verdacht auf eine Muskelläsion (Ziff. 1 und Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten am 8. November 2012 bei der Arbeit einen Unfall erlitten und seither Schmerzen im linken Unterschenkel (Ziff. 2). Am 15. Januar 2013 sei eine Ultraschalldiagnostik des distalen Unterschenkels und des linken Fusses erfolgt (Ziff. 7). Vom 11. bis voraussichtlich 15. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 8). Der Patient sei letztmals am 11. Januar 2013 bei ihnen gewesen (Ziff. 11).
3.4 Dr. D.___, Chiropraktor, nannte in seinem Bericht vom 22. April 2013 (Urk. 8/13/2) als Diagnose eine Dysfunktion der Sprunggelenke beziehungsweise ein myofasziales Syndrom der lateralen Wadenmuskulatur (S. 1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei vom 12. Februar bis 2. April 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (S. 1 Mitte). Dr. D.___ führte zum objektiven Befund aus, es hätten sich ein druckdolentes laterales Sprunggelenk sowie eine druckdolente Wadenmuskulatur gezeigt und eine eingeschränkte Dorsalflexion des OSG (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwerden seien mit dem Ereignis plausibel vereinbar. Es sei eine Mobilisation und Manipulation der Fussgelenke sowie eine Triggerpunktmassage der Wadenmuskulatur erfolgt. Vom 11. bis 23. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 6-8). Am 10. April 2013 sei der Patient beschwerdefrei gewesen und der Behandlungsabschluss erfolgt (S. 1 Ziff. 10).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. November 2013, wo dem Beschwerdeführer beim Bücken ein angelehntes Kantholz auf das Knie gefallen ist (vgl. Urk. 9/1), liegt betreffend die Fussbeschwerden der folgende medizinische Bericht vor:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 5. Dezember 2013 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/32) zur Klinik aus, es bestehe ein Status nach Kontusion des Unterschenkels am 7. November 2013 und aktuell eine deutliche Schmerzproblematik im OSG (S. 1 Mitte). In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, es zeige sich ein leichtes zentrales Knochenmarksödem im Talus am Übergang vom Corpus zum Processus anterior, wahrscheinlich im Sinne einer leichten Konchenkontusion. Weiter zeige sich vom Aspekt her ein älterer ossärer Ausriss mit kortikalisiertem Ossikel anterior des superioren Calcaneus, wahrscheinlich nach Abriss desselben mit leichtem angrenzendem Knochenmarksödem. Die übrigen Binnenstrukturen seien weitgehend regelrecht (S. 1 unten).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem als Unfallereignis gemeldeten Vorfall vom 8. Februar 2016, wo der Beschwerdeführer beim Heruntersteigen von der Gerüstleiter einen Fehltritt machte (vgl. Urk. 10/1), liegen die folgenden medizinischen Berichte vor:
5.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und für Nuklearmedizin, führte nach am 11. Februar 2016 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/31) aus, dass sich im Vergleich mit der MR-Voruntersuchung vom 5. Dezember 2013 ein praktisch stationäres Knochenmarksödem im Talus zeige, Differenzialdiagnose unspezifisch, chronische beziehungsweise rezidivierende ossäre Stressreaktion nicht ausgeschlossen. Es zeige sich ein unveränderter Aspekt des Ossikels am anterioren superioren Rand des Calcaneus angrenzend und Kuboid vereinbar mit einem Status nach alter ossärer Läsion, ohne abgrenzbare ödematöse Knochenmarksveränderung (S. 1 unten).
5.3 Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, führte in seinem schwer lesbaren Arztzeugnis vom 7. März 2016 (Urk. 10/8) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2016 einen Unfall erlitten, und die Erstbehandlung sei am 9. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich überknöchelt. Es bestünden ein Muskelhartspann des gesamten unteren Rückens, und er habe Schmerzen entlang des Dermatoms L5/S1 beidseits (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. G.___ eine Spondylolyse L5/S1 sowie eine Spondylolyse der gesamten Lendenwirbelsäule (LWS; Ziff. 5). Diese Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6).
5.4 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 21. Juni 2016 (Urk. 10/20/1) aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Februar 2016 direkt von der Baustelle kommend bei ihnen in der Praxis erschienen. Er habe sich auf der Baustelle überknöchelt, sei im Anschluss gestürzt und habe heftige Schmerzen im überknöchelten Fuss und im Bereich der LWS. Durch die Behandlung seien die Beschwerden im Fussbereich bald besser gewesen, jedoch sei es im LWS-Bereich zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5/S1 beidseits gekommen. Seit dem 20. April 2016 arbeite der Patient seines Wissens wieder.
6.
6.1 Nach am 6. Oktober 2016 erfolgter Meldung des Rückfalles vom 15. September 2016, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. November 2012 erneut Schmerzen beim Laufen habe (vgl. Urk. 8/14), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
6.2 Dr. G.___ nannte in seinem schwer lesbaren «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom 1. November 2016 (Urk. 8/22) als Diagnose eine schwere Kontusion mit Knochenmarksödem im Talusbereich (Ziff. 5). Dr. G.___ führte aus, die Erstbehandlung habe am 25. September 2016 stattgefunden (Ziff. 1). Es habe am 9. Dezember 2012 ein Unfall an demselben Fuss stattgefunden (Ziff. 3). Die objektiv erhobenen Befunde seien mit dem Ereignis vereinbar (Ziff. 6).
6.3 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (8/33) aus, dass das Unfallereignis im Jahr 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu den aktuell geltend gemachten Beschwerden sei und das MRI vom Jahr 2013 und jenes vom Jahr 2016 einen identischen Befund zeigten. Am 21. Dezember 2016 verneinte Dr. H.___ auch die Frage, ob zu dem neuen Ereignis vom Jahr 2016 ein Zusammenhang bestehe. So entspreche das MRI des OSG von 2016 laut Beurteilung dem Vorbefund aus dem Jahr 2013.
6.4 Dr. G.___ führte in seinem mit «Gesuch um Wiederaufnahme des Unfalles linker Fuss» betitelten Schreiben vom 24. Januar 2017 (Urk. 8/39/1) aus, dass der Beschwerdeführer in seiner regelmässigen hausärztlichen Betreuung stehe. Er leide momentan ebenfalls an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) im linken Bein. Es sei jedoch bei der Untersuchung und aufgrund der Aussagen des Patienten deutlich geworden, dass dies nicht alleine auf die Krankheit zurückzuführen sei, sondern immer noch auf den länger zurückliegenden Unfall.
6.5 Dr. G.___ führte in der zuhanden des Beschwerdeführers erfolgten Begründung vom 1. März 2017 (Urk. 7/45/2-3) für die Wiederaufnahme des Unfalls vom 8. November 2012 aus, dass der arbeitswillige Patient nach einem Vorfusstrauma links seit dem Unfalldatum vom 24. September 2012 über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt habe. Dr. G.___ führte aus, seines Erachtens bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zum Unfallereignis und er vermute, dass Dr. H.___ übersehen habe, dass dieses MRI über ein Jahr nach dem Unfallzeitpunkt erstellt worden sei. Diese «alten» Verletzungen hätten sich im Jahr 2012 höchstwahrscheinlich als frisch im MRI abbilden lassen und erklärten nämlich auch genau die klinischen Symptome (S. 2 oben).
6.6 Kreisarzt Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2017 (Urk. 8/53) aus, dass die drei Monate nach dem Grundfall im Jahr 2012 am 15. Januar 2013 durchgeführte Sonographie des Fusses und des Unterschenkels einen absolut unauffälligen Befund am dorsolateralen Fussrand des Versicherten ergeben habe. Es sei dabei keine Schwellung im Sinne eines Hämatoms festgestellt worden, und es hätten sich zudem regelrechte Darstellungen sowohl der Gastrocnemius-Muskulatur als auch der Achillessehne gezeigt (S. 4 unten f.). Falls es, wie von Dr. G.___ postuliert, anlässlich dieses Unfalles zu einem knöchernen Ausriss eines Bandes gekommen wäre, so wäre anlässlich dieser Untersuchung im Ultraschall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Hämatom am Orte des Bandausrisses in der Untersuchung nachweisbar gewesen (S. 5 oben). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche unfallkausalen Veränderungen im Fussbereich hätten nachgewiesen werden können. Im April 2013 sei der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen durch Dr. D.___ beschwerdefrei gewesen (S. 5 unten). Auch habe er seit dem 23. Februar 2013 wieder zu arbeiten begonnen, und auch im Aussendienstrapport bestätigt, dass sich die Fussgelenksschmerzen nach Behandlungsabschluss zwischen April und November 2013 wieder beruhigt hätten. Er habe damals auch als Vorarbeiter im Bereich uneingeschränkt arbeiten können. Dr. H.___ führte aus, es ergebe sich damit zusammenfassend die Situation, dass beim Grundfall keine Hinweise auf frische Verletzungen hätten nachgewiesen werden können. Insbesondere fänden sich keine Schwellungen und keine Hämatome im Sinne indirekter Zeichen von Unfallfolgen (S. 6 oben).
Sofern dieses Knochenmarksödem am Talus auf den Unfall vom 7. November 2013 zurückzuführen gewesen wäre (was nicht überwiegend wahrscheinlich sei, da es sich um eine Kniekontusion gehandelt habe), so wäre eine Abheilung über die nächsten drei Jahre im Sinne einer Rückbildung eben dieses Ödems überwiegend wahrscheinlich gewesen. Dem sei aber im vorliegend Fall nicht so. Im MRI OSG links vom 11. Februar 2016 habe sich ein praktisch stationäres Knochenmarksödem an der gleichen Lokalisation gezeigt (S. 6 Mitte). Da der Befund nicht rückläufig sei und es sich somit auch nicht um ein traumatisches Ereignis handeln könne, habe der Radiologe korrekterweise in seiner differentialdiagnostischen Beurteilung ausgeführt, dass es sich um eine chronische beziehungsweise eine rezidivierende ossäre Stressreaktion mithin um eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit chronisch degenerative Problematik handle. Diese Aussage sei in der Tat überwiegend wahrscheinlich zutreffend (S. 6 unten).
Dr. H.___ führte aus, es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distorsionen im Bereich des OSG, welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsgebende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt. Dann habe das jeweilige Unfallereignis (2012, 2013 und 2016) jeweils keine Rolle mehr gespielt. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe somit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erlittenen Unfallereignissen aus den Jahren 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammenhang (S. 7 Mitte).
6.7 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2017 (Urk. 8/58/6-12) zur Kausalität der OSG-Pathologie links mit dem Unfallereignis vom 8. November 2012 aus, dass beim Patienten am 5. Dezember 2013 eine non-union am Processus anterior calcanei vorliege, mit zu diesem Zeitpunkt im MRI nachweisbarem leichten angrenzenden Knochenmarksödem. Rückschliessend bedeute dies, dass der Patient in seiner Vorgeschichte ein Fusstrauma erlitten haben muss, bei welchem er sich die Fraktur am Processus anterior calcanei zugezogen habe, welche anschliessend nicht wieder eingeheilt sei (zum Beispiel wegen fehlender Ruhigstellung). Der Zeitpunkt dieser Verletzung lasse sich aber aus den MR-Befunden nicht rückschliessen, sei aber sicherlich mehr als acht Monate zurückliegend. Anamnestisch wäre hier interessant, ob der Patient in der Zeit vor dem 8. November 2012 bereits ein Fusstrauma erlitten habe.
Dr. A.___ führte aus, dass das beschriebene an die non-union angrenzende Knochenödem sowohl in der Akutsituation einer frischen Fraktur als auch bei jeder Retraumatisierung der non-union nachweisbar sei. Zudem könne bei chronischem Reizzustand respektive knöcherner Stressreaktion auch ein chronisches Knochenmarksödem vorliegen. Dasselbe gelte auch für das Knochenmarksödem im Talus. Dies könne sowohl Ausdruck einer akuten Verletzung als auch ein Zeichen einer chronischen knöchernen Stressreaktion (Impingement/Überlastung) oder sogar unspezifisch sein (S. 3 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, die non-union am Processus anterior calcanei sei sicherlich unfallbedingt. Hierfür komme sowohl das Unfallereignis vom 8. November 2012 in Frage oder potenziell auch jedes Fusstrauma, welches vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 4).
Dr. A.___ führte zur Frage, welche Umstände für einen Kausalzusammenhang sprächen, aus, dass sich im MRI vom 5. Dezember 2013 im Bereich der non-union noch ein leichtes angrenzendes Knochenmarksödem gezeigt habe, dies im Gegensatz zu den im 2016 durchgeführten MR-Untersuchungen, wo trotz Retraumatisierung des Fusses in diesem Bereich kein Knochenmarksödem mehr nachweisbar gewesen sei. Das Knochenmarksödem könnte somit noch Folgezustand nach frischer Fraktur vom 8. November 2012 sein. Dies sei über ein Jahr nach dem Trauma zwar selten, aber wäre doch möglich. Wahrscheinlicher scheine jedoch, dass es im Rahmen des dokumentierten Ereignisses vom 7. November 2013 zu einer Retraumatisierung der non-union mit Ausbildung von erneutem Knochenmarksödem gekommen sei. Die Anamnese von stattgehabtem Fusstrauma vom 8. November 2012 mit folglich fehlender Ruhigstellung aufgrund nicht-gestellter Diagnose würde zur Ausbildung einer non-union passen. Die entscheidende Fragestellung wäre wohl, ob bereits vor dem 8. November 2012 andere Fusstraumata stattgefunden hätten. Sollte dies glaubhaft nicht der Fall sein, dann wäre wohl das Ereignis vom 8. November 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der unfallkausale Auslöser (S. 4 oben).
Die einen Kausalzusammenhang beweisende Untersuchung, welche hätte differenzieren können, ob hier eine frische knöcherne Verletzung oder ein ältere (vorbestehende) vorliege, wäre ein CT oder ein MRI gewesen, welches zum Unfallzeitpunkt oder in den ersten Monaten danach durchgeführt worden wäre (S. 4 Mitte).
Gegen einen Kausalzusammenhang spreche, dass nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 keine ärztliche Kontrolle erfolgt sei und in den ersten zwei Monaten nach dem Unfallereignis trotz schwerer körperlicher Arbeit als Vorarbeiter keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine frische Fraktur am Processus anterior calcanei hätte sicherlich lokale Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung, aber auch Belastungsschmerzen oder gar eine Belastungsunfähigkeit unmittelbar nach dem Ereignis hervorgerufen. Eine Arztkontrolle sei erst am 11. Januar 2013 erfolgt. Zudem sei der Patient nach Behandlungsabschluss bei Dr. D.___ am 10. April 2013 wieder beschwerdefrei geworden und habe ab dem 23. Februar 2013 trotz vorhandener non-union wieder gearbeitet, was bedeute, dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierung.
Weiter sei trotz Empfehlung von Dr. B.___ vom 15. Januar 2013, bei persistierenden Beschwerden eine MR-Abklärung des Rückfusses zu erwägen, diese nicht durchgeführt worden.
Dr. A.___ hielt fest, dass zusammenfassend sicher eine Unfallkausalität bestehe, dass jedoch das hierfür ursächliche Unfalldatum nicht genauer eingeschränkt werden könne, ausser dass es sicherlich acht Monate vor dem MRI vom 5. Dezember 2013 stattgefunden haben müsse. Er erachte die Unfallkausalität für das Unfallereignis vom 8. November 2012 als möglich, aber aufgrund der bisherigen Aktenlage als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 Ziff. 4 lit. a).
Zur Frage, wie die Befunde im MRI vom 5. Dezember 2013 vor dem Hintergrund des Ereignisses vom 8. November 2012 zu interpretieren seien, führte Dr. A.___ aus, dass das Knochenmarksödem im Talus in allen MR-Untersuchungen nachweisbar sei, so dass er dieses am ehesten im Rahmen einer chronisch respektive rezidivierenden knöcherner Stressreaktion (zum Beispiel chronisch-degenerativ/chronische Überlastung) interpretiere und nicht als Unfallfolge. Die Problematik der non-union am Processus anterior calcanei und des vorhandenen Knochenmarksödems sei bereits ausführlich besprochen worden. Das Auftreten wäre im Rahmen einer Re-Traumatisierung (zum Beispiel anlässlich des Ereignisses vom 7. November 2013) einer vorbestehend vorhandenen non-union durchaus erklärbar (S. 5 Ziff. 4 lit. b).
Zur Beurteilung von Dr. H.___ führte Dr. A.___ aus, dass eine Fraktur respektive ein Ossikel mittels Ultraschalluntersuchung nicht diagnostiziert werden könne (S. 5 unten f. Ziff. 2). Bezüglich des Nachweises eines Hämatoms müsse erwähnt werden, dass sich mit Sicherheit bei einer solchen frischen Fraktur ein Hämatom ausbilde, dieses aber knapp drei Monate nach dem Unfallereignis einerseits auch schon vollständig resorbiert sein könne und sich andererseits auch nicht am dorsolateralen Fussrand finden würde, sondern sich aufgrund der Absenkneigung höchstens ein Senkungshämatom an der Fusssohle finden würde. Somit erachte er die Ultraschalluntersuchung in dieser Fragestellung zu diesem Zeitpunkt (drei Monate posttraumatisch) als wertlos (S. 6 oben). Grundsätzlich erachte er eine Unfallkausalität bezüglich des Ossikels am Processus anterior calcanei aufgrund der vorliegenden Akten als möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine radiologische Verschlimmerung eines Vorzustandes könnte höchstens im MRI vom Dezember 2013 aufgrund des Nachweises von einem angrenzenden Knochenmarksödem nach Retraumatisierung geltend gemacht werden. Diese sei aber sicherlich nur vorübergehender Natur, da im Folge-MRI von 2016 kein Knochenmarksödem mehr nachweisbar gewesen sei (S. 6 Mitte).
7.
7.1 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden beim Laufen, welche als Rückfall zum Unfall vom 8. November 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), einen Leistungsanspruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. H.___ vom 21. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 6.6).
7.2 Auch bei Spätfolgen und Rückfällen (Art. 11 UVV) ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dabei obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis).
7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beweislage einen Kausalzusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fussbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesse, verkennt er, dass er den Nachweis des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ab Oktober 2016 bestehenden Beschwerdebild und dem Unfall vom 8. November 2016 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hat (vgl. vorstehend E. 7.2).
Dies gelingt ihm weder mit der Bestätigung seines von 2000 bis 2012 in Italien behandelnden Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Unfall gemeldet habe (vgl. Urk. 3), noch gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 12. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6.7). Selbst Dr. A.___ konnte keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. November 2012 und den erstmals im Rahmen der MRI Untersuchung des OSG vom 5. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) festgestellten Befunden bestätigen. Dies gilt sowohl für den älteren ossären Ausriss mit kortikalisiertem Ossikel anterior des superioren Calcaneus als auch für das leichte zentrale Knochenmarksödem am Talus, welches sich unverändert auch im MRI vom 11. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.2) darstellte. Dr. A.___ führte einhergehend mit Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 6.6) aus, dass er dieses Knochenmarksödem am Talus am ehesten im Rahmen einer chronischen respektive rezidivierenden knöchernen Stressreaktion im Sinne einer chronisch-degenerativen Überlastung und nicht als Unfallfolge interpretiere. Das im Rahmen der MRIUntersuchung vom 5. Dezember 2013 im Bereich der non-union ersichtliche leichte Knochenmarksödem befand Dr. A.___ sodann als wahrscheinlichere Folge einer allfälligen Retraumatisierung vom 7. November 2013.
Dr. A.___ zog seinerseits das Ereignis vom 8. November 2012 nur als mögliche Ursache in Betracht, sofern kein anderes Trauma zu nennen wäre. Wie Dr. A.___ ausführte, sprechen vorliegend insbesondere die Umstände, dass die ärztliche Erstkonsultation erst am 11. Januar 2013 bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) stattfand und dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 in der schweren körperlichen Arbeit als Vorarbeiter auf dem Bau weiterarbeitete, dagegen, dass er am 8. November 2012 eine frische Fraktur am Processus anterior calcanei erlitten haben soll. So wäre eine solche sicherlich mit lokalen Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung sowie Belastungsschmerzen einhergegangen. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen des behandelnden Chiropraktors Dr. D.___ vom 22. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) am 10. April 2013 wieder beschwerdefrei gewesen. Daraus schloss Dr. A.___ dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierungen. Im Gegensatz zu Dr. H.___ befand Dr. A.___ die am 15. Januar 2013 durchgeführte Ultraschalluntersuchung (vgl. vorstehend E. 3.2) für die Beurteilung der Frage, ob es am 8. November 2012 zur Fraktur gekommen ist oder nicht, für nicht aussagekräftig. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass auch Dr. A.___ keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bestätigen konnte.
Einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den geltend gemachten Beschwerden lässt sich auch den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 5.3-4, E. 6.2, E. 6.4-5) nicht entnehmen. Seine diesbezüglichen Äusserungen basierten nicht auf einer fundierten medizinischen Grundlage, sondern im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Soweit Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 1. März 2017 (vgl. vorstehend E. 6.5) ausführte, der Beschwerdeführer hätte seit dem Unfall über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt, steht dies einerseits im Widerspruch zur Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, offensichtlich möglich war, nach dem Unfallereignis seine körperlich schwere Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau während zwei Monaten fortzusetzen und andererseits zu den Ausführungen von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2013 beschwerdefrei gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Zudem machte Dr. G.___ unterschiedliche Angaben zum Unfalldatum. So nannte er hierfür unter anderem auch den 9. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 6.2) und den 24. September 2012 (vgl. vorstehend E. 6.5). Ohnehin ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. G.___ setzte sich denn auch aufgrund der engen finanziellen Situation persönlich für den Patienten ein, was aus den Schreiben vom 1. November 2016 (Urk. 8/23 und Urk. 8/26) und der E-Mail vom 29. November 2016 (Urk. 9/29) hervorgeht.
Bei dieser Ausgangslage kann auf weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 1), in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Auch die beantragten Zeugeneinvernahmen (Ehefrau des Beschwerdeführers, ehemalige Arbeitgeber) vermöchten keine negativen Tatsachen (keine Unfälle vor dem 8. November 2012) zu belegen und auch keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. November 2012 zu beweisen, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 7.2) fällt der Entscheid bei Beweislosigkeit wie hier - zu Lasten der versicherten Person aus.
7.4 Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen. Die Folgen der Beweislosigkeit fallen zu seinen Lasten aus. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan