Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00182
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 24. Mai 2017 stellte der 1968 geborene und in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenoperateur im Y.___ tätig gewesene X.___ bei der Suva zufolge pflichtwidrig unterlassener Information über seinen Gesundheitszustand Antrag auf Schadenersatz sowie Genugtuung (Urk. 6/1). Die Suva teilte ihm am 29. Dezember 2017 mit, dass sie das Entschädigungsbegehren abweise (Urk. 6/2). Am 23. Januar 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/3), und am 5. Februar 2018 nahm er Stellung zum ablehnenden Entscheid der Suva (Urk. 6/4).
2. Am 14. August 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Suva (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 beantragte diese, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
1.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts B 5/05 vom 17. Juli 2006, E. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2).
1.3 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
Das in Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem hat nur dort Bedeutung, wo das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren beziehungsweise das gerichtliche Anfechtungsverfahren die Schädigung nicht abwenden konnte (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 7 zu Art. 78 ATSG; BGE 133 V 14 E. 5).
2.
2.1 Am 24. Mai 2017 (Urk. 6/1) forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz (Erwerbsausfall und Haushaltsschaden zuzüglich Zinsen; S. 6 f. Ziff. 19 ff.) sowie Genugtuung zufolge pflichtwidrig unterlassener Information über seinen Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1).
Im Zeitpunkt des Antrags auf Schadenersatz und Genugtuung war am hiesigen Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2017, mit welchem diese das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit ihre Leistungspflicht verneint hatte, hängig. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 30. August 2018 abgewiesen (Urk. 50 im Prozess Nr. UV.2017.00052). Mit Urteil vom 18. März 2019 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergänzenden Abklärungen respektive zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurück (Urk. 54 im Prozess Nr. UV.2017.00052).
2.2 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen zufolge Berufskrankheit ist noch nicht abschliessend beurteilt. Da sich der geltend gemachte Schaden aus Verantwortlichkeit zumindest teilweise mit den geltend gemachten Leistungen aufgrund der behaupteten Berufskrankheit deckt und der geltend gemachte Schaden durch allfällige Leistungen zufolge Berufskrankheit gemildert würde, kann über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche erst entschieden werden, wenn über die Ansprüche aus Berufskrankheit rechtskräftig entschieden ist.
Aus diesem Grund konnte und kann die Beschwerdegegnerin über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zufolge pflichtwidrig unterlassener Information noch nicht verfügen. Folglich ist die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher