Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00183


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete von 23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG und wurde bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk. 14/1 S. 1, Urk. 14/2 S. 3). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1). Der Versicherte begab sich am 8. Juni 2017 in die Notfallambulanz des A.___, wo er angab, dass er sich (rund) 7 Tage zuvor (am 2. Juni 2017) bei der Gartenarbeit mit einer Eisenstange gegen das rechte Knie geschlagen habe. Die Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Rissquetschwunde präpatellär sowie eine laterale Patellafraktur. Es wurde keine chirurgische Intervention durchgeführt (Urk. 14/16 S. 1). Am selben Knie kam es später zu einer Schleimbeutelentzündung (Bursitis präpatellaris), weswegen der Versicherte am 24. Juni 2017 im A.___ operiert wurde (Urk. 14/15 S. 1, Urk. 14/16). Alsdann liess der Versicherte der Suva am 5. Juli 2017 den Unfall vom 2. Juni 2017 melden (Urk. 14/1 S. 2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 14/3-5). Nach der Operation im A.___ vom 24. Juni 2017 kam es zu einer Wundinfektion, welche ebenfalls dort behandelt wurde (Urk. 14/18-20). Wegen der gemäss den Angaben des Versicherten persistierenden massiven Schmerzsymptomatik wurde zur Abklärung eines allfälligen Binnenschadens des Kniegelenks am 22. August 2017 im A.___ eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 14/23 S. 2). Danach hielten die Ärzte des A.___ am 24. August 2017 fest, dass das Knie vollumfänglich belastbar sein sollte, und schlossen die Behandlung ab (Urk. 14/27 S. 2). Der Versicherte klagte jedoch weiterhin über Knieschmerzen, weshalb sein Hausarzt die Suva um eine Untersuchung durch den Kreisarzt ersuchte (Urk. 14/37, Urk. 14/39). Die kreisärztliche Untersuchung fand am 13. November 2017 statt (Urk. 14/50). Die Suva liess am 6. Dezember 2017 zudem eine psychiatrische Beurteilung durchführen (Urk. 14/66). Am 9. Januar 2018 kam es im A.___ zu einer Mobilisation des rechten Knies des Versicherten unter Vollnarkose (Urk. 14/71).

1.2    Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2018 ein. Zur Begründung führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die vom Versicherten noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. Juni 2017 stünden (Urk. 14/74 S. 1). Am 14. Februar 2018 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, C.___, der Suva über seine ab dem 22. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungen des Versicherten (Urk. 14/91-92). Der Versicherte erhob sodann am 15. Februar 2018 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 16. Januar 2018 (Urk. 14/89). Die Suva holte die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes vom 18. Juni 2018 ein (Urk. 14/107). Hernach wies sie die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 ab (Urk. 2).

    In der Folge gingen bei der Suva zwei Berichte von Dr. B.___ zur Kniegelenksarthroskopie vom 28. Juni 2018 (Urk. 14/116) sowie ein Bericht zur Verlaufsuntersuchung vom 31. Juli 2018 (Urk. 14/118) ein. Die Suva legte diese Berichte ihrem Kreisarzt vor (Urk. 14/120).


2.    Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Juni 2018. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch über den 28. Februar 2018 hinaus Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen seien. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und hernach über seine Versicherungsansprüche neu zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich (Urk. 1 S.).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 14/1-131] und der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leiter Fachgruppe Chirurgie, Suva, Versicherungsmedizin, vom 26. Oktober 2018 [Urk. 14/132]).

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 23. August 2018 Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16).

    Die Parteien hielten replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 20) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 21. August 2019 ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beziehungsweise Schmerzen am rechten Knie über den 28. Februar 2018 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden und Schmerzen noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2. Juni 2017 stehen.

1.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen aus, ihr Kreisarzt habe überzeugend dargelegt, dass aktuell keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorliegen würden und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers somit in somatischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 2. Juni 2017 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 10). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beeinträchtigung müsse eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Psycho-Praxis des Bundesgerichts vorgenommen werden (Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich bei der Kontusion des rechten Knies mit einer Eisenstange, welche sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 zugezogen habe, um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall gehandelt habe. Daher müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneint werden (Urk. 2 S. 12-13). Da zwischen den psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 2. Juni 2017 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar 2018 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente, einer Übergangsrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 14).

1.3    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, Dr. B.___ sei nach durchgeführter MRI-Untersuchung seines rechten Knies zum Schluss gekommen, dass eine verdickte und verkürzte Patellasehne mit einer Patella baja vorliege, welche eine Flexionseinschränkung am Knie zumindest teilweise erklären könnte. Des Weiteren habe anlässlich der am 28. Juni 2018 durchgeführten Operation unter Narkose lediglich eine Knieflexion von 15 Grad erreicht werden können. Dr. B.___ habe eine massive Synovitis und das Vorliegen derber Narbenstrukturen entdeckt. Dr. B.___ habe das Knie persönlich im Rahmen einer Operation untersuchen können. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden klarerweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1 S. 7). Die Ergebnisse der Narkosemobilisation im Januar 2018 würden dadurch stark relativiert und könnten nicht per se als Indiz dafür herangezogen werden, dass die jetzigen Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. Juni 2017 zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 10, Urk. 17 S. 1-2). Weil die Bewegungseinschränkungen unter Narkose bestätigt worden seien, könne auch eine willentliche Simulation ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 2). Die Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwerden sei zu bejahen und es bestehe auch über den 28. Februar 2018 hinaus eine Leistungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 7). Nach dem Dafürhalten von Dr. B.___ sei die Durchführung einer Arthrolyse angezeigt (Urk. 1 S. 8, S. 10). Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass es nach der Erstbehandlung am rechten Knie zu Komplikationen im Heilverlauf gekommen sei, welche mehrere weitere Eingriffe mit Wundrevisionen erforderlich gemacht hätten. Diese Eingriffe seien klarerweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden. Nun sei es zu einer Vermehrung von Bindegewebe gekommen beziehungsweise einer Arthrofibrose, welche sich nachweislich auf die Beweglichkeit des Knies auswirken würde (Urk. 1 S. 11). Die vom behandelnden Arzt erwähnte Arthrofibrose könne gemäss der Stellungnahme von PD Dr. D.___ auch durch Narbenbildung hervorgerufen werden. Eine solche liege gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ vom 28. Juni 2018 beim Beschwerdeführer nachweislich vor (Urk. 17 S. 2). Zudem sei - wie erwähnt - festgestellt worden, dass die Gelenkkapsel entzündet sei (Synovitis). Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen Diagnosen ebenfalls im Rahmen eines protrahierten und komplikationsbehafteten Heilungsverlaufs aufgetreten seien. Dies müsste näher abgeklärt werden, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Beschwerden nach wie vor unfallbedingt seien, nicht sowieso gefolgt werde (Urk. 1 S. 11).


2.    

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).    

    Wie jede Leistung der Unfallversicherung müssen für die Ausrichtung einer Übergangsrente der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2018 vom 27. September 2018 E. 12).

2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

2.4

2.4.1    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.4.2    Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

2.5    

2.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.5.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    

3.1    

3.1.1    Bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom 17. August 2017 des rechten Knies zeigte sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. August 2017 weiterhin kein Hinweis auf ossäre Läsionen, eine normale Stellung im Kniegelenk und ein regredienter Erguss suprapatellär (Urk. 14/24).

3.1.2    Die MRI-Untersuchung im A.___ vom 22. August 2017 ergab eine bei Status nach Patellafraktur entsprechend residuelle Signalalternation am lateralen Patellarand ohne Hinweis auf eine Osteomyelitis, eine zentrale Signalalternation der Patellarsehne, am ehesten infolge einer Partialruptur derselben, Zeichen der Inaktivitätsosteopenie femorotibial und patellofemoral sowie Degeneration des medialen Meniskushinterhorns (Urk. 14/25).

3.1.3    Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. August 2017 hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Das Knie sollte vollumfänglich belastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben (Urk. 14/27 S. 2).

3.2    

3.2.1    Suva-Kreisarzt med. pract. E.___, Facharzt für Chirurgie, hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. November 2017 in seiner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Absprengung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wundheilungsstörungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zu einer vollständigen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz intensiver Physiotherapie geführt habe. Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobilität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inaktivitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden (Urk. 14/50 S. 4). Aufgrund des vom Versicherten angegeben Schmerzsyndroms sei die aktive Überprüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführbar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrscheinlichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicherten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analogskala (VAS) angegeben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar (Urk. 14/50).

3.2.2    In seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2018 führte med. pract. E.___ betreffend die Kniebeschwerden unter anderem aus, dass die Narkosemobilisation, durchgeführt am 9. Januar 2018 im A.___, eine ausreichende Beweglichkeit des rechten Kniegelenks gezeigt habe. Aus den nachfolgenden Berichten sowohl der Fachabteilungen Traumatologie, Orthopädie und Schmerztherapie gehe hervor, dass die Therapiemöglichkeiten weitgehend ausgeschöpft gewesen seien, und dass die durchgeführte Diagnostik inklusive objektivierbaren Befunden die vom Beschwerdeführer demonstrierten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen nicht hätten erklären können (Urk. 14/107 S. 3).

3.3    

3.3.1    Nach der auf Zuweisung von Dr. B.___ am 8. Februar 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung gelangte Dr. med. F.___, Radiologie und G.___, C.___, zu folgender Beurteilung (Urk. 14/93 S. 1): «Nach Bursektomie und Fraktur noch ödematöse Patella und Hinweis auf eine kleine subchondrale Nekrosezone am lateralen Femurkondylus posterior. Kein signifikanter Gelenkserguss oder Knorpelläsionen. Auffallend ist die Verdickung und deutliche Verkürzung der Patellarsehne, möglicherweise postentzündlich bedingt. Partialruptur des vorderen Kreuzbandes».

3.3.2    Dr. B.___ hielt nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018 in seinem Sprechstundenverlaufsbericht vom selben Tag sowie in seinem Bericht zuhanden des Suva-Kreisarztes vom 14. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und verdickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Untersuchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschienen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. Aufgrund der Patella baja sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege möglicherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektierbaren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar (Urk. 14/91 S. 1, Urk. 14/92 S. 3).

3.3.3    Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. Juni bis 1. Juli 2018 im H.___, führte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen an (Urk. 14/116 S. 2):

- Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose

- Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit:

- Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung

- Status nach Bursektomie am 24. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung

- Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 18. Juni 2017

- Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

    Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im A.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 22. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Ligamentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Arthroskopie-Bereitschaft entschieden (Urk. 14/116 S. 2).

3.4    PD Dr. D.___ hielt in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 fest, dass sich die Verletzung der rechten Kniescheibe bildgebend als Absprengung in der aussenseitigen Region dargestellt habe. Sie sei von Dr. B.___ als extraartikulär, mithin ausserhalb des Gelenks gelegen, beurteilt worden. Er stimme mit Dr. B.___ überein, dass bei der Computertomographie (CT)-Untersuchung vom 8. Juni 2017 keine Beteiligung der Gelenksfläche erkennbar gewesen sei. Abgesehen von diesen bildgebenden Befunden würden sich über den gesamten Verlauf, und auch von Dr. B.___ erhoben, keine wesentlichen klinischen Untersuchungsergebnisse zeigen, welche auf einen unfallkausal pathologisch intraartikulären, mithin sich im Inneren des Gelenks abspielenden Prozess hinweisen würden (Urk. 14/132 S. 5). Dagegen würden die Spezialisten des A.___ einen «hohe(n) Muskeltonus im Bereich des Oberschenkels» beschreiben, was auch von Dr. B.___ nach der Untersuchung vom 22. Januar 2018 bestätigt worden sei. Er habe festhalten, dass klinisch eine aktive Anspannung der (sic) Quadriceps imponiert habe. Eine solche Muskelaktivität sei somatisch nicht mit den Folgen des Geschehens vom 2. Juni 2017 zu erklären. Gleichwohl sei ein hierdurch bedingtes dauerhaftes Verharren in Streckstellung geeignet, wie bei einer Gipsimmobilisation zu einem Verlust der Beweglichkeit zu führen. Der Verlust von Beweglichkeit im Kniegelenk sei vor allem für die Streckung von grosser klinischer Bedeutung. Hier könnten bereits geringe Einbussen zu erheblichen Einschränkungen führen, weshalb diese schneller und häufiger auftreten würden. Beim Beschwerdeführer sei jedoch das Gegenteil der Fall. Über den gesamten Verlauf werde die Extension als vollständig gegeben und damit als normal dokumentiert. Ein Beugeverlust, der sich typischerweise kontinuierlich entwickle und deutlich günstigere therapeutische Optionen bieten würde, habe dagegen in vorliegendem Fall bereits zum ersten Zeitpunkt einer ärztlichen Dokumentation am 13. Juli 2017 eine submaximale Ausprägung gezeigt («auf 10° reduziert») und bleibe im Weiteren ohne wesentliche Änderung. Bei der Untersuchung vom 13. November 2017 habe der Kreisarzt sodann (und im Gegensatz zu einer Untersuchung im A.___ vier Tage zuvor) ein komplett steifes Kniegelenk festgestellt. Damit sei ein Befund dokumentiert, der als Ankylose, mithin als vollständige pathologische Unbeweglichkeit zu werten sei (im Gegensatz zu einer operativ angestrebten Gelenksversteifung, einer Arthrodese), und in kompletter Streckstellung als ausgesprochen aussergewöhnlich zur Kenntnis genommen werden müsse. Eine Arthrofibrose, welche sich wesentlich aufgrund der Auswirkungen von Absonderungen der Gelenkinnenhaut entwickle, lasse entsprechende intraartikuläre Befunde, insbesondere Flüssigkeitsansammlungen erwarten. Abgesehen von der zeitlich ersten dokumentierten ärztlichen Konsultation am 8. Juni 2017 («leichter Gelenkserguss») und im Verlauf am 17. August 2017 («mässiger Gelenkserguss») werde zu keinem Zeitpunkt eine intraartikuläre Flüssigkeitsansammlung dokumentiert. Vielmehr habe sich der lokale Gelenkbefund, abgesehen von Druckschmerzhaftigkeit, durchgehend praktisch unauffällig und in orthodisch-chirurgisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Funktionseinbussen präsentierte. So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im A.___ im Rahmen der Mobilisation vorgenommenen Untersuchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros, keine Schwellung im Kniegelenk» gezeigt. Auch der am 22. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. B.___ beschreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführten Kernspintomogramms eine Patella baja, mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. B.___ habe festgehalten, dass hiermit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aussage, «die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen (Urk. 14/132 S. 6). Typische Folge von Vernarbungen im oberen Rezessus, wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. B.___ beschrieben werde, sei demnach eine Patella alta, mithin ein pathologischer Hochstand der Kniescheibe und damit das Gegenteil einer Patella baja (Urk. 14/132 S. 6-7). Eine Patella baja, ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unterhalb der Kniescheibe, im anterioren Intervall auf. Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofibrose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahrscheinlich (Urk. 14/132 S. 7).

    Auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet habe der Unfall vom 2. Juni 2017 in Bezug auf die nach dem 28. Februar 2018 anhaltenden Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jegliche kausale Bedeutung verloren. Die anhaltenden Beschwerden am rechten Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf ein objektives unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen (Urk. 14/132 S. 7).


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Unfall vom 2. Juni 2017 gemäss den Berichten von Dr. B.___ Ursache seiner Beschwerden sei (E. 1.3). Falls aufgrund dieser Berichte von Dr. B.___ auch nur geringe Zweifel am Beweiswert der Beurteilungen der für die Beschwerdegegnerin tätigen Ärzte med. pract. E.___ und PD Dr. D.___ bestünden, müssten vorliegend weitere Abklärungen durchgeführt werden (E. 2.5.2). Zu diesen Berichten von Dr. B.___ ist zunächst festzuhalten, dass sie keine Beurteilungen zur Unfallkausalität der von ihm erhobenen Befunde enthalten. Formulierungen in Arztberichten wie «Status nach Kniegelenksverletzung rechts» (vgl. Urk. 14/116 S. 2) treffen nur eine anamnestische Feststellung und entsprechen als solche keiner hinreichenden Aussage zur Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3.1 mit Hinweis auf das Urteil U 264/04 vom 16. Juni 2005 E. 4.1). Was die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen Patella baja und Arthrofibrose betrifft, so hat PD Dr. D.___ mit seiner überzeugenden Beurteilung vom 26. Oktober 2018 festgehalten, weshalb diesbezüglich nicht von Folgen des Unfalls vom 2. Juni 2017 ausgegangen werden kann. Weil PD Dr. D.___ nebst den anderen medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin insbesondere auch der Austrittsbericht von Dr. B.___ vom 1. Juli 2018 (Urk. 14/116 S. 2-3) und der Operationsbericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 14/116 S. 4-5) vorlagen, hat er seine orthopädisch-chirurgischen Beurteilung mithin auch in Kenntnis der in diesen Berichten wiedergeben Befunde abgegeben. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführte eingeschränkte Beweglichkeit des Knies und die Synovitis (Urk. 1 S. 7). Der Umstand allein, dass PD Dr. D.___ aufgrund dieser Befunde bezüglich der Frage der Unfallkausalität zu einer anderen Beurteilung als der behandelnde Arzt Dr. B.___ gelangte, begründete noch keine Zweifel an dessen Beurteilung. Er hat mit seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 schlüssig und gut nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf ein objektives unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen sind (Urk. 14/132 S. 7). In Gewicht fällt sodann, dass Dr. B.___ in seinen Berichten nicht auf die Beurteilungen zur Unfallkausalität in den früheren ärztlichen Berichten eingegangen ist. Die Ärzte des A.___, welche den Beschwerdeführer nach dem Unfall behandelt haben, veranlassten die MRI-Untersuchung vom 22. August 2017, mit welcher unter anderem geklärt werden sollte, ob ein Binnenschaden im Knie oder eine Osteomyelitis (Entzündung des Knochens und des Knochenmarks) der Patella vorliegt (Urk. 14/25). Danach hielten die Ärzte des A.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen zu keinem MRI-Befund korreliert werden könnten (Urk. 14/27 S. 2). Am 24. August 2017 konnten sie keine weiteren Folgen des Unfalls vom 2. Juni 2017 mehr feststellen. Sie hielten weiter fest, dass der Heilungsverlauf regelgerecht gewesen und keine weitere Sprechstunde nötig sei. Zudem attestierten sie dem Beschwerdeführer damals keine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 14/27 S. 2). Der Kreisarzt med. pract. E.___ wies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2018 sodann darauf hin, dass die Narkosemobilisation im A.___ vom 9. Januar 2018 eine ausreichende Beweglichkeit des rechten Kniegelenks gezeigt habe (Urk. 14/107 S. 3). Diese ärztlichen Beurteilungen widersprechen somit dem vom Beschwerdeführer aufgrund der Berichte von Dr. B.___ gezogenen Schluss, wonach weiterhin behandlungsbedürfte Unfallfolgen vorliegen würden. Der Umstand, dass dieser Verlauf in den Berichten von Dr. B.___ unbeachtet bliebt, spricht ebenfalls gegen den Beweiswert dieser Berichte.

    Damit ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ keine Zweifel an der Beurteilungen von Kreisarzt med. pract. E.___ und PD Dr. D.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zu begründen vermögen. Weil diese Einschätzungen zudem die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung (E. 2.5) genügen, ist vorliegend auf die Berichte der versicherungsinternen Ärzte abzustellen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden am rechten Knie sind somit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf ein objektives unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen.

4.2    Zu ergänzen ist, dass der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung bei praktisch aufgehobener Flexion im rechten Kniegelenk (ICD-10: F44.4) diagnostizierte (Urk. 14/66 S. 19). Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen. Diesbezüglich ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich beim Schlag mit der Eisenstange auf das Knie des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017 nur um ein banales Ereignis im Sinne dieser Rechtsprechung gehandelt hat (Urk. 2 S. 12). Dies blieb unbestritten. Der Beschwerdeführer ging im vorliegenden Verfahren nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 ein (Urk. 2 S. 11-14). Weil der Unfall vom 2. Juni 2017 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als ein leichter Unfall gilt, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2017 und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu verneinen (E. 2.4.2). Die Beschwerdegegnerin ist dafür somit mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig ist.

4.3    Anders als im Einspracheverfahren (Urk. 14/89 S. 3) machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend, dass die Beschwerdegegnerin für den Anulusriss an seiner unteren Lendenwirbelsäule ebenfalls leistungspflichtig sei. Diesbezüglich würde auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen. Kreisarzt med. pract. E.___ zeigte in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2018 mit einer schlüssigen Begründung auf, dass überwiegend wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang zwischen den kleinen, radiologisch diagnostizierten Rissen des Anulus fibrosus und dem Unfall vom 2. Juni 2017 besteht (Urk. 14/107 S. 3). Er begründete dies damit, dass eine durch das Unfallereignis (Kontusion des rechten Kniegelenks mit einer Eisenstange) verursachte strukturelle Läsion eine kleine Rissbildung des Anulus fibrosus (fibröser Ring der Bandscheibe) biomechanisch überwiegend wahrscheinlich nicht erkläre. Auch unter der Annahme einer indirekten Unfallfolge durch Fehlbelastung sei eine solche strukturelle Läsion im Bereich der Bandscheiben nicht erklärbar. (Urk. 14/107 S. 3). Berichte von Arztinnen und Ärzten, welche von einem Kausalzusammenhang ausgehen und Zweifel an der Beurteilung von med. pract. E.___ begründen könnten, liegen keine vor.

4.4    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. Februar 2018 eingestellt hat, denn (spätestens) zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen dem Unfall vom 2. Juni 2017 und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein natürlicher und/oder adäquater Kausalzusammenhang mehr. Bereits aus diesem Grund (vgl. E. 2.2 a. E.) besteht auch kein Anspruch auf eine Übergangsrente bis zur Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2018, wonach keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 3/4). Es sind keine weiteren Versicherungsleistungen geschuldet.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote keinen Gebrach (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19Juni 2016 [Urk. 16]). Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanwältin Aurelia Jenny den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 14/89), auf Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.2    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher