Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00184


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 25. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1969 geborene X.___ liess der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 22. November 2008 mitteilen, dass er seit dem 1. Oktober 2007 als Vorarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt sei und am 20. Oktober 2008 bei einem Autounfall eine Schädigung der Halswirbelsäule erlitten habe. Zuvor hatte er sich am 13. November 2007 bei einem Sturz von einer Leiter eine Beckenkontusion links zugezogen. Nach Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsaufnahme am 19. März 2008 beziehungsweise 8. Juni 2009 wurden die diesbezüglichen Verfahren formlos abgeschlossen (vgl. Urk. 11/1-26, insbesondere Urk. 11/4 und Urk. 11/22).

    Gemäss Unfallmeldung vom 4. Januar 2011 zog sich der Versicherte zudem bei einem am 26. November 2010 erlittenen Ereignis eine Schwellung des rechten Mittelfusses zu. Das Verfahren ist nach wie vor bei der Suva hängig (vgl. Urk. 9/ 1-217, insbesondere Urk. 9/1, Urk. 9/20 und Urk. 9/217). Weiter erlitt der Versicherte am 17. Oktober 2011 eine Prellung am Ellbogen rechts. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. August 2017 verneinte die Suva ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit der Begründung, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Y.___ GmbH sei nicht nachgewiesen (vgl. Urk. 10/1-112, insbesondere Urk. 10/1 und Urk. 10/94).

1.2    Mit Schadenmeldung UVG vom 10. April 2014 liess der Versicherte der Suva mitteilen, dass er seit dem 1. April 2014 bei der Z.___ GmbH zu 100 % als Schaler angestellt sei und sich am 2. April 2014 durch einen Sturz von einer Leiter einen Schädelbruch zugezogen habe (Urk8/2). Das Zentrum für Intensivmedizin des Kantonsspitals A.___ stellte in seinem Verlegungsbericht vom 30. April 2014 (Urk. 8/19) unter anderem die Diagnosen eines schweren Schädelhirn- sowie eines Thoraxtraumas. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. April 2014 mit der Begründung, der Versicherte sei zur Zeit des Unfalls nicht Arbeitnehmer der Z.___ GmbH und damit auch nicht obligatorisch unfallversichert gewesen (Urk. 8/196). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 12. September 2017, ergänzt am 13. Dezember 2017 (Urk. 8/200 und Urk. 8/214), wies die Suva am 26. Juni 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere im Zusammenhang mit dem Schadenfall vom 2. April 2014 Taggelder beziehungsweise eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Am 23. Oktober 2018 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Mit Replik vom 11. Februar 2019 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 12. März 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

1.3    Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Verbesserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

1.4.2    Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

    Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

    Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

    Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den Erstangaben der Beteiligten auf der Baustelle, auf welcher der Beschwerdeführer verunfallte, in einem Akkord- oder Unterakkordvertrag tätig gewesen sei. Unter einem (Unter)Akkordvertrag sei nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Vergabe oder Weitergabe von Arbeiten an selbständig erwerbstätige Personen oder Unternehmen zu verstehen. Anweisungen habe der Beschwerdeführer von den Angestellten der B.___ AG erhalten und nicht etwa von C.___, Geschäftsführer der Z.___ GmbH. Ein Unterordnungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH sei nicht zu erkennen (S. 6). Zudem gebe es verschiedene - näher dargelegte - Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht nachgewiesen, weshalb für das Unfallereignis vom 2. April 2014 keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 6-8).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, es sei unbestritten, dass die B.___ AG mit der Z.___ GmbH einen Subunternehmervertrag abgeschlossen habe. Umstritten sei aber, ob der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender oder als Angestellter der Z.___ GmbH auf der Baustelle gewesen sei. Insbesondere die Angabe von C.___, der Beschwerdeführer sei auf der Baustelle mit einem Unterakkord-Vertrag angestellt, bringe klar zum Ausdruck, dass er als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei (S. 3-5). Im Übrigen würden keinerlei Belege existieren, dass ein Lohn tatsächlich ausbezahlt worden sei (S. 6-7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die B.___ AG habe mit der Z.___ GmbH einen Subunternehmervertrag geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages habe die Z.___ GmbH Angestellte - so den Beschwerdeführer - auf die Baustelle zu entsenden. D.___ (Chef-Polier) und E.___ (Polier) seien seitens der B.___ AG auf der Baustelle gewesen. Letzterer habe angegeben, der Beschwerdeführer sei seines Wissens im Unterakkord angestellt. Er - E.___ - arbeite seit zwei Tagen mit ihm zusammen und gebe ihm auf der Baustelle die Aufträge. Der Beschwerdeführer wisse im Prinzip genau, was er zu tun habe, man müsse ihm dies nicht jedes Mal erklären (S. 5-6). Bei E.___ und D.___ handle es sich um juristische Laien, welche kaum über die Vertragsverhältnisse zwischen der B.___ AG, der Z.___ GmbH und dem Beschwerdeführer im Bild gewesen seien. Dass die Z.___ GmbH Unterakkordant gewesen sei und nicht der Beschwerdeführer, hätten sie wohl nicht gewusst (S. 6). Auch aus weiteren - näher dargelegten - Gründen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2014 Arbeitnehmer der Z.___ GmbH gewesen sei (S. 8-14).

    Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 15), nicht C.___, sondern die den Rapport ausstellende Polizistin habe von einem Unterakkord-Vertrag gesprochen. Gleichzeitig sei aber auch sie davon ausgegangen, dass C.___ der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei (S. 3-4). Die Lohnzahlung sei in bar an die Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt (S. 6).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. April 2014 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4 hievor) Arbeitnehmer der Z.___ GmbH und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des fraglichen Unfalls versichert war.

3.2    Der Beschwerdeführer und die Z.___ GmbH schlossen am 28. März 2014 einen Arbeitsvertrag (Urk. 8/27/3-5). Zwar trifft zu, dass darauf fälschlicherweise die Sozialversicherungsnummer und Adresse der damals in Trennung lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers statt die entsprechenden Informationen des Beschwerdeführers aufgeführt sind, doch dürfte es sich dabei um ein Versehen handeln. Jedenfalls kann daraus nicht auf ein fingiertes Vertragsverhältnis geschlossen werden. Im Lohnblatt vom 31. Mai 2014 (Urk. 8/45/8) wurden die Angaben denn auch bereits korrigiert. Auch der Umstand, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers im Arbeitsvertrag nicht exakt übereinstimmt mit derjenigen auf anderen Dokumenten (vgl. etwa Urk. 10/2/1, Urk. 10/42/26 und Urk. 10/42/37), lässt nicht darauf schliessen, dass der Arbeitsvertrag erst nach dem Unfall unterzeichnet wurde, kann sich doch eine Unterschrift im Laufe der Jahre verändern. Dass der Beschwerdeführer absichtlich vorgegeben hat, das Anmeldeformular bei der Berufsvorsorgeversicherung nicht unterzeichnen zu können (vgl. Urk. 8/27/8), um eine allfällige Beschuldigung, er habe den Arbeitsvertrag erst nach seinem Unfall unterzeichnet, entkräften zu können - wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt (vgl. Urk. 2 S. 6) - ist wenig plausibel.

3.3    Die B.___ AG und die Z.___ GmbH schlossen im Juli 2013 einen Subunternehmervertrag (Urk. 8/14/23-28). Gemäss dessen Ziffer 7.5 hat die Z.___ GmbH die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen. Eine Weitergabe der Arbeiten bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung (Urk. 8/14/24). Eine solche liegt nicht bei den Akten. Es ist davon auszugehen, dass die Z.___ GmbH sich an die Abmachungen im Subunternehmervertrag hielt, was dafür spricht, dass der von ihr auf die Baustelle gesandte Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und nicht als selbständiger Subsubunternehmer tätig war. Es ist namentlich nicht erkennbar, welchen Vorteil die Z.___ GmbH aus der Missachtung dieser Vertragsbestimmung für sich hätte ableiten können, welcher es wert gewesen wäre, das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Auftraggeberin einzugehen. Die (finanziellen) Verpflichtungen als Arbeitgeber konnten ohne Weiteres beim Stundenansatz einberechnet werden.

    Der Beschwerdeführer und die Z.___ GmbH vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 28. März 2014 (Urk. 8/27/3-5) einen Stundenlohn von Fr. 34.40 (zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn) und einen Arbeitsantritt auf den 1. April 2014. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer denn auch bis zu seinem am Folgetag erlittenen Unfall auf der Baustelle der B.___ AG als Schaler tätig. Dies gab der Polier der B.___ AG in der Einvernahme zum Arbeitsunfall zu Protokoll (Urk. 8/14/8) und wurde auch von der B.___ AG im Wochenarbeitsrapport (Urk. 8/27/6) bestätigt.

    Aus den Aussagen in der Einvernahme des Poliers der B.___ AG (Urk. 8/14/7-9), wonach der Beschwerdeführer auf der Baustelle in einem Unterakkordvertrag angestellt gewesen sei, ziehen die Parteien divergierende Schlüsse. Beim Polier der B.___ AG dürfte es sich jedoch um einen juristischen Laien handeln. Er sagte aus, dass C.___ der «richtige Chef» des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seines Wissens auf der Baustelle im Unterakkord angestellt sei. Aus diesen Aussagen kann aber weder auf ein selbständiges noch auf ein unselbständiges Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Polier beim Beschwerdeführer erkundigt hat, ob C.___ sein Arbeit- oder Auftraggeber ist und ob er auf der Baustelle im Anstellungsverhältnis oder auf eigene Rechnung tätig ist. Seinen Laienauskünften kommt nicht eine solche Aussagekraft zu, wie die Parteien dies annehmen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, seine Antworten weiter zu analysieren. Dasselbe gilt für die Auskunft des Chef-Poliers (Urk. 8/14/4). Dass C.___ ausgesagt haben soll, der Beschwerdeführer sei auf der Baustelle mit einem Unterakkord-Vertrag angestellt, ergibt sich so aus den Akten im Übrigen nicht (vgl. Urk. 8/14/4).

    Die B.___ AG bestätigte am 12. Juni 2014, dass der Beschwerdeführer am 1. und 2. April 2014 während je 9 Stunden auf der Baustelle tätig war (Urk. 8/27/6 und Urk. 8/43). Dies sagt aber nichts darüber aus, ob er als Auftrags- oder Arbeitnehmer der Z.___ GmbH auf der Baustelle arbeitete. Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen, ob er am Unfalltag (Unfall um 14 Uhr) nun wohl 6 oder 9 Stunden gearbeitet hat. Aus demselben Grund ist unerheblich, weshalb die B.___ AG diese Bestätigung erst am 12. Juni 2014 unterzeichnet hat.

3.4    Die Beschwerdegegnerin machte verschiedene Ungereimtheiten geltend, aufgrund welcher von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar vorliegend der Lohnfluss nicht nachgewiesen ist und die Anmeldung bei der Berufsvorsorgeversicherung erst nachträglich erfolgte (vgl. Urk. 8/27/8). Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits an seinem zweiten Arbeitstag verunfallte. Dass bis zu diesem Zeitpunkt die administrativen Belange noch nicht abgeschlossen waren und auch noch kein Lohn ausbezahlt wurde, ist nachvollziehbar und lässt nicht auf ein fingiertes Arbeitsverhältnis schliessen. Die Z.___ GmbH teilte der Beschwerdegegnerin zudem am 2. Juli 2014 mit, keinen Nachweis der Anmeldung bei der AHV erbringen zu können, da die Mitarbeiter nicht einzeln, sondern erst am Ende eines Jahres zusammen angemeldet würden (Urk. 8/27/1). Dies klingt überzeugend. Die zuständige Berufsvorsorgeversicherung hat den Beschwerdeführer im Übrigen per 1. April 2014 versichert (Urk. 8/190/6).

    Dass die Z.___ GmbH ihren Mitwirkungs- und Arbeitgeberpflichten nur bedingt nachgekommen ist, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. So sprechen die fehlenden Buchhaltungsunterlagen, die rückdatierte Lohnabrechnung sowie die fehlenden Einträge im IK-Auszug (vgl. dazu Urk. 2 S. 7) nicht per se gegen eine Anstellung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr für eine Ungenauigkeit seitens der Z.___ GmbH im Umgang mit betrieblichen Dokumenten. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der von der Z.___ GmbH an die SVA Zürich gemeldete beitragspflichtige Lohn (Urk. 8/179/1) übereinstimmt mit dem Lohnblatt vom 31. Mai 2014 (Urk. 8/45/8) und dem Jahreslohnausweis (Urk. 8/189/15). Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Steuererklärung ein Einkommen in diesem Umfang deklariert (Urk. 8/190/15). Diesbezügliche Ungereimtheiten sind keine auszumachen.

3.5    Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ (Urk. 8/34/6) die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter nicht erwähnt wurde. Daraus kann aber entgegen ihren Ausführungen nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Berufserfahrung absichtlich verheimlichte, um gegen das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit argumentieren zu können. Genauso spräche eine fehlende Berufserfahrung nämlich auch gegen ein Anstellungsverhältnis, würde die Z.___ GmbH doch kaum das Risiko eingehen, einen Mitarbeiter ohne Berufserfahrung bereits ab dem ersten Arbeitstag unbeaufsichtigt auf einer neuen Baustelle einzusetzen. Die fehlenden Angaben im Austrittsbericht lassen keine Schlüsse in Bezug auf die vorliegend strittige Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu. In Bezug auf den Bericht der Rehaklinik F.___ ist im Übrigen festzuhalten, dass darin eine Anstellung ab 1. April 2014 erwähnt wird, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht (Urk. 8/34/12).

3.6    Unter Würdigung all der genannten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2014 Arbeitnehmer der Z.___ GmbH war. Die Beschwerdegegnerin ist somit für den von ihm am 2. April 2014 erlittenen Unfall leistungspflichtig. Über den Umfang ihrer Leistungspflicht - insbesondere in Bezug auf die allfällige Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung - hat sie im angefochtenen Entscheid nicht befunden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - sofern erforderlich - weitere diesbezügliche Abklärungen tätige und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird mit der Feststellung gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt obligatorisch versichert war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 3.6 verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher