Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00189


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 24. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, war seit dem 20. August 2009 bei der Y.___, Z.___, als Gartenbaugehilfe angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. März 2010 zog er sich beim Abladen von Fibroplatten eine Quetschung der linken Mittelhand zu (Urk. 11/134, 11/8), worauf die Suva Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbrachte (vgl. Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 26. April 2012 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 30. April 2012 ein (Urk. 11/122) und bestätigte dies sodann mit Einspracheentscheid vom 10. September 2012 (Urk. 11/145). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2013 gut und verpflichtete die Suva, diesem über den 30. April 2012 hinaus die gesetzlichen Leistungen für den am 9. März 2010 erlittenen Unfall zu erbringen (Urk. 11/181). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtkraft.

1.2    Im weiteren Verlauf gab die Suva bei der MEDAS A.___ ein Gutachten in den Fachbereichen Rheumatologie und Handchirurgie in Auftrag, welches am 25. Juli 2014 vorgelegt wurde (Urk. 11/223 ff.). Die Gutachter gelangten unter anderem zum Schluss, dass der Status quo sine vel ante noch nicht erreicht worden sei (Urk. 11/223/27). Nachdem sie insbesondere wiederholt kreisärztliche Stellungnahmen eingeholt hatte (vgl. Urk. 11/259, 11/286 und 11/318), veranlasste die Suva erneut eine Begutachtung durch die MEDAS-A.___, wobei zusätzlich eine psychiatrische Untersuchung für notwendig erachtet wurde (MEDAS-Gutachten vom 31. Juli 2017; Urk. 11/366 ff.). Nach Kenntnisnahme einer ergänzenden Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11/387) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2017 mit, dass keine Invalidenrente ausgerichtet werde. Ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % bestehe indes Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 25'200.-- (Urk. 11/391). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/399, 11/409) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab (Urk. 11/412 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. August 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Im Weiteren sei ihm in der Person von Rechtsanwalt André Largier, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm in Bewilligung seines entsprechenden Gesuches Rechtsanwalt André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Jener reichte am 2. Oktober 2019 seine Honorarnote ein (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. März 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4

1.4.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).    

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.4.2    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass auf die Ausführungen der MEDAS-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Diesem sei zumutbar, die attestierte uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu verwerten (Urk. 2 S. 5 f.). Ausgehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 45'663.--. Das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu bestimmende Invalideneinkommen belaufe sich unter Berücksichtigung der zusätzlich pro Tag benötigten Pausen, einem leidensbedingten Abzug von 15 % sowie einem Abzug von 5,9 % aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens auf Fr. 47'531.--. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 6 ff.). Im Übrigen sei auf der Grundlage der gutachterlichen Einschätzung für die somatischen Beschwerden zu Recht eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen worden. Die Beurteilung einer allfälligen Integritätsentschädigung für die psychischen Beschwerden erfolge zu einem späteren Zeitpunkt (Urk. 2 S. 9 ff.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 29. August 2018 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des von den Gutachtern attestierten zusätzlichen Pausenbedarfs nur von einer Arbeitsfähigkeit von 87.5 respektive 88 % für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 f. und S. 11). Diese Restarbeitsfähigkeit könne er auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt jedoch realistischerweise nicht verwerten, weshalb kein Invalideneinkommen angerechnet werden dürfe (Urk. 1 S. 6 ff.). Falls trotzdem von einer Verwertbarkeit ausgegangen werde, rechtfertige sich mit Blick auf die multiplen Einschränkungen die Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % (Urk. 1 S. 8 f.). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief festgelegt. Ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin belaufe sich dieses für das Jahr 2017 auf Fr. 56'291.65. Ein Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'311.31 ergebe daher einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 1 S. 9 ff.). Zur Integritätsentschädigung sei schliesslich anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Totalverlust des Daumens und des Zeigefingers nicht angemessen berücksichtigt habe. Zu Unrecht sei darüber hinaus ausser Acht gelassen worden, dass auch ein Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) ohne Anzeichen auf Besserung vorliege. Der Integritätsschaden sei in diesem Kontext noch genauer abzuklären (Urk. 1 S. 12).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Massgebend seien nicht die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 10 S. 4). Des Weiteren sei das Valideneinkommen im Einspracheentscheid zutreffend anhand dessen berechnet worden, was der Beschwerdeführer effektiv verdient habe. In Bezug auf das Invalideneinkommen rechtfertige sich zudem kein höherer Leidensabzug als die gewährten 15 % (Urk. 10 S. 5). Sodann bestehe für das Gericht kein Grund, die ermessensweise vorgenommene Schätzung der Integritätseinbusse abweichend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer könne sich auf keine ärztliche Stellungnahme stützen, welche die diesbezügliche Beurteilung des Gutachters zu widerlegen vermöge (Urk. 10 S. 6).

3.

3.1    Massgebliche medizinische Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheids bildet das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 31. Juli 2017. Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Bezug auf die Unfallschädigung:

- CRPS Typ II bei Quetschtrauma der linken Hand mit Läsion des Ramus superficialis des Nervus radialis links

- diskrete Rhizarthrose links

    Ausserdem sprächen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen für das Vorliegen eines metabolischen Syndroms (Urk. 11/366/33). Aus rheumatologischer Sicht seien die klinischen Befunde im Wesentlichen dieselben, wie sie bei der Voruntersuchung vorgelegen hätten. Die Diagnose eines CRPS lasse sich nach wie vor stellen, allerdings nur noch knapp. Die Crux bei dieser Diagnose bestehe unter anderem darin, dass die Budapest-Kriterien nicht scharf formuliert und somit einem Ermessensspielraum des Beurteilers unterworfen seien. Ein Teil des Beschwerdebildes sei zudem durch eine dissoziative Störung erklärbar (Urk. 11/366/31).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, schloss in seiner Teilexpertise wie Dr. B.___ auf die Diagnose eines CRPS Typ II bei Status nach Quetschtrauma des linken Daumens am 9. März 2010. Die nach wie vor bestehenden Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus radialis innervierten Gebietes mit auslösbarem Tinnel-Phänomen über dem Ramus superficialis seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Quetschtrauma verursacht. Dies scheine auch der Auslöser des CRPS zu sein. Aus handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gartenbaugehilfe vollständig arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen vollschichtig zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die linke Hand noch knapp als Zudienhand eingesetzt werden könne. Belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten könnten vollumfänglich bewerkstelligt werden, allerdings sicherlich mit einer gewissen Leistungseinbusse, da aufgrund der Gesamtsituation auch bei körperlich nicht anstrengenden Arbeiten Pausen zur Erholung eingelegt werden müssten. Zum Integritätsschaden sei festzuhalten, dass Daumen und Zeigefinger unfallbedingt nicht mehr einsetzbar seien. Gemäss Suva-Tabelle 3 entspreche dies einer 20%igen Integritätseinbusse (Urk. 11/367/2 f.).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Teilgutachten die Diagnose einer dissoziativen Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.4). Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder eine depressive Episode seien dagegen aktuell nicht erfüllt (Urk. 11/368/27; vgl. zudem Urk. 11/368/32 ff.). Die Symptomatik sei bereits sehr früh nach dem Unfallereignis beschrieben worden und scheine während einiger Zeit auch das Beschwerdebild dominiert zu haben, bis Symptome eines CRPS in den Vordergrund getreten seien. Dokumentiert sei während der ersten Jahre nach dem Unfallereignis auch das verzweifelte Ringen des Beschwerdeführers um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit und seiner Funktionsfähigkeit am Arbeitsplatz, sei es mit oder ohne Daumen. Insofern sei aus psychiatrischer Sicht die natürliche Teilkausalität der Symptomatik zum Unfallereignis nicht strittig (Urk. 11/368/35).

    In Bezug auf die Leistungsfähigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen seiner für die berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeit aufweise, welche aber nicht sehr ausgeprägt seien. Wahrscheinlich mittelschwer beeinträchtigt sei die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit; leicht eingeschränkt sei die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Selbstpflege und Selbstversorgung. Diese Einschränkungen beträfen auch den privaten Bereich (Urk. 11/368/38). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Beeinträchtigungen von körperlicher Seite entscheidend. Von psychiatrischer Seite seien allenfalls aufgrund der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit zusätzliche Einschränkungen durch vermehrt notwendige Pausen zu berücksichtigen, beispielsweise im Ausmass von einer halben Stunde pro Halbtag. Der Integritätsschaden für die psychischen Unfallfolgen könne — falls die Adäquanz bejaht werde — frühestens ein Jahr nach Rentenzusprechung geschätzt werden, da sich die psychische Situation danach noch stabilisieren könne (Urk. 11/368/40).

3.4    Ergänzend hielten die medizinischen Sachverständigen in ihrer integrativen Gesamtbeurteilung fest, dass in unfallbedingter organischer Hinsicht keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten sei. Dies sei darüber hinaus auch in Bezug auf die unfallbedingten psychischen Einschränkungen unwahrscheinlich (Urk. 11/366/34).

3.5    Nachdem die Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 eine Rückfrage zur Einschätzung des Integritätsschadens gestellt hatte (Urk. 11/381), äusserten sich die Gutachter mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 dahingehend, dass zwar in der Tat eine gewisse Inkonsistenz bezüglich Beweglichkeit des Zeigefingers bestehe, was aus der rheumatologischen Beschreibung des Status hervorgehe. Dennoch werde auch aus handchirurgischer Sicht die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand für eine berufliche Tätigkeit nur noch als Hilfshand einsetzen könnte. Bei der Schätzung des Integritätsschadens sei davon ausgegangen worden, dass Daumen und Zeigefinger für eine berufliche Tätigkeit weitgehend nicht mehr einsetzbar seien. Ob aufgrund der minimen Inkonsistenz eine gewisse Kürzung gerechtfertigt sei, sei wohl eher eine Rechtsfrage (Urk. 11/387).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise erfüllt (vgl. E. 1.5 vorstehend), was seitens der Parteien auch nicht in Frage gestellt wird. Diese stimmen im Weiteren dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 11/366/35) seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbaugehilfe nicht mehr nachgehen kann (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 7).

    In Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, diese seien dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar, wobei aufgrund der Gesamtsituation auch bei körperlich nicht anstrengenden Arbeiten Pausen zur Erholung eingelegt werden müssten. Von psychiatrischer Seite seien allenfalls infolge der beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit zusätzliche Einschränkungen durch vermehrt nötige Pausen zu berücksichtigen, beispielsweise im Ausmass von einer halben Stunde pro Halbtag (Urk. 11/366/35). Zwischen den Parteien ist grundsätzlich auch in diesem Zusammenhang unbestritten, dass auf die fachärztliche Beurteilung abgestellt werden kann. Dieser trug die Beschwerdegegnerin entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers auch Rechnung, indem sie im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens den zusätzlichen täglichen Pausenbedarf von einer halben Stunde berücksichtigte und von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 36.7 Stunden ausging (41.7 Stunden abzüglich 5 Stunden Pausen pro Woche; Urk. 2 S. 7). Im Ergebnis besteht damit keine nennenswerte Differenz zu der vom Beschwerdeführer postulierten Arbeitsfähigkeit von 87.5 respektive 88 % (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 11; 41.7 Stunden * 0.88 = 36.696 Stunden).

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten zu können, wobei er in erster Linie auf sein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil hinwies (Urk. 1 S. 6 ff.).

4.2.2    Der Vollständigkeit halber ist zunächst festzuhalten, dass der im September 1951 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit spätestens feststand (Datum des MEDAS-Gutachtens [31. Juli 2017]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis) bereits über 66 Jahre alt war. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung ist das vorgerückte Alter bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels im Bereich der Unfallversicherung jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.1 f. und 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013
E. 5.2.2, jeweils mit Hinweisen). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers denn auch zu Recht nicht vorgebracht.

4.2.3    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (beispielsweise als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen. Darüber hinaus werden längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der linken Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2, namentlich mit Hinweis auf das Urteil 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2).

    Zum Belastungsprofil führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer die linke Hand noch knapp als Hilfshand einsetzen könne. Belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Überwachungs- und Kontrollaufgaben könnten jedoch — unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse infolge erhöhten Pausenbedarfs — vollumfänglich ausgeübt werden (Urk. 11/366/35). In Nachachtung der zitierten Rechtsprechung ist damit nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das von der E.___ im Bericht vom 4. Juli 2011 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil (Urk. 11/67/2) nichts zu ändern. Davon abgesehen, dass diese Einschätzung bereits mehrere Jahre zurückliegt, betraf sie primär die angestammte Tätigkeit als Gartenbaugehilfe, welche jedoch gemäss MEDAS-Gutachten nicht mehr zumutbar ist. Des Weiteren wurden andere berufliche Tätigkeiten mit mittelschwerer Belastung damals als ganztags zumutbar erachtet, was ebenfalls im Widerspruch zur aktuellen gutachterlichen Beurteilung steht. Soweit der Beschwerdeführer ferner auf eine schmerzbedingt reduzierte Konzentrationsfähigkeit hinweist (Urk. 1 S. 7 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ im Rahmen ihrer psychiatrischen Exploration keine Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen eruieren konnte und der Beschwerdeführer solche auch nicht beklagt hatte (Urk. 11/368/23). Die von der Gutachterin festgestellte Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, welche mit einem erhöhten Pausenbedarf einhergeht (Urk. 11/368/40), lässt im Übrigen — selbst in Kombination mit den somatischen Beeinträchtigungen — ebenfalls nicht den Schluss auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu.

4.3

4.3.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweise). Liegen zuverlässige Angaben der damaligen Arbeitgeberin vor, was die versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mutmasslich verdient hätte, ist darauf abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 2 S. 6 f.), was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 45'663.-- (Fr. 22.50 * 44.9 [Wochenstunden] * 45.2 [Wochen/Jahr]; vgl. Urk. 11/395/4). In diesem Zusammenhang hatte sie mehrfach bei der ehemaligen Arbeitgeberin abgeklärt, welcher Stundenlohn dem Beschwerdeführer ausgerichtet würde. Wiederholt war ihr mitgeteilt worden, dass dieser Fr. 22.50 betragen würde (vgl. Urk. 11/289, 11/328 und 11/380), wobei der Stundenlohn aufgrund einer Kontrolle der Unia von ursprünglich Fr. 21.50 auf den genannten Betrag angehoben worden sei. Anlässlich der letzten telefonischen Kontaktaufnahme vom 11. September 2017 wurde seitens der ehemaligen Arbeitgeberin zudem explizit bestätigt, dass im Stundenlohn von Fr. 22.50 sowohl die Ferien- als auch die Feiertagsentschädigung sowie der Anteil des 13. Monatslohns enthalten seien (Urk. 11/380). Für die Beschwerdegegnerin bestand in Anbetracht dieser klaren und zuverlässigen Angaben der Y.___ kein Anlass, von dieser Information abzuweichen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die ehemalige Arbeitgeberin am 11. September 2017 auch mitteilte, sich an den Grundlagen der F.___ zu orientieren. Dies vermag allerdings nicht zu rechtfertigen, den Stundenlohn hypothetisch anhand der Empfehlungen der Unia (vgl. Urk. 11/404) beziehungsweise des Lohnregulativs im Anhang zum Gesamtarbeitsvertrag für die grüne Branche (vgl. Urk. 11/377/3) zu berechnen, zumal die Y.___ gemäss eigenen Angaben Letzterem gar nicht unterstellt ist (Urk. 11/380).

    Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin somit richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 45'633.-- aus. Auf der Grundlage ihrer Abklärungen bei mehreren Gartenbaubetrieben in der Wohnregion des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/375 ff.), welche ein jährliches Durchschnittseinkommen von
Fr. 51'250.-- ergaben (vgl. Urk. 11/395/4 f.), erweist sich dieses Valideneinkommen unbestrittenermassen um 10.9 % als unterdurchschnittlich. Da dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers sowie dessen mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache geschuldet ist (vgl. Urk. 11/289, 11/328 und 11/380), hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen, soweit die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1). Darauf wird im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zurückzukommen sein (E. 4.3.3 nachstehend), da sich die Beschwerdegegnerin für eine Herabsetzung des statistischen Wertes auf der Seite des Invalideneinkommens entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.3).

4.3.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ — besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).

    Da die Suche in der DAP-Datenbank nicht genügend Resultate ergab, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der LSE 2014, wobei sie auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5'312.-- abstellte (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und der Nominallohnentwicklung bis 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch) legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen grundsätzlich auf Fr. 67‘522.-- fest (Urk. 2 S. 7), wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 11). In einem weiteren Schritt trug die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung (vgl. E. 4.1 vorstehend), weshalb sich das Invalideneinkommen auf Fr. 59‘425.-- reduziert (Fr. 67'522.-- / 41.7 * 36.7). Infolge der Notwendigkeit der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.2 vorstehend) setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen sodann korrekterweise um 5.9 % herab. Im Weiteren berücksichtigte sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % und setzte das massgebende Invalideneinkommen im Ergebnis auf Fr. 47'531.-- fest (Urk. 2 S. 7 f.).

4.3.4    Nach dem Gesagten übersteigt das Invalideneinkommen von Fr. 47'531.-- das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'663.--, weshalb ein negativer Invaliditätsgrad resultiert und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. Bei diesen Gegebenheiten kann offen gelassen werden, ob allenfalls — wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 8 f.) — ein höherer Leidensabzug gerechtfertigt wäre, da sich selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8.15 respektive 8 % ergeben würde (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Kontext anzumerken, dass das Bundesgericht in Fällen funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 % als angemessen erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 mit Hinweis), weshalb die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen ist.

    Der rentenverneinende Entscheid der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Dieser rügt, dass er gemäss MEDAS-Gutachten Daumen und Zeigefinger unfallbedingt nicht mehr einsetzen könne. In Anwendung der Suva-Tabelle 3, Ziff. 19, betrage der Integritätsschaden daher 25 %. Der Integritätsschaden für die mit dem CRPS in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen sei zudem noch abzuklären (Urk. 1 S. 11 f.).

5.2    Dem MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Daumen und Zeigefinger der linken Hand unfallbedingt nicht mehr einsetzen könne, was gemäss Suva-Tabelle 3 einem Integritätsschaden von 20 % entspreche (Urk. 11/366/35). Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 hielten die medizinischen Sachverständigen fest, dass eine gewisse Inkonsistenz bezüglich Beweglichkeit des Zeigefingers bestehe. Daumen und Zeigefinger seien für eine berufliche Tätigkeit weitgehend nicht mehr einsetzbar. Ob aufgrund der minimen Inkonsistenz eine gewisse Kürzung gerechtfertigt sei, sei wohl eher eine Rechtsfrage (Urk. 11/387).

5.3    Gemäss Suva-Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) entspricht der vollständige Verlust von Daumen und Zeigefinger an einer Hand einem Integritätsschaden von 25 % (Ziff. 19). Für den je hälftigen Verlust von Daumen und Zeigefinger wird dieser auf 15 % festgelegt (Ziff. 18). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beweglichkeit des linken Zeigefingers nicht komplett eingeschränkt ist. So konnte der Beschwerdeführer diesen im Rahmen der handchirurgischen Untersuchung bis zu einer Sperrdistanz von 1 cm flektieren (Urk. 11/367/2). Die klinische Messung durch Dr. B.___ ergab eine Sperrdistanz von 4 cm, welche jedoch beim Ankleiden nicht beobachtet werden konnte (Urk. 11/366/24). In Anbetracht dieser Befunde ist nachvollziehbar, dass die Gutachter mit Blick auf die einschlägige Suva-Tabelle nicht auf einen Integritätsschaden von 25 % schlossen, da kein vollständiger Verlust beziehungsweise keine vollständige Funktionsunfähigkeit des linken Zeigefingers gegeben ist. Die von ihnen festgelegte Integritätseinbusse von 20 % entspricht dem Mittelwert von Ziff. 18 und 19 der einschlägigen Suva-Tabelle und ist mit den erhobenen Befunden vereinbar. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 10), dass keine den Gutachtern widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig ist. Die Beurteilung von Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss jedoch eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Als nicht stichhaltig erweist sich in Anbetracht dieser Rechtsprechung somit auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Festlegung des Integritätsschadens zusätzlich die mit dem CRPS in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen einzubeziehen und in dieser Hinsicht weitere Abklärungen notwendig seien. Ergänzend ist anzumerken, dass mit Blick auf die rheumatologischen Untersuchungsergebnisse keine Einschränkungen an der linken oberen Extremität ersichtlich sind, die auf einen Integritätsschaden im Sinne der Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) hindeuten. Insbesondere liegen weder Lähmungen vor noch ist die Beweglichkeit des Ellbogens oder der Schulter wesentlich beeinträchtigt (vgl. Urk. 11/366/23 f.).

    Gesamthaft ist die Höhe der gestützt auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. In Bezug auf eine allenfalls für psychische Beschwerden geschuldete Integritätsentschädigung sind sich die Parteien in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. D.___ dahingehend einig, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen sein wird (vgl. Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 10 sowie Urk. 11/368/40), weshalb vorliegend nicht abschliessend darüber zu befinden ist.

    Demnach hat es mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden.


6.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

7.2    Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 2. Oktober 2019 einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 51.60 geltend (Urk. 15).

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der von Rechtsanwalt Largier geltend gemachte Stundenaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen. Einzig in Bezug auf das Urteilsstudium und die Nachbearbeitung erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand von zwei Stunden als überhöht; hierfür ist maximal eine Stunde zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 10.5 Stunden ein Honorar von Fr. 2'310.--. Rechtsanwalt Largier ist folglich mit Fr. 2'543.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 2'310.-- plus Barauslagen von Fr. 51.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %).

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2'543.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch