Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00191


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 15. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, ist gelernter Tiefbauzeichner und studierte auf dem zweiten Bildungsweg Betriebswirtschaft (vgl. Urk. 12/25/1 S. 2), wobei er nebenbei seit dem 11. März 1991 als Verkäufer bei Y.___ angestellt war (Urk. 12/1 Ziff. 1 und 3). Am 22. Februar 1993 rutschte er auf der Treppe aus, stürzte mehrere Stufen hinunter (Urk. 12/1 Ziff. 4) und zog sich dabei Kontusionen der Lendenwirbelsäule, des rechten Ellenbogens sowie des rechten Handgelenkes zu (Urk. 12/2 Ziff. 1). Der damals zuständige Unfallversicherer Elvia erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

    Mit Verfügung vom 3. November 1994 stellte die Elvia ihre Leistungen per 31. Juli 1994 ein (Urk. 12/50). Nachdem der Versicherte am 2. Dezember 1994 Einsprache erhoben hatte (Urk. 12/51), holte die Elvia bei der Rehabilitationsklinik Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 12. Januar 1996 erstattet und am 14. Januar 1997 ergänzt wurde (Urk. 12/61, Urk. 12/73). Mit Verfügung vom 26. Mai 1997 sprach die Elvia dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % sowie eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % ab 1. März 1997 zu (Urk. 12/77). Seit der Fusion per 1. Januar 2002 ist der Versicherte bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) unfallversichert.

1.2    Nach einer Besprechung mit dem Versicherten am 8. Mai 2015 (Urk. 12/83, Urk. 12/85) veranlasste die Allianz eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Ärzte des A.___. Nach Eingang des Gutachtens vom 29. September 2016 (Urk. 12/115) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 12/116, Urk. 12/125) stellte die Allianz mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 12/126) ihre Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein (S. 7 Ziff. 1). Die dagegen am 26. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 12/131) wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 ab (Urk. 12/151 = Urk. 2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 31. August 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die bislang gewährten Leistungen zu erbringen. Zudem seien ihm die Kosten von Fr. 328.59 für die Abklärungen bei Dr. B.___ und Dr. C.___ zu erstatten. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurden die Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beigezogen (Urk. 14).

2.2    Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 wies die Allianz den Antrag des Versicherten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 12/160 = Urk. 20/2). Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2018 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des genannten Antrages, wobei die Beurteilung der angefochtenen Zwischenverfügung im Rahmen des Hauptverfahrens vorzunehmen sei (Urk. 20/1 S. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 20/6), was dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 20/7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess UV.2018.00270 mit dem vorliegenden Prozess UV.2018.00191 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren Nr. IV.2018.00270 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-9 geführt.


2.

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Februar 1993 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

    

2.2

2.2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).

2.2.2    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2.3    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.2.5    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

2.3

2.3.1    Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

2.3.2    Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

    Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.2 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.2.1).

    Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).

3.

3.1

3.1.1    Für die Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Mai 1997 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Rehaklinik Z.___ vom 14. Januar 1997 von einem Invaliditätsgrad von 90 % aus und sprach unter Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs eine Komplementärrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'740.-- zu (Urk. 12/77 S. 3 f.).

    Den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin sodann damit, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte keine Zweifel an der auf der vollständigen Aktenlage basierenden, umfassenden und schlüssigen Beurteilung durch die Ärzte des A.___ wecken könnten. Folglich sei auf das gutachterliche Ergebnis des A.___ abzustellen (S. 9 Rz 16). Die aktuelle Expertise des A.___ ergebe eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er habe sich mittlerweile subjektiv besser an die chronischen Schmerzen gewöhnt (S. 9 f. Rz 17). Als Veränderung hätten die A.___-Gutachter zudem eine Modifikation der Lokalisation der angegebenen Beschwerden festgehalten. Der Befund vermöge die über Jahrzehnte angegebenen Beschwerden nicht ausreichend zu erklären. Anlässlich der klinischen Untersuchung sei wiederholt der Eindruck einer Beschwerdeverdeutlichung entstanden, konsensual sei diese zumindest teilweise als bewusstseinsnah gewertet worden. Dieser Umstand stelle eine tatsächliche Veränderung dar, da eine Symptomausweitung beziehungsweise Symptomverdeutlichung bei der vormaligen Begutachtung noch explizit verneint worden sei. Demnach sei ein Revisionsgrund erstellt und die umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs auch unter diesem Aspekt zulässig (S. 10 Rz 18). Des Weiteren habe die damalige Unfallversicherung Elvia keinen Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades angestellt, sondern der Rentenverfügung einfach einen Invaliditätsgrad von 90 % zugrunde gelegt. Dieser sei mangels Begründung aus der Luft gegriffen und überhaupt nicht nachvollziehbar. Eine solchermassen erfolgte Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (S. 12 Rz 26). Eine Wiedererwägung sei folglich zulässig und die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Mai 1997 aufzuheben (S. 13 Rz 33).

    Sowohl die Voraussetzungen zur materiellen Rentenrevision als auch jene zur Wiedererwägung seien erfüllt, womit die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers sowie allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro und ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen seien (S. 13 Rz 34). Gemäss der massgeblichen Expertise des A.___ sei erstellt, dass sich im Zeitpunkt der Exploration im Jahre 2016 die objektivierbaren Befunde auf eine im Rahmen des physiologischen Alterungsprozesses anzusehende geringe Progredienz der degenerativen Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule beschränkten. Den Gutachtern zufolge habe der Unfall vom 22. Februar 1993 keine strukturpathologischen Befunde, welche über das Ausmass einer lokal begrenzten thorakolumbalen Kontusion hinausgegangen seien, verursacht. Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung sei der Status quo sine in der Vergangenheit schon längst erreicht worden (S. 14 Rz 37). Damit sei die natürliche Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer anhaltend geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 22. Februar 1993 entfallen, weshalb die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung nicht mehr erfüllt seien (S. 14 Rz 38). Der Rentenanspruch sei damit revisions- beziehungsweise wiedererwägungsweise aufzuheben und die Versicherungsleistungen per Ende April 2017 einzustellen (S. 14 Rz 39).

3.1.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), das Gutachten der Rehaklinik Z.___ sei sehr wohl lege artis erstellt worden. Die Ärzte hätten keine Hinweise dafür gefunden, dass das Ausmass der Beschwerden sowie der Kausalzusammenhang in Frage gestellt werden müssten. Es sei somit nicht zulässig, eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (S. 5 f. Ziff. 4.6). Keineswegs könne auf das A.___-Gutachten abgestellt werden, es bilde keine Grundlage, um die juristisch relevante Frage der zweifelhaften Unrichtigkeit auch nur ansatzweise zu beantworten. Das Gutachten sei einseitig und tendenziös (S. 7 Ziff. 4.8). Die vom Neurologen PD Dr. B.___ veranlassten Abklärungen belegten, dass er nach wie vor an einer massiven und objektivierbaren Schmerzproblematik leide. Aufgrund der seinerzeitigen umfassenden Abklärungen bestehe aus heutiger Sicht kein Anlass, die Kausalitätsfrage erneut zu stellen. Vielmehr würden unveränderte Unfallfolgen vorliegen (S. 8 Ziff. 4.10). Die von Dr. B.___ und Dr. C.___ durchgeführten Untersuchungen zeigten auf, dass dem Gutachten des A.___ mit erheblichen Zweifeln zu begegnen sei (S. 8 Ziff. 4.11). Dr. B.___ habe aufgezeigt, dass das A.___-Gutachten weder vollständig noch verwertbar sei. Aufgrund der durchgeführten Verlaufsuntersuchung liege durchaus eine Verschlechterung des Zustandes auf der Hand (S. 11 unten). Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid könne weder von einer Veränderung des Gesundheitszustandes noch von einer zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheides ausgegangen werden. Entsprechend entfalle die Möglichkeit einer Wiedererwägung (S. 12 Ziff. 7).

3.2

3.2.1    Was die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren anbelangt, so verneinte die Beschwerdegegnerin eine Bedürftigkeit unter Hinweis auf die nicht rechtsgenüglich belegten beziehungsweise nachgewiesenen Wohnkosten des Beschwerdeführers (Urk. 20/2 S. 2 f. Rz 7).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellung, wonach im Rahmen der körperlichen Exploration wiederholt der Eindruck einer Beschwerdeverdeutlichung entstanden sei, welche zumindest teilweise als bewusstseinsnah bewertet worden sei, müsse die Notwendigkeit der Verbeiständung wegen schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verneint werden (Urk. 20/6/S. 5 Rz 10).

3.2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss Mietvertrag habe er monatlich Fr. 1'400.-- zu entrichten. Er überweise monatlich den Betrag von Fr. 1'800.- auf ein Gemeinschaftskonto mit seiner Lebenspartnerin. Darin inbegriffen sei nicht nur der Mietzins, sondern auch ein Teil an gemeinsamen Lebenshaltungskosten, nämlich Fr. 400.-- (Urk. 20/1 S. 2 Ziff. 4.a). Dass die Beschwerdegegnerin gar keine Mietkosten berücksichtigt habe, sei willkürlich. Sie hätte erkennen müssen, dass bereits bei einem Mietzins in der Grössenordnung von lediglich Fr. 600.-- mit einem Überschuss von vielleicht von Fr. 100.-- die Mittellosigkeit nicht verneint werden könne (S. 3 Ziff. 4.b).

3.3    Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben hat, sowie die Frage, ob für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist.


4.

4.1    In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Mai 1997 (Urk. 12/77) zurückkommen durfte. Die in diesem Zusammenhang vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der rechtskräftigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.3.2) begründete sie einerseits damit, dass kein Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades angestellt worden sei. Der Rentenverfügung sei einfach ein Invaliditätsgrad von 90 % zugrunde gelegt worden, was mangels Begründung aus der Luft gegriffen und überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Andererseits verfüge der damals leitende Arzt der Rehaklinik Z.___, Dr. med. D.___, über einen Facharzttitel in Physikalischer Medizin und Rehabilitation, weshalb er seine Erklärungen und Vorschläge im Bereich der Neurologie respektive Neurochirurgie nicht als valable Grundlage für die Zusprache von Dauerleistungen habe abgeben können (E. 3.1.2).

4.2    Verfügungen der Unfallversicherer, bei welchen eine Rentenzusprache ohne Durchführung eines Einkommensvergleiches erfolgte, stellen ohne Weiteres eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar. Nachdem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erheblichkeit stets zu bejahen ist, wenn - wie vorliegend - periodische Leistungen betroffen sind (BGE 140 V 85 E. 4.4), ist im Folgenden zu prüfen, ob der damals zuständige Unfallversicherer anlässlich der Leistungszusprache den in der Verfügung vom 26. Mai 1997 festgehaltenen Invaliditätsgrad von 90 % korrekt und gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelt hat.

4.3

4.3.1    Medizinische Grundlage der leistungszusprechenden Verfügung vom 26. Mai 1997 bildeten zur Hauptsache die Berichte der Rehaklinik Z.___ vom 12. Januar 1996 sowie 14. Januar 1997 (Urk. 12/61, Urk. 12/73), wobei weitere Berichte der behandelnden Ärzte bei den Akten lagen.

4.3.2    Gemäss Unfallmeldung vom 24. Februar 1993 rutschte der Beschwerdeführer am 22. Februar 1993 auf einer Treppe aus und stürzte mehrere Stufen hinunter (Urk. 12/1 Ziff. 4 und 6). Dabei zog er sich Quetschungen am Rücken, am rechten Ellbogen sowie am rechten Handgelenk zu (Ziff. 9).

4.3.3    Die Erstbehandlung erfolgte am 23. Februar 1993 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher eine Kontusion der LWS sowie eine Bursitis olecrani rechts diagnostizierte und die Behandlung gleichentags abschloss (Urk. 12/3 Ziff. 5 und 10).

4.3.4    Nach einem MRI der LWS beschrieb Dr. med. F.___, Facharzt für medizinische Radiologie, in seinem Bericht vom 6. April 1993 eine Protrusion der vierten lumbalen Bandscheibe nach medial beziehungsweise mediolateral rechts mit deutlicher Kompression des querovla verformten Duralsackes. Die Bandscheibe sei dehydriert im Sinne von degenerativen Veränderungen. Die übrigen untersuchten Bewegungssegmente seien normal (Urk. 12/4).

4.3.5    Am 9. August 1993 erfolgte eine Skelettszintigraphie, wobei Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, in seinem Bericht ausführte, aktuell klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im thorakolumbalen Übergang mit bisher ungenügender Erklärung in konventionellen Röntgenaufnahmen. Die MRI-Untersuchung am 6. April 1993 habe lediglich eine Protrusion der vierten lumbalen Bandscheibe ergeben, wobei dieser Befund jedoch nicht mit der Schmerzlokalisation übereinstimme. Die Skelettszintigraphie sei normal ausgefallen und ergebe keine abnormen Veränderungen. Damit könne eine vor zirka sechs Monaten erlittene traumatische ossäre Läsion im thorako-lumbalen Übergang ausgeschlossen werden (Urk. 12/14).

4.3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 18. August 1993 aus, die seit dem Sturz bestehenden Schmerzen seien unter chiropraktischer Behandlung zunächst ordentlich rückläufig gewesen, hätten jedoch seit vier Wochen wieder drastisch zugenommen (Urk. 12/15 S. 1). Es handle sich um ein thorako-vertebrales Schmerzsyndrom der unteren Brustwirbelsäule (BWS) mit Kettentendinosen. Der zeitliche Zusammenhang der Schmerzen mit der Kontusion der unteren BWS am 22. Februar 1993 mache einen Kausalzusammenhang wahrscheinlich. Die in der MRI der LWS gefundene Bandscheibenprotrusion L4/5 stehe dagegen nicht in Zusammenhang mit den Beschwerden (S. 2).

4.3.7    In seinem Gutachten vom 29. November 1993 nannte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 12/17 S. 4):

- Zustand nach Kontusion der unteren BWS am 22. Februar 1993 mit thorako- und lumbovertebralem Syndrom

- anhaltende Verspannung der paravertebralen Muskulatur

- Verdacht auf unfallbedingte Protrusion der vierten lumbalen Bandscheibe nach mediolateral rechts bei vorbestehenden, degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L4

- anhaltende Lendenstrecksteife

    Der Beschwerdeführer klage insbesondere über Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlungen in beide Beine, mehr nach rechts. Manchmal verspüre er ein Kribbeln in den kleinen Zehen rechts, links seien solche Beschwerden nie aufgetreten. Er habe praktisch jeden Tag Beschwerden, insgesamt nachts weniger (S. 3 Ziff. 2). Seines Erachtens sei nirgends die Rede von einer vorbestehenden Diskushernie. Bei einer Protrusion könne in der Regel noch nicht von einer Diskushernie im eigentlichen Sinn gesprochen werden (S. 5 Ziff. 4). Bevor nicht eine intensive, physikalische Therapie Besserung bringe, sei eine Herabsetzung der aktuell bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich (S. 6 Ziff. 5). Derzeit könne keine gesicherte Prognose gemacht werden. Versuchsweise sei ab 1. Oktober 1993 die Arbeitsfähigkeit halbtags auf 50 % festgelegt worden, seit dem 19. November 1993 sei der Beschwerdeführer nun erneut vollständig arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 6).

    Am 22. Dezember 1993 legte Dr. I.___ ergänzend dar, es habe nie ein vorbestehendes Leiden bestanden. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er vorher überhaupt nie über Rückenbeschwerden geklagt, noch sei er irgendwann deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Aus medizinischen Gründen könne deshalb der Nachweis eines vorbestehenden Leidens (Diskushernie oder Protrusion) nicht erbracht werden. Dies wäre nur möglich, wenn frühere bildgebende Verfahren ein solches nachweisen könnten (Urk. 12/21 S. 2).

4.3.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 13. Januar 1994 aus, das MRI vom 6. April 1993 habe eine Dehydration der Bandscheibe L4/5 im Sinne einer Degeneration sowie eine Protrusion der Bandscheibe L4 ergeben. Diese degenerativen Veränderungen L4/5 seien bezüglich des Ereignisses vom 22. Februar 1993 als vorbestehend anzusehen, welche durch den Sturz nur schmerzhaft geworden seien. Eine banale Rückenkontusion hätte bei einem 33-jährigen Patienten eigentlich problemlos abheilen sollen (Urk. 12/22 S. 1). Es mute eigenartig an, dass dieser noch jugendliche Beschwerdeführer seit bald einem Jahr nicht wenigstens teilweise sollte als Verkäufer arbeiten können, selbst wenn gewisse Rückenbeschwerden vorhanden seien (S. 2).

4.3.9    Nach einem Aufenthalt vom 21. Februar bis 25. März 1994 in der Rehaklinik Z.___ nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 7. April 1994 folgende Diagnosen (Urk. 12/25/1 S. 1):

- Thorakolumbovertebralsyndrom bei

- medio-lateraler Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie degenerativen Bandscheibenveränderungen, Skoliose

    Im Rahmen der fünfwöchigen Behandlung habe keine Verbesserung des thorako-lumbalen Schmerzsyndroms erreicht werden können. Im durchgeführten Kontroll-MRI habe die paramediane Diskusprotrusion L4/5 erneut dargestellt werden können, auch im Segment L5/S1 zeige sich eine gering ausgeprägte degenerative Bandscheibenveränderung. Es bestehe eine hochgradige Verminderung der Beweglichkeit und Belastbarkeit in der BWS und LWS, bedingt durch eine intensive Schmerzhaftigkeit. Das doch recht beträchtliche Trauma sei geeignet, ein solches Beschwerdebild auszulösen, auch wenn strukturell keine Läsionen nachweisbar seien. Auch der hartnäckige Verlauf sei bei derartigen Beschwerdebildern nicht ungewöhnlich (Urk. 12/25/1 S. 2). In Therapie und Untersuchung sei das Verhalten des Beschwerdeführers während der gesamten Hospitalisation sehr auffällig gewesen. Es bestünden extreme Berührungsängste mit ausgeprägt vegetativen Reaktionen, daneben eine gesteigerte Selbstbeobachtung mit grosser Verunsicherung. Eine Untersuchung durch einen Psychologen und auch eine psychotherapeutische Begleitung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Eine psychologische oder psychiatrische Beurteilung erscheine jedoch als sehr wichtig. Es werde zudem die stundenweise Wiederaufnahme des Studiums empfohlen, um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden. Zu einem späteren Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer den körperlich nicht anstrengenden Beruf eines Betriebswirtschaftsfachmannes ausüben (Urk. 12/25/1 S. 3).

4.3.10    Nach einem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ vom 18. Oktober bis 3. November 1995 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 12. Januar 1996 folgende Diagnosen (Urk. 12/61 S. 7):

- Rückenkontusion beim Treppensturz, mediolaterale Diskusprotrusion L4/5 (März 1994)

- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Kopfprellung beim Treppensturz

- Kopfschmerzen unter Belastung

- schmerzbedingte kognitive Leistungsschwankungen

- Sehstörungen unter Belastung unklarer Genese

- chronisches Zervikalsyndrom

    Die wahrscheinlichste Hypothese für das erhebliche persistierende Schmerzsyndrom sei das Vorliegen von leicht irritierbaren duralen Adhäsionen im Zusammenhang mit der damals im MRI beschriebenen Abknickung des Duralsackes. Differentialdiagnostisch müsse auch an eine Hypermobilität oder Instabilität als Folge des Traumas gedacht werden. Eine entsprechende Abklärung mit Funktionsaufnahmen sei jedoch nur unter starker Schmerzmedikation sinnvoll, damit ausreichende Bewegungsexkursionen überhaupt erreicht werden könnten. Eine solche wolle der Beschwerdeführer aus Angst vor anhaltender Schmerzsteigerung jedoch nicht durchführen lassen. Für die angegebenen kognitiven Leistungsschwankungen und Sehstörungen unter Belastung habe in der bereits im April 1994 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung keine hirnorganische Komponente gefunden werden können (S. 7 f. Ziff. 3). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kooperativ und kohärent gewesen, es hätten sich keine eindeutigen Zeichen einer Symptomausweitung gefunden. Die besorgte Haltung sei sicher auffällig, scheine aber eher Folge als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik zu sein. Allerdings könne beim aktuellen Stand des Wissens das Ausmass der Beschwerden durch verifizierte patho-anatomische Fakten nicht vollumfänglich erklärt werden (S. 8 Ziff. 4). Der gegenwärtige Zustand bezüglich Beschwerden und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei als Unfallfolge zu betrachten. Es gebe keine positiven Anhaltspunkte für unfallfremde Faktoren. Ein sekundärer Krankheitsgewinn scheine unwahrscheinlich (S. 8 Ziff. 5). Unfallfremde Faktoren seien nicht relevant (S. 8 Ziff. 6). Die Arbeitsfähigkeit werde theoretisch für eine intellektuelle büromässige Tätigkeit auf 25 % geschätzt, wobei eine solche Tätigkeit mit Pausen absolviert werden müsste. Die Tätigkeit als Aushilfsverkäufer könne derzeit nicht ausgeübt werden (S. 8 Ziff. 7). Trotz bisher ungünstiger Entwicklung sei nicht davon auszugehen, dass ein Endzustand erreicht worden sei. Der Spontanverlauf sei nicht selten dennoch günstig (S. 8 Ziff. 8). Die Begutachtung sei ausserordentlich schwierig. Die Beurteilung stütze sich weitgehend auf die Konsistenz und Kohärenz im Verhalten des Beschwerdeführers während des Aufenthaltes, weil die ausgeprägten Beschwerden nicht vollumfänglich durch die bisher erhobenen pathoanatomischen Befunde erklärt würden. Andererseits sei das Nichtvorhandensein solcher möglichen Ursachen auch nicht bewiesen. Die Haltung und Kooperation des Beschwerdeführers unterscheide sich auf jeden Fall klar vom charakteristischen Bild der Symptomausweitung beziehungsweise Symptomverdeutlichung, welches an der Klinik aufgrund ausgedehnter Erfahrung gut bekannt sei. Es gebe somit keine Hinweise dafür, den Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis sowie das Ausmass der Beschwerden und der Behinderung in Relation zu einer vermuteten physischen Funktionsstörung in Frage zu stellen (S. 9 Ziff. 11).

4.3.11    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 1997 (Urk. 12/73) führten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ aus, die Fragen seien in diesem speziellen Fall nicht einfach zu beantworten. Bisher habe keine patho-anatomische Diagnose für den erheblichen Beschwerdezustand gefunden werden können. Andererseits unterscheide sich das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers klar von den bisher bekannten Mustern einer erheblichen Symptomausweitung. Es sei deshalb von einer vorwiegend somatisch bedingten Schmerzursache auszugehen (S. 1 Mitte). Es sei möglich, dass der Spontanverlauf durch Massnahmen wie epidurale Infiltration oder auch alternative Schmerzbehandlungen günstig beeinflusst werden könnte. Versicherungsmedizinisch könne aber nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg solcher Massnahmen in Aussicht gestellt werden (S. 1 Ziff. 1a). Auch ein günstiger Spontanverlauf ohne jegliche Behandlung sei nicht restlos auszuschliessen. Man könne dies jedoch nicht voraussehen und nicht mit Wahrscheinlichkeiten angeben (S. 2 Ziff. 1b).

4.4    In den damals vorliegenden medizinischen Berichten beurteilten lediglich Dr. I.___ sowie die Ärzte der Rehaklinik Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der orthopädische Chirurg Dr. I.___ ging im November 1993 noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 4.3.7), wohingegen die Ärzte der Rehaklinik Z.___ eine intellektuelle, büromässige Tätigkeit in einem Pensum von 25 % für zumutbar hielten (E. 4.3.10). Der Unfallversicherer legte jedoch in der Verfügung vom 26. Mai 1997 den Invaliditätsgrad ohne weitere Erläuterungen auf 90 % fest. Nachdem sich bei den Akten weder Hinweise auf eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte noch ein Einkommensvergleich finden, erweist sich der angenommene Invaliditätsgrad von 90 % als nicht nachvollziehbar. Die ursprüngliche Rentenzusprache leidet damit an einem erheblichen Mangel und ist zweifellos rechtsfehlerhaft.

    Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Bericht der Rehaklinik Z.___ lege artis erstellt worden war und für den Rentenentscheid darauf abgestellt werden durfte.

5.

5.1    Nachdem die Rentenzusprache per März 1997 zweifellos unrichtig war und die Erheblichkeit ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. E. 2.3.2 und E. 4.2), sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Es ist demnach auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). Konkret steht dabei die Frage im Vordergrund, ob die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden kausal auf das Unfallereignis vom 22. Februar 1993 zurückzuführen sind.

5.2

5.2.1    Dabei liegen nun die folgenden aktuellen medizinischen Berichte bei den Akten.

5.2.2    Am 14. März sowie 4. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der A.___ internistisch, psychiatrisch, neurologisch sowie orthopädisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 19. September 2016 (Urk. 12/115) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch ohne ausstrahlende Symptomatik

- leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren LWS

- Verdacht auf nicht adäquat wirkendes Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und Selbstlimitation

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende (S. 25 Ziff. 5.2):

- koronare Herzkrankheit

- latente Hypothyreose

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, die klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Die radiologisch dokumentierten Veränderungen würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht erklären können. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Aus neurologischer Sicht sei keine radikuläre Symptomatik festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausstrahlungen seien pseudoradikulärer Natur und könnten nicht mit einem Nervenschaden erklärt werden. Die internistischen Diagnosen seien unfallfremd und bei der psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer damit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollständig arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 25 f. Ziff. 6.2). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass, da nach dem Unfall keine strukturellen Verletzungen an der Wirbelsäule festgestellt worden seien, die Unfallfolgen eigentlich innert weniger Wochen folgenlos abgeheilt seien. Eine länger dauernde, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv nicht nachvollziehbar (S. 26 Ziff. 6.3). Aufgrund der objektiven medizinischen Befunde bestehe auch für Haushalttätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.4). Der Beschwerdeführer fühle sich seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der objektiven medizinischen Befunde sei diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erhalte sicher einen sekundären Krankheitsgewinn durch die Berentung. Ein psychisches Leiden, welches die Schmerzempfindung verstärken und Einschränkungen bei der Lebensqualität verursachen würde, habe nicht diagnostiziert werden können. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Alltagsaktivitäten wären Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit sicher vorhanden (S. 26 Ziff. 6.5). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Rehaklinik Z.___ aus dem Jahre 1996 habe sich weitgehend auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und «Behinderungen» abgestellt. Die bildgebend objektiven Befunde hätten wie auch die aktuellen Röntgenuntersuchungen keine wesentliche strukturelle Läsion gezeigt. Aus neurologischer Sicht stimmten die Feststellungen mit den früheren Untersuchungen überein. Eine sensomotorische Ausfallsymptomatik sei auch früher nicht nachgewiesen worden. Aus internistischer Sicht sei bisher keine Beurteilung gemacht worden, der Hausarzt habe sich auf die subjektiven Beschwerden bezüglich des Rückens bezogen (S. 26 f. Ziff. 6.6). Spezielle medizinische Massnahmen aus orthopädischer und neurologischer Sicht könnten nicht vorgeschlagen werden (S. 27 Ziff. 6.7). Falls ein Wiedereinstieg ins Berufsleben angestrebt werde, benötige der Beschwerdeführer nach der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein Arbeitstraining mit intensiver Betreuung und langsamer Steigerung der Leistungsfähigkeit. Die Prognose für einen Erfolg solcher Massnahmen sei allerdings aufgrund der psychosozialen Situation und des Alters des Beschwerdeführers sehr unsicher (S. 27 Ziff. 6.8).

    

    In Beantwortung der zusätzlichen Fragen führten die Gutachter weiter aus, der Beschwerdeführer berichte, dass es seit der Begutachtung im Jahre 1996 zu keiner relevanten Veränderung der Beschwerden gekommen sei. Allerdings könne er mittlerweile besser mit den Schmerzen umgehen, als in den ersten Jahren nach dem Unfall (S. 27 Ziff. 7.1.2). Im Rahmen der Untersuchungen sei einerseits anamnestisch, andererseits aber auch im Rahmen der körperlichen Exploration wiederholt der Eindruck einer Beschwerdeverdeutlichung entstanden, die zumindest teilweise als bewusstseinsnah bewertet werde (S. 28 Ziff. 7.1.4). Ein gewisses Ausmass von Beschwerden an der LWS könne durch die objektivierbaren strukturellen Veränderungen im Grundsatz erklärt werden. Dies gelte aber nicht für die vom Beschwerdeführer seit Jahren angegebenen und subjektiv invalidisierenden Schmerzen, die sich durch objektivierbare strukturpathologische Befunde nicht begründen liessen (S. 28 Ziff. 7.1.5). Anhand der vorliegenden Akten und der aktuell erhobenen Befunde würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 22. Februar 1993 eine strukturelle Verletzung zugezogen habe, die über das Ausmass einer lumbalen Kontusion herausgegangen sei. Dabei handle es sich um eine Pathologie, die überwiegend wahrscheinlich innert weniger Wochen folgenlos abgeheilt sei. Eine über Jahre hinaus anhaltende Gesundheitsstörung lasse sich dadurch jedenfalls nicht begründen (S. 29 Ziff. 7.2.1). Für eine Fehlverarbeitung fänden sich keine Hinweise. Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht erklärbar, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als dass es sich durch die somatischen Befunde begründen lasse (S. 30 Ziff. 7.2.3). Aus organischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung in Z.___ im Jahre 1996 nicht objektivierbar verändert. Unter Bezug auf die zur Verfügung stehenden zeitnahen Dokumente habe aber bereits damals keine unfallbedingte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorgelegen und eine solche habe auch im Rahmen der aktuell durchgeführten Untersuchungen nicht objektiviert werden können (S. 30 Ziff. 7.3.1.1). Aus organischer und psychiatrischer Sicht liege keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 31 oben). Nachdem der status quo sine in Bezug auf das Ereignis vom 22. Februar 1993 überwiegend wahrscheinlich spätestens Ende Juni 1993 erreicht worden sei, bestehe auch längerfristig kein zu erwartender Einfluss auf den Gesundheitszustand (S. 31 Ziff. 7.5.1).

5.2.3    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 12/125/4) aus, es liege eine komplexe Situation nach Unfall im Jahre 1993 und konsekutiv lumbospondylogenen Beschwerden mit bereits damals ausgewiesener Sequesterbildung rezessal L4/5 rechts vor. Der Beschwerdeführer habe im Februar 1993 einen Unfall mit Sturz über die Treppe erlitten, wobei es wohl auch zu einer Commotio cerebri mit temporärer Absence gekommen sei (S. 1). Nach Lage der Dinge bestehe klinisch ein im Gegensatz zum A.___-Gutachten doch deutlich aufscheinendes invalidisierendes lumbospondylogenes Beschwerdebild. Selbstverständlich könne er aus orthopädischer Sicht nur zu diesen Gesichtspunkten Stellung nehmen. Die Abklärung am A.___ habe keine neurologische Beurteilung auf aktuellem Stand umfasst und auch keine Funktionsaufnahmen, was für eine Begutachtung so keine schlüssige Beurteilung zulasse (S. 3).

5.2.4    In ihrem Bericht vom 22. März 2017 nannte PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen (Urk. 12/125/3 S. 1):

- Lumbalgien und Lumboischialgien mit sensiblem Defizit

- Radikulopathie L5 rechts, akute > chronische Denervationszeichen

- Radikulopathie S1 rechts, akute = chronische Denervationszeichen

    Der Beschwerdeführer zeige seit einem Treppensturz über mindestens 20 Stufen mit Schädel-Hirn-Trauma und kurzem Bewusstseinsverlust im 24-stündigem Verlauf zunächst Lumbalgien, dann rechtslateral ausstrahlende Lumboischialgien mit Kraftverlust, letztere im Verlauf der Jahre regressiv bei erhaltener Blasen-/Mastdarmfunktion. Es bestehe über die Jahre seit 1993 eine persistierende invalidisierende Schmerzsymptomatik. Die neurologische Untersuchung zeige eine deutlich verminderte Beweglichkeit im tiefen LWS-Bereich sowie Nervendehnungszeichen beidseits (S. 2).

    In einem weiteren Bericht vom 2. Januar 2017 führte PD Dr. C.___ aus, die Untersuchung zeige eine pathologische Spontanaktivität, welche bei akuten axonalen Schädigungen nachgewiesen werde, die aber auch länger zurückliegen beziehungsweise residuell sein könne. Diese Frage sei in einer Verlaufsuntersuchung zu klären (Urk. 12/142/4 S. 2).

5.2.5    Am 27. März 2017 hielt PD Dr. B.___ fest, aufgrund der Sachlage würden die Feststellungen von PD Dr. C.___ mit der instabilen Osteochondrose mit Rezessusstenose L4/5 und dynamisch auch Beeinträchtigung der durchlaufenden S1-Wurzel harmonisieren. Aufgrund der im A.___-Gutachten unterlassenen fachneurologischen Abklärung und der in der Bildgebung bereits damals ausgewiesenen Problematik sei aufgrund der jetzt klinisch und fachneurologisch dokumentierten Situation eine verwertbare Belastbarkeit im Alltag nicht gegeben. Das Gutachten sei aufgrund der Abklärungsmängel als medizinisch nicht stichhaltig zu bezeichnen und bedürfe dringend einer Revision (Urk. 12/125/2 S. 1).

5.2.6    In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 (Urk. 12/138) führten die A.___-Gutachter zum Bericht von PD Dr. C.___ aus, anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer über ein im Vordergrund stehendes lumbales Schmerzsyndrom berichtet, die Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein seien als leichtgradig beschrieben worden. Aus der Anamneseerhebung durch PD Dr. C.___ gehe nicht hervor, dass es inzwischen zu einer deutlichen Zunahme von radikulären Schmerzen gekommen sei. Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf motorische Defizite ergeben (S. 2). Aufgrund der neuen Akten würden sich keine neuen Aspekte ergeben, welche durch nachvollziehbare objektivierbare Befunde zu einer Revision der im A.___-Gutachten gestellten Diagnosen führen würden. Es werde deshalb an den Ergebnissen der Begutachtung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 3).

5.2.7    Am 19. Juni 2018 wiesen die A.___-Gutachter darauf hin, dass die Argumentation von PD Dr. C.___ in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2017 derart diffus sei, dass konkret nicht darauf eingegangen werden könne, dies würde kaum zur Klärung der Sachlage führen. Es sei nicht möglich, nach einer derartig langen Zeit eine seriöse Beurteilung in Teilbereichen abzugeben. Eine weitere Stellungnahme wäre nur unter der Bedingung möglich, dass eine umfassende Neubegutachtung erfolgen würde. Selbstverständlich würde dann auch eine neurophysiologische Untersuchung durchgeführt, wobei festzuhalten sei, dass diese Untersuchungsmethode bei der Gesamtbeurteilung eines chronischen Rückenleidens eine untergeordnete Rolle spiele (Urk. 12/150).


6.

6.1    Fest steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 22. Februar 1993 insbesondere eine Kontusion der LWS erlitten hat (E. 4.3.3), wobei im Bericht der Rehaklinik Z.___ ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie die Folgen des beim Unfall erlittenen Kopfanpralles im Vordergrund standen (E. 4.3.10).

    Im Rahmen des im Jahre 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer sodann durch die Ärzte des A.___ begutachtet. Dieses Gutachten vom 19. September 2016 ist nachvollziehbar und plausibel begründet und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. E. 2.2.4), weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.

6.2    Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die A.___-Gutachter hätten lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorgenommen und es würden unveränderte Unfallfolgen vorliegen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4.10), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bereits ein Vergleich der Befundaufnahme zeigt wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. So klagte der Beschwerdeführer im Jahre 1996 insbesondere über thorakolumbale und lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, ein weiteres Schmerzareal im Nacken mit etwas Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie Kopfschmerzen (Urk. 12/61 S. 4 oben). Insgesamt diagnostizierten die Ärzte ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom, belastungsabhängige Kopfschmerzen und Sehstörungen, schmerzbedingte kognitive Leistungsschwankungen sowie ein chronisches Zervikalsyndrom (E. 4.3.10). Im Rahmen der
A.___-Begutachtung sodann lagen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausschliesslich Schmerzen im unteren Rückenbereich vor, andere Beschwerden verneinte er ausdrücklich (Urk. 12/115 S. 6 Ziff. 3.1.1, S. 15 Ziff. 4.2.1.1 und S. 21 Ziff. 4.3.1). Die Ärzte diagnostizierten in der Folge ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren LWS. Zwar machte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern geltend, seit dem Jahre 1996 sei es zu keiner relevanten Veränderung der Beschwerden gekommen. Dennoch erwähnte er weder die früher geklagten Kopfschmerzen, Sehstörungen und Leistungsschwankungen noch das chronische Zervikalsyndrom. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gemäss seinen eigenen Angaben besser mit den Schmerzen umgehen kann als in den ersten Jahren nach dem Unfall. Es ist in diesem Sinne zu einer mindestens gewissen Angewöhnung gekommen (E. 5.2.2). Die Lokalisation der Beschwerden war damit kurz nach dem Unfall eine andere als im aktuellen Zeitpunkt, fast dreissig Jahre nach dem Unfall.

    Auch zu beachten ist, dass die Ärzte der Rehaklinik Z.___ zwar keine eindeutigen Zeichen einer Symptomausweitung beziehungsweise eine Symptomverdeutlichung gefunden und eine solche im Vergleich mit dem charakteristischen Bild insbesondere unter Hinweis auf die diesbezüglich ausgedehnte Erfahrung in der Klinik verneint hatten. Dennoch beschrieben sie ein auffälliges Verhalten im Sinne einer besonderen Besorgnis, einer Vorsichtigkeit sowie eines ausgiebigen Nachfragens über alle Aspekte einer Sache mit manchmal durchscheinendem Misstrauen, und hielten fest, das Ausmass der ausgeprägten Beschwerden könne nicht vollumfänglich durch die erhobenen patho-anatomischen Befunde erklärt werden. Die Beurteilung hielten die Ärzte denn auch explizit für ausserordentlich schwierig und stützten sich dabei weitgehend auf die Konsistenz und Kohärenz im Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes, mithin insbesondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (E. 4.3.10). Die A.___-Gutachter beschrieben sodann wiederholt den Eindruck einer Beschwerdeverdeutlichung, die sie zumindest teilweise als bewusstseinsnah bewerteten. So konnten nicht alle vom Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Untersuchung gezeigten Bewegungen beziehungsweise Bewegungseinschränkungen anatomisch erklärt werden. Die eindeutig objektivierbaren Untersuchungen zeigten bis auf die bereits im Jahre 1994 festgestellten leichten degenerativen Veränderungen allesamt unauffällige Befunde (Urk. 12/115 S. 19). Es muss festgehalten werden, dass erst mit der A.___-Begutachtung erstmals eine genaue und objektiv begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorlag.

    Wenig behelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Beschwerden nach wie vor Konzentrationsschwierigkeiten beim Lesen oder Arbeiten am PC. Entgegen seiner Argumentation in der Beschwerde (Urk. 1 S. 12 Ziff. 7) lässt sich daraus nicht ableiten, dass er nach wie vor an Kopfschmerzen leidet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich seine Angaben im Rahmen der Begutachtung auf die aktuell bestehenden Rückenbeschwerden bezogen (Urk. 12/115 S. 15).

6.3    Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von PD Dr. B.___ sowie PD Dr. C.___ betrifft, so gingen beide hinsichtlich des Unfallherganges davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz eine Commotio cerebri beziehungsweise ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hat (E. 5.2.3-4). Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ hatten zwar in ihrem Bericht vom 12. Januar 1996 eine Kopfprellung diagnostiziert (E. 4.3.10), es finden sich jedoch in den zeitnahen medizinischen Berichten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Gehirnerschütterung oder gar ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hätte. Dies wurde früher denn auch nie geltend gemacht (E. 4.3.2-11). Im Gegenteil wurde zeitnah anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. E.___ keine Kopfbeeinträchtigung festgestellt und ein Anschlagen anamnestisch nicht erwähnt (vgl. Urk. 12/3). Eine Kopfverletzung fand auch nicht Eingang in die Unfallmeldung (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Berichte von PD Dr. B.___ und PD Dr. C.___ sind diesbezüglich unzutreffend, was sich entscheidend auf den Beweiswert ihrer Berichte auswirkt. PD Dr. B.___ beschrieb sodann ein deutlich aufscheinendes, invalidisierendes lumbospondylogenes Beschwerdebild, ohne jedoch zu begründen, weshalb er zu dieser vom A.___-Gutachten abweichenden Beurteilung gelangte oder weshalb die Beschwerden auf den Unfall im Jahre 1993 zurückzuführen wären. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ist jedoch der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfall notwendig, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Nachdem somit beide Ärzte von unzutreffenden Vorbefunden ausgingen und die aktuelle Situation beschrieben, ohne den Kausalzusammenhang zum Unfall im Jahre 1993 oder die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, und PD Dr. C.___ zudem gemäss ihren eigenen Ausführungen keine Kenntnis des A.___-Gutachtens hatte (vgl. Urk. 12/142/4), erscheinen die Berichte insgesamt wenig überzeugend und vermögen das A.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in allen Teilen überzeugenden und nachvollziehbar begründeten A.___-Gutachten aktuell zwar an Beschwerden und Schmerzen der unteren Wirbelsäule leidet, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, diese jedoch nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 1993 stehen.

6.4    Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die aktuell bestehenden Schmerzen nach wie vor auf den Unfall vom 22. Februar 1993 zurückzuführen wären, hätte dies keinen Rentenanspruch mehr zur Folge. Gemäss der Beurteilung im A.___-Gutachten ist für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Beschwerdeführer ist gelernter Tiefbauzeichner und studierte im Zeitpunkt des Unfalles auf dem zweiten Bildungsweg Betriebswirtschaft. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sowohl in der angestammten Tätigkeit als Tiefbauzeichner als auch in der damals angestrebten Tätigkeit als Betriebswirt wieder vollständig arbeitsfähig wäre. Dies erweist sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tagesablaufs als nachvollziehbar. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der A.___-Begutachtung gestaltet er seinen Tag aktiv, er führt den Haushalt selbstständig, erledigt die Einkäufe alleine und kocht. Weiter liest er sehr viel und erledigt im Garten leichtere Arbeiten (Urk. 12/115 S. 10 unten). Selbst wenn er schwerere Tätigkeiten nicht erledigen kann, erscheint bei diesem Aktivitätsniveau wenig nachvollziehbar, dass er in körperlich leichten Tätigkeiten wie Tiefbauzeichner oder Betriebswirt, welche mit den geeigneten Einrichtungen abwechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden können, nicht wieder vollständig arbeitsfähig sein sollte. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen.


7.

7.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1).

    Insgesamt ist damit ohne Weiteres erstellt, dass bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder anderen angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit kein Invaliditätsgrad resultiert.

7.2    Zusammenfassend sind bezüglich der ursprünglichen Rentenzusprache per März 1997 aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Invaliditätsberechnung die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Die Prüfung des Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro ergibt sodann, dass kein Leistungsanspruch mehr besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 erweist sich damit als rechtens.


8.

8.1    Zu beurteilen bleibt sodann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 20/1).

    Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

8.2    Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch insbesondere unter Hinweis auf die nicht rechtsgenüglich belegten beziehungsweise nachgewiesenen Wohnkosten ab. Gemäss den Bankauszügen werde zum jeweiligen Monatsende ein Betrag von Fr. 1'800.- abgebucht, wobei das Geld einmal auf ein Konto der Lebenspartnerin und einmal auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe damit Zugriff auf die Gelder (Urk. 20/2 S. 3 Rz 7). Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 2'591.30 sowie Einnahmen von Fr. 3'296.10 bestehe ein Überschuss von Fr. 704.80 (Urk. 20/2 S. 3 Rz 13).

8.3    Gemäss dem bei den Akten liegenden und von beiden Parteien am 25. September 2007 unterzeichneten Mietvertrag wurde der Mietzins auf insgesamt Fr. 1'400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer ein 50%iges Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt (Urk. 9/14). Der Beschwerdeführer schuldet seiner Lebenspartnerin demnach monatlich Fr. 1'400.-- an Wohnkosten. Wie die Abrechnung genau vorgenommen wird und ob allenfalls der Einfachheit halber unter den Parteien eine Verrechnung mit anderen Kosten erfolgt, ist dabei den Mietparteien überlassen. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist schlussendlich die Tatsache, dass eine rechtverbindliche Mietzins-Forderung über monatlich Fr. 1'400.-- besteht. Diese ist bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, womit die anerkannten Ausgaben Fr. 3'991.30 betragen und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist.

    Soweit die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Verbeiständung wegen schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen verneint, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, welcher auf einen Unfall im Jahre 1993 zurückgeht und bei welchem komplexe rechtliche Fragen bezüglich der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache sowie der Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision zu beantworten sind. Vor diesem Hintergrund ist auch die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu bejahen.

    Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren.


9.

9.1    In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auch für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen.

9.2    Mit Honorarnote vom 17. Juni 2021 machte Rechtsanwalt Michael Ausfeld für das Verfahren Nr. UV.2018.00191 einen Aufwand von 16.5 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 75.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 19 S. 1).

    Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht zu ersetzen. In Anwendung dieser Bestimmung kann nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand als entschädigungsberechtigt anerkannt werden.

    Als unverhältnismässig erweist sich insbesondere der für das Verfassen der Beschwerdeschrift angegebene Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden (Urk. 19). Die Beschwerde umfasst insgesamt 14 Seiten, wovon sechseinhalb Seiten wortwörtlich einen Teil der Eingabe vom 26. April 2017 an die Beschwerdegegnerin wiedergeben und damit nicht im vorliegenden Verfahren zu entgelten sind. Für das Aktenstudium, die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift sind insgesamt 7 Stunden als angemessen zu erachten. Somit sind anstatt der geltend gemachten 16.5 Stunden insgesamt neun Stunden zu entschädigen.

    Für das Verfahren Nr. UV.2018.00270 machte Rechtsanwalt Michael Ausfeld sodann einen Aufwand von 2.92 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 14.50 geltend (Urk. 20/8), was angemessen ist.

9.3    Insgesamt sind somit 11.92 Stunden zu entschädigen, dies nebst den Barauslagen von Fr. 75.40 sowie Fr. 14.50, womit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von total Fr. 2‘921.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

9.4    Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456).

    Die vom Beschwerdeführer bei PD Dr. B.___ und PD Dr. C.___ eingeholten Berichte erweisen sich nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 6.3) für die Entscheidfindung als nicht behelflich, weshalb die dadurch entstandenen Kosten nicht zu erstatten sind.



Das Gericht beschliesst:

1.    Der Prozess Nr. UV.2018.00270 in Sachen X.___ gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2018.00191 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

2.    Der Prozess Nr. UV.2018.00270 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3.    In Bewilligung des Gesuchs vom 31. August respektive 7. November 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde vom 31. August 2018 gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 23. Juli 2018 wird abgewiesen.

2.    Die Kosten für die Berichte von PD Dr. B.___ und PD Dr. C.___ werden nicht erstattet.

3.    Die Beschwerde vom 7. November 2018 gegen die Zwischenverfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 26. Oktober 2018 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab dem 26. April 2017 hat.

4.    Das Verfahren ist kostenlos.

5.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'921.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig