Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00194


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 26. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser

Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte

Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, war seit dem 1. Januar 2003 bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Suva gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss der Schadenmeldung UVG vom 20. November 2015 am 11. November 2015 über einen Antriebsmotor gestiegen sei, wobei er ausgelitten sei und sich den rechten Fuss überdehnt habe (vgl. Urk. 12/1 Ziff. 2-4, Ziff. 6). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht.

1.2    Seit dem 1. Juni 2016 war der Versicherte bei der A.___, B.___, als Mitarbeiter in der Giesserei tätig und ebenfalls bei der Suva gemäss UVG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 30. Juni 2016 am 20. Juni 2016 im Treppenhaus den rechten Fuss erneut übertreten habe, wodurch die Verletzung aus dem Jahr 2015 wieder aufgetreten sei und er sich eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Fussgelenkes zugezogen habe. Das Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit auf den 30. Juni 2016 gekündigt (Urk. 12/14). Die Suva anerkannte erneut ihre Leistungspflicht. Nach kreisärztlicher Beurteilung vom 4. Dezember 2017 (vgl. Urk. 11/62) stellte die Suva mit Verfügung vom 7Dezember 2017 (Urk. 11/65/1-2) die Versicherungsleistungen per 21. Juli 2016 mangels Unfallkausalität der Beschwerden ein.

    Die von der Krankenpflegeversicherung am 12. Dezember 2017 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 11/68) wurde am 8. Januar 2018 zurückgezogen (Urk. 11/70). Die vom Versicherten am 24. Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 11/71) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 ab (Urk. 11/75 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten. Weiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. November 2015 respektive am 20. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. Dezember 2017 abgestellt werden könne. Demnach seien die nach dem 21. Juli 2016 noch geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf die Unfälle vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 zurückzuführen, da keine objektivierbaren Befunde hätten erhoben werden können. Die kreisärztliche Einschätzung decke sich mit der Aktenlage (S. 7 ff. Ziff. 5 lit. a-b). Da die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 zurückzuführen seien, und die Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beruhten, habe eine spezifische Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zu erfolgen (S. 9 f. lit. c). Bei jeweils lediglich leichtem Unfallhergang sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ohne weiteres zu verneinen (S. 10 f. lit. d).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin vermöge den Beweis des Erreichens des Status quo sine per 21. Juli 2016 nicht zu erbringen. Die Kausalität über diesen Zeitpunkt hinaus sei vorliegend durch verschiedene Ärzte klar bejaht worden, und die Ärzte stützten sich bei ihrer Einschätzung zudem auf bildgebende Untersuchungen (S. 4 Ziff. 3). Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, sei in seinem Bericht vom 11. September 2017 zum Schluss gekommen, dass die Veränderungen nach wie vor unfallbedingt und auf die beiden Ereignisse vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 zurückzuführen seien. Am 10. Januar 2018 habe Dr. C.___ explizit ausgeführt, dass seine Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien (S. 4 f. Ziff. 4). Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 4. Dezember 2017 könne nicht abgestellt werden. Es handle sich überdies um eine reine Aktenbeurteilung, und es lägen aufgrund den Ausführungen von Dr. C.___ Zweifel an der Schlüssigkeit vor (S. 5 Ziff. 5-8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die nach dem 21. Juli 2016 noch geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 zurückzuführen sind respektive ob die Beschwerdegegnerin hierfür noch leistungspflichtig ist.


3.

3.1    Dr. med. D.___ und Dr. E.___, Chefarzt, F.___, führten in ihrem Bericht vom 21. März 2016 (Urk. 11/35) nach gleichentags durchgeführtem MRI des rechten Unterschenkels und des rechten OSG aus, es zeige sich ein unauffälliger Bandapparat am rechten Rückfuss ohne sicheres Beschwerdekorrelat. Der Hauptbefund sei ein deutliches Ödem des Musculus flexor hallucis longus rechts. Hier sei unklar, ob eine echte Verbindung zu dem stattgehabten Trauma im November 2015 existiere oder eine atypische frühe Denervierung vorliege. Diesbezüglich werde gegebenenfalls eine neurologische Abklärung empfohlen (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 11. November 2015 eine OSG-Distorsion erlitten zu haben. Die Röntgenbilder seien unauffällig. Es sei am 4. Dezember 2015 erneut zu einer Schmerzverstärkung ohne klaren Auslöser gekommen. Es bestünden persistierende Schmerzen vor allem am Unterschenkel lateral vom OSG ausgehend. (S. 1 Mitte).

3.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/33/1-2) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers als Diagnose persistierende leichte Schwächen und Schmerzen nach Distorsionstrauma des rechten Fussgelenkes am 11. November 2015 sowie tibialisbetonte, neurogene Störungen im Bereich der rechten Unterschenkelmuskulatur (S. 1 Mitte). Dr. G.___ führte aus, die Schmerzen und leichten Paresen am rechten Bein hätten sicher einer neurogene Mitursache. Aufgrund der Klinik könne er nicht entscheiden, ob es sich um ein distales Geschehen im Bereich des Unterschenkels oder um ein proximal radikuläres handle. Dr. G.___ führte aus, er denke eher an die Möglichkeit eines radikulären Geschehens und schlage daher vor, ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchführen zu lassen. Im Falle einer vorwiegend distalen Läsion müsste man am ehesten von einem Muskelriss mit sekundärem Kompartment-Problemen ausgehen, wobei deutlichere Hinweise darauf im MRI zu erwarten wären (S. 2 Mitte).

3.3    Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 21. Juni 2016 (Urk. 11/34) nach am 16. Juni 2016 erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1):

- leichte Schwächen und Schmerzen nach Distorsionstrauma des rechten Fussgelenkes am 11. November 2015

- lumboradikuläre Reizerscheinungen L5/S1 rechts

- lokale neurogene Läsion im Bereich des Musculus flexor hallucis longus und eventuell tibialis posterior rechts

    Dr. G.___ führte aus, es habe unterdessen am 7. Juni 2016 ein MRI der LWS stattgefunden, welches unter anderem eine ausgeprägte erosive Osteochondrose L5/S1 mit foraminorezessalen Einengungen der Wurzel L5 und eventuell auch S1 rechts gezeigt habe. Die Beschwerden des Patienten hätten seit dem Voruntersuch leicht abgenommen, seien aber immer noch störend vorhanden. Der klinische Befund sei unverändert (S. 1 Mitte). Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung aus, er könne weiterhin die beiden Ursachen für die Beschwerden nicht sicher gegeneinander abgrenzen. Die Distorsion könnte auch beides ausgelöst haben: Distal einen partiellen Sehnen- oder Muskelriss und proximal Wurzelreizungen bei LWS-Ausgleichsbewegungen bei vorbestehend engen Verhältnissen für die Wurzel L5/S1 und eventuell einer Wirbelsäuleninstabilität (S. 1 unten).

3.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 11/15/2-3) als Verletzungsmuster eine Distorsion des rechten Fusses am 20. Juni 2016 (S. 1). Dr. H.___ führte aus, die Suva habe ihn beauftragt, eine medizinische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 1). Es liege ein Zustand 3.5 Wochen nach Distorsion des rechten Fusses mit anhaltenden Beschwerden ohne Hinweis auf Besserung vor. Es stelle sich schon die Frage, ob nicht eine lumboneurogene Falltendenz bestehe. Es bestehe ein Verdacht auf Symptomausweitung bei inadäquaten Angaben des Beschwerdeführers und theatralischem Auftritt. Dr. H.___ führte aus, aufgrund der objektiven Befunde und der Symptomausweitung erachte er einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Juni 2016 als nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit wie bisher nicht begründen lasse (S. 2 oben). Die Ressourcen seien gut, die Motivation sei fraglich und die Prognose eher gut. In Bezug auf das Ereignis beziehungsweise den Rückfall vom 20. Juni 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Mitte).

3.5    Dr. med. I.___, Leitender Arzt, und Dr. E.___, F.___, führten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/32) nach am 21. Juli 2016 durchgeführten MRI des rechten OSG und des Rückfusses aus, es habe sich erneut der vorbeschriebene unklare Befund im kaudalsten Abschnitt des Musculus flexor hallucis longus gezeigt. Ergänzend zu den bislang diskutierten Differenzialdiagnosen sollte insbesondere auch an eine vaskuläre Malformation gedacht werden. Diesbezüglich werde eine nochmalige vertiefte MR-Abklärung des distalen Unterschenkels mit auf den Befund fokussierten Dünnschicht-Sequenzen und mit Kontrastmittel intravenös vorgeschlagen, in Kombination mit einer Duplexsonographie (S. 1 f.)

3.6    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Arztzeugnis vom 27. Juli 2016 (Urk. 11/22/1) als Diagnose eine Distorsion des rechten OSG vom 11. November 2015 mit protrahierten Schmerzen, verstärkt nach Re-Trauma am 20. Juni 2016 (Ziff. 5). Dr. J.___ führte aus, die Erstbehandlung habe am 21. Juni 2016 stattgefunden. Laut Angaben des Patienten sei er auf einer Betontreppe mit dem rechten Fuss über die Stufe gerutscht. Er habe den Fuss nach vorne übertreten und danach stärkere Schmerzen am rechten OSG verspürt (Ziff. 1-2). Zum objektiven Befund führte Dr. J.___ aus, es zeige sich ein Schonhinken rechts und keine wesentliche Schwellung, jedoch eine Druckdolenz medial und lateral am Knöchel. Zudem zeige sich eine Dolenz mehr ventral als dorsal der Unterschenkelmuskulatur. Das MRI vom 21. Juni 2016 zeige keine Fraktur oder Bänderruptur (Ziff. 4). Dr. J.___ führte aus, seit dem 21. Juni 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in vier Wochen. Der Patient sei subjektiv immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 11).

3.7    Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, L.___, nannte in seinem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 11/31/2-3) als Diagnose unklare Schmerzen des anterolateralen OSG bei Status nach OSG-Distorsion rechts vom 11. November 2015 und OSG-Distorsion vom 20. Juni 2016. Als Nebendiagnose nannte er eine MR-radiologische Veränderung im Musculus flexor hallucis longus und [richtig wohl: ohne] Zusammenhang mit den jetzigen Beschwerden (S. 1). Dr. K.___ führte in seiner Beurteilung aus, die Beschwerden des Patienten liessen sich durch die radiologische Bildgebung nicht objektivieren. Trotz allem seien diese glaubhaft. Er glaube nicht, dass die Veränderung des Musculus flexor hallucis longus mit den Beschwerden des Patienten in Zusammenhang stünden, dies sei eher ein radiologischer Zufallsbefund. Sollten die Beschwerden persistieren, müsste die Indikation zu einer Arthroskopie des OSG zum Ausschluss von intraartikulären Pathologien überprüft werden. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Mitte).

3.8    Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 11/30/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- Distorsion des rechten Fusses am 11. November 2015

- protrahierte Schmerzen

- erneute Distorsion am 20. Juni 2016 mit Zunahme der Schmerzen

- Veränderung im Bereich des Musculus flexor hallucis longus rechts im MRI

- Differenzialdiagnose: vaskuläre Malformation, verletzungsbedingt

- lumbospondylogenes Syndrom, Erstdiagnose 2016

- MRI 2016: erosive Osteochondrose L5/S1 mit begleitender hypertropher Spondylarthrose

- myeloproliferatives Syndrom mit Thrombozytämie, Erstdiagnose 2008

- Litalir-Behandlung 2008

- stabile Thrombozytenerhöhung

    Dr. J.___ führte in seiner Beurteilung aus, aufgrund der Anamnese und der bisherigen Untersuchungsbefunde handle es sich um anhaltende Schmerzen im rechten Sprunggelenk nach zweimaliger Distorsion beziehungsweise Zerrung am äusseren Bandapparat. Als Ursache kämen die beiden Unfälle in Frage. Langanhaltende Schmerzen nach einer Distorsion des Sprunggelenkes seien nicht selten, so dass eine Unfallbedingtheit unwahrscheinlich [richtig wohl: wahrscheinlich] wäre. Aufgrund der Schmerzen sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf entgegen der Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt bis dato noch nicht wieder erreicht (S. 2).

3.9    Dr. I.___ und Dr. E.___, F.___, führten in ihrem Bericht vom 16. September 2016 (Urk. 11/43) nach am 13. September 2016 durchgeführtem MRI des distalen Unterschenkels rechts sowie einer Weichteil- und Duplexsonographie des distalen Unterschenkels rechts aus, die heutige genauere MR-tomographische und sonographische Darstellung der unklaren Läsion distal im rechten Musculus flexor hallucis longus ergebe keine Hinweise auf eine Gefässmalformation. Es sei auch nicht mehr von einer posttraumatischen oder denervationsbedingten Veränderung auszugehen. Am wahrscheinlichsten handle es sich um ein infiltrierendes intramuskuläres Lipom des distalen Musculus flexor hallucis longus, wohl ohne klinische Relevanz. Rein bildgebend könne prinzipiell allerdings auch ein «low grade»-Liposarkom nicht sicher ausgeschlossen werden (S. 2).

3.10    Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 19. September 2016 (Urk. 11/37) aus, die Beschwerden seien weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 11. November 2015 noch auf jenes vom 20. Juni 2016 zurückzuführen. Es sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Der Status quo sine sei am 14. Juli 2016 erreicht (S. 1 Ziff. 1-5).

3.11    Dr. K.___ nannte in seinem Bericht vom 29. September 2016 (Urk. 12/27) als Diagnose klinisch, nativ-radiologisch und MR-radiologisch nicht objektivierbare Schmerzen am anterolateralen OSG rechts bei Status nach OSG-Distorsion vom 11. November 2015. Als Nebendiagnose nannte er eine MR-radiologische Veränderung im Musculus flexor hallucis longus ohne Zusammenhang mit den jetzigen Beschwerden (S. 1). Dr. K.___ führte aus, er habe den Patienten am 27. September 2019 in seiner Sprechstunde gesehen (S. 1). Dr. K.___ hielt fest, dass ihm die Ursache der Beschwerden des Patienten unklar sei. Sie liessen sich durch die radiologische Bildgebung oder klinische Untersuchung nicht objektivieren. Die Veränderung im Bereich des Musculus flexor hallucis longus sähe er nicht im Zusammenhang mit diesen Beschwerden. Seiner Ansicht nach sei der Patient als Maschinenführer voll arbeitsfähig (S. 2 oben).

3.12    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 11. September 2017 (Urk. 11/49) folgende Diagnosen (S. 1):

- lokalisierter Schmerz OSG rechts anterolateral mit Impingement bei Dorsalflexion

- sonographisch Verdacht auf kleines Gelenksganglion

- Status nach Fussdistorsion am 11. November 2015 sowie erneut am 20. Juni 2016

- Status nach lumbospondylogenem Syndrom bei erosiver Osteochondrose L5/S1, hypertrophen Spondylarthrosen

- myeloproliferatives Syndrom mit Thrombozytämie, Erstdiagnose 2008

- Status nach Litalir-Behandlung 2008

- aktuell anamnestisch stabile Thrombozytenerhöhung

- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2016

- rezidivierende Transaminasenerhöhung, am ehesten im Rahmen einer nicht-alkoholischen Steato-Hepatitis

- anamnestisch Dyslipidämie

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer zeige seit der OSG-Distorsion rechts am 11. November 2015 und erneut am 20. Juni 2016 chronisch rezidivierende, anterolaterale OSG-Beschwerden rechts mit teils Ausstrahlung. Erwähnenswert scheine, dass beim ersten Ereignis ein strahlender Schmerz vom anterolateralen Sprunggelenk nach proximal und nach distal eingeschossen sei und der Beschwerdeführer ein Hitzegefühl verspürt habe.

    Es seien bisher mindestens vier MR-Tomographien durchgeführt worden, die allesamt als Nebenbefund Veränderungen im Musculus flexor hallucis longus gezeigt hätten, aber anterolateral keine wesentlichen Pathologien (S. 1 unten).

    Dr. C.___ führte aus, in seiner Untersuchung habe sich ein flüssiger Gang mit diskretem Schonhinken und eine exquisite Druckdolenz anterolateral distal der vorderen Syndesmose gezeigt. Die Ultrasonographie des OSG und vom Rückfussbereich rechts vom 18. Juli 2018 habe abgesehen von einer ovalären zystischen Struktur mit einem Durchmesser von 5 mm dorsal der Sehne entlang der Malleolenspitze nach ventral ziehend, Differenzialdiagnose Ganglion am OSG anterolateral, regelrechte Befunde gezeigt (S. 2 oben).

    Dr. C.___ führte abschliessend aus, da die bisherigen Massnahmen keine Besserung erbracht hätten, wäre als nächster Schritt eine OSG-Arthroskopie zu empfehlen. Falls arthroskopisch kein pathologischer Befund erhoben werden könnte, werde empfohlen, in der gleichen Sitzung eine offene Revision der schmerzhaften Region vorzunehmen. Dies wünsche auch der Beschwerdeführer, da er unbedingt bald eine neue Anstellung antreten wolle. Dr. C.___ hielt fest, für ihn seien diese Veränderungen nach wie vor unfallbedingt und auf die beiden Ereignisse zurückzuführen (S. 2 Mitte).

3.13    Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Beurteilung vom 18. September 2017 (Urk. 11/50/2) aus, dass an der Einschätzung von Dr. M.___ festgehalten werde unter Würdigung des Berichtes von Dr. O.___ [richtig wohl: Dr. C.___] der P.___.

3.14    Kreisarzt Dr. N.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 11/62/1-5) aus, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer im November 2015 eine Verletzung des rechten Sprunggelenks erlitten, wobei es im Verlauf zweimalig zu einer neuen Verletzung der gleichen Körperregion gekommen sei. Es seien Röntgenuntersuchungen, Magnetresonanztomografien und neurologische Abklärungen durchgeführt worden, welche alle altersgemäss unauffällige Befunde ergeben hätten, bis auf eine Signalanhebung im Musculus flexor hallucis longus, welche sich im Verlaufe der MRI-Untersuchungen als gutartiges Lipom in diesem Muskel habe darstellen lassen und somit als Schmerzquelle habe ausgeschlossen werden können (S. 3 unten).

    Für das von Dr. C.___ postulierte kleine Gelenksganglion fänden sich in zwei aufeinanderfolgenden MRI-Untersuchungen der rechten Sprunggelenksregion keine Hinweise, ebenso wenig für das Vorliegen einer intraartikulären Gelenkspathologie. Somit fehle der überwiegend wahrscheinlich kausale Zusammenhang zwischen dem Ganglion und dem Ereignis. Unter Berücksichtigung der unauffälligen Gelenksbefunde und bei lediglich subjektiven Beschwerden ohne von unterschiedlichen Untersuchern objektivierbaren Befunden könne keine zwingende Indikation für eine diagnostische Arthroskopie abgeleitet werden (S. 4 oben).

    Dr. N.___ führte aus, bei dem seit dem Jahr 2000 bestehenden lumbospondylogenen Syndrom, dem Diabetes mellitus Typ II, der Dyslipidämie und im Übrigen unauffälligen Befunden am Sprunggelenk könne bei der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. September 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die zu diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden auf das Ereignis vom 20. Juni 2016 zurückzuführen seien (S. 4 Mitte).

    Ein anterolaterales Impingement des OSG ohne morphologisches Korrelat könne nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen nicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen, unabhängig von der beruflichen Tätigkeit oder körperlichen Belastung. Derartige subjektive Befunde fänden sich in der Fachliteratur nur unter den Diagnosen der somatoformen Störungen ICD-10 F45 ff. Das Charakteristikum sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das Ausmaß der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Somit sei auch unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit spätestens mit Vorliegen des MRI vom 21. Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen (S. 4 unten).

3.15    Dr. C.___ führte in seinem Schreiben vom 10. Januar 2018 (Urk. 11/71/5) aus, wie aus seinem Brief vom 11. September 2017 hervorgehe, habe er den Patienten an jenem Tag persönlich befragt und untersucht. Dr. C.___ hielt fest, dass für ihn die Beschwerden am Sprunggelenk rechts nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Unfallereignisse vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 bedingt seien. Die Problematik sei ähnlich durch Dr. K.___ beurteilt und eine arthroskopische Vorgehensweise empfohlen worden.

3.16    Dr. med. Q.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 21. September 2018 (Urk. 8/3) folgende Diagnosen (S. 1):

- posttraumatische anterolaterale OSG-Beschwerden/Unterschenkelbeschwerden rechts bei Status nach Rückfussdistorsion am 11. November 2015 sowie 20. Juni 2016 bei unklarem pathoanatomischem Korrelat

- unklare, wahrscheinlich nicht traumatische Veränderung im distalen Muskelbauch flexor hallucis longus (Differenzialdiagnose infiltrierendes intramuskuläres Lipom)

- Status nach lumbospondylogenem Syndrom bei erosiver Osteochondrose L5/S1 bei Status nach Diskushernie 1998, aktuell keine Lumboischialgie

- myeloproliferatives Syndrom mit Thrombozytopenie (Erstdiagnose 2008)

- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 2016

    Dr. Q.___ führte aus, die Konsultation des Patienten sei am 4. September 2018 auf Zuweisung durch den Traumatologen Dr. C.___ erfolgt, im Sinne einer Viertbeurteilung wegen posttraumatischer Beschwerden bei bis dahin schmerzlosem Patienten. Die aktuellen Schmerzen lokalisierten sich hauptsächlich auf das anterolaterale OSG, scheinbar mit Ausstrahlung in den lateralen Unterschenkel, subjektiv ohne Instabilitätsgefühl oder erkennbare Rötung oder Schwellung. Wiederholt werde ein lokales Hitzegefühl beschrieben (S. 1 unten). Zu den Befunden führte Dr. Q.___ aus, es zeige sich ein 55-jähriger, schlanker Patient mit hinkfreiem Gangbild und ohne objektivierbare Schwellung oder Rötung. Das OSG sei passiv frei beweglich, und es sei wiederholt kein eindeutiges ventrales oder dorsales Impingement provozierbar (S. 2 oben). Das am 4. September 2018 durchgeführte Röntgen des belasteten OSG habe ein unauffälliges altersentsprechendes OSG und unteres Sprunggelenk (USG) ergeben.

    Dr. Q.___ führte aus, über zwei Jahre nach zweimaligen Rückfussdistorsionen leide der Patient an einer belastungsabhängigen Schmerzproblematik mit punktum maximum über dem anterolateralen OSG/Sinus tarsi des rechten Fusses, welche so vor dem Unfallereignis nicht bestanden habe. Frustrierenderweisetten wiederholte MR-tomographische Abklärungen kein pathoanatomisches Korrelat definieren können. Dr. Q.___ hielt fest, dass die Beschwerden des Patienten trotzdem glaubhaft seien, und da sie erst im Anschluss an die Traumatisierungen aufgetreten seien, seien sie mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallbedingt persistierend. Die beschriebenen pathologischen Befunde im Bereich des distalen Muskelbauches des flexor hallucis longus schienen ihm eher ein Zufallsbefund zu sein, welcher nicht mit den Beschwerden am anterolateralen OSG korreliere. Auch wären diese Veränderungen doch eher untypisch für eine Unfallfolge und würden wohl eine entsprechende Abheilung im Verlauf erwarten lassen.

    Dr. Q.___ führte aus, dass man sich aus chirurgischer Sicht vorerst schwer tue, therapeutische Vorschläge zu machen, da die eigentliche Diagnose bei fehlendem bildgebendem pathoanatomischen Korrelat unklar sei.

    Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die vom Patienten glaubhaft beschriebenen Beschwerden über dem anterolateralen OSG wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingt seien, da diese erstmalig im Anschluss an das Ersttrauma vom 11. November 2015 aufgetreten seien. Ein eigentliches pathoanatomisches Korrelat lasse sich jedoch bis heute weder klinisch noch bildgebend genau definieren, weshalb Schwierigkeiten betreffend die therapeutischen Konsequenzen bestünden. Letztlich werde wohl ein unabhängiges Gutachten die Situation in versicherungstechnischer Hinsicht beurteilen müssen (S. 2 unten f.).


4.

4.1    Gestützt auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. N.___ vom 4. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.14) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 geltend gemachten Beschwerden von einem Erreichen des Status quo sine am 21Juli 2016 aus und stellte die Leistungen auf diesen Zeitpunkt ein (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer machte dagegen insbesondere gestützt auf die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 11. September 2017 sowie vom 10. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12 und E. 3.15) geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. N.___ nicht abgestellt werden könne, der Status quo sine noch nicht erreicht sei und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und mithin die Beschwerdegegnerin noch leistungspflichtig sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.2    Das Aktengutachten von Dr. N.___ vom 4. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.14) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und insbesondere der bildgebenden Abklärungen abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5).

    Vor dem Hintergrund, dass sämtliche bildgebenden Abklärungen, namentlich die MR-Tomographien vom 21. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1), vom 21. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) und vom 13. September 2016, ergänzt durch eine Weichteil- und Duplexsonographie des distalen Unterschenkels (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie auch das von Dr. Q.___ in seinem Bericht vom 21. September 2018 (vgl. vorstehend E. 3.16) beurteilte Röntgen des rechten OSG ohne ein die Beschwerden erklärendes Korrelat und insbesondere ohne Hinweise auf ein erfolgtes Trauma blieben, und Einigkeit unter den Ärzten bestand, dass es sich bei dem einzigen Befund einer Veränderung des Musculus flexor hallucis rechts um einen irrelevanten Nebenbefund handelte, was zuletzt auch durch Dr. Q.___ in seinem Bericht vom 21. September 2018 bestätigt wurde, bestehen vorliegend keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. N.___.

    Auch Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 und 3.11) wies in seinem Bericht vom 29. September 2016 daraufhin, dass weder die radiologische Bildgebung noch die klinische Untersuchung die Beschwerden objektivieren könnten und bestätigte ebenfalls, dass es sich bei der MR-radiologischen Veränderung im Musculus flexor hallucis longus um eine Nebendiagnose ohne klinische Relevanz handle.

    Des Weiteren wiesen auch die neurologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers von Dr. G.___ am 27. Mai 2016 und am 16. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2-3) keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen aus. So gab es für den von Dr. G.___ suggerierten partiellen Sehnen- oder Muskelriss bildgebend keinerlei Hinweise. Auch der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. H.___ verneinte in seinem Bericht vom 14. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) nach Untersuchung des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit und wies auf ein theatralisches Verhalten und eine Symptomausweitung hin. Kreisarzt Dr. M.___ hielt am 19. September 2016 in seiner Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.10) fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 11. November 2015 noch auf jenes vom 20. Juni 2016 zurückzuführen seien und der Status quo sine am 14. Juli 2016 erreicht sei.

4.3    An der Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. N.___ vom Dezember 2017 vermögen auch die anderslautenden Äusserungen des Hausarztes Dr. J.___ vom 27. Juli und vom 30. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) sowie des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 11. September 2017 und vom 10. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12 und E. 3.15) nichts zu ändern.

    Abgesehen davon, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), stellte Dr. J.___ bei seinen Beurteilungen im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und nicht auf objektiv festgestellte Befunde ab. Dies geht deutlich daraus hervor, indem Dr. J.___ ausführte, dass sich der Patient subjektiv immer noch zu 100 % arbeitsunfähig fühle.

    Soweit sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. C.___ vom 11. September 2017 und vom 10. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12 und E. 3.15) beruft, um eine über den 21. Juli 2016 hinausgehende Unfallkausalität zu begründen, genügt dies in keiner Weise. So stellte Dr. C.___, wie bereits die zahlreichen Voruntersucher, als einzigen Befund die Schmerzangaben des Beschwerdeführers am OSG rechts anterolateral fest und äusserte hinsichtlich der am 18. Juli 2017 durchgeführten Sonographie bei weitgehend regelhaften Befunden lediglich die Verdachtsdiagnose eines kleinen Gelenksganglions. Zu Recht wies Dr. N.___ in seiner Beurteilung vom 4. Dezember 2017 darauf hin, dass die aufeinanderfolgenden MR-tomographischen Untersuchungen der rechten Sprunggelenkregion (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.5 und E. 3.9) keine Gelenkspathologie ergeben hätten. Im Übrigen ging Dr. C.___ mit der Einschätzung von Dr. N.___ soweit einher, als dass die durchgeführten MR-Tomographien - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - keine wesentliche Pathologie und lediglich als Nebenbefund Veränderungen am Musculus flexor hallucis longus zeigten.

    Soweit Dr. C.___ die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen gestützt auf dessen Angaben einfach darauf zurückführte, dass diese nach den Ereignissen vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 aufgetreten seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Schlussendlich bestätigte die nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Viertbeurteilung von Dr. Q.___ vom 21. September 2018 (vgl. vorstehend E. 3.16) ein hinkfreies Gangbild ohne Rötungen und Schwellungen am OSG sowie abgesehen von den Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers weitgehend unauffällige klinische Befunde. Insbesondere konnte Dr. Q.___ das von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. September 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) festgestellte dorsale Impingement nicht provozieren. Die Röntgenaufnahme des OSG vom 4. September 2018 ergab sodann regelrechte Befunde. Weiter bestätigte Dr. Q.___ hinsichtlich der zahlreichen MR-tomographischen Abklärungen, dass diese kein die Beschwerden erklärendes Korrelat ergeben hätten und es sich beim einzigen Befund im Bereich des distalen Muskelbauches des Flexor hallucis longus um einen nicht relevanten Nebenbefund nicht traumatischer Genese handle. Mangels eigentlicher Diagnose und fehlenden objektivierbaren Befunden wollte sich Dr. Q.___ dann auch nicht zu einem chirurgischen Vorgehen äussern.

    Wie bereits in Bezug auf Dr. C.___ ausgeführt, genügt die auch von Dr. Q.___ gebrauchte Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zum Nachweis der Unfallkausalität.

    Zusammenfassend liegend demnach keinerlei medizinische Berichte oder Gegebenheiten vor, welche hinreichende Zweifel an der Einschätzung von Dr. N.___ vom 4. Dezember 2017 zu begründen vermöchten.

    Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Ärzten aufsuchte und zahlreiche bildgebende Abklärungen veranlasste, ohne dass ein die Beschwerden erklärendes Korrelat gefunden werden konnte, wäre eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zu diskutieren. Eine adäquate Unfallkausalität einer solchen Störung wäre jedoch infolge der Banalität der Unfallereignisse vom 11. November 2015 und vom 20. Juni 2016 ohne Weiteres zu verneinen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht weiter geklärt werden muss.

    Abschliessend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der umfassenden klinischen und zahlreichen bildgebenden Untersuchungen auf die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung von weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden kann. Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt, und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.4    Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 11November 2015 respektive vom 20. Juni 2016 und den vom Beschwerdeführer über den 21Juli 2016 hinaus weiterhin geklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Das Verfahren ist kostenlos.

5.2    Mit Gerichtsverfügung vom 11Januar 2019 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall seitens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Urk. 13). Bis dato reichte Rechtsanwalt Michael Keiser keine Honorarnote ein, weshalb er, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Keiser

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan