Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00196
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 4. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete seit April 2005 als Automechaniker für die Garage Z.___ (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2. Oktober 2015 rutschte der Versicherte bei einem Liftschacht in der Werkstatt ab und fiel auf beide Knie (Urk. 7/1 Ziff. 5-6). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2).
Am 12. Juni 2017 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall und ersuchte die Suva um Wiederaufnahme der Leistungen (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 7/44). Die dagegen am 1. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/46) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 ab (Urk. 7/74 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache der versicherten Leistungen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ davon aus, dass die Folgen des Unfalls vom 2. Oktober 2015 spätestens bei Abschluss der Behandlung am 24. November 2015 abgeheilt gewesen und die als Rückfall gemeldeten Beschwerden ab Frühling 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (S. 10 unten).
In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 (Urk. 6) führte sie sodann ergänzend dazu aus, die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst rund einen Monat nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben und normal weitergearbeitet habe, ergebe den Schluss, dass keine erhebliche Verletzung beziehungsweise Funktionseinschränkung vorgelegen habe. Dies spreche auch klar gegen die Annahme, dass beim Unfallereignis vom 2. Oktober 2015 eine strukturelle Läsion erfolgt sei (S. 2 Rz 4.1). Auch die Bildgebung spreche klar gegen das Verursachen einer strukturellen Läsion durch das Unfallereignis (S. 3 Rz 4.2). Zudem handle es sich beim Ereignis vom 2. Oktober 2015 um einen Bagatellunfall ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welcher spätestens Ende 2015 abgeschlossen worden sei. Hätten seit Oktober 2015 persistierende Kniebeschwerden bestanden, wäre die Behandlung nicht abgeschlossen worden und es hätten weitere Abklärungen und Behandlungen stattgefunden. Aus den Akten ergebe sich, dass die Kniebeschwerden wahrscheinlich zwischen Mitte März und der Konsultation am 28. April 2017 begonnen hätten. Zwischen dem Fallabschluss und der erneuten ärztlichen Behandlung seien somit rund eineinhalb Jahre vergangen. Eine Brückensymptomatik liege damit nicht vor (S. 3 Rz 4.3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Ereignis vom 2. Oktober 2015 nie beschwerdefrei gewesen. Er habe alle therapeutischen Bemühungen aufgelistet, so dass durchaus von Brückensymptomen beziehungsweise ununterbrochenen Beschwerden ausgegangen werden müsse (Urk. 1 S. 3 Rz 9). Dr. B.___ könne sich der Meinung des Kreisarztes, wonach es sich um eine Osteochondrose handle, nicht anschliessen. Anamnese, geschilderte Beschwerden sowie die Bildgebung würden dieser Ansicht widersprechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein Zustand nach traumatischer Impression der Gelenksfläche vor (S. 3 Rz 10). Er habe sich am 2. Oktober 2015 eine Impressionsfraktur zugezogen, als er mit beiden Knien aus einer Höhe von zirka 50 cm auf hartem Beton aufgeschlagen habe. Aufgrund einer ausgeprägten Oberschenkelmuskulatur habe er - trotz Schmerzen - die Funktionseinbusse des rechten Kniegelenks kompensieren können. Mit der Zeit sei dies nicht mehr möglich gewesen, was ihn veranlasst habe, den Rückfall zu melden. Die Beurteilung durch den Kreisarzt vermöge nicht zu überzeugen, da dieser die Entstehung der Verletzung nicht erklären könne (S. 4 Rz 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die geklagten Beschwerden im rechten Knie in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2015 stehen.
3.
3.1 Die Erstbehandlung fand am 3. November 2015 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, statt (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 11). Gemäss Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/9) klagte der Beschwerdeführer über unklare posttraumatische mediale Knieschmerzen rechts, wobei röntgenologisch keine ossäre Läsion festgestellt werden konnte (Ziff. 4-5). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert, die Behandlung am 24. November 2015 abgeschlossen (Ziff. 8 und 10).
3.2 Am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer röntgenologisch im Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, D.___, untersucht. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 28. April 2017 fest, die Artikulation im rechten Kniegelenk sei regelrecht mit subkortikaler Hypertransparenz im medialen distalen Femurkondylus vor 1.2 cm. Differenzialdiagnostisch bestehe eine osteochondrale Läsion. Ein Gelenkerguss sei nicht nachweisbar, die Patella sei beidseits regelrecht zentriert (Urk. 7/61 S. 1).
Nach einer MRI-Untersuchung hielten die Ärzte am 6. Mai 2017 sodann fest, es bestehe eine subchondrale Impressionsfraktur der zentralen Zone des medialen Femurkondylus mit fokalem, die Grenzlamelle erreichendem Einriss des Gelenkknorpels und geringem lokoregionärem Bone Bruise. Weiter stellten sie ein nach medial umgeschlagenes Vorderhorn vom lateralen Meniskus mit zusätzlicher, in die Oberfläche einstrahlender Risskomponente, Irregularitäten des retropatellären Gelenkknorpels am medialen Patellapol mit fokalen Einrissen bis 50 % der Knorpeldicke, eine Verletzung der posteropateralen Ecke mit Partialruptur des lateralen Kollateralbandes und der Popliteussehne sowie eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes fest (Urk. 7/34 S. 2).
Die orthopädische Untersuchung des linken Knies am 6. Juni 2017 ergab einen Normalbefund (Urk. 7/64).
Am 6. Juli 2017 wurde ein Orthoradiogramm beidseits durchgeführt. Dabei wurden ein leichtgradiger Beckenschiefstand mit Tiefstand rechts um 7 mm, ein femorotibialer Varus von 7° rechts und 6° links sowie eine randsklerosierte Radioluzenz in der zentralen medialen Femurkondyle rechts festgestellt, welche mit der subchondralen Impressionsfraktur vereinbar sei (Urk. 7/67).
3.3 In ihrem Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/11) diagnostizierten Dr. med. E.___ und Dr. med. B.___, Oberärzte, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, D.___, eine osteochondrale Impression des medialen Femurkondylus des rechten Knies nach Sturz im Oktober 2015 (S. 1). Diese sei prinzipiell mit dem geschilderten Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen, so dass von einer möglicherweise unfallbedingten Problematik ausgegangen werden müsse, auch wenn der Unfallzeitpunkt schon länger zurückliege. Die geschilderten Beschwerden würden vor allem von dieser Läsion herrühren. Prinzipiell sei eine operative Rekonstruktion mit Spongiosaunterfütterung denkbar, der Beschwerdeführer werde sich Gedanken machen, ob eine Operation überhaupt in Frage komme (S. 2).
3.4 Nach einer MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks führten die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin, D.___, am 18. Juli 2017 aus, es gebe keinen Nachweis einer osteochondralen Verletzung. Es bestünden eine generalisierte Ausdünnung des Gelenkknorpels im medialen und lateralen Kompartiment, ein geringer Gelenkserguss im Rezessus suprapatellaris sowie ein schrägverlaufender Riss in der Meniskusbasis vom Hinterhorn des medialen Meniskus (Urk. 7/20 S. 2).
3.5 Am 28. Juli 2017 hielt Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die geltend gemachten Beschwerden des rechten Knies seien nicht mehr unfallkausal. Der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 2015 auf die Knie gestürzt, ein Arztkontakt habe erst einen Monat später stattgefunden. Das Röntgenbild des rechten Knies sei altersgemäss unauffällig ausgefallen. Zwanzig Monate später habe er einen Rückfall gemeldet. Das MRI zeige einen Bone Bruise als Zeichen von entweder chronischen degenerativen Veränderungen oder einem akuten frischen Unfall (Urk. 7/12 Ziff. 1). Der Unfall vom 2. Oktober 2015 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt (Ziff. 2). Der Status quo ante müsse bereits wenige Wochen nach dem Sturz eingetreten sein, da im Anschluss keine weiteren Behandlungen mehr erfolgt seien (Ziff. 3).
3.6 In seinem Bericht vom 11. August 2017 nannte Dr. B.___, Leitender Arzt Stellvertreter, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, D.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/30 S. 1):
- osteochondrale Impression medialer Femurkondylus (Hauptbelastungszone) Knie rechts nach Sturz im Oktober 2015
- Verdacht auf symptomatisches Ganglion Kniegelenk links
Bezüglich des rechten Kniegelenks würden die Symptome seit mehreren Monaten beziehungsweise seit zirka Oktober 2015 andauern, so dass ein Eingriff in Erwägung gezogen werden müsse. Geplant wäre eine Kniegelenksarthroskopie sowie je nach Befund eine AMIC-Plastik versus Unterfütterung der osteochondralen Verletzung mit Spongiosa. Bei varischer Beinstellung müsste zudem auch eine Valgisationsosteotomie durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer könne sich noch nicht für einen Eingriff entscheiden. Etwas schleierhaft bleibe, wieso die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die weiteren Leistungen eingestellt habe, handle es sich seiner Meinung nach kausal doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Unfallfolge (S. 2).
3.7 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. September 2017 (Urk. 7/36) führte Kreisarzt Dr. F.___ aus, die im MRI des rechten Kniegelenks vom 5. Mai 2017 beschriebene osteochondrale Impressionsfraktur des medialen Femurkondylus mit Einriss des Gelenksknorpels und geringem Bone Bruise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal zum Ereignis vom 2. Oktober 2015. Die beschriebene Impressionsfraktur entspreche dem Stadium 2 einer osteochondralen Läsion. Es handle sich um eine lokalisierte Erkrankung mit oder ohne Nekrotisierung des subchondralen Knochens, die meist in der Belastungszone der Femurkondylen liege (S. 3). Zwischen November 2015 und April 2017 seien keine Untersuchungen oder Behandlungen der Kniegelenke erfolgt. Rücken- und Schulterschmerzen sowie Umschulungspläne seien im Vordergrund gestanden. Am 28. April 2017 habe die nächste Arztkonsultation stattgefunden. Das MRI des rechten Knies vom 5. Mai 2017 beschreibe fokale Einrisse bis 50 % der Knorpeldicke am medialen Patellapol und das MRI des linken Knies vom 18. Juli 2017 eine generalisierte Ausdünnung des Gelenksknorpels im medialen und lateralen Kompartiment Outerbridge Grad 2. Der Bericht des D.___ vom 10. August 2017 beschreibe eine varische Beinachse mit 7° und empfehle eine Valgisationsosteotomie. Somit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine beidseitige durch Erkrankung (Varusfehlstellung) entstandene Abnützung in den Kniegelenken. Der Unfall vom 2. Oktober 2015 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt, nach angegebener Prellung beider Kniegelenke sei der Status quo ante vier Wochen nach dem Ereignis erreicht worden (S. 4).
3.8 Mit Schreiben vom 7. November 2017 führte Dr. B.___ aus, er stimme der Einschätzung durch den Kreisarzt Dr. F.___, wonach es sich beim Verletzungsmuster um eine so genannte Osteochondrose handle, nicht zu. Sowohl die Anamnese respektive die geschilderten Beschwerden wie auch die Bildgebung würden nicht klar für diese Diagnose sprechen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatisch bedingten Impression der Gelenksfläche auszugehen. Dies würde auch mit dem Trauma-Mechanismus (axiales Stauchungstrauma im Rahmen des Sturzes in einen Schacht) übereinstimmen. Die beim Beschwerdeführer resultierenden Beschwerden im Rahmen der Impressionsfraktur seien seiner Meinung nach unfallkausal. Vor dem Unfallgeschehen hätten keinerlei Probleme mit dem rechten Kniegelenk bestanden (Urk. 7/49 S. 1).
3.9 Am 13. November 2017 führte Dr. F.___ aus, Dr. B.___ habe den Beschwerdeführer erstmals am 6. Juli 2017 und damit 21 Monate nach dem Unfallereignis behandelt. Der Unfall sei nur eine der möglichen Ursachen für diese Körperschädigung, er verweise auf die MRI-Bildgebung. Er würdige die Meinung von Dr. B.___, diese ändere jedoch nichts an der versicherungsmedizinischen Beurteilung des polymorbiden Beschwerdeführers (Urk. 7/50 S. 2).
3.10 Nach einer am 20. September 2017 durchgeführten Knie-Arthroskopie beschrieben die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, D.___, in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 einen zeitgerechten Verlauf drei Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer verspüre zunehmend weniger Schmerzen mit bereits vollständiger Wiedererlangung der Beweglichkeit. Aufgrund der Adduktorentendinitis sei eine weitere Physiotherapie-Verordnung zur Detonisierung ausgehändigt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 7/60).
3.11 In seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 28. Juni 2018 (Urk. 7/73) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers bestehe unzweifelhaft eine strukturelle Läsion (S. 8 unten). Prinzipiell sei das geschilderte Unfallereignis geeignet, eine strukturelle Läsion an den Kniegelenken zu verursachen (S. 9 Ziff. 2). Zeitnah zum Unfallereignis sei jedoch keine ärztliche Befunderhebung erfolgt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz seine Arbeit als Automechaniker habe fortsetzen können, mache eine wesentliche Funktionseinschränkung der Kniegelenke unwahrscheinlich, was wiederum gegen das Vorhandensein einer unfallbedingten strukturellen Läsion spreche. Die erste ärztliche Untersuchung sei einen Monat posttraumatisch erfolgt, wobei die Diagnose eines unklaren posttraumatischen medialen Knieschmerzes rechts gestellt worden sei. Aus der Verordnung zur Physiotherapie sei ersichtlich, dass die Ursache myofaszial, in den die Knochen umgebenden Muskeln und Bändern und nicht am Knochen selbst, vermutet worden sei (S. 9 Ziff. 3).
Auf den Röntgenaufnahmen, welche am Tag der Erstbehandlung angefertigt worden seien, seien kein Knochenbruch und keine Verrenkung erkennbar. Sollte es anlässlich des Sturzes am 2. Oktober 2015 tatsächlich zu einer strukturellen Knochenverletzung gekommen sein, müsste dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest anhand von Sekundärveränderungen auf den vier Wochen später angefertigten Röntgenbildern nachweisbar sein. Es sei jedoch weder eine biologische Reaktion noch eine Sinterung im Sinne einer Gelenkflächenimpression erkennbar, was das Vorliegen eines Knochenbruchs am rechten Knie kaum die Wahrscheinlichkeit des Möglichen erreichen lasse (S. 10 Ziff. 4).
Dr. B.___ vertrete die Meinung, dass die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht zu einer Osteochondrosis dissecans passe. Dem könne gefolgt werden. Zwar harmoniere der Crescendoverlauf der Beschwerden durchaus mit dieser Erkrankung, nicht jedoch die zügige Besserung auf die Physiotherapie mit Behandlungsabschluss am 24. November 2015. Vielmehr spreche dieser relativ kurze Krankheitsverlauf eher für die vom Hausarzt vermutete myofasziale Ursache der Knieschmerzen. Für die Zeit vom Behandlungsabschluss Ende November 2015 bis zur ersten Wiedererwähnung der Knieschmerzen rechts anlässlich der Konsultation am 28. April 2017 lägen Dokumente über insgesamt drei Arztkontakte vor, wobei Grund für diese Untersuchungen Beschwerden an Wirbelsäule und der linken Schulter gewesen seien. In den Berichten würden Kniebeschwerden keine Erwähnung finden. Insgesamt sei keine Brückensymptomatik, das heisse eine Kontinuität von Kniebeschwerden zwischen dem Sturz und deren neuerlichen Dokumentation im Mai 2017, nachweisbar. Weder anamnestisch noch klinisch oder bildgebend bestehe damit ein zeitlicher Zusammenhang (Koinzidenz) zwischen dem angeschuldigten Sturz vom 2. Oktober 2015 und den aktuellen Kniebefunden des Jahres 2017. Das Vorliegen einer Koinzidenz könne zwar keine Kausalität beweisen, ihr Fehlen jedoch schliesse eine solche sicher aus (S. 10 f. Ziff. 5). Dr. B.___ favorisiere die traumatische Genese der Impression am inneren Femurkondylus, wobei er jedoch in seinem Bericht vom 10. Juli 2017 noch von einer «möglicherweise unfallbedingten Problematik» spreche. In seinem Schreiben vom 7. November 2017 begründe er die Unfallkausalität unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz vom 2. Oktober 2015 «keinerlei Probleme mit dem rechten Kniegelenk» gehabt habe. Dieser «post hoc ergo propter hoc» Argumentation könne nicht gefolgt werden (S. 13 oben).
Zusammenfassend würden mehrere Faktoren gegen eine unfallbedingte Ursache der rechtsseitigen Knieläsion durch das Ereignis vom 2. Oktober 2015 sprechen, wohingegen nur ein Faktor, der Unfallmechanismus, dafür spreche. Dies mache eine Unfallkausalität zumindest unwahrscheinlich. Es könne nicht genau gesagt werden, welche unfallunabhängige Erkrankung zu der Läsion an der inneren Femurrolle geführt habe. Versicherungsmedizinisch sei dies jedoch von nachrangiger Bedeutung (S. 13 Ziff. 6). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer beim Sturz am 2. Oktober 2015 eine Prellung beider Kniegelenke und möglicherweise auch eine Muskelzerrung am rechten Kniegelenk erlitten. Diese als leicht einzustufenden Verletzungen seien spätestens nach Ablauf von zirka zwei Monaten folgenlos abgeheilt (S. 13 unten). Ein degenerativer Vorzustand am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers sei nicht bekannt (S. 13 unten Ziff. 1). Gemäss Arztzeugnis vom 27. Juni 2017 sei die Behandlung am 24. November 2015 abgeschlossen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien zu diesem Zeitpunkt die genannten Verletzungen folgenfrei abgeheilt und sei der Zustand, wie er sich auch ohne den Sturz vom 2. Oktober 2015 eingestellt hätte, erreicht (S. 14 Ziff. 2).
3.12 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/21-29, Urk. 7/58-59, Urk. 7/62-63, Urk. 7/65-66, Urk. 7/68-71) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz am 2. Oktober 2015 zunächst weiterarbeitete und erstmals am 3. November 2015, gut einen Monat nach dem Unfallereignis, einen Arzt aufsuchte. Eine ossäre Läsion konnte anlässlich der gleichentags durchgeführten röntgenologischen Untersuchung nicht festgestellt werden (E. 3.1).
Bezüglich der am 12. Juni 2017 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im rechten Knie verneinte Dr. A.___, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2018 nachvollziehbar und überzeugend einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2015. Auf den Röntgenaufnahmen vom November 2015 seien keine Hinweise für einen Knochenbruch ersichtlich. Der dokumentierte Verlauf spreche für eine myofasziale Ursache der Knieschmerzen, eine Brückensymptomatik sei nicht nachweisbar. Insgesamt erscheine eine Unfallkausalität unwahrscheinlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer beim Sturz am 2. Oktober 2015 eine Prellung beider Kniegelenke und möglicherweise eine Muskelzerrung am rechten Kniegelenk erlitten. Diese als leicht einzustufenden Verletzungen seien spätestens nach Ablauf von zirka zwei Monaten folgenlos abgeheilt (E. 3.11).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe eine Brückensymptomatik bestanden (E. 2.2), verwies er in einem Schreiben vom 14. August 2017 an die Beschwerdegegnerin auf eine einzige Konsultation beim behandelnden Rheumatologen Dr. H.___ in der Zeit zwischen dem Behandlungsabschluss im November 2015 und der Konsultation am 28. April 2017 (Urk. 7/17 Mitte). Bei den Akten finden sich zwar einige medizinische Berichte von Dr. H.___, worin jedoch die Kniebeschwerden keine Erwähnung fanden (vgl. Urk. 7/22-23, Urk. 7/26, Urk. 7/28) und nur ein Bericht aus der Zeit vor dem 28. April 2017 datiert (Bericht vom 27. Dezember 2016, Urk. 7/23). Dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2015 ununterbrochen an Kniebeschwerden gelitten und diesbezüglich auch in Behandlung gestanden hat, ist damit nicht nachgewiesen und eine Brückensymptomatik zu verneinen.
Der Beschwerdeführer verwies sodann insbesondere auf die Angaben von Dr. B.___, welcher nach einer ersten Konsultation am 6. Juli 2017 zunächst lediglich von einer möglicherweise unfallbedingten Problematik ausging (E. 3.3). In seinem Bericht vom 11. August 2017 hielt Dr. B.___ sodann die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für unfallkausal, ohne dies jedoch weiter auszuführen (E. 3.6). Am 7. November 2017 führte Dr. B.___ ergänzend aus, Anamnese, geschilderte Beschwerden wie auch Bildgebung würden nicht klar für die Diagnose einer Osteochondrose sprechen. Überwiegend wahrscheinlich sei eine traumatisch bedingte Impression der Gelenksfläche, was auch mit dem Trauma-Mechanismus übereinstimmen würde. Zur Begründung verwies Dr. B.___ insbesondere auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Kniegelenk gehabt habe (E. 3.8).
Die Argumentation von Dr. B.___ vermag insgesamt nicht zu überzeugen, nachdem er seine Beurteilung, wonach die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom Oktober 2015 zurückzuführen sei, nicht ausführlich und plausibel begründete. Was sodann die Argumentation betrifft, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keine Probleme mit dem rechten Knie gehabt habe, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013, E. 5.1). Vielmehr ist ein Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
4.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben von Dr. A.___, welcher im Übrigen in Übereinstimmung mit Dr. B.___ das Vorliegen einer Osteochondrose verneinte und den Unfallmechanismus grundsätzlich als auslösenden Faktor anerkannte (E. 3.11), ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Sturz am 2. Oktober 2015 keine ossäre Läsion am rechten Knie, sondern lediglich Prellungen der beiden Kniegelenke sowie möglicherweise auch eine Muskelzerrung am rechten Kniegelenk erlitten hat, welche spätestens nach Ablauf von zwei Monaten folgenlos abgeheilt sind.
Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis im Oktober 2015 und den aktuell geklagten Beschwerden erscheint insgesamt als nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig