Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00197


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 8. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene X.___ war vom 3. August befristet bis am 30. September 2016 bei der Y.___ als Wäschereiangestellte in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. September 2016 meldete die Arbeitgeberin, bei Gartenarbeiten habe die Versicherte am 6. September 2016 einen lockeren Ast entfernen wollen. Dabei sei der Ast komplett abgerissen und habe sie oberhalb des Auges verletzt. Es sei eine Platzwunde entstanden, das Auge sei stark angeschwollen und blau geworden. Nun müsse sie ins Spital zur Untersuchung. Sie könne trotzdem arbeiten, habe keine Absenzen und den Unfall erst am 15. September 2016 gemeldet. Es könne sein, dass der Arzt sie nach der Untersuchung krankschreibe, aber das sei alles noch unklar (Urk. 7/1). Der Beschwerdeführerin wurde vom behandelnden Arzt am 16. September 2016 rückwirkend ab dem 6. September 2016 eine 50%ige und ab dem 17. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/2 f., Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/19). Die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/14). Der behandelnde Arzt reichte am 6. Februar 2017 (Eingangsdatum) den Bericht vom 1. Februar 2017 über die Erstbehandlung vom 6. September 2016 zu den Akten (Urk. 7/22). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete am 4. April 2017 seinen Bericht über die Untersuchung der Versicherten vom 23. März 2017 (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte die Suva der Versicherten mit, dass der Fall per 30. April 2017 abgeschlossen werde und kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (Urk. 7/33). Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 teilte die Versicherte der Suva mit, soweit bekannt, habe diese per Ende April 2017 die Taggelder eingestellt. Eine Verfügung sei nie erlassen worden. Es werde der Antrag gestellt, dass die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. September 2016, ab Mai 2017 wieder erbracht würden. Die Suva habe die notwendigen Untersuchungen, insbesondere neurologische und neuropsychologische Untersuchungen, nicht durchgeführt, was mit dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht vereinbar sei (Urk. 7/39). Die Suva teilte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Juli 2018 mit, die formlose Einstellung der Versicherungsleistungen sei bereits in Rechtskraft erwachsen (Urk. 7/40). Am 9. August 2018 wandte sich die Versicherte erneut an die Suva und verlangte eine anfechtbare Verfügung betreffend den Unfall vom 6. September 2016. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung zu erheben (Urk. 7/41). Daraufhin teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2018 erneut mit, dass die formlose Einstellung der Versicherungsleistungen bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 7/42).


2.    Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht eine Beschwerde gegen die Suva wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und vollständige Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 3). Am 28. September 2018 legte die Beschwerdegegnerin die Unfallakten (Urk. 7/1-45) auf (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Sache nie behandelt und ihr nie eine Verfügung zugestellt, sondern lediglich eine «formlose Ablehnung gemacht». Ihr Ersuchen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und ihr Akteneinsichtsgesuch seien nicht behandelt worden (Urk. 1). Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die Sache der Beschwerdeführerin nie behandelt hätte. Die Beschwerdegegnerin kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/14). Sie holte zudem Arztberichte ein (Urk. 7/22) und veranlasste eine neurologische Untersuchung bei Dr. Z.___ (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass der Fall per 30. April 2017 abgeschlossen werde und kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (Urk. 7/33).

Die Beschwerdeführerin reichte am 26. April 2017 (Eingangsdatum) ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes ein, in welchem ihr bis am 30. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/35). Am 14. Juni 2017 (Eingangsdatum) reichte sie sodann ein weiteres ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes ein, in welchem ihr bis am 30. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/38). Mehr als ein Jahr später, mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Eingang am 23. Juli 2018), beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Taggeldleistungen rückwirkend ab Mai 2017 und die Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 7/39). Am 9. August 2018 wandte sie sich nochmals an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/41).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihren beiden Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2018 (Urk. 7/40) und vom 16. August 2018 (Urk. 7/42) auf den Standpunkt, die formlose Ablehnung sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Dies ist nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob eine formlose Verweigerung von Leistungen zulässig ist, hatte der formlose Fallabschluss per 30. April 2017 vom 24. April 2017 bereits Rechtsbeständigkeit erlangt, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 die Ausrichtung von Taggeldleistungen und die Vornahme weiterer Abklärungen verlangte. Art. 51 Abs. 1 ATSG erlaubt die Behandlung gewisser Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren. Die betroffene Person kann in einem solchen Fall den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die versicherte Person in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG auch dann einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1). Die Frist hiefür beträgt ein Jahr seit der Mitteilung (BGE 134 V 145 E. 5.2 und 5.3). Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2017 explizit mitgeteilt, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden gemäss Beurteilung des Kreisarztes nicht mehr als unfallbedingt zu betrachten seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 6. September 2016 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung wieder erreicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse der Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 30. April 2017 abgeschlossen werden. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde verneint (Urk. 7/33). Nach Erhalt dieses Schreibens konnte die Beschwerdeführerin – selbst als rechtsunkundige und anwaltlich nicht vertretene Person keine begründete Veranlassung zur Annahme haben, es würden noch weitere Abklärungen erfolgen und allenfalls Leistungen zugesprochen. Selbst unter Berufung auf den Vertrauensschutz kann somit keine länger als ein Jahr dauernde Frist nach der formlosen Mitteilung über den Fallabschluss geltend gemacht werden. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.2 sowie 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 2.4). Mithin ist das Begehren um Erlass einer förmlichen, beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 7/41) verspätet erfolgt.

Die Einreichung der ärztlichen Zeugnisse, wovon eines den Gesundheitszustand bis zum Fallabschluss betraf (E. 1), kann nicht als Intervention interpretiert werden, erfolgte die Zustellung dieser ärztlichen Zeugnisse doch kommentarlos. Zwischen der Zustellung des letzten ärztlichen Zeugnisses am 14. Juni 2017 und der Aufgabe des Schreibens vom 20. Juli 2018 verstrich zudem auch mehr als ein Jahr. Während dieser Zeit wandte sich die Beschwerdeführerin ebensowenig an das hiesige Gericht, um eine Rechtsverweigerung geltend zu machen.

2.2    Im Ergebnis ist die formlose Verfügung vom 24. April 2017 mangels fristgerechter Intervention in Rechtskraft erwachsen. Daher war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, nach Ablauf der Jahresfrist eine Verfügung zu erlassen. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.


3.    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro