Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00202
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 1. September 2016 als Fugenabdichter bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. März 2017 auf der Baustelle des Z.___ in einer Türe den rechten Daumen einklemmte (Schadenmeldung UVG vom 26. August 2017, Urk. 13/1-2). Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, zu dem sich der Versicherte am 6. April 2017 in Behandlung begab, stellte daraufhin eine mögliche Tendovaginitis stenosans fest. Die am 6. April 2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Daumens rechts habe intakte ossäre Verhältnisse, keine Frakturen und eine erkennbare Weichteilschwellung im PIP gezeigt (Urk. 13/13 und Urk. 13/26). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Vom 4. bis zum 9. Mai 2017 war der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 13/3). Im Bericht zur am 22. August 2017 durchgeführten MR-Untersuchung der Finger rechts gab Dr. med. B.___ vom C.___ an, dass eine deutliche Tendinopathie der Flexorensehne D1 über knapp 2,5 cm Ausdehnung ersichtlich sei. Bildmorphologisch sei keine komplette Sehnenruptur nachweisbar. Primär dürfte das Streckdefizit auf eine narbige Adhäsion zurückzuführen sein (Urk. 13/46). In der Folge diagnostizierten die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___ eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans Digitus I Hand rechts und führten am 26. September 2017 einen operativen Eingriff durch (A1-Ringbandspaltung; Urk. 13/21). Vom 26. September bis zum 12. November 2017 war der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 13/18-19). Am 17. Oktober und 8. November 2017 gab Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellungnahmen ab (Urk. 13/22-23 und Urk. 13/31). Mit Verfügung vom 20. November 2017 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Heilkosten) per 29. April 2017 ein (Urk. 13/34). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2017 Einsprache (Urk. 13/37). Am 4. Januar 2018 gab Kreisarzt Dr. E.___ eine weitere Beurteilung ab (Urk. 13/49). Mit Entscheid vom 10. August 2018 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2018 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm über den 29. April 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; namentlich seien Taggelder auszurichten sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Bericht der D.___ nachreichen werde. Sollte der Bericht nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels eingetroffen sein, stelle er den prozessualen Antrag, dass das Sozialversicherungsgericht zwecks Vervollständigung des Sachverhalts eine entsprechende Aufforderung an die D.___ richte (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der D.___ vom 11. Dezember 2018 (Urk. 16) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die geklagten Daumenbeschwerden rechts gemäss der überzeugenden Beurteilung von Kreisarzt Dr. E.___ nicht mehr auf das Ereignis vom 29. März 2017 zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die festgestellte Tendovaginitis stenosans krankheitsbedingt und die Kontusionsfolgen des Ereignisses vom 29. März 2017 nach vier Wochen folgenlos abgeheilt gewesen seien. Der Umstand, dass anlässlich der Erstbehandlung vom 6. April 2017 keinerlei Kontusionszeichen beschrieben worden seien, spreche zweifelsohne für die kreisärztliche Einschätzung. Soweit die Ärzte der D.___ mit der Bezeichnung posttraumatisch einen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. März 2017 herstellen wollten, würden sie eine rein zeitliche Kausalattribution machen, welche nicht beweisbildend sei. Weitere Beweismassnahmen könnten am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb darauf zu verzichten sei (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass eine Tendovaginitis sowohl krankheitsbedingt als auch unfallbedingt auftrete. Vorliegend sei im unmittelbaren Anschluss an ein versichertes Unfallereignis eine solche Tendovaginitis aufgetreten, und zwar in einer Schwere, welche eine Operation indiziert habe. Unter diesen Umständen stelle es keine genügende Begründung dar, zu erklären, es handle sich um eine Krankheit. Die Aussage des Kreisarztes, wonach hier eine Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, beachte weder die Lage des Ringbandes A1 in ausreichendem Masse noch trage sie der Möglichkeit einer Entzündungsreaktion Rechnung. Im Weiteren stelle der Kreisarzt damit auch die zunächst anerkannte Unfallkausalität in Frage, erläutere aber nicht, warum die Unfallkausalität weggefallen sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, bei der D.___ nachzufragen, aus welchen Überlegungen dort von einer posttraumatischen Tendovaginitis ausgegangen werde. Eine solche Abklärung wäre aber notwendig gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Kreisarzt Dr. E.___ gab in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 an, dass der Status quo sine vier Wochen nach dem Ereignis vom 29. März 2017 (Quetschung) erreicht gewesen sei (Urk. 13/23).
3.2 In der Beurteilung vom 4. Januar 2018 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 angegeben habe, sich am 29. März 2017 bei der Arbeit den Daumen eingeklemmt zu haben. Eine Woche später sei er von Dr. A.___ untersucht worden, der die Verdachtsdiagnose einer Tendovaginitis stenosans gestellt habe. Die Ursache einer stenosierenden Tendovaginitis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Überlastung der Beugesehnen der Hand, mit daraus folgenden Entzündungsreaktionen und Auftreibungen der Beugesehne. Diese Veränderungen seien in der MRI-Untersuchung vom 22. August 2017 bestätigt worden. Anatomisch zähle die Region der Beugesehne des Daumens zu den am besten geschützten Strukturen der Hand. Aufgrund der geschützten Lage unterhalb des Daumenballens sei eine mechanische Verletzung dieser Strukturen durch das Einklemmen in einer Türe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Das alleinige Postulieren einer posttraumatischen Tendovaginitis durch die orthopädische D.___ berücksichtige die versicherungsmedizinische Beweislast der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang nicht. Der geschilderte Unfallhergang sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die geklagte und später operierte Körperschädigung des Daumens rechts (Urk. 13/49).
3.3 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___ erklärten im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 6. September 2018, dass sie aus der geschilderten Anamnese und aus der Schilderung des Unfallereignisses verdachtsweise eine posttraumatische Tendovaginitis diagnostiziert hätten. Eine mechanische Verletzung der Beugesehne habe weder im MRI noch in der Sonographie bestanden. Die präoperative Flexionskontraktur sei am ehesten durch die Ringbandverdickung und die Tenosynovitis der Beugesehne zu erklären (Urk. 7).
3.4 Im Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2018 legten die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der D.___ dar, dass sie die Einschätzung des Kreisarztes nicht teilen würden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden gehabt. Eine Tendovaginitis stenosans könne durch ein adäquates Kompressionstrauma, wie es der Beschwerdeführer erlitten habe, ausgelöst werden. Dadurch komme es anschliessend zu einer Tendinitis, welche Ursache für die Tendovaginitis stenosans sein könne. Sie würden den Fall daher als unfallbedingt betrachten (Urk. 16).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der sogenannte Status quo sine bezüglich des rechten Daumens des Beschwerdeführers vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 29. März 2017 erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3).
4.2 Kreisarzt Dr. E.___ legte in der Beurteilung vom 4. Januar 2018 unter Hinweis auf die geschützte Lage unterhalb des Daumenballens, aufgrund derer eine mechanische Verletzung der fraglichen Strukturen durch ein Einklemmen in einer Türe gar nicht möglich sei, und auf die Resultate der MRI-Untersuchung vom 22. August 2017 begründet dar, weshalb die operierte Tendovaginitis stenosans überwiegend wahrscheinlich auf eine Überlastung der Beugesehnen der Hand zurückzuführen sei (Urk. 13/49). Dieser Einschätzung widersprachen die Ärzte der D.___ im Bericht vom 11. Dezember 2018 mit der Begründung, dass das vom Beschwerdeführer am 29. März 2017 erlittene Kompressionstrauma eine Tendinitis bewirkt haben dürfte, welche dann die Ursache für eine Tendovaginitis stenosans bilden könne. Dies unter Hinweis darauf, dass er vor dem Unfallereignis vom 29. März 2017 über keine Beschwerden am rechten Daumen geklagt habe (Urk. 16).
4.3 Angesichts dieser substantiierten Vorbringen der Ärzte der D.___ bestehen vorliegend Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Kreisarzt Dr. E.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung der Ärzte der D.___, die im Bericht vom 11. Dezember 2018 insbesondere nicht dazu Stellung genommen haben, wie die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 22. August 2017 zu bewerten sind. Unklar ist sodann, ob der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 29. März 2017 bereits unter Beschwerden am rechten Daumen litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin/vom Hausarzt des Beschwerdeführers keine Auskunft eingeholt und den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt.
4.4 Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 29. März 2017 für die Daumenbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich Ende April 2017 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich.
5. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Hausärztin/vom Hausarzt des Beschwerdeführers einen Bericht betreffend allfällige vorbestehende Daumenbeschwerden rechts einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl